Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Mai 2016 (810 15 291)
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Antrag auf Beistandswechsel
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Besetzung |
Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg |
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Beteiligte |
A.____, Beschwerdeführerin |
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gegen |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz |
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Betreff |
Antrag auf Beistandswechsel (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. September 2015) |
A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 für A.____, geboren 1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Als Beistand wurde C.____, Sozialberatung D.____, ernannt.
B. Am 9. August 2015 ersuchte A.____ die KESB um einen Beistandswechsel. Ihren Antrag begründete sie damit, dass ihr Beistand sich zu wenig um die zu erledigenden Arbeiten kümmere und zudem nicht auf ihre Wünsche eingehe. So seien noch Rechnungen für Mietnebenkosten und Krankenkassenprämien ausstehend. Des Weiteren werde immer noch die Miete in Höhe von Fr. 420.-- für einen Lagerraum bezahlt, welcher schon längst hätte gekündigt werden können. Schliesslich verweigere der Beistand die Bezahlung der Transportkosten hinsichtlich eines Bettes, welches sie gekauft habe und solange nicht geliefert werde, bis die Transportkosten beglichen seien. Unter solchen Umständen sei aus ihrer Sicht die Weiterführung des Mandats nicht möglich.
C. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 äusserte sich der Beistand dahingehend, dass die Zusammenarbeit zwischen A.____ und ihm seit seiner Ernennung zum Beistand von stetig wechselnden Umständen begleitet gewesen sei. Ob ein Wechsel des Beistandes zu einer verbesserten Situation für A.____ führen würde, könne er nicht sagen.
D. Mit Entscheid der KESB vom 24. September 2015 wurde der Antrag von A.____ auf Beistandswechsel abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass kein hinreichender Grund für die Entlassung des Beistandes vorliege.
E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 2. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung und Neubeurteilung des Entscheids der KESB vom 24. September 2015.
F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 nahm der Beistand zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. Er hielt fest, dass die Angelegenheit in Sachen A.____ eine Herausforderung sei.
G. Die KESB beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeinstanz. Alles unter o/e-Kostenfolge.
H. Mit präsidialer Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Das Kantonsgericht auferlegt sich jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 ff. zu Art. 450a).
2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob Gründe vorliegen, die einen Wechsel des Beistandes nach Art. 423 Abs. 1 ZGB notwendig machen.
3.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. Daniel Rosch, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB).
3.2 Die KESB entlässt einen Beistand oder eine Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB unabhängig von seinem beziehungsweise ihrem Willen von Amtes wegen, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1), oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2) oder auf Antrag der betroffenen oder eine ihr nahestehenden Person (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei aber nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten. Für die Entlassung ist aber eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der betroffenen Person zu verlangen (vgl. Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 2. Auflage, Bern 2011, N 1 zu Art. 423 nZGB). Es gilt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und derjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten. Neben der nicht mehr bestehenden Eignung des Mandatsträgers kann dieser auch entlassen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt. Auch hier liegt der Fokus primär auf den Interessen der schutzbedürftigen Person (vgl. Daniel Rosch, a.a.O., N 7 f. zu Art. 423 ZGB). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert, Streitigkeiten vorliegen oder eine unüberwindbare gestörte Beziehung besteht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Oftmals sind gerade die gestörten persönlichen Beziehungen zur Mandatsperson Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. Ein Wechsel der Mandatsperson ist in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (vgl. Urs Vogel, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 26 zu Art. 421-424 ZGB).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der gegenwärtige Mandatsträger sei zur Ausführung des Mandats nicht geeignet. So rügt sie, dass ihr Beistand nicht in ihrem Interesse gehandelt habe, indem er die ihm anvertrauten Pflichten zu ihrer Betreuung unbefriedigend erfüllt und Gelder von ihrem Vermögen ungerechtfertigt ausgegeben habe. Ausserdem sei er auf diverse persönliche Bitten ihrerseits nicht eingegangen und habe ihr diverse Ausgaben nicht vergütet. Beispielsweise habe er ihr für Medikamente, die sie selber bezahlen müsse, nur einen kleinen Anteil vergütet. Ferner habe er die Transportkosten eines Bettes, welches sie gekauft habe, nicht bezahlt, weshalb dieses nicht habe geliefert werden können. Auch begleiche er Rechnungen ihres Sohnes aus ihrem Vermögen, kümmere sich nicht um die fristgerechte Bezahlung ihrer Rechnungen, Absprachen zwischen ihr und dem Beistand fänden nicht statt und obwohl sie ein grösseres Vermögen besitze, bekomme sie nur ihre Rente zur Verfügung gestellt. Schliesslich macht sie noch geltend, dass der Beistand ihr bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten nicht genügend zur Seite stehe.
3.4 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass in Bezug auf die pauschalen Rügen der Beschwerdeführerin, wonach der Beistand Rechnungen nicht fristgerecht, beziehungsweise Rechnungen ihres Sohnes bezahle, mangels Präzisierung nicht weiter eingegangen werden könne. Allerdings wies die KESB darauf hin, dass der Beistand der KESB gegenüber rechenschaftspflichtig sei und der erste Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen der KESB per 30. September 2016 einzureichen sei. Für die KESB bestehe kein Anlass, die Aussagen des Beistandes in Zweifel zu ziehen, da die Beschwerdeführerin das von ihm beschriebene Verhalten auch gegenüber der Behörde zeige. Dabei verweist die KESB exemplarisch auf das Verfahren betreffend den Verkauf einer der beiden Eigentumswohnungen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der hohen Kosten, die die beiden Wohnungen in E.____ und F.____ verursachen, hat die KESB versucht zu eruieren, welche dieser Wohnungen verkauft werden könne, da die Beschwerdeführerin mittelfristig auf zusätzliche liquide Mittel angewiesen sein werde. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung zum Verkauf der Wohnung in E.____ unterzeichnet hatte, bat die KESB sie, die Wohnung bis zum 31. Oktober 2015 zu räumen und dem Beistand sämtliche Schlüssel abzugeben. Daraufhin informierte die Beschwerdeführerin die KESB darüber, dass die Wohnung bereits verkauft sei und per 1. November 2015 geräumt werde. Anlässlich eines Augenscheins vom 12. November 2015 stellte die KESB jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer Wohnung in E.____ lebte und diese nicht ansatzweise geräumt war. Zusammenfassend sei für die KESB erstellt, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten Erreichbarkeit, ihrer Sprunghaftigkeit und ihrer fehlenden Absprachefähigkeit äusserst anspruchsvoll sei. Aufgrund dieser Tatsachen würden der KESB die Angaben des Beistandes, wonach die Anliegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Kündigung des Lagerraums und der Übernahme von Transportkosten für ein Bett, aufgrund mangelnder Mitwirkung ihrerseits nicht hätten berücksichtigt werden können, überzeugend erscheinen. Ein Fehlverhalten seitens des Beistandes liege nicht vor. Unter den gegebenen Umständen müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine andere Person als Beistand mit den gleichen Schwierigkeiten in der Mandatsführung konfrontiert und folglich denselben Vorwürfen ausgesetzt wäre. Demnach liege kein hinreichender Grund für die Entlassung des Beistandes vor.
3.5 Der Beistand äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 dahingehend, dass die vorliegende Angelegenheit eine Herausforderung sei. Einerseits sei die Beschwerdeführerin nur auf dem Postwege erreichbar, wobei keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sie auf Briefe reagiere, und andererseits habe sie in der Vergangenheit mehrere Beratungstermine nicht wahrgenommen. Der Beistand hielt des Weiteren fest, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bei den Beratungsterminen verschiedenste Wünsche angebracht habe. Beispielsweise wünsche sie den Transport eines von ihr erworbenen Bettes nach F.____. Allerdings habe sie weder eine Adresse des Verkäufers noch des Lagerorts angegeben, damit ein solcher Transport hätte realisiert werden können. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 wies er noch auf die Schwierigkeiten in Bezug auf die Aufarbeitung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hin. Er führt aus, dass die Klärung ihrer Vermögensverhältnisse bisher nicht habe realisiert werden können. Dies unter anderem deshalb, weil immer wieder ausstehende Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Zeit vor der Beistandschaft an ihn herangetragen würden. Diese Ausstände seien, sofern sie mit Belegen nachvollziehbar gewesen seien, mit Mitteln aus ihrem Vermögen beglichen worden. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Personen Geld geliehen. Entsprechende Belege seien jedoch nie abgegeben worden. Ebenfalls schwierig gestalte sich die Zusammenarbeit bei der Räumung des Möbellagers. Es sei der Beschwerdeführerin bisher nicht gelungen, eine schlüssige Antwort darauf zu geben, was mit ihrem Besitz im Falle einer Räumung gemacht werden solle. Schliesslich wies der Beistand darauf hin, dass in Bezug auf die Wohnungen in E.____ und F.____ bereits mehrere Reklamationen von Seiten der Nachbarn und der Verwaltung bei ihm eingegangen seien. Unter diesen Umständen gestalte sich die Zusammenarbeit mit ihr äusserst schwierig. Dass ein Wechsel des Beistandes zu einer verbesserten Situation für die Beschwerdeführerin führen würde, sei für ihn nicht ersichtlich.
3.6 Wie in Ziffer 3.2 hievor dargelegt wurde, ist die Entlassung einer Mandatsperson aus deren Amt zu prüfen, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Für die Entlassung muss aber eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der betroffenen Person vorliegen. Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der Beistand persönlich nicht geeignet wäre, um das Mandat zu führen. Dasselbe gilt für seine fachliche Eignung. Er arbeitet als Sozialarbeiter FH in der Sozialberatung einer grösseren Gemeinde, womit seine fachliche Qualifikation für die Führung eines solchen Mandats gegeben ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ebenfalls verneint werden. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals negativ über ihren Beistand geäussert hat. Allerdings geht aus den Akten ebenfalls hervor, wie schwierig eine Zusammenarbeit mit ihr ist. Auf telefonischem Wege ist sie nicht erreichbar und auf schriftliche Mitteilungen reagiert sie ebenfalls nicht. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin ebenso Mühe im Umgang mit ihr bekunden. Sie reagiere schnell aggressiv bezüglich gewisser Themen und lasse sich nichts sagen beziehungsweise raten. Beispielhaft für das Verhalten der Beschwerdeführerin ist der Ablauf der Anhörung vom 23. Oktober 2014. Damals erschien sie unangemeldet bei der KESB und ihre Aussagen waren meist widersprüchlich. So verneinte sie vorerst den Erhalt eines Schreibens der KESB, um dann wenig später festzustellen, dass sie das Schreiben doch erhalten habe. Auch in Bezug auf ihre Wohnung in E.____ schien sie sich über das weitere Vorgehen nicht im Klaren zu sein. Zuerst gab sie an, die Wohnung ihrer Tochter schenken zu wollen, um dann wenig später kund zu tun, dass sie ein gutes Gespräch mit einem Nachbarn gehabt habe und dieser allenfalls die Wohnung kaufen wolle. Auch das Telefonat der Beschwerdeführerin vom 9. April 2015 an die KESB zeigt, dass sich ihre Anschuldigungen nicht nur konkret an den Beistand richten. Gemäss der Aktennotiz habe sie die KESB und den Beistand als Lügner beschuldigt. Ausserdem wolle man nur an ihr Geld und sie zum Schweigen bringen. Die Beschwerdeführerin habe sich in Rage geredet und es sei nicht möglich gewesen, ein normales Gespräch mit ihr zu führen. Nachdem sie ihrem Ärger zehn Minuten lang kundgetan habe, habe sie sich wieder verabschiedet.
3.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Wechsel der Mandatsperson nicht zu einer Verbesserung der Situation beitragen würde. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch mit einer neuen Mandatsperson Schwierigkeiten haben würde, weil der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit des Beistandes abhängig ist. Die Interessen an der Weiterführung des Mandates überwiegen gegenüber denjenigen an dessen Beendigung, zumal der Beistand bereits mit dem herausfordernden Mandat vertraut ist. Es wäre ein enormer Aufwand, wenn sich eine neue Mandatsperson in den Fall einarbeiten müsste. Da auch sonst keine Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der Beschwerdeführerin durch den Beistand ersichtlich ist, erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).
Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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Vizepräsident |
Gerichtsschreiberin i.V. |