Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. November 2022 (725 21 277 / 255)

Unfallversicherung

Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ermittlung und Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Einstellung von Taggeldleistungen zufolge Wegfalls der natürlichen Kausalität trotz vorgängiger Zusprache einer Integritätsentschädigung.

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Betreff

Leistungen

A. Die 1959 geborene A.____ war von Oktober 2010 bis Ende Dezember 2013 als Pflegefachfrau tätig und in dieser Eigenschaft bei der B.____ AG und Vorgängerin der SOLIDA Versicherungen AG (Solida) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 24. Mai 2011 liess sie über ihren Arbeitgeber ein Unfallereignis melden, wonach sie am 20. Mai 2011 auf einem Kleidungsstück ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen sei. Anlässlich der Erstbehandlung am 21. Mai 2011 wurden unter anderem eine OSG- und Kniedistorsion rechts diagnostiziert. Eine weitere Untersuchung am 28. Juni 2011 ergab einen Status nach Kniedistorsion rechts mit möglicher Meniskusläsion, einer Stenose des Spinalkanals auf Höhe LWK 4/5 mit radikulärer Reizsymptomatik sowie ein chronisches Zervikalsyndrom. Nach einer MRI-Untersuchung des rechten Knies am 11. Juli 2011 wurde in der Folge eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt, anlässlich welcher im rechten Kniegelenk eine mediale Meniskusläsion sowie ein Knorpeldefekt auf dem Tibiaplateau nach Outerbridge Grad II bis III diagnostiziert wurden.

B. Nach Eingang einer Rückfallmeldung vom 27. Juli 2012, wonach sich die Versicherte am 20. Mai 2011 am rechten Knie die Bänder überdehnt habe, ergab eine weitere Untersuchung am 27. Juli 2012 den Verdacht auf eine mediale Meniskusrestläsion sowie eine symptomatische Plica mediopatellaris. Am 6. August 2012 wurden eine weitere mediale Teilmeniskektomie sowie eine Plicaresektion am rechten Knie durchgeführt und eine mediale Meniskushinterhornläsion sowie eine traumatische Plica mediopatellaris diagnostiziert. Anlässlich einer weiteren Untersuchung am 8. Oktober 2012 wurde zusätzlich eine mediale Gonarthrose diagnostiziert. Am 26. Oktober 2012 hielt der beratende Arzt der Solida, Dr. med. E.____, Praktischer Arzt FMH und FMH für manuelle Medizin, fest, dass die Rückfallkausalität zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2011 und der erneut geltend gemachten Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich zu bejahen sei.

C. Mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2013 liess der Arbeitgeber einen erneuten Rückfall melden. Nachdem der Vertrauensarzt der Solida bereits am 14. November 2013 daran festgehalten hatte, dass der Unfall vom 20. Mai 2011 eine teilkausale Ursache der Kniegelenksbeschwerden darstelle und die vorbestehende Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtunggebend verschlimmert worden sei, führte er am 9. Januar 2015 erneut aus, dass das Ereignis zu einer richtungsweisenden Traumatisierung einer wahrscheinlich stummen, vorbestehenden Gonarthrose geführt habe. Dieser Vorzustand belaufe sich auf einen Viertel des gesamten Integritätsschadens und sei auf 15% zu schätzen. In Nachachtung dieser Einschätzung legte die Solida mit Verfügung vom 5. März 2015 die Integritätseinbusse am rechten Knie auf 15% fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

D. Nachdem am 5. Dezember 2019 am rechten Knie eine Totalprothese eingesetzt worden war, beauftragte die Solida am 14. Januar 2020 Dr. med. C.____, FMH Allgemeine und innere Medizin, mit einer Aktenbeurteilung betreffend den Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall vom 20. Mai 2011 und den persistierenden Kniebeschwerden. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 27. Januar 2020 teilte die Solida der Versicherten am 4. Februar 2020 mit, dass der Status quo sine spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis vom 20. Mai 2011 erreicht worden sei. Sämtliche Versicherungsleistungen würden daher rückwirkend ab 1. Oktober 2011 eingestellt, wobei auf eine Rückforderung der seither erbrachten Leistungen verzichtet werde. Mit formeller Verfügung vom 18. Februar 2020 bestätigte die Solida diese Leistungseinstellung und den Verzicht auf die Rückforderung ihrer seit 1. Oktober 2011 erbrachten Leistungen. Eine hiergegen erhobene Einsprache vom 20. April 2020 wies sie namentlich gestützt auf eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. C.____ vom 6. Juli 2021 mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 ab.

E. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 14. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Solida zu verpflichten, die aus dem Unfallereignis vom 20. Mai 2011 resultierenden Versicherungsleistungen über den 1. Oktober 2011 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Solida zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, dass der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen falsch sei, weil die Solida mit der in der Verfügung vom 5. März 2015 zugesprochenen Integritätsentschädigung die erlittene Meniskusverletzung rechtskräftig als kausale Unfallfolge anerkannt habe. Der nunmehr angefochtene Einspracheentscheid stelle einen Widerruf dieser Verfügung dar, der mangels der für eine Revision oder eine Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen unzulässig sei. Darüber hinaus sei das von Dr. C.____ für die Verneinung der Unfallkausalität vertretene Argument, wonach kein geeigneter Unfallmechanismus vorgelegen habe, unverständlich. Wie der Vertrauensarzt selber ausführe, sei es beim fraglichen Unfallereignis sehr wohl zu einem Verdrehen des rechten Knies gekommen. Es liege keine beweiskräftige Beurteilung vor, wonach der erlittene Meniskusriss ausschliesslich degenerativ bedingt sei. Im Ergebnis sei die Solida daher bei ihrer Verfügung vom 5. März 2015 zu behaften, der zufolge der Meniskusschaden als Unfallfolge anerkannt worden sei.

F. Die Solida, vertreten durch die Rechtsanwälte Martin Bürkle und Julien Boulter, schloss mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, dass sie befugt gewesen sei, ihre Leistungen gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. C.____ auch ohne Rückkommenstitel ab 1. Oktober 2011 rückwirkend einzustellen.

G. Mit Replik vom 17. März 2022 und Duplik vom 16. Mai 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14. September 2021 ist somit einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 1. Oktober 2011 noch eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem ursprünglich am 20. Mai 2011 erlittenen Unfall trifft. Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene Meniskusläsion mit dem erlittenen Unfallereignis in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang steht.

2.1 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG sowie der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, werden jedoch nach bisherigem Recht ausgerichtet (Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend noch auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug zu nehmen ist.

2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt daher, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt mithin eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2016, 8C_620/2015, E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen).

2.5 Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante (Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall vorlag, bzw. wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf früher oder später auch ohne Unfall eingestellt hätte) entfällt jegliche (Teil-)Ursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange allerdings der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Dies gilt dem Gesagten zufolge (oben, Erwägung 2.4) selbst dann, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil eine Krankheitsfolge darstellt. Dies bedeutet, dass die versicherte Person unter Umständen Anspruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweckmässiger Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Beschwerden diente und dabei nicht gesagt werden kann, die Operation sei im selben Zeitpunkt auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich notwendig geworden (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008, 8C_326/2008). Art. 36 UVG setzt mit anderen Worten voraus, dass der Unfall und der Vorzustand derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Beide Ursachen sind in einem solchen Fall für den gleichen Schaden kausal. Keine gemeinsame Verursachung liegt jedoch vor, und Art. 36 UVG ist dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und der Vorzustand verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder gerade nicht überschneiden (BGE 126 V 116 E. 3a; BGE 121 V 326 E. 3). Mit Art. 36 UVG wird das Kausalitätsprinzip mit anderen Worten teilweise durchbrochen. Der Unfallversicherer hat diesfalls für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen ohne Einschränkung aufzukommen (Art. 36 Abs. 1 UVG). Liegt eine gemeinsame Schadenverursachung vor, kann deshalb auch keine Aufteilung der Leistungen nach Kausalitätsanteilen erfolgen (BGE 121 V 326 E. 3c).

3.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2).

3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

3.4 Rechtsprechungsgemäss kann allerdings auch reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publizierte Erwägung 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile U 181/06 vom 21. Juni 2007, E. 2.3, und U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 5.1.2). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung unterschiedlich bewertet werden (Hans Kind, So entsteht ein medizinisches Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen/Band 42, St. Gallen 1997, S. 52).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Solida nicht berechtigt gewesen sei, ihre bisher gewährten Leistungen einfach voraussetzungslos einzustellen. Sie bringt vor, dass die hierfür erforderliche Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer bisherigen Leistungsausrichtung nicht erfüllt sei, weil die Solida mit Verfügung vom 5. März 2015 für die kausale Folge des am 20. Mai 2011 erlittenen Unfalls einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden am rechten Knie bereits rechtskräftig anerkannt habe. Der nunmehr angefochtene Einspracheentscheid stelle einen Widerruf jener Verfügung und damit auch einen Widerruf der Anerkennung der Kausalität dar. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sie berechtigt gewesen sei, ihre bisher ausgerichteten Leistungen rückwirkend auch ohne einen Rückkommenstitel einzustellen, weil sie auf deren Rückforderung verzichtet habe.

4.2.1 Der Unfallversicherer hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine durch Ausrichtung von Heilbehandlungen und Taggeld einmal anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne die Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision mit der Begründung wieder einzustellen, dass bei richtiger Betrachtung kein versichertes Ereignis vorliege oder der Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfallereignis und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden gar nie bestanden habe oder mittlerweile dahingefallen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2020, 8C_319/2020, E. 6.5). Nur wenn er seine bisherigen Leistungen zurückfordert, muss er den Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Lässt er die seiner Ansicht nach bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen jedoch stehen und verzichtet er auf deren Rückforderung, bildet der Streitgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung. Diese aber kann der Unfallversicherer ohne das Vorhandensein von Rückkommensvoraussetzungen und damit auch ohne eine Bindung an seine früher ausgerichteten Leistungen vornehmen (BGE 130 V 380 E 2.3.1).

4.2.2 Vorliegend hat die Solida in ihrer dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 18. Februar 2020 auf eine Rückforderung der seit dem 1. Oktober 2011 erbrachten Versicherungsleistungen verzichtet. Insofern bildet Streitgegenstand auch des vorliegenden Verfahrens einzig die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr dafürhält, dass die Solida mittels Zusprache einer aus dem Unfallereignis vom 20. Mai 2011 resultierenden Integritätsentschädigung die Unfallkausalität bereits rechtskräftig anerkannt habe, ist ihr zwar zuzustimmen. Diese bildet indessen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anders als bei Invalidenrenten bleibt eine voraussetzungslose und nachträgliche Einstellung von Versicherungsleistungen ausserdem auch materiell vorbehalten. Hintergrund bildet der Umstand, dass nur die künftige Aufhebung von Dauerleistungen unter Anpassungs- oder (im Rahmen der substituierten Begründung) unter Wiedererwägungs- oder prozessualem Revisionsvorbehalt steht (BGE 130 V 380 E. 2.3.2). Eine eigentliche Dauerleistung liegt aber bei einer Integritätsentschädigung nicht vor. Damit wird zwar eine dauernde Schädigung der Integrität abgegolten; deren Anpassung aber ist entgegen der in Art. 17 ATSG geregelten Rentenrevision grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 36 Abs. 4 UVV sieht einzig vor, dass die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung nur ausnahmsweise möglich ist, wenn die Verschlimmerung des Integritätsschadens von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Unterliegt damit namentlich die nachträgliche Reduktion einer einmal zugesprochenen Integritätseinbusse gerade nicht den allgemeinen Anpassungsregeln bei Dauerleistungen, muss der Grundsatz einer voraussetzungslosen und nachträglichen Einstellung von temporären Versicherungsleistungen selbst dann gelten, wenn mit der Zusprache einer Integritätsentschädigung die Unfallkausalität einer erlittenen Verletzung zuvor bereits anerkannt worden ist.

4.3 Fraglich ist allerdings, ob diesfalls nicht ein Fall vorliegt, demzufolge zumindest der Vertrauensschutz einem nachträglichen Leistungsstopp temporär weiterhin ausgerichteter Leistungen entgegensteht (BGE 103 V 380 E. 2.3.1 a. E.). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. Unabhängig davon, ob allein die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung und mit ihr die Anerkennung der Unfallkausalität der erlittenen Knieverletzung theoretisch überhaupt geeignet wäre, eine Vertrauensbasis für die weitere Ausrichtung von temporären Leistungen zu begründen, ist Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf insbesondere nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 127 I 31 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 144 ff.). Entsprechende Umstände sind nachweislich der Akten im hier vorliegenden Fall aber weder ersichtlich noch werden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zumindest formal berechtigt war, ihre Leistungen rückwirkend mit der Argumentation einzustellen, der Kausalzusammenhang zwischen dem am 20. Mai 2011 erlittenen Unfall und der dabei erlittenen Meniskusläsion sei mittlerweile längst dahingefallen.

5. Materiell näher zu prüfen ist indessen die Frage, ob diese Sichtweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in medizinischer Hinsicht zutrifft. Der Angelegenheit liegen in diesem Zusammenhang folgende medizinische Unterlagen von Relevanz zu Grunde:

5.1 Dem Bericht des Spitals D.____ vom 21. Mai 2011 betreffend die medizinische Erstkonsultation der Versicherten ist zu entnehmen, dass die Patientin über einen an einem Stuhl hängenden Mantel gestolpert und auf den linken Arm gestürzt sei. Beim Sturz habe sie sich das rechte Knie sowie den rechten Fuss verdreht. Nun klage sie unter anderem über Schmerzen am rechten Knie. Sie könne das Knie und den rechten Fuss voll belasten (Akten der Beschwerdegegnerin M1).

5.2 Gemäss Bericht des Spitals D.____ vom 29. Juni 2011 sei die Patientin vor rund fünf Wochen über einen Mantel gestolpert und habe sich dabei das rechte Knie verdreht. Seither leide sie an Beschwerden im rechten Knie, welche sich nie vollständig gebessert hätten. Aktuell habe es beim Gehen plötzlich «geklöpft», und sie habe starke Schmerzen im rechten Knie verspürt. Eine Belastung sei nicht mehr möglich gewesen (Akten der Beschwerdegegnerin M3).

5.3 Der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. E.____ vom 26. Oktober 2012 zufolge sei die «Rückfallkausalität» hinsichtlich des Unfalls vom 20. Mai 2011 überwiegend wahrscheinlich. Offenbar habe eine Nachreissung des Meniskus stattgefunden. Unfallfremd sei klarerweise eine vorbestehende mediale und retropatellare Arthrose. Durch die zwei Operationen sei diese Arthrose richtunggebend traumatisiert worden. Spätfolgen seien auf jeden Fall zu erwarten (Akten der Beschwerdegegnerin M12).

5.4 Der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. E.____ vom 14. November 2013 ist zu entnehmen, dass bezüglich des Kniegelenks nach wie vor eine Teilkausalität bestehe. Im Zeitpunkt der ersten Meniskusoperation habe ein deutlicher Knorpelschaden vorgelegen, der innerhalb von rund zwei Jahren massiv zugenommen habe. Damit sei die vorbestehende Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtunggebend verschlimmert worden. Würde nur die beginnende bis mässig vorbestehende Gonarthrose berücksichtigt, hätte zum identischen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit erwartet werden müssen. Ohne das Unfallereignis hätte die Versicherte überwiegend wahrscheinlich über viele Jahre diese Gonarthrose toleriert. Das Ereignis vom 20. Mai 2011 habe diesen Vorzustand richtunggebend traumatisiert. Der Status quo ante sei aktuell noch nicht erreicht. Der schicksalsmässige Verlauf einer beginnenden bis mässigen Gonarthrose hätte bei einer 52-jährigen Versicherten ohne das Dazutun eines zusätzlichen äusserlichen Ereignisses über Jahre symptomfrei bleiben können. Es sei mit einem Integritätsschaden zu rechnen, welcher wahrscheinlich die Erheblichkeit erreichen werde. Die Schätzung könne rund ein Jahr nach der am 23. Oktober 2013 erfolgen Osteotomie erfolgen und sei dann im Umfang von je 50% auf den Vorzustand und auf die durch das Unfallereignis bedingte richtunggebende Verschlimmerung aufzuteilen (Akten der Beschwerdegegnerin M20).

5.5 Gemäss der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom Dr. E.____ vom 14. April 2014 sei der Endzustand noch nicht erreicht. Der Integritätsschaden werde zwischen 15% und 20% liegen, wobei der Vorzustand mit 50% zu berücksichtigen sei (Akten der Beschwerdegegnerin M27).

5.6 Der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. E.____ vom 9. Januar 2015 zufolge habe die Versicherte am 20. Mai 2011 bei ihrem Sturz eine starke Drehbelastung des betroffenen Kniegelenks erlitten. Die Behandlung sei aktuell abgeschlossen. Die subjektiven Beschwerden würden vollständig mit den klinischen Befunden korrelieren. Es bestehe eine dauernde und erhebliche Schädigung des rechten Kniegelenks. Die Schädigung bestehe in einer richtungweisenden Traumatisierung einer wahrscheinlich stummen vorbestehenden Gonarthrose. Dieser Vorzustand sei im Umfang eines Viertels des gesamten Integritätsschadens zu schätzen (Akten der Beschwerdegegnerin M33).

5.7 Dem Bericht der Klinik F.____ vom 17. Juni 2015 kann entnommen werden, dass im Jahre 2011 eine Traumatisierung des rechten Kniegelenks durch einen Sturz und eine Rotation stattgefunden habe. Aktuell würden nach einer Metallentfernung im Herbst 2014 noch immer Beschwerden mit Schmerzen über dem medialen Tibiakopf und regelmässige Schwellungen des Kniegelenks auftreten (Akten der Beschwerdegegnerin M36).

5.8 Der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. E.____ vom 26. Juni 2015 zufolge sei eine ausgesprochen medial betonte Gonarthrose rechts nach primärer Traumatisierung im Jahre 2011 mit bisher wiederholten Operationen zu diagnostizieren. Zurzeit bleibe nur die Gelenktoilette möglich, weshalb sich ein erneuter Spitalaufenthalt als notwendig erweise (Akten der Beschwerdegegnerin M37).

5.9 Der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. C.____ vom 27. Januar 2020 zufolge sei die Versicherte am 20. Mai 2011 über einen an einem Stuhl hängenden Mantel gestolpert und auf den linken Arm gestürzt mit zusätzlichem Verdrehen des rechten Knies sowie des rechten Fusses. Initial sei unter anderem eine Kniedistorsion rechts diagnostiziert worden. Die Unfallkausalität sei anerkannt worden. Am 28. Juni 2011 habe die Versicherte ein plötzliches «Chlöpfen» im rechten Knie mit starken Schmerzen verspürt. Die Abklärungen hätten eine mediale Meniskusläsion ergeben. Versicherungsmedizinisch bedeute dies, dass mit der Anerkennung der Meniskusläsion infolge des am 20. Mai 2011 erlittenen Ereignisses ein Dauerschaden mit einer richtunggebenden Verschlechterung resultiere, so dass sämtliche nachfolgenden Eingriffe als unfallkausal anerkannt werden müssten. Werde der Meniskusschaden jedoch als degenerativer Vorzustand gewertet, könne nur eine vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden, so dass sämtliche Eingriffe als degenerativ klassifiziert werden müssten. Es sei zu beachten, dass der Nachweis eines Meniskusrisses nach einem Ereignis für eine traumatische Genese nicht beweisgebend sei. Es bedürfe einer vertieften Analyse des Meniskusschadens, denn es handle sich dabei um keinen spezifisch traumatischen Befund. Im Sinne einer Zweitmeinung gelte es nunmehr, den Grundschaden des durch das Ereignis am 20. Mai 2011 erlittenen Meniskusrisses zu analysieren. Ohne den Ereignismechanismus eines sogenannten Drehsturzes, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fest fixiertem Unterschenkel bzw. Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde und der Meniskus damit zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf derart eingeklemmt werde, so dass es zu einer Zerreissung des Meniskusgewebes komme, könne gemäss wissenschaftlicher Fachliteratur keine relevante Krafteinwirkung auf den Innenmeniskus resultieren, um den Meniskus isoliert zu schädigen. Als Ursache eines isolierten Meniskusrisses komme deshalb nur der sogenannte Drehsturz in Frage. Vorliegend werde zwar eine Distorsion beschrieben, jedoch liege kein geeigneter Mechanismus vor, um den Meniskusschaden isoliert zu verursachen. Bei der Versicherten liege ein Sturz auf den linken Arm mit einer Verdrehung des rechten Beins und des oberen Sprunggelenks vor. Es fehle also eine feste Fixation des Unterschenkels bzw. des Fusses, welche für den Drehsturz eine Bedingung darstelle. Die Argumentation, dass die Versicherte bis zum Ereignis vom 20. Mai 2011 bezüglich des Knies beschwerdefrei gewesen sei und deswegen der Meniskusschaden traumatisch verursacht worden sei, könne versicherungsmedizinisch ebenfalls nicht standhalten, da eine reine Beurteilung nach dem Prinzip post hoc ergo propter hoc keinen traumatischen Schaden beweise. Es könne wissenschaftlich aufgezeigt werden, dass degenerative Meniskusveränderungen insgesamt häufige Befunde in der allgemeinen Population darstellten und keine Symptome verursachen müssten. Für eine degenerative Genese spreche der medizinischen Literatur zufolge auch das Alter der Versicherten. Gegen eine traumatische Ursache spreche gemäss medizinischer Literatur auch der initiale Verlauf, wonach ein frisch geschädigtes Knie mit einem traumatischen Meniskusriss den sofortigen Funktionsverlust verlange und das Knie nicht mehr belastet werden könne. Die Versicherte habe ihr Knie aber voll belasten können. Auch der intraoperative Befund weise auf eine vorzeitige Degeneration des Meniskusschadens hin. Es lägen bereits degenerative Knorpelschäden vor, was bedeute, dass der Meniskusriss Bestandteil einer vorzeitigen Degeneration sei. Ebenfalls Hinweis für eine vorzeitige Degeneration sei der Umstand, dass die Versicherte auch an anderen Gelenken vorzeitige Degenerationen aufweise. Intraoperativ könne am Meniskus selbst keine Differenzierung zwischen Trauma und Degeneration vorgenommen werden, da sechs bis acht Wochen nach einem Trauma wegen eintretender Reparaturmechanismen eine solche Differenzierung nicht mehr möglich sei. Schliesslich sei auch der Verlauf mit einer raschen Ausbildung einer schweren Arthrose ein Hinweis, dass der Meniskusschaden degenerativ bedingt sei. Es sei also nicht korrekt, den initial nachgewiesenen Meniskusschaden als traumatisch zu qualifizieren. Da dieser als degenerativ zu klassifizieren sei, könne bei persistierenden Kniebeschwerden kein Dauerschaden oder gar eine richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung. Distorsionen ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen würden innert Tagen bis Wochen folgenlos abheilen. Distorsionen ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen stellten auch keine Indikation für ein operatives Vorgehen dar. Es müsse bei persistierenden Kniebeschwerden ein Status quo sine folglich drei bis vier Monate nach dem Ereignis festgesetzt werden. Die Persistenz der Beschwerden sei nicht den Unfallfolgen geschuldet, sondern dem schicksalsmässigen Verlauf einer Kniedegeneration mit nachgewiesenem Meniskusschaden. Folglich seien sämtliche Eingriffe am rechten Knie sowie die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten degenerativer Natur. Namentlich die Operation vom 5. Dezember 2019 mit Einsatz einer Knietotalprothese rechts wäre nur dann eine Unfallfolge des Ereignisses vom 20. Mai 2011, wenn es sich um einen traumatischen Meniskusschaden handeln würde. Es liege aber ein degenerativer Meniskusriss vor, sodass der Eingriff im Dezember 2019 als unfallfremd klassifiziert werden müsse. Es sei nun zu diskutieren, ob eine Revision des Grundfalls vorzunehmen sei (Akten der Beschwerdegegnerin M44).

5.10 Der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. C.____ vom 6. Juli 2021 zufolge sei bereits in der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 dargelegt worden, dass für eine isolierte Meniskusläsion am 20. Mai 2011 kein geeignetes Ereignis vorgelegen habe. Da ein isolierter Meniskusschaden ohne Begleitverletzungen des rechten Knies vorliege, bedürfe es eines Drehsturzes, was bei der Versicherten nicht der Fall gewesen sei. Auch das Alter der Versicherten spreche gegen eine traumatische Ursache. Weil der Grundschaden als degenerativ zu qualifizieren sei, sei es korrekt, den Status quo sine nach drei bis vier Monaten festzusetzen. Die Distorsion alleine stelle keine Operationsindikation dar. Weil die Meniskusläsion als degenerativ zu qualifizieren sei, sei auch der operative Eingriff als unfallfremd einzustufen. Folglich sei der Status quo sine vor der Kniearthroskopie und vor der Teilmeniskektomie festzusetzen. Dr. E.____ habe die Unfallkausalität der Teilmeniskektomie und der nachfolgenden Eingriffe zwar anerkannt. Bemerkenswert sei dabei, dass er das initiale Ereignis aber hinsichtlich der Unfallkausalität nie begründet habe. In seinen Beurteilungen sei das Grundereignis nie ausreichend analysiert und geprüft worden. Da im vorliegenden Fall ein isolierter Meniskusschaden zu prüfen sei, bedürfe es hierfür eines geeigneten Unfallmechanismus in Form eines Drehsturzes. Ein solcher Mechanismus liege nicht vor (Akten der Beschwerdegegnerin M47).

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage vollumfänglich auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. C.____ vom 27. Januar 2020. Sie ging demzufolge davon aus, dass beim Unfallereignis vom 20. Mai 2011 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des vorgeschädigten Knies stattgefunden habe, anlässlich derer der krankhafte Vorzustand eines Meniskusrisses lediglich akut symptomatisch geworden sei. Der Status quo sine habe sich spätestens drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis wiedereingestellt. Die Beschwerdeführerin hält mit der Argumentation dagegen, dass Dr. C.____ selbst ausführe, dass es beim Unfall zu einem Verdrehen des rechten Knies gekommen sei. Soweit er sich praktisch ausnahmslos darauf beschränke, den Unfallmechanismus auf seine Eignung, eine Meniskusverletzung zu verursachen, zu diskutieren, sei seine Beurteilung deshalb unverständlich.

6.2 Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall - wie hier - ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. C.____ ergeben sich vorliegend namentlich aus der divergierenden Einschätzung des die Angelegenheit zuvor und echtzeitlich beurteilenden Vertrauensarztes Dr. E.____. Bereits die Tatsache alleine, dass Dr. E.____ die Unfallkausalität zwischen dem erlittenen Ereignis vom 20. Mai 2011 und den Folgen der diagnostizierten Meniskusläsion über Jahre wiederholt ausdrücklich bejaht hat, begründet ernsthafte Zweifel an der gegenteiligen Auffassung von Dr. C.____. Angesichts der divergenten Einschätzung der beiden Vertrauensärzte ist geradezu von einem veritablen Expertenstreit zwischen den beteiligten medizinischen Experten auszugehen, der mithin bereits per se mehr als geringe Zweifel zu begründen vermag. Auch wenn reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen mag, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, fällt aufgrund der einleitenden Erläuterungen von Dr. C.____ sodann eine gewisse Voreingenommenheit zumindest in dem Sinne auf, als dass er die versicherungsrechtlichen Konsequenzen seiner abweichenden Einschätzung zu Beginn seiner Stellungnahme quasi bereits vorwegnimmt, wenn er Jahre später nach den gegenteiligen Beurteilungen von Dr. E.____ plötzlich postuliert, dass lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden und in der Folge sämtliche Eingriffe als degenerativ klassifiziert werden müssten, sofern der fragliche Meniskusschaden als degenerativer Vorzustand gewertet würde. Wie es sich damit im Detail verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls hat Dr. E.____ schon früh insbesondere hinsichtlich seiner Einschätzung einer Integritätseinbusse festgehalten, dass die fragliche Schädigung in einer richtungweisenden Traumatisierung einer wahrscheinlich stummen und vorbestehenden Gonarthrose bestehe und dieser Vorzustand im Umfang lediglich eines Viertels des gesamten Integritätsschadens zu schätzen sei (oben, Erwägung 5.4 und 5.6). Wenn er im Juni 2015 die Notwendigkeit einer weiteren Hospitalisierung erneut bejaht, bejaht er damit zweifelsohne auch weiterhin die natürliche Kausalität zwischen den persistierenden Beschwerden und dem ursprünglich erlittenen Unfallereignis.

6.3 Was Dr. C.____ in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 27. Januar 2020 im Nachgang zum operativen Einsatz einer Knietotalprothese am 5. Dezember 2019 rund viereinhalb Jahre später auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin dagegen plötzlich vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen sind die von ihm zur Herleitung eines degenerativen Meniskusrisses angeführten Argumente beinahe ausnahmslos aus der medizinischen Theorie hergeleitet. Soweit sie überhaupt auf den konkreten Einzelfall Bezug nehmen, fokussieren sie im Wesentlichen darauf, dass der erlittene Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine isolierte Meniskusläsion hervorzurufen. So argumentiert Dr. C.____ namentlich damit, dass ohne den speziellen Ereignismechanismus eines Drehsturzes keine isolierte Meniskusläsion habe eintreten können. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt, geht Dr. C.____ allerdings sehr wohl selbst davon aus, dass anlässlich des Sturzes vom 20. Mai 2011 ein «zusätzliches» Verdrehen des betroffenen rechten Knies stattgefunden habe. Auch wenn Dr. C.____ wiederum gestützt auf die medizinische Literatur davon spricht, dass die für eine isolierte Meniskusläsion erforderliche Krafteinwirkung und mit ihr der notwendige Drehmechanismus nur dann gegeben seien, wenn das gebeugte und rotierte Kniegelenk plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, ist auch den übrigen Akten zufolge nicht auszuschliessen, dass ein solches Drehmoment sehr wohl vorgelegen hat. Bereits den echtzeitlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Versicherten den Fuss das Knie verdreht hat (oben, Erwägungen 5.1 f.). In der Folge geht deshalb auch Dr. E.____ davon aus, dass eine «starke» Drehbelastung des betroffenen Kniegelenks stattgefunden habe. Eine analoge Umschreibung, welche das gemäss Dr. C.____ erforderliche Drehmoment ebenfalls zu bejahen scheint, findet sich auch in den übrigen Akten, so im Bericht der behandelnden Ärzte vom 17. Juni 2015, welche davon ausgehen, dass die Traumatisierung des betroffenen Knies durch eine Rotationsbewegung hervorgerufen worden sei (oben, Erwägung 5.7). Die Ausführungen von Dr. C.____ hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen eines entsprechenden Unfallmechanismus können bei dieser Aktenlage nicht überzeugen. Nichts anderes gilt, wenn Dr. C.____ gestützt auf die medizinische Literatur argumentiert, dass ein frisch geschädigtes Knie mit einem traumatischen Meniskusriss den sofortigen Funktionsverlust verlange und nicht mehr belastet werden könne. Auch wenn dem Vertrauensarzt beizupflichten ist, dass die Versicherte ihr Knie gemäss Bericht des Spitals D.____ vom 21. Mai 2011 voll habe belasten können, geht aus dem nachfolgenden Bericht vom 29. Juni 2011 hervor, dass eine Belastung offenbar nicht mehr möglich war (oben, Erwägungen 5. 1. f.). Die Argumentation von Dr. C.____ greift auch in diesem Punkt zu kurz.

6.4 Vor allem aber setzt sich Dr. C.____ nicht mit der Frage einer allfälligen Teilkausalität des Unfallereignisses auseinander. Wie bereits in Erwägung 2.4 f. hiervor ausgeführt, gehören zu den leistungsbegründenden Ursachen rechtsprechungsgemäss auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich nur, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94; Andreas Traub, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479 ff.). Ob ohne das Unfallereignis vom 20. Mai 2011 jederzeit mit einem Meniskusriss bzw. mit dem Symptomatischwerden eines vorhandenen Meniskusrisses gerechnet hätte werden müssen, und ob eine nachfolgende operative Versorgung des betroffenen Knies auch ohne das Unfallereignis im selben Zeitpunkt notwendig geworden wäre, wird in den versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. C.____ nur ungenügend thematisiert. Demgegenüber hat Dr. E.____ diese Frage in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 noch explizit bejaht und seine diametrale Auffassung unter anderem damit begründet, dass der schicksalsmässige Verlauf der beginnenden bis mässigen Gonarthrose bei der 52-jährigen Versicherten ohne das Dazutun eines zusätzlichen äusserlichen Ereignisses über Jahre symptomfrei geblieben wäre (oben, Erwägung 5.4). Während Dr. C.____ gestützt auf die medizinische Literatur das Alter der Versicherten in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 als Grund für eine ausschliesslich degenerative Genese heranzieht, postuliert Dr. E.____ mit Blick auf das Alter der Versicherten mithin das Gegenteil. Diese Divergenz vermag mit Blick auf die versicherungsinternen Stellungnahmen der beiden Vertrauensärzte ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist daran zu erinnern, dass für einen Wegfall jeglicher kausaler Genese vorliegend erstellt sein muss, dass namentlich nicht nur die Operation vom 5. Dezember 2019, sondern auch alle vorangehenden operativen Eingriffe ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub selbst dann überwiegend wahrscheinlich notwendig geworden wären, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen nur zu einem stark überwiegenden Teil eine Krankheitsfolge darstellt (Art. 36 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008, 8C_326/2008; oben, Erwägung 2.4 f.). Mit dieser Fragestellung setzt sich Dr. C.____ in seinen Stellungnahmen (oben, Erwägungen 5.9 f.) nicht auseinander, wenn er pauschal dafürhält, dass bereits degenerative Knorpelschäden vorlägen und dies bedeute, dass der Meniskusriss Bestandteil einer vorzeitigen Degeneration sei und folglich auch sämtliche Eingriffe am rechten Knie degenerativen Ursprungs seien. Damit besteht auch in Bezug auf das Vorliegen einer allfälligen Teilkausalität ein Defizit in der Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes. Eine abschliessende Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage ist bei dieser Aktenlage folglich nicht möglich.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend Zweifel an der Vollständigkeit und an der Schlüssigkeit der Ermittlung und Beurteilung des relevanten medizinischen Sachverhalts namentlich durch Dr. C.____ bestehen. Diese Zweifel stehen einer abschliessenden Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage entgegen, weshalb auf dessen versicherungsinterne Beurteilung nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat es bei dieser Sach- und Rechtslage unterlassen, im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht ergänzende Abklärungen im Rahmen eines unabhängigen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG einzuholen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben, und es sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 139 V 100 E. 1.1, BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird unter Berücksichtigung des genauen Unfallhergangs insbesondere auch den sich seither verwirklichten Beschwerdeverlauf abklären zu lassen haben. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Aktenergänzung wird sie in der Folge über die strittige Leistungseinstellung erneut zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dazu gehören in erster Linie die Vertretungskosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung für seine Vertretungskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 7. Juni 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von sechs Stunden und 55 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Diese Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 86.—. Der Beschwerdeführerin ist deshalb insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'954.95 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 6. August 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'954.95 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.