Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Oktober 2022 (725 22 45 / 243)

Unfallversicherung

UVG-Rente; Würdigung der Arztberichte; Berechnung des Valideneinkommens gestützt den im Bauhauptgewerbe geltenden Landesmantelvertrags

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff

Leistungen/Rückweisung BG (Urteil vom 25.1.2022)

A.a Der 1961 geborene A.____ war seit dem 1. September 2017 temporär als Bauarbeiter bei der Vermittlungsfirma B.____ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. Oktober 2017 stürzte er aus einer Höhe von etwa einem Meter von einer Leiter auf seinen linken Fuss und erlitt eine drittgradige offene Schienbeinfraktur. Er wurde gleichentags operiert und die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Es erfolgten weitere operative Eingriffe am 27. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017 und am 23. Februar 2018. Nachdem die Kreisärztin mit Bericht vom 25. April 2019 einen versicherungsmedizinischen Endzustand per Ende Juni 2019 festgestellt hatte, erliess die Suva am 17. Juni 2019 eine Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Rente verneint und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine 30%ige Integritätseinbusse zugesprochen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 17. Juni 2020 ab.

A.b Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, mit Schreiben vom 19. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihm weiterhin die Taggeldleistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt.

A.c Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Sebastian Laubscher als Rechtsvertreter gewährt worden war, hiess das Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2021 in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Endzustand per 1. November 2019 erreicht worden sei. Des Weiteren wies das Kantonsgericht die Angelegenheit zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob die Suva beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht stellte im Wesentlichen fest, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig, dass die Suva den Fallabschluss auf Ende Juni 2019 festgelegt habe. Da das Kantonsgericht lediglich über den Zeitpunkt des Fallabschlusses, nicht aber über die strittigen Ansprüche des Beschwerdegegners entschieden habe, wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Ansprüche neu entscheide.

C. In der Folge gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Urteil des Bundesgerichts Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022, dass ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 10% auszurichten sei. Die zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 30% wurde anerkannt. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 beantragte die Suva, die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Nachdem das Kantonsgericht die Beschwerde vom 19. August 2020 mit Urteil vom 6. Mai 2021 teilweise gutgeheissen hatte, hat das Bundesgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 25. Januar 2022 zur erneuten materiellen Prüfung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist daher unbestrittenermassen erneut einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 25. Januar 2022 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die Suva den Fall per Ende Juni 2019 abgeschlossen habe. Demzufolge hat die Suva die Taggeldzahlungen auf diesen Termin hin zu Recht eingestellt. Nicht mehr umstritten ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Hingegen ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Juli 2019 zu Recht verneint hat.

2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2 Bei der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist jeweils als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

2.4 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte vor:

3.1 In ihrem Bericht vom 25. April 2019 hält die Kreisärztin Dr. med. C.____, Fachärztin für Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer habe über Ruhe- und Dauerschmerzen im Bereich des Unterschenkels geklagt. Er habe einen Fuss, den er nicht mehr gebrauchen könne. Zu einer Zunahme der Beschwerden komme es bei Belastung. Er könne nur mit zwei Gehstützten gehen. Keine Zunahme der Beschwerden verspüre er nach längerem Sitzen. Die Nachtruhe sei gestört. Im Befund hält Dr. C.____ fest, dass das Muskelrelief der beiden Oberschenkelseiten gleich schwach ausgeprägt sei. Im Bereich des linken Unterschenkels und Sprunggelenks liege eine deutliche Deformierung nach der erlittenen Fraktur und mehrfachen Operationen vor. Weichteile und Narbenverhältnisse seien reizlos. Es bestehe ein Taubheitsgefühl im Bereich der ersten und zweiten Zehe links sowie introdigital. Zusätzlich bestünden Parästhesien. Ein deutlicher Druckschmerz bestehe über der ehemaligen Frakturregion sowie im Bereich der dorsalen mittleren Wade. Die Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sei seitengleich unauffällig. Linksseitig bestehe jedoch eine aktive Abwehrspannung. Im Bereich der Sprunggelenke liege linksseitig eine deutliche Bewegungseinschränkung vor. Die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk sei schmerzbedingt nicht zu untersuchen. Der Barfussgang sei linksseitig deutlich hinkend. Der linke Fuss werde lediglich abgestellt. Ein Abrollen sei nicht möglich. Zehenstand und -gang und Einbeinstand linksseitig seien nicht durchführbar. Insgesamt falle eine ausgeprägte Bewegungsunsicherheit sowie Dekonditionierung des Versicherten auf. In ihrer Beurteilung hält Dr. C.____ fest, dass durch weitere Behandlungen nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Dennoch solle die Physiotherapie noch für ca. 6 Monate fortgeführt werden, um die Beschwerdesymptomatik zu lindern. Auch solle die Mobilität und das Gangbild des Versicherten verbessert und der generalisierten Dekonditionierung entgegengewirkt werden. Mit einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht zu rechnen. Zumutbar seien leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit zum Positionswechsel. Gewichte bis ca. 15 kg dürften vereinzelt angehoben und kurzzeitig getragen werden. Nicht zumutbar sei die dauerhafte und repetitive Fortbewegung auf unebenen und abschüssigen Böden sowie auf Treppen. Nicht zumutbar sei die repetitive und dauerhafte Schlag- und Vibrationsbelastung des linken Beines. Stereotype Bewegungsmuster, wie zum Beispiel das Bedienen eines Pedals mit dem linken Fuss, seien zu vermeiden. Ebenso seien Zwangshaltungen der linken unteren Extremität zu vermeiden. Die Fähigkeit, auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten, sei nicht gegeben. Für eine derart angepasste Tätigkeit sei die ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz möglich.

3.2 Mit Bericht vom 23. Juli 2019 des D.____-Spital, Orthopädie und Traumatologie, wird in Kenntnis des Berichts von Dr. C.____ vom 25. April 2019 festgehalten, es sei davon auszugehen, dass mit einer Rückkehr in eine körperlich sehr anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer nicht zu rechnen sei. Auch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten liege derzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Der Versicherte sei nach wie vor auf die Benutzung von Unterarmgehstützen angewiesen. Somit sei eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten nicht möglich. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Im drei Monate später erstellten Bericht des D.____-Spitals wird zur Arbeitsfähigkeit einzig ausgesagt, dass in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einem weiteren Bericht des D.____-Spitals vom 21. Januar 2020 wird festgehalten, dass ein Endzustand vorliege. Der Beschwerdeführer habe über eine Verschlechterung seit der Beendigung der Physiotherapie berichtet. Nach wie vor bestehe eine Schwellungsneigung.

4. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. C.____ vom 25. April 2019 abgestellt und ist folglich zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherte nach Erreichen des Endzustands in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils zu 100% arbeitsfähig sei. Das Bundesgericht hat den Bericht von Dr. C.____ vom 25. April 2019 als eine schlüssige medizinische Beurteilungsgrundlage bezeichnet. Insgesamt würden an ihrer Einschätzung keine auch nur geringen Zweifel bestehen.

Die Beurteilung von Dr. C.____ basiert in der Tat auf den wesentlichen Vorakten, einer ausführlichen Anamneseerhebung und einer eingehenden klinischen Untersuchung. Sie hat in ihrer Beurteilung die Schmerzsituation berücksichtigt, basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat geschildert, dass es insbesondere bei Belastung und bei langem Gehen zu einer Schmerzzunahme komme. Im Sitzen sei dies nicht der Fall. Schmerzen im Bereich der Zehen würden vor allem beim Gehen auf unebenem oder abschüssigem Gelände auftreten. In ihrer medizinischen Beurteilung erwähnt Dr. C.____ die erhebliche Beschwerdepersistenz sowohl in Ruhe als auch nach Belastung und Bewegung. Die Schmerzsituation wird bei der Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigt, indem vorwiegend sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtet und in Bezug auf Belastungen zahlreiche Einschränkungen formuliert werden. Das D.____-Spital hatte in seinem Bericht vom Juli 2019 Kenntnis von dieser Beurteilung und einzig auch mittelschwere Arbeiten als nicht zumutbar erachtet. Das D.____-Spital formulierte damit kein wesentlich anderes Zumutbarkeitsprofil als Dr. C.____. Zu der im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kribbelparästhesien geforderten zusätzlichen neurologischen Untersuchung ist festzuhalten, dass weder die behandelnden Ärzte noch Dr. C.____ oder das Bundesgericht eine neurologische Untersuchung als notwendig erachtet haben. Zudem sind die geltend gemachten Kribbelparästhesien nicht bestritten und von Dr. C.____ in ihrer Beurteilung miteinbezogen worden, weshalb eine neurologische Zusatzuntersuchung nicht angezeigt erscheint.

Gestützt auf diese Erwägungen ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und das zumutbare Leistungsprofil von der Beurteilung von Dr. C.____ in ihrem Bericht vom 25. April 2019 und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils auszugehen.

5. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).

5.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1).

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohndaten des im Bauhauptgewerbe geltenden Landesmantelvertrags abgestellt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein befristeter Arbeitseinsatz als Bauarbeiter hätte nach maximal drei Monaten ohne Kündigung mit Erreichen des Enddatums geendet, weshalb auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und nicht auf die Löhne des Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe abzustellen sei.

5.1.2 Wie den Akten entnommen werden kann, arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Baugewerbe. Er hat dabei als angelernter Bauarbeiter gearbeitet, spricht kein Deutsch und nach Aktenlage auch kein Französisch. Des Weiteren macht er auch nicht geltend, dass er eine Ausbildung ausserhalb des Bausektors absolviert oder zuvor eine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Unter diesen Umständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bausektor tätig wäre, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf den im Bauhauptgewerbe geltenden Landesmantelvertrag berechnet und so auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'164.-- gelangte.

5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2).

5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns und auch bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen sind. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend steht eine Rentenzusprache an den Versicherten ab 1. Juli 2019 zur Diskussion (vgl. E. 1.2 hiervor). Da die TA1 der LSE 2018 im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht vorlag, ist grundsätzlich von den Tabellenlöhnen der LSE 2016 auszugehen, wobei diese in Bezug auf das Jahr 2019 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind.

5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine Einwände gegen die Berechnung des Invalideneinkommens vor, weshalb das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 67'743.-- nicht zu beanstanden ist. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 60'164.-- und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 67'743.-- resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10%, wogegen der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhoben hat. Es kann diesbezüglich festgehalten werden, dass ein höherer Abzug jedenfalls nicht zur Diskussion steht. Ob die Beschwerdegegnerin diesen Abzug von 10% sogar zu Unrecht gewährte - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022 vorbringt -, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da so oder anders der zu einer Invaliditätsrente berechtigende Invaliditätsgrad von 10% nicht erreicht wird.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 den Fall zu Recht per 30. Juni 2019 abgeschlossen und einen Anspruch auf Rentenleistungen ab 1. Juli 2019 abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021), hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

7.2 Entsprechend dem Prozessausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Mit Verfügung vom 10. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt, weshalb dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Honorarnoten vom 19. Februar 2021 und 6. April 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 15,92 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 82.90. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'518.45 (15,92 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 82.90 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'518.45 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.