Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Juni 2016 (735 15 341)

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien

A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene

E.____

Betreff

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Dezember 2014 wurde die am 14. November 1986 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 3 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Gegen dieses Urteil erklärte der geschiedene Ehemann Berufung beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Dieses Verfahren konnte gestützt auf die Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten vom 16. September/12. Oktober 2015 abgeschrieben werden (vgl. Entscheid des Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Oktober 2015). Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost überwies am 26. Oktober 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

B. Das Kantonsgericht eröffnete am 9. November 2015 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei forderte es von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft je einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der geschiedenen Ehegatten an. Gleichzeitig ordnete es eine amtliche Erkundigung bei der E.____ an und bat die C.____ sowie die D.____ um Mitteilung, an welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge sie die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten überwiesen hätten. Die Antwortschreiben der C.____ und der E.____ gingen am 11. November 2015 und diejenige der Ausgleichskasse am 17. November 2015 ein. Nach nochmaliger Aufforderung reichte die F.____ am 15. Dezember 2015 für die D.____ ihre Antwort ein.

C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per Heirat gemäss den Angaben der G.____ Fr. 1'441.85 inkl. Zins betrage. In Bezug auf die Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau per Eheschliessung sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der Jahreseinkommen von rund Fr. 6'000.-- in den Jahren 1986 und 1987 keine Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet habe. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit, Anträge zur Teilung der Austrittsleistungen zu stellen.

D. Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, beantragte in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2016, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehemannes zu verpflichten sei, Fr. 40'000.-- an ihre C.____ zu überweisen. Am 15. März 2016 wies der geschiedene Ehemann darauf hin, dass auf dem Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau nicht Fr. 40'000.--, sondern nur Fr. 37'150.20 gutzuschreiben sei.

E. Am 17. März 2016 lud das Kantonsgericht die E.____ zum Verfahren bei. Nachdem die Beigeladene auf eine Stellungnahme verzichtet hatte und die Antwort des geschiedenen Ehemannes am 21. März 2016 vorlag, überwies das Kantonsgericht die Angelegenheit mit Verfügung vom 25. April 2016 ans Dreiergericht zur Teilung der Austrittsleistungen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 über das Teilungsverhältnis, wenn die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen feststeht, sich aber die Ehegatten nicht über deren Teilung einigen können. Für den Fall, in welchem die Betragshöhen der Austrittsleistungen nicht bekannt sind, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Zivilgericht das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, bestimmt und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.

1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Dabei ist der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240). Das Urteil des Zivilkreisgerichts Ost vom 11. Dezember 2014 ist nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung unbestrittenermassen am 6. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu Peter Reets/Sarah Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, in Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich 2013, zu Art. 315 N 6 und N 15; die Zustellung der Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 4. Juni 2015 mit Frist für Berufungsantwort erfolgte am 5. Juni 2015).

2.2 Im vorliegenden Fall sind die Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten von den zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge berechnet worden. Es kann daher festgestellt werden, dass die geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Heirat über kein Vorsorgeguthaben und der geschiedene Ehemann über eine Austrittsleistung von Fr. 1'441.85 inkl. Zins verfügte (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2015). Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils waren auf dem Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ Fr. 116'321.35 inkl. Zins gutgeschrieben. Die Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes beliefen sich per 6. Juli 2015 auf dem Vorsorgekonto bei der D.____ auf Fr. 13'592.35 und auf dem Freizügigkeitskonto bei der E.____ auf Fr. 178'471.--, jeweils inkl. Zins (insgesamt Fr. 192'063.35). Die Austrittsleistung während der Ehedauer beträgt somit Fr. 190'621.50 (Fr. 192'063.35 ./. Fr. 1'441.85). Es ist somit ein Betrag von Fr. 74'300.15 (Fr. 190'621.50 ./. Fr. 116'321.35) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die E.____ einen Betrag von Fr. 37'150.10 (Fr. 74'300.15: 2) auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ zu überweisen.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 37'150.10 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist.

3.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 6. Juli 2015) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.

3.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1,75% und ab 1. Januar 2016 1,25%. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).

3.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).

3.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).

3.5 Die E.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 6. Juli 2015 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 37'150.10 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden.

4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).

4.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.

4.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

://:

1.

Die E.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 37'150.10 auf das Vorsorgekonto der C.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (6. Juli 2015) bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75%,

ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25%

und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25% zu verzinsen ist.