Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Januar 2019 (725 18 346 / 09)

Unfallversicherung

Unfallbegriff bei einer Sportverletzung; Der vorliegende Geschehensablauf kann nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden.

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jonas Steiner, Rechtsanwalt, schadenanwaelte.ch AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel

gegen

Elips Versicherungen AG, Landstrasse 40, 9495 Triesen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Lischer Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Betreff

Leistungen

A. Der 1991 geborene A.____ war zuletzt bei der B.____-Stiftung in einem Ausbildungsverhältnis tätig und in dieser Eigenschaft bei der Elips Versicherungen AG (Elips) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 5. April 2018 meldete seine Arbeitgeberin, dass sich A.____ beim Jiu-Jitsu-Training am 15. August 2017 verletzt habe. Anlässlich der Kampfaufwärmung habe ihm sein Kampfgegner mit dem Knie auf den Brustkorb gedrückt. Im Rahmen einer ersten radiologischen Untersuchung vom 23. März 2018 diagnostizierte Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Kontusion des Manubriums/Corpus Übergangs des Sternums mit Einbezug des Rippenansatzes der zweiten Rippe links. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 lehnte die Elips ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Elips mit Einspracheentscheid vom 20. September 2018 ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Jonas Steiner, Advokat, mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 22. Juni bzw. der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das "Drücken" des Knies auf den am Boden liegenden Trainingspartner sei weder Bestandteil des klassischen Jiu-Jitsu noch des sog. Brazilian Jiu-Jitsu. Entsprechend habe sich dadurch ein im Sinne der Rechtsprechung in der sportlichen Übung nicht-inhärentes Risiko einer Verletzung verwirklicht, womit der Unfallbegriff zu bejahen sei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 schloss die Elips auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 18. Oktober 2018 ist einzutreten.

1.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1984 sowie der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich - wie im vorliegenden Fall - nach dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die nach diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach neuem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG e contrario). Gemäss den neuen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: lit. a Knochenbrüchen; lit. b Verrenkung von Gelenken; lit. c Meniskussrisse; lit. d Muskelrisse; lit. e Muskelzerrungen; lit. f. Sehnenrisse; lit. g. Bandläsion; lit. h Trommelfellverletzungen. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBI 2014 7922 und 7934 f.).

2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht mit Einspracheentscheid vom 20. September 2018 verneint hat.

3.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 75 E. 2.3). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1; 129 V 402 E. 2.1; 122 V 233 E. 1; 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1).

3.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor − Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt − ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2 mit Hinweisen).

3.3 Rechtsprechungsgemäss ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils vom 10. Mai 2004, U 199/03; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils vom 10. Mai 2004, U 199/03; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39; Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 5 und vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1).

3.3.1 Bejaht wurde das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte. Durch diesen Angriff − einen in der Aussenwelt begründeten Umstand − sei der Bewegungsablauf des Verletzten "programmwidrig" gestört worden. Es sei von einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung auszugehen und insofern das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Nicht entscheidend sei, ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgt sei (vgl. RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58).

3.3.2 Der ungewöhnliche äussere Faktor im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit wurde ferner bei einem Bandencheck im Eishockey bejaht (130 V 117 E. 3).

3.3.3 Negiert wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors hingegen in einem Falle, bei welchem die versicherte Person bei einem Fussballspiel im Zweikampf unglücklich mit einem gegnerischen Spieler zusammen gestossen war und sich dabei eine Knieverletzung zuzog. In einem später ergangenen Urteil hielt das Bundesgericht dazu fest, dass eine falsche Bewegung nicht genüge, um ein besonderes Vorkommnis anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2010, E. 6.2).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt − die blosse Möglichkeit genügt nicht −, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

4.3 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der Leistungsansprecherin bzw. vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04 und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013, 8C_696/2013, E. 2).

4.4 Der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260 E. 5, 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2).

5. Für die Beantwortung der streitigen Frage wesentlich ist zunächst, welcher Geschehensablauf der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Unfallereignisses zugrunde zu legen ist. Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass sich der Beschwerdeführer durch das fragliche Ereignis vom 15. August 2017 in medizinischer Hinsicht eine Kontusion des Manubriums/Corpus Übergangs des Sternums zugezogen hat. Unbestritten ist ferner, dass diese Diagnose nicht unter eine in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgelistete unfallähnliche Körperschädigung subsumiert werden kann, die nach der seit 1. Januar 2017 geltenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen wäre.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines Unfallereignisses sei nicht auf die Ausführungen seiner Arbeitgeberin in der UVG-Unfallmeldung vom 5. April 2018 abzustellen, wonach ihm sein Trainingspartner bei der Kampfaufwärmung mit dem Knie auf den Brustkorb gedrückt habe. Vielmehr sei von seinen Schilderungen im hierzu ergangenen Fragebogen auszugehen. Demzufolge habe sich der Unfall während des eigentlichen Kampftrainings ereignet und sein Trainingspartner sei auf seinen Brustkorb "geknickt". Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 auf den Standpunkt, dass im Sinne der sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" nicht auf diese nachträglich vorgebrachten Ausführungen abgestellt werden könne, zumal im vom Beschwerdeführer angerufenen Fragebogen in Übereinstimmung zur UVG-Unfallmeldung ausdrücklich "gekniet" stehe.

5.2 Die sich in den vorliegenden Akten befindliche Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 5. April 2018 enthält folgende Schilderung des Unfallhergangs: "Bei der Kampfeinwärmung (recte: Kampfaufwärmung) hat der Gegner mit dem Knie auf den Brustkorb gekniet". Im vom Beschwerdeführer am 13. April 2018 unterzeichneten Fragebogen zum Unfallhergang führte dieser in Abweichung dazu aus, dass sich das Ereignis während des eigentlichen Kampftrainings ereignet habe. Ein Vergleich mit seinem Schriftbild zeigt sehr deutlich, dass er dabei ebenfalls das Wort "gekniet" verwendet, zumal es sich beim Wort "geknict" um einen Schreibfehler handeln müsste, da der Buchstabe k gänzlich fehlt. Hinweise, die für ein solches Geschehen sprechen würden, sind keine ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als auch der Beschwerdeführer diese Version im Rahmen seiner Beschwerde nicht weiter aufrechterhält und hierzu keine näheren Erläuterungen anbringt, wonach ihm bspw. infolge mangelnder Sprachkenntnisse ein Schreibfehler unterlaufen sei. Die in der Beschwerde dargelegte aktuelle Schilderung des Unfallhergangs, wonach der Kampfgegner auf seinen Brustkorb geknickt sei, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist demnach von der Version des Unfallhergangs auszugehen, derzufolge der Kampfgegner auf den Brustkorb des Beschwerdeführers gekniet ist.

5.3 Hinsichtlich der weiteren strittigen Frage, ob sich dieses Vorgehen anlässlich der Aufwärmungsphase oder eines eigentlichen Kampfes ereignet hat, kann in den Schilderungen im Fragebogen zumindest weder ein eigentlicher Widerspruch zu der in der Unfallmeldung geäusserten Version des Arbeitgebers erblickt werden noch schliessen diese die im Rahmen der Unfallmeldung dargelegten Äusserungen zum Unfallhergang aus (vgl. E. 4.3 hiervor). In welchem Rahmen sich das Ereignis zugetragen hat, ist für die hier zu beurteilende Frage denn auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal − wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird − die Voraussetzungen für die Bejahung eines Unfallereignisses mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ohnehin nicht erfüllt sind. Eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anwendung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde zum Tragen käme, kann unter diesen Umständen unterbleiben.

6.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob dem vorliegend massgebenden Geschehensablauf ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde liegt. Umstritten ist dabei insbesondere das Element der Ungewöhnlichkeit.

6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Ungewöhnlichkeit des Geschehens im Wesentlichen damit, dass ein "Drücken" des Knies auf den Brustkorb des am Boden liegenden Trainingspartners weder Bestandteil des klassichen Jiu-Jitsu noch des sog. Brazilian-Jiu-Jitsu bilde, womit sich ein in der sportlichen Übung nicht-inhärentes Risiko einer Verletzung verwirklicht habe. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung kann allein der Tatsache, dass der Kampfgegner auf seinen Brustkorb gedrückt hat noch nichts Ungewöhnliches abgewonnen werden, zumal auch Bodenkämpfe ein wesentlicher Bestandteil dieser Kampfsportart bilden. Vielmehr muss ein besonderes Vorkommnis im Sinne eines den alltäglichen oder üblichen Rahmen überschreitenden Zusatzgeschehens hinzugetreten sein. Mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) müsste die in casu durch einen Kampfgegener vorgenommene Bewegung - das äussere Ereignis - zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes geführt bzw. die Körperbewegung programmwidrig beeinflusst haben. Der massgeblichen Schilderung des Unfallhergangs zufolge hat der Kampfgegner auf den Brustkorb des Beschwerdeführers gedrückt. Es handelt sich dabei um einen bewussten Vorgang. Eine unkontrollierte Bewegung oder ein Zusatzgeschehen, wonach sich dabei etwas Ausserplanmässiges ereignet haben soll, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Das fragliche Vorkommnis ist somit auch nicht mit den in Erwägung 3.3.1 f. zitierten Urteilen des Bundesgerichts vergleichbar. Nicht massgeblich für die Beurteilung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit ist sodann, dass die vorgenommene Handlung eine Kontusion mit langwierigem Verlauf zur Folge hatte (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Rechtsfrage, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor den natürlichen Bewegungsablauf beeinflusst hat, ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Damit stellt das fragliche Ereignis vom 15. August 2017 keinen Unfall im Rechtssinne dar.

7. Nachdem das Vorliegen eines Unfallereignisses zu verneinen ist, erübrigt sich auch eine Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen, wie namentlich der Kausalitätsfrage. Entsprechend kann auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2018 ist somit nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.