Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. November 2022 (725 22 69/274)
Unfallversicherung
Versicherteneigenschaft vom Unfallversicherer zu Recht verneint, weil die Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist
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Besetzung |
Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli |
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Parteien |
B.____, Beschwerdeführer |
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gegen |
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AXA Versicherungen AG, Rechtsdienst, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin |
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Betreff |
Leistungen |
A. Die A.___ AG schloss mit der AXA Versicherungen AG (AXA) am 9. Mai 2017 eine Personenversicherung ab, bestehend aus einer obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG, einer Unfallversicherung für den Betriebsinhaber und in Ergänzung dazu für das Personal der A.____ AG eine Krankentaggeldversicherung (vgl. Police vom 9. Mai 2017, gültig ab März 2017, act. 1). Als einzige versicherte Person mit festem Lohn ist B.____ in der Police aufgeführt (S. 6/9). Gemäss Handelsregisterauszug ist er einziger Verwaltungsrat der A.____ AG mit Einzelunterschrift. Am 6. Oktober 2019 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich einen Totalabriss der distalen Bizepssehne im rechten Arm zuzog (act. M2 und Unfallmeldung vom 7. Oktober 2019, act. A1). Am 11. Oktober 2019 erfolgte in der Klinik C.____ die operative Refixation der Bizepssehne (act. M4). Die AXA erteilte nachträglich Kostengutsprache für die Operation und richtete Taggelder aus (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2019, act. A7). In der Folge stellte sich heraus, dass sich der Versicherte beim Unfallereignis vom 6. Oktober 2019 zusätzlich einen Partialabriss der distalen Bizepssehne des linken Armes zugezogen hatte (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 3. Februar 2020, act. M10). Mit Aktennotiz vom 15. Februar 2020 bejahte der Vertrauensarzt der AXA auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Verletzung am linken Arm (act. M11).
Nachdem die AXA erfahren hatte, dass der Versicherte für einen am 20. Juni 2018 erlittenen Unfall bei der Unfallversicherung D.____ versichert ist, tätigte sie weitere Abklärungen zur Versicherungsdeckung. Mit Verfügung vom 14. August 2020 lehnte sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der Versicherte rechne gemäss den Unterlagen der Ausgleichskasse bei der A.____ AG keinen Lohn als Arbeitnehmer ab. Daher sei er nicht obligatorisch unfallversichert. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 14. September 2020 Einsprache und machte geltend, dass er bei der Ausgleichskasse angemeldet sei. Seit dem 1. Oktober 2018 sei er nicht mehr selbständig erwerbstätig, sondern sei nur noch bei der A.____ AG angestellt. In der Beilage stellte er eine Kopie der Anmeldebestätigung bei der Ausgleichskasse zu, ebenso reichte er die Jahresabrechnung der Ausgleichskasse betreffend die Lohnbeiträge für das Jahr 2019 zu den Akten. In der Folge ersuchte die AXA, beim Versicherten weitere Unterlagen erhältlich zu machen (Schreiben vom 6. Mai 2021, act. A56). Nachdem der Versicherte keine weiteren Belege eingereicht hatte, wurde er von der AXA mit Schreiben vom 2. Juli 2021 auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und über das Mahn- und Bedenkzeitenverfahren aufgeklärt. Gleichzeitig zeigte ihm die AXA auf, dass sie aufgrund der bisherigen Unterlagen davon ausgehe, dass im Zeitpunkt des Unfalles kein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Für den Fall, dass er keine Unterlagen einreichen werde, müsse er damit rechnen, dass die UVG-Deckung für das Unfallereignis vom 6. Oktober 2019 abgelehnt werde (act. A57 und auch act. A59).
Schliesslich erliess die AXA am 18. November 2021 eine weitere Verfügung (act. A61), mit der sie von B.____ die bisher erbrachten Leistungen (Taggelder in der Höhe von Fr. 20'165.25 und Heil- und Behandlungskosten von Fr. 11'233.60) zurückforderte. Sie verwies dabei auf die angefochtene Verfügung vom 14. August 2021. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 (act. A63) erhob der Versicherte auch gegen diese Verfügung Einsprache und machte eine fehlerhafte Begründung geltend. Seit dem 1. Oktober 2018 sei er nur noch bei der A.____ AG angestellt und für diese tätig. Die Kopie der Anmeldebestätigung bei der Ausgleichskasse habe er schon letztes Jahr zugestellt. Zudem habe er der AXA mit Brief vom 30. August 2021 weitere Unterlagen zugeschickt, ohne dazu je eine Rückmeldung erhalten zu haben. Daher sei er davon ausgegangen, dass nun alle relevanten Unterlagen zur Bestätigung der Tätigkeit bei der A.____ AG vorliegen würden und die AXA für den Schaden vom 6. Oktober 2019 aufkomme.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 hielt die AXA an ihren Verfügungen vom 14. August 2020 und vom 18. November 2021 fest. Nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage müsse der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Einsprecher und der A.____ AG infolge fehlendem Nachweis einer Geschäftstätigkeit und entsprechenden Lohnzahlungen an den Einsprecher nicht erstellt sei, sodass die UVG-Deckung im Rahmen einer Anstellung bei der A.____ AG zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 6. Oktober 2019 verneint werden müsse.
B. Dagegen erhob B.____ am 18. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der Begründung legte er dar, dass er seit dem 1. Oktober 2018 nur noch bei der A.____ AG angestellt und für diese tätig sei. Es sei sein Fehler, dass er einigen administrativen Aufgaben nach der Scheidung nicht nachgekommen sei, da er in ein psychisches Loch gefallen und völlig blockiert gewesen sei. Das bedeute aber nicht, dass er in dieser Zeit nicht für die A.____ AG gearbeitet habe. Er habe der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 30. August 2021 weitere Unterlagen zugestellt und sei davon ausgegangen, dass nun alle Unterlagen vorliegen würden, die eine Tätigkeit für die A.____ AG belegen würden. Seit April 2020 habe er eine 60%-ige Festanstellung bei der E.____ AG in Basel. Weitere 60% arbeite er für die A.____ AG. Es bestehe damit kein Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht für diesen Schadenfall aufkommen sollte.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten und hielt fest, dass er vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 ausschliesslich für die A.____ AG tätig gewesen sei. Ab dem 1. April 2020 bis voraussichtlich Ende Juli 2022 habe er eine zusätzliche Festanstellung bei der E.____ AG. Da die Auftragslage und die Auslastung zwischenzeitlich teilweise wieder über 140% betragen habe, werde er sich ab August 2022 wieder vollumfänglich der Tätigkeit bei der A.____ AG widmen.
E. Mit Duplik vom 21. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen den Lohnfluss nicht nachweisen könne.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013, 8C_155/2012, E. 6 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Art. 1a Abs. 1 UVG sieht vor, dass die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in der Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert sind. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3, und vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft - in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (vgl. dazu BGE 123 V 161 E. 1) - regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt.
2.3.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2014, 8C_58/2014, E. 5).
2.3.2 Zu beachten ist weiter, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
2.3.3 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).
3.1 Die Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Gemäss Police vom 9. Mai 2017 (act. 1) zwischen der A.____ AG und der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer ab 1. März 2017 obligatorisch unfallversichert. Der Unfallmeldung vom 7. Oktober 2019 (act. A1) ist zu entnehmen, dass seit dem 1. Januar 2015 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der A.____ AG besteht. In der Schadenmeldung an die Unfallversicherung D.____ vom 28. Juni 2018 ist der 10. Juli 2017 als Datum der Anstellung bei der Einzelfirma F.____ vermerkt (act. 2).
3.3 Weiter liegt das Protokoll des Gesprächs zwischen einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer vom 27. Januar 2020 bei den Akten (act. A15). Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit 2014 in der A.____ AG selbständig erwerbend sei. Im Jahr 2016 habe er eine Einzelfirma gegründet, um nach der Scheidung das BVG-Kapital beziehen zu können. Dieser Betrieb sei bei der Unfallversicherung D.____ versichert. Im Rahmen der Angaben zur aktuellen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die A.____ AG ein Einmannbetrieb sei und er von der Offertstellung, Rechnungsstellung, Buchhaltung, Akquise etc. alles selbst mache. Er begleite die Bauherrschaft von der Planung bis zur Fertigstellung. Für die Einzelfirma arbeite er nicht mehr, sämtliche Aufträge würden über die A.____ AG laufen. Er sei dabei, den Vertrag mit der Unfallversicherung D.____ aufzuheben, da keine Löhne mehr über die Einzelfirma laufen und auch keine Arbeiten mehr ausgeführt würden. Er habe genügend Aufträge. Zur Zeit sei er zu 100% arbeitsunfähig. Er werde am 30. Januar 2020 erneut operiert und habe das Ziel, ab April 2020 wieder voll zu arbeiten.
3.4 Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 bestätigte die Ausgleichskasse auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (act. A22), dass der Versicherte seit dem 1. April 2017 als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (A20). Aus dem IK-Auszug vom 5. Februar 2020 (act. A22) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 42'900.-- als Selbständigerwerbender anmeldete. Für das Jahr 2018 besteht kein Eintrag und im Jahr 2019 wurde von der G.____ AG ein Einkommen von Fr. 150.-- gemeldet. Weiter liegt dem Schreiben eine Kopie des Schreibens der Ausgleichskasse an die A.____ AG vom 30. Mai 2018 bei. Darin ermahnte die Ausgleichskasse die A.____ AG, für die Kontrollperiode 2017 zu bestätigen, dass keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer bestehen würden. Mit Eingang vom 29. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse für die A.____ AG (act. A22), dass in der Kontrollperiode 2017 keine Löhne oder lohnähnlichen Entschädigungen entrichtet worden seien. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 (act. A22) bestätigte er für die A.____ AG gegenüber der Ausgleichskasse, dass im Jahr 2018 keine AHV-pflichten Löhne oder lohnähnliche Entschädigungen bezahlt worden seien.
3.5 Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 12. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Jahren 2017 und 2018 keine Tätigkeiten für die A.____ AG ausgeübt. Erst per 2019 habe er die Tätigkeit gewechselt (Aktennotiz vom 12. Februar 2020, act. A25). Auf den Kommentar des Sachbearbeiters, dass er im Jahr 2018 von der Beschwerdegegnerin Leistungen bezogen habe, habe er mitgeteilt, dass er dies mit der Ausgleichskasse klären müsse, er habe ja bereits wieder im Jahr 2018 für die A.____ AG gearbeitet. Er habe aber definitiv im Jahr 2018 Löhne von der A.____ AG bezogen.
3.6 Die Unfallversicherung D.____ teilte der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Telefongesprächs am 12. Februar 2020 mit, dass der Beschwerdeführer bei der Unfallversicherung D.____ weiterhin UVG versichert sei (Aktennotiz vom 12. Februar 2020, act. A27).
3.7 Mit Email vom 25. Februar 2020 (act. A30) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf die aktuellen Unterlagen keine Deckung über die obligatorische Unfallversicherung der A.____ AG bestehe, da kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden sei. Er könne ihr aber weiterhin das Resultat der Abklärungen mit der Ausgleichskasse melden.
3.8 Mit Email vom 1. März 2020 (act. A31) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Abklärungen mit der Ausgleichskasse noch nicht habe machen können. Es sei für ihn klar, dass er den Lohn ausschliesslich von der A.____ AG erhalten habe.
3.9 Mit Email vom 5. Mai 2020 (act. A34) erkundigte sich der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erneut beim Beschwerdeführer, ob es neue Informationen betreffend Ausgleichskasse gebe. Nachdem keine Antwort erging, erfolgte beim Beschwerdeführer nochmals eine Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2020 (act. A35), wiederum ohne Antwort.
3.10 In der Einsprache gab der Beschwerdeführer an, seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig zu sein und legte eine Kopie der Anmeldung bei der Ausgleichskasse bei. Aus dieser Bestätigung vom 14. Juli 2020 geht hervor, dass für das Jahr 2019 ein Lohn von Fr. 86'400.-- gemeldet wurde (act. A43).
3.11 Im Rahmen eines Telefongesprächs bestätigte die Steuerverwaltung H.____, dass der Versicherte in den Jahren 2017 und 2018 keine Steuererklärung eingereicht habe und amtlich eingeschätzt worden sei (Telefonnotiz vom 5. Oktober 2020, act. A47). Es lägen somit keine Lohnausweise vor. Für das Jahr 2019 sei noch keine Steuererklärung eingegangen. Auch bei der Ausgleichskasse tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärung und ersuchte um Zustellung des IK-Auszugs für das Jahr 2019 sowie der Deklaration der A.____ AG für das Jahr 2019 (act. A48).
3.12 Anlässlich eines Telefonats gab die Ausgleichskasse an, dass es seit der letzten Zustellung des IK-Auszugs einen neuen Eintrag als Selbständigerwerbender im Jahr 2018 gegeben habe. Der Eintrag für das Jahr 2019 sei noch nicht vorhanden. Dieser werde erst erfasst, wenn die Ausgleichskasse die Meldung von der Steuerverwaltung erhalte (Aktennotiz vom 11. Dezember 2020, act. A51). Mit Anruf vom 24. März 2021 bestätigte die Ausgleichskasse, dass die Beiträge für das Jahr 2019 bei einem Jahresverdienst von Fr. 86'400.-- im Betrag von Fr. 12'440.-- bezahlt und im IK eingetragen worden seien (act. M54). Gleichentags bestätigte die Steuerverwaltung, dass der Versicherte in den Jahren 2018 und 2019 sowohl privat als auch über die A.____ AG amtlich eingeschätzt worden sei. Diese Einschätzung entspreche in keiner Weise dem bei der AHV abgerechneten Beitrag bei einer angegebenen Lohnsumme von Fr. 86'400.-- (act. A55).
3.13 Im Rahmen eines Telefonats am 2. Dezember 2021 gab die Unfallversicherung D.____ zur Auskunft, dass der Versicherte für das Unfallereignis vom 6. Oktober 2019 keine Leistungen von ihr beziehe. Der Vertrag der Einzelfirma F.____/Freiwillige UVG sei per 30. September 2019 aufgehoben worden (Aktennotiz vom 2. Dezember 2021, act. A62).
3.14 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer sodann im Schreiben vom 4. Juni 2022 an, dass er vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 ausschliesslich für die A.____ AG tätig gewesen sei. Er reichte zudem eine Aufstellung über die Einnahmen und die Ausgaben der A.____ AG und seinen Lohn in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ein. Ausserdem legte er der Eingabe Rechnungen der A.____ AG aus den Jahren 2019 und 2020 und Kopien von Bauprojekten bei.
4.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 6. Oktober 2019 die Arbeitnehmereigenschaft in Bezug auf die A.____ AG zukam oder nicht.
4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein effektiver Lohnfluss bzw. eine tatsächliche Lohnauszahlung nicht relevant ist, um ein Angestelltenverhältnis nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte im vorgenannten Entscheid klar, dass die Rechtsprechung aus dem AVIG betreffend Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit nicht im Sinne einer Analogie auf das UVG übertragen werden könne. Die unterschiedliche Behandlung begründete es damit, dass zwischen den beiden Versicherungen mit Blick auf die abgedeckten Risiken und deren Folgen bedeutsame Unterschiede bestehen würden. Soweit die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Entscheid gestützt auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem AVIG und den fehlenden Nachweis des Lohnflusses begründet, kann ihr nicht gefolgt werden.
4.3.1 Wie in Erwägung 2.2 hiervor dargelegt, ist für die Versicherungsunterstellung die Bejahung eines Lohnanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der A.____ AG im Jahr 2019 relevant. Der Beschwerdeführer gründete zwei Firmen. Per 9. Januar 2015 liess er die A.____ AG im Handelsregister eintragen. Diese verlegte ihren Sitz am 10. März 2017 von V.____ nach Z.____. Per 18. April 2017 liess er zusätzlich die Einzelfirma F.____ mit Sitz in Z.____ im Handelsregister eintragen. Damit hat er seit mehreren Jahren die Kontrolle über zwei Firmen, die im exakt gleichen Aufgabenbereich tätig sind.
4.3.2 Am 20. Juni 2018 erlitt er beim Fussballspielen einen Unfall, bei dem er sich einen Innenbandriss des linken Knies zuzog. Diesen Unfall meldete er am 28. Juni 2018 bei der Unfallversicherung D.____ an. Als Datum der Anstellung bei der Einzelfirma F.____ gab er den 10. Juli 2017 und ein Pensum von 100% sowie einen Jahreslohn von Fr. 70'000.-- an. In Widerspruch dazu stehen die Angaben des Beschwerdeführers ein Jahr später in der Unfallmeldung vom 7. Oktober 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin. Dort gab er an, seit 1. Januar 2015 für die A.____ AG in einem 100% Pensum zu arbeiten. Im Rahmen des Gesprächs vom 27. Januar 2020 teilte er mit, seit 2014 für die A.____ AG tätig zu sein und im Jahr 2016 die Einzelfirma gegründet zu haben, um nach der Scheidung das BVG-Kapital beziehen zu können, er aber nicht für die Einzelfirma arbeite, da alle Aufträge über die A.____ AG laufen würden. An dieser Stelle darf die Frage aufgeworfen werden, weshalb er bei dieser Sachlage den Unfall vom 28. Juni 2018 nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Unfallversicherung D.____ meldete. Immerhin besteht ja seit mindestens 2017 bei der Beschwerdegegnerin eine obligatorische UVG-Versicherung. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass gemäss Auskunft der Unfallversicherung D.____ vom 2. Dezember 2021 der Vertrag zwischen der Einzelfirma F.____ und der Unfallversicherung D.____ per 30. September 2019 und damit eine Woche vor dem Unfallereignis aufgehoben wurde. Da die Unfallversicherung D.____ gegenüber der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2020 zur Auskunft gab, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei der Unfallversicherung D.____ UVG gedeckt sei, und auch der Beschwerdeführer selbst am 27. Januar 2020 noch angab, dass die Einzelfirma bei der Unfallversicherung D.____ versichert sei, ist davon auszugehen, dass diese Aufhebung rückwirkend geschah und das Datum der Aufhebung vom Beschwerdeführer bewusst gewählt wurde. Diese Umstände nähren Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, dass nur die A.____ AG aktiv gewesen sei. Gegen eine Tätigkeit für die A.____ AG spricht auch, dass der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse seit dem 1. April 2017 als Selbständigerwerbender angeschlossen war und er in den Jahren 2017, 2018 und 2019 echtzeitlich kein Einkommen als Unselbständigerwerbender meldete. Die Angaben der A.____ AG gegenüber der Ausgleichskasse vom 2. Juli 2019, dass im Jahr 2018 keine AHV-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien, stimmen damit überein, decken sich aber nicht mit der an anderer Stelle gemachten Aussage des Beschwerdeführers, er habe ja bereits im Jahr 2018 für die A.____ AG gearbeitet. Ein Einkommen für das Jahr 2018 wurde bis heute nicht nachgemeldet. Der Beschwerdeführer meldete lediglich für das Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 86'000.-- nach.
4.3.3 Es präsentiert sich somit eine äusserst widersprüchliche Aktenlage. Echtzeitliche Dokumente, die einen Lohnanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der A.____ AG im Jahr 2019 klar belegen würden, liegen keine vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es der Beschwerdeführer - wie er selbst angibt - in diesen Jahren mit den Meldepflichten aufgrund persönlicher Umstände nicht so genau nahm, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung der Beschwerdegegnerin bis heute keine Auszüge aus seinem Bank-/Postkonto oder dem Bank-/Postkonto der A.____ AG oder andere Unterlagen einreichte, die einen Lohnanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der A.____ AG belegen könnten. Gründe dafür gibt er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine an.
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der A.____ AG und des Lohnes für sich selbst in den Jahren 2019, 2020 und 2021 sowie diverse Rechnungen und Projektbeschriebe einreichte, vermögen diese Unterlagen daran nichts zu ändern, da sie reine Parteibehauptungen darstellen, die durch keine anderen Personen als den Beschwerdeführer selbst auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Ihre Aussagekraft ist deshalb von geringer Bedeutung. Hinzu kommt, dass diese Unterlagen weitere Widersprüche zutage bringen, da daraus hervorgeht, dass die A.____ AG im Dezember 2019 Rechnung für Arbeiten im Umfang von 43 Stunden, im November 2019 von rund 49 Stunden und im Oktober 2019 von ca. 44 Stunden stellte - zu einem Zeitpunkt also, in dem der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Bestätigung durchgehend zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. act. M7, M8).
4.4 Damit ist nach einer Gesamtwürdigung der Unterlagen festzustellen, dass ein Lohnanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der A.____ AG aufgrund der Widersprüche und der Ungereimtheiten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich. Dieses Beweisergebnis wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da er einen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend macht.
5. Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und forderte richtigerweise die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Oktober 2019 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung an den Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen zurück. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. |