Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. November 2018 (725 18 215 / 325)
Unfallversicherung
Interner ärztlicher Bericht genügt den beweisrechtlichen Anforderungen; Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht gestützt auf die DAP erfolgt
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Besetzung |
Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli |
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Parteien |
A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel |
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gegen |
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Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel |
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Betreff |
Leistungen |
A. A.____ war vom 30. März 2000 bis 31. Dezember 2016 für die B.____ AG als Plattenleger tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. April 2006 stiess er sich den rechten Ellbogen an und zog sich eine nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur zu. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Etwas mehr als zwei Monate nach dem Unfall arbeitete der Versicherte wieder zu 100% in seiner angestammten Tätigkeit. In der Folge ist es in den Jahren 2007, 2009 und 2016 zu Rückfällen gekommen, wobei die Suva die Unfallkausalität der Beschwerden jeweils bejahte. Mit Verfügung vom 19. August 2015 sprach ihm die Suva für die verbliebenen Beeinträchtigungen am rechten Ellbogen eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10% aus. Seit der Rückfallmeldung vom Februar 2016 arbeitet der Versicherte nicht mehr. Am 8. September 2016 wurde aufgrund der anhaltenden Beschwerden am rechten Ellbogen eine Arthroskopie mit Shaving und Gelenkdébridement durchgeführt, womit aber keine Verbesserung der Schmerzsituation erreicht wurde. Nach weiteren Abklärungen, namentlich nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. C.____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ermittelte die Suva eine Leistungsminderung von 6% und verneinte einen Rentenanspruch mit einer ersten Verfügung vom 8. August 2017. Auf Einsprache hin anerkannte die Suva, dass das Valideneinkommen zu tief veranschlagt worden sei, da die zusätzliche Arbeit auf Stundenbasis fälschlicherweise keine Berücksichtigung gefunden habe. In Berücksichtigung des korrigierten Valideneinkommens wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2018 eine Leistungseinbusse von 13% ermittelt. Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. April 2006 werde daher ab dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13% ausgerichtet. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes beweistauglich sei, so dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen sei. Die Ermittlung des Valideneinkommens basierend auf den Angaben des Arbeitgebers und die Ermittlung des Invalideneinkommens unter Zuhilfenahme der DAP seien korrekt erfolgt. Folglich sei die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, mit Eingabe vom 27. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm ab Juli 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auszurichten. Eventualiter sei von Seiten des Gerichts ein orthopädisches Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die kreisärztliche Beurteilung ohne hinreichenden Beweiswert sei, da aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. D.____, Facharzt für Innere Medizin, und von Dr. med. E.____, Facharzt FMH für Handchirurgie, von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dr. D.____ empfehle explizit eine externe Begutachtung. Damit seien zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung nachgewiesen, so dass die Beschwerdegegnerin durch fehlende weitere Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Was im Weiteren das Valideneinkommen betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den durchschnittlichen in den Jahren 2007 bis 2015 erzielten Stundenverdienst veranschlagt. Namentlich in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer Rückfälle erlitten habe, habe er weniger verdient. Für das Valideneinkommen sei daher vom im Jahr 2008 erzielten Stundenlohn-Einkommen von Fr. 5‘313.30 auszugehen, so dass ein Valideneinkommen von Fr. 69‘894.35 und damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 15% resultiere. Aufgrund des höheren Valideneinkommens bestehe auch ein höherer versicherter Verdienst. Dazuzurechnen seien auch die Kinderzulagen, weshalb von einem versicherten Verdienst von Fr. 74‘694.-- auszugehen sei. Im Weiteren sei auch das Invalideneinkommen nicht korrekt berechnet worden, da die gewählten DAP-Arbeitsplätze nicht dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprächen. So habe auch ein Teil der fraglichen Arbeitgeber bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer mit seinen Beeinträchtigungen nicht beschäftigen könnten. Ausserdem würden nicht alle Arbeitsplätze auch in einem Teilzeitpensum angeboten. Damit fehle es an den notwendigen fünf Arbeitsplätzen, weshalb das entsprechende Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden und damit nicht massgeblich sei.
C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Markus Schmid als Rechtsvertreter.
D. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. In der Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine Einwände gegen die Verwendung der DAP-Arbeitsplätze erhoben habe, so dass die entsprechenden erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände verspätet seien.
E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits im Einspracheverfahren gegen die Anwendung der DAP opponiert habe, ferner sei der beigelegten Bestätigung der als DAP-Arbeitgeberin aufgeführten F.____ AG zu entnehmen, dass auch sie dem Beschwerdeführer keine entsprechende Stelle anbieten könne.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente von 13% zugesprochen hat. Umstritten sind dabei die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes, die Höhe des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens sowie die Höhe des versicherten Verdienstes.
2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 in Kraft getreten. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
3.3 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Bezüglich der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte versicherungsinterner Fachpersonen wird vom Bundesgericht der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7).
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen).
3.5 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.
4.1 Zwischen den Parteien ist der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die unfallbedingte Ursache der Ellbogenbeschwerden nicht umstritten. Umstritten ist aber die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Beurteilung ihres Kreisarztes. Dr. C.____ hält anlässlich seines Berichts vom 6. Januar 2017 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Auflistung der Akten den Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts vom 10. April 2006 mit konservativer Behandlung und knöcherner Konsolidation mit leichter Fehlstellung des Radiusköpfchens sowie einer Ellbogenarthroskopie rechts mit Shaving und Gelenkdébridement bei beginnender Ellbogenarthrose rechts am 8. September 2016 fest. Die in der Bildgebung objektivierte Arthrose des Ellbogengelenks sei posttraumatisch und Folge des Unfalles vom 10. April 2006. Die Einschränkungen des Versicherten seien medizinisch nachvollziehbar. Aufgrund der Unfallfolgen am rechten Ellbogengelenk seien dem Versicherten aber ganztags noch leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten könnten nicht über die gesamte Arbeitsschicht ausgeführt werden. Repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Ellbogen unter Taktvorgabe von aussen seien nicht zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Plattenleger entspräche nicht vollumfänglich dem Tätigkeitsprofil. Es sei damit zu rechnen, dass sich die arthrotischen Veränderungen mittel- bis langfristig weiter ausprägen würden.
4.3 Dieser Bericht genügt formal wie inhaltlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor). Dr. C.____ untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und berücksichtigte die ganze Krankengeschichte. Seine Beurteilung erscheint widerspruchsfrei und schlüssig. Es handelt sich zwar um eine versicherungsinterne Beurteilung, die schon bei geringen Zweifeln ihren Beweiswert verliert. Solche geringen Zweifel sind aber nicht ersichtlich.
4.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das von Dr. C.____ festgelegte Zumutbarkeitsprofil. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz Hinweis durch Dr. D.____ unterlassen, ein Gutachten bezüglich der Restarbeitsfähigkeit zu erstellen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
4.4.2 Dr. D.____ hält im Bericht vom 18. Oktober 2016 gegenüber dem behandelnden Chirurgen Dr. E.____ fest, dass der Patient auch fünf Wochen nach der Arthroskopie des rechten Ellbogens angebe, keine Veränderung der Beschwerden zu verspüren. Der Patient stehe zusätzlich wegen einer Ischialgie rechts bei Diskushernie LWK 4/5 in ärztlicher Behandlung. Auch hier seien somatische Befunde objektivierbar, doch das Ausmass der geklagten Beschwerden übersteige das übliche Mass. Der Patient sei ganz klar überzeugt, dass es nicht mehr gut komme und er nicht mehr arbeiten könne. Bezüglich der Ischialgie habe er den Patienten erneut auf der Orthopädie des Spitals G.____ angemeldet. In Bezug auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die Arthrose im rechten Ellbogen empfehle er, dass sobald als möglich eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt werde.
4.4.3 Die Würdigung dieses Berichts von Dr. D.____ zeigt, dass er betreffend die Ellbogenbeschwerden keine Funktionseinschränkung festlegt. Er attestiert dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitsunfähigkeit, sondern gibt lediglich dessen subjektive Einschätzung wieder, wonach dieser sich als nicht mehr arbeitsfähig erachte. Ferner empfiehlt Dr. D.____ nicht explizit die Einholung eines externen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG. Der Beschwerdeführer kann damit aus diesem Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Operationsbericht vom 8. September 2016 von Dr. E.____. Aus diesem gehe hervor, dass er aufgrund der Schmerzen nur zu 50% habe arbeiten können (nicht als Plattenleger, sondern vorwiegend in der Werkstatt). Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass Dr. E.____ in diesem Bericht lediglich die Angaben des Beschwerdeführers übernimmt und keineswegs selbst eine Einschätzung vornimmt. Dr. E.____ bezeichnet die Ellbogenarthrose im Bericht vom 24. November 2016 als leicht. Weiter stellt er fest, dass sich überall noch ein recht guter Knorpelbelag finden lasse. Die Einschränkung der Flexion störe funktionell nicht, das leichte Streckdefizit noch weniger. Dr. E.____ führt in Bezug auf die Leistungsfähigkeit aus, dass stärker belastende manuelle Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr möglich sein würden. Auch bei gutem Verlauf nach einer Physiotherapie wären stärkere Belastungen sicher mit dem Wiederauftreten von Beschwerden verbunden. Leichte manuelle Arbeiten, bei denen der Patient keine Lasten über 2 bis 3 kg heben und auch nicht repetitiv Ellbogenbewegungen durchführen müsse, wären sicher günstiger als eine Arbeit auf dem Bau oder in einem Magazin. Die Einschätzung von Dr. E.____ steht damit nicht im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. C.____, denn beide Fachärzte gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer leichte manuelle Arbeiten weiterhin zugemutet werden können.
4.5 Zusammenfassend ist damit im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass keine Indizien vorliegen, die Zweifel an der Verlässlichkeit der Beurteilung von Dr. C.____ wecken würden. Dass die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Beurteilung abstellte, ist damit nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt zeigt sich als genügend klar abgeklärt. Gründe, noch ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen, sind nicht gegeben. Damit steht in medizinischer Hinsicht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zugemutet werden kann. Ihm sind aber ganztags noch leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten können nicht über die gesamte Arbeitsschicht ausgeführt werden. Repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Ellbogen unter Taktvorgabe von aussen sind ebenfalls nicht zumutbar.
5.1 Es bleibt der Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu tief veranschlagt worden sei.
5.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende 2016 bei der B.____ AG. Es ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei der genannten Arbeitgeberin weiterhin ausüben würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Das Valideneinkommen ist deshalb auf der Basis des Lohnes zu ermitteln, den der Beschwerdeführer bei der B.____ AG erzielte.
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘752.-- aus. Dabei berücksichtigt sie neben dem Monatslohn auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer mit der Arbeit auf Stundenbasis verdiente. Sie berechnet dieses anhand des Durchschnitts der Jahre 2007 bis 2015.
5.3.2 Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er führt aus, dass der Blick auf die Tabelle mit dem mutmasslichen Verdienst zeige, dass er stets dann ein deutlich tieferes Einkommen auf Stundenlohnbasis erzielt habe, wenn er einen Rückfall seiner Ellbogenbeschwerden erlitten habe. In jenen Jahren, in denen er seine Beschwerden einigermassen im Griff gehabt habe, sei das Stundenlohneinkommen markant bis hin zum fünffachen Betrag angestiegen. Dies zeige, dass er im Gesundheitsfall über Fr. 5‘000.-- anstelle von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 2‘000.-- verdient hätte. Diesbezüglich wäre es wichtig zu erfahren, wie hoch sein Jahreseinkommen an Stundenlohn vor dem Unfall im Jahr 2006 gewesen sei, weshalb er diesbezüglich die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der früheren Arbeitgeberin beantrage.
5.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Stundenlohn im Jahr 2005 - das Jahr, das dem Unfall vorausging - total (mit Zuschlag) Fr. 3‘581.30 betrug. Die Beschwerdegegnerin ermittelt für das Jahr 2017 einen Stundenlohn im Betrag von total Fr. 3‘921.30 (ohne das Unfalljahr 2006) resp. total Fr. 3‘757.50 (mit dem Unfalljahr 2006). Demzufolge widerspiegelt das von der Beschwerdegegnerin auf dem Durchschnitt der letzten zehn bzw. neun Jahren ermittelte Stundenlohneinkommen ziemlich genau dasjenige, das im Jahr 2005 vom Beschwerdeführer erzielt wurde. Weitere Erkundigungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin sind daher nicht notwendig. Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerade in denjenigen Jahren, in denen es bei ihm zu einem Rückfall kam, eine hohe Anzahl von Stunden absolvierte. Dies lässt in der Tat darauf schliessen, dass die Höhe des Stundenlohnes andere Gründe hatte als die eingeschränkte Gesundheit des Beschwerdeführers und er damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Ellbogenbeschwerden nicht mehr verdient hätte. Weitere Argumente, die gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Im Rahmen des nachfolgenden Einkommensvergleichs ist daher von einem Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 67‘752.-- auszugehen.
5.4.1 Zu prüfen bleibt sodann die Höhe des Invalideneinkommens. Übt die versicherte Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Erwerbstätigkeit mehr aus, so können für die Festsetzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen) oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva (129 V 472 E. 4.2.1) herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin ermittelt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anhand ihrer DAP und gelangte auf diese Weise zu einem zumutbaren Jahresgehalt von Fr. 59‘099.--. Dieses Ergebnis wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beanstandet.
5.4.2 Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP bezweckt, der Anforderung der Rechtsprechung, möglichst konkrete Verdienstmöglichkeiten aufzuzeigen, optimal zu entsprechen. So berücksichtigt die DAP tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Beachtung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte (BGE 139 V 592 E. 6.1). Dazu werden in der DAP neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten insbesondere auch die physischen Anforderungen an die Stelleninhabenden festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2017, 8C_378/2017, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind die auf den DAP-Blättern ausgewiesenen Löhne nicht statistische Durchschnittswerte, sondern werden effektiv ausbezahlt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben aber voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinn, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
5.4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus ihrer DAP, wobei sie insgesamt fünf DAP-Blätter für das Jahr 2017 auflegte und ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘099.-- ermittelte. Der Beschwerdeführer bemängelt die Auswahl der DAP-Arbeitsplätze.
5.4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, dass der Beschwerdeführer diese Rügen verspätet erhoben habe, weshalb sie unbeachtlich seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in einem Entscheid vom 27. Juli 2010 (8C_790/2009) festhielt, dass Einwendungen gegen DAP-Arbeitsplätze bereits im Einspracheverfahren vorzubringen seien. Dass fehlende oder ungenügende Einwände im Einspracheverfahren Verwirkungsfolgen im Beschwerdeverfahren hätten, ist der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu entnehmen und wäre auch mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
5.4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die fünf DAP-Arbeitsplätze seien nicht alle auch in einem Teilpensum verfügbar. Dazu ist festzustellen, dass gemäss der massgeblichen Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.____ dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Verweistätigkeit zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Einschränkung von 30% geltend macht, lassen sich hierzu ebenfalls keine medizinischen Fundstellen finden. Daher kann dieser Einwand nicht gehört werden. Seinen Einwand, die Belastungsprofile der fünf DAP-Arbeitsstellen entsprächen nicht dem kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofil, begründet der Beschwerdeführer vor allem mit den Absageschreiben der von ihm angeschriebenen Arbeitgeber. Diesen kommt aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine geringe beweisrechtliche Bedeutung zu. Zum Einen liegt das daran, dass den Arbeitgebern in den Anfragen mitgeteilt wurde, dass "der rechte Arm nur als Hilfsarm/-hand eingesetzt" werden könne. Eine solche (gravierende) Einschränkung wird von den Ärzten aber nicht festgestellt. Damit ist die Anfrage nicht verwertbar, da das Profil über die medizinische Feststellung hinaus weiter eingeschränkt wurde. Selbst wenn nun aber das Profil exakt beschrieben worden wäre, würde dies nichts ändern. Ausschlaggebend ist einzig, ob die abstrakte Beschreibung des Belastungsprofils des Arbeitsplatzes mit dem Zumutbarkeitsprofil der ärztlichen Beurteilung kompatibel ist. Hingegen kann nicht massgeblich sein, ob der einzelne Arbeitgeber auf Anfrage hin die Arbeit dem Beschwerdeführer tatsächlich auch zumuten und ihn anstellen würde. Ob eine konkrete Tätigkeit noch zumutbar ist, ist eine medizinische Frage und darf nicht in das Ermessen medizinischer Laien gestellt werden. Folglich kann einzig überprüft werden, ob die Beschreibung des DAP-Arbeitsplatzprofils dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entspricht. Dies ist in Bezug auf alle von der Beschwerdegegnerin ausgewählten fünf Arbeitsplätze der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Es sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachgemäss ausgeübt hätte. Die fünf konkret ausgewählten DAP sind dem Beschwerdeführer allesamt zumutbar und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens ist möglich. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der LSE zu einem höheren Invalideneinkommen und damit zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen würde. Die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit nicht zu beanstanden.
5.5 Insgesamt hat damit die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen. Damit ist von einem Invaliditätsgrad von 13% auszugehen.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Höhe des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG). Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. So hält Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung fest, dass in den Fällen, in denen die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, derjenige Lohn massgebend ist, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn.
6.2 Die Beschwerdegegnerin errechnete den versicherten Verdienst zu Recht nach der Grundregel von Art. 24 Abs. 2 UVV. Sie berücksichtigte auch die Kinderzulagen. Eine Erhöhung aufgrund eines höheren durchschnittlichen Stundenlohnverdienstes ist - wie bereits im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens - nicht gerechtfertigt. Damit ist von einem versicherten Verdienst von Fr. 71‘361.-- auszugehen.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 in allen Teilen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt. Advokat Markus Schmid macht in seiner Honorarnote vom 2. Oktober 2018 einen Zeitaufwand von 12 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 137.60 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Advokat Markus Schmid ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘733.-- (12 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 137.60 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘733.-- (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. |