Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. März 2022 (810 21 184)

Kinds- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung/Verhältnismässigkeitsprinzip/Aufgabenbereich Beistandsperson

Besetzung

Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführerin

B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

(Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 2. Juni 2021)

A. Die Sozialberatung der Gemeinde D.____ reichte mit Eingabe vom 18. November 2020 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____, geboren 1969, ein. Begründet wurde die Meldung damit, dass A.____ und ihr Lebenspartner B.____ in den letzten zwei Jahren mehrfach polizeilich aus ihrer Wohnung hätten ausgewiesen werden müssen. Die letzte Exmission sei am 12. November 2020 vollzogen worden und seither würden sie in einem Hotel leben. A.____ werde von der Sozialhilfe D.____ unterstützt, wobei ein IV-Verfahren hängig sei. Sie leide an einem chronischen Schmerzsyndrom und beziehe beim Zentrum für Suchtmedizin Basel Ketalgin. Ihr zentrales Nervensystem sei aufgrund multipler Erkrankungen derart geschädigt, dass es zu Ohnmachtsanfällen mitten auf der Strasse gekommen sei. Sie sei zur Selbstfürsorge nicht in der Lage. Es gelinge ihr nicht, sich gesund zu ernähren, die ärztlich verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen und mit Geld umzugehen. Ihr Lebenspartner könne nicht für Abhilfe sorgen.

B. A.____ hat den von der KESB zum Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft anberaumten Anhörungstermin nicht wahrgenommen und auch auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet.

C. Mit Entscheid der KESB vom 2. Juni 2021 wurde für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen (Ziffer 1): die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten (lit. a); die verbeiständete Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (lit. b); stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten (lit. c); das soziale Wohl der verbeiständeten Person zu fördern (lit. d). Die Beistandsperson wurde gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 ermächtigt, die umfassende Verwaltung aller Bankkonten und solche der Postfinance ohne jegliche Mitwirkung der verbeiständeten Person und der Erwachsenenschutzbehörde vorzunehmen. Es dürfen von Finanzinstituten dazu keine Unterschriften der verbeiständeten Person selbst eingeholt werden (Ziffer 2). Der Beistandsperson wird gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit notwendig die Post der verbeiständeten Person zu öffnen (Ziffer 3). Als Beistandsperson wurde E.____, F.____ GmbH, ernannt (Ziffer 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2021 (Postaufgabe: 19. Juli 2021) erhoben A.____ und B.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und verlangen sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft für A.____. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass sie in der Lage seien, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern resp. Hilfe zu organisieren, soweit dies notwendig sei.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2021 beantragt die KESB, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerde zu spät erhoben worden sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Die KESB verweist hinsichtlich des Eventualantrags auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die vorinstanzlichen Akten.

F. Mit Eingabe vom 6. August 2021 (Eingangsdatum Kantonsgericht: 12. August 2021) replizierte die Beschwerdeführerin und stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden sei.

G. Mit Verfügung vom 30. August 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

H. Seit Oktober 2021 leben die Beschwerdeführer auf dem Campingplatz G.____ in H.____.

I. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde neu angeordnet, eine Parteiverhandlung durchzuführen, den Beistand E.____, F.____ GmbH, als Auskunftsperson vorzuladen, sowie weitere Beweismassnahmen durchzuführen. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin ersucht, dem Gericht eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht für ihre behandelnde Ärztin einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Entbindungserklärung für ihren behandelnden Orthopäden einreichen werde. Am 24. Januar 2022 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung betreffend I.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein.

J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde I.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ersucht, einen schriftlichen Bericht über die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu erstatten und anlässlich der anberaumten Parteiverhandlung zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung zu stehen.

K. Am 2. Februar 2022 stellte die SVA Basel-Landschaft dem Gericht den Entscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) vom 27. Januar 2022 betreffend die Beschwerdeführerin zu. Ihr wurde rückwirkend per August 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

L. Am 16. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe sowie zahlreiche Belege ein und beantragen insbesondere die Anhörung mehrerer Auskunftspersonen.

M. Der Bericht von I.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, datiert vom 23. Februar 2022.

N. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführer, namentlich auf Anhörung von weiteren Auskunftspersonen, abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).

1.2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell beurteilt. Sind sie nicht erfüllt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Kantonsgericht tritt auf das Begehren nicht ein. Eine dieser Sachurteilsvoraussetzungen ist die Beschwerdebefugnis. Die vorliegende Beschwerde wurde von A.____ und B.____ erhoben und es ist zu prüfen, ob beide Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind.

1.3 Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind zunächst Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind. Am Verfahren beteiligt sind die von der Anordnung einer Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen, die durch den Entscheid unmittelbar berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und demzufolge ist ihre Beschwerdeberechtigung gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu bejahen.

1.4 Zur Beschwerde zugelassen ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person ist. Da auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten ist, und die in der von beiden unterzeichneten Beschwerdeschrift erhobenen Rügen somit ohnehin materiell zu beurteilen sind, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerdeberechtigung aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ableiten kann und zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.5 Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung ist die Einhaltung der Beschwerdefrist. Nach Art. 450b Abs.1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist vorliegend dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Für die Frage der Fristwahrung ist der Beginn des Fristenlaufs bedeutsam. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1066). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen und Entscheide als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1067). Im Bereich des Kindesschutzes statuiert das Bundesrecht keine Vorschriften über die Art der Zustellung. Gemäss Art. 450f ZGB sind im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsieht. Das Recht des Kantons Basel-Landschaft erklärt für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts für anwendbar (§ 69 Abs. 4 EG ZGB). Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 schreibt lediglich vor, dass Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen schriftlich zu eröffnen sind (§ 19 Abs. 1 VwVG BL). Zur Übermittlungsart äussert es sich nicht (vgl. Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 2.1). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet die Rechtsprechung grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (BGE 145 IV 252 E. 1.7; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Juli 2014 [810 14 119] E. 4.1). Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Bestehen wie hier keine besonderen Zustellvorschriften, genügt es, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2021 vom 22. April 2021 E. 3.2; KGE VV vom 20. Januar 2020 [810 19 172/173] E. 3.4).

1.6 Die Beweislast für die ordnungsgemäss erfolgte Zustellung der Verfügung und das genaue Datum der Zustellung liegt nach konstanter Rechtsprechung bei der Behörde. Die Behörde trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 142 IV 125 E. 4.3; KGE VV vom 17. Juni 2015 [810 14 345] E. 6.2). Vorliegend hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2021 mit A-Post Plus versandt. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Systems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Direkt bewiesen wird mit einem Track & Trace-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem Track & Trace-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Bei Briefpost, die im Verfahren A-Post Plus versandt wurde, besteht allerdings eine (durch Gegenbeweis widerlegbare) natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung des mit A-Post Plus versandten Briefes (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2).

1.7.1 Der angefochtene Entscheid vom 2. Juni 2021 wurde per A-Post Plus am 10. Juni 2021 versandt und am 26. Juni 2021 von der Post mit dem Vermerk "weggezogen, weitere Adresse unbekannt" an die KESB retourniert. Die in der Folge von der KESB getroffenen Adressabklärungen bei der Gemeinde D.____ haben ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Campingplatz J.____ in D.____ aufhalte. Die KESB verschickte den angefochtenen Entscheid am 28. Juni 2021 erneut per A-Post Plus an die neue Adresse.

1.7.2 Dem vorliegenden Track & Trace-Auszug kann entnommen werden, dass das am 10. Juni 2021 verschickte Schreiben als am 11. Juni 2021 (Freitag) wie auch am 18. Juni 2021 (Montag) als "zugestellt" erfasst wurde. Bei den als Zustellungen vermerkten Erfassungen handelt es sich offenbar um zwei erfolglose Zustellversuche, bevor das Schreiben am 26. Juni 2021 der Vorinstanz retourniert wurde. Bei einer Zustellung per A-Post Plus wird ein Adressat im Falle seiner Abwesenheit nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert, sondern aus dem Eintrag im Erfassungssystem wird darauf geschlossen, dass das Schreiben in den Briefkasten oder ein Postfach gelegt wurde. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht passiert, wurde das Schreiben doch der Vorinstanz retourniert. Demzufolge ist es nicht in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin gelangt und sie konnte keine Kenntnis davon erlangen. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer ordnungsgemässen Zustellung ausgegangen werden. Nach dem Gesagten wurde die natürliche Vermutung für eine ordnungsgemässe Zustellung des mit A-Post Plus versandten Briefes (vgl. vorstehend E. 1.4) somit widerlegt, weil unbestrittenermassen keine Zustellung erfolgt ist. Die erneute Zustellung erfolgte am 28. Juni 2021 wiederum per A-Post Plus. Der Brief wurde der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace-Auszug am 29. Juni 2021 zugestellt und die dreissigtägige Beschwerdefrist ist mit der Eingabe vom 19. Juli 2021 gewahrt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt die Zustellfiktion bei einem Versand mit A-Post Plus nicht zur Anwendung. Im Übrigen wäre die Frist auch eingehalten gewesen, wenn im vorliegenden Fall die Zustellfiktion zum Tragen gekommen wäre: Der angefochtene Entscheid hätte als am 18. Juni 2021 zugestellt gegolten und die dreissigtägige Beschwerdefrist wäre demnach am Sonntag, 18. Juli 2021, abgelaufen, wobei sich diese auf Montag, 19. Juli 2021, verlängert hätte (§ 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 22. Februar 2001). Die am 19. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerde wäre auch in diesem Fall als rechtzeitig zu beurteilen gewesen.

1.8 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, sollte hinreichend sein (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 4 zu Art. 450 ZGB; Droese/Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Im vorliegenden Fall geht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführer mit der Errichtung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin nicht einverstanden sind. Dies genügt den obgenannten Anforderungen. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO sind gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für die Beschwerdeführerin errichtet hat.

4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung der Sozialberatung D.____ erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin zur Selbstfürsorge nicht in der Lage sei. Die Wohnungsverluste seien jeweils auf eine Zweckentfremdung des Geldes für die Miete sowie eine Verwahrlosung der Wohnung zurückzuführen gewesen. Zudem sei in der letzten Wohnung der Strom abgestellt worden, weil die Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich adäquat um ihre Wohnsituation zu kümmern oder sich das Geld einzuteilen. Ihr Lebenspartner könne nicht für Abhilfe sorgen.

4.2 Mit ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführer dem entgegen, dass sie viele schlechte Erfahrungen mit Gemeindemitarbeitenden gemacht hätten. Rechnungen seien von den zuständigen involvierten Personen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt worden und dadurch hätten sie Geld verloren. Zudem habe der ehemalige Vermieter ihre Briefe bzw. Rechnungen aus dem Briefkasten entwendet, weshalb sie ihr Geld nicht mehr korrekt hätten verwalten können. Sie seien in der Lage für sich selber zu sorgen und im Falle einer Hilfsbedürftigkeit für Abhilfe zu sorgen. Sie würden mit dem Verein K.____ und auch mit Anwälten im Kontakt stehen.

4.3 Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind.

4.4 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer geistigen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der weite Ausdruck des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartig Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen, aufgrund von Angst und eingeschränkter Mobilität), Unwilligkeit, Verschwendung oder Misswirtschaft sowie in aussergewöhnlichen Situationen schwerste Erscheinungsformen körperlicher Beeinträchtigungen (z.B. schwere Lähmung) oder multiple Behinderungen (z.B. Verbindung von Blindheit und Taubheit). Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person liegen", nicht einfach in den äusseren Umständen. Geschützt ist sodann stets die hilfsbedürftige Person und nicht etwa deren künftiger Nachlass oder dergleichen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018., N 13 zu Art. 390 ZGB). Dieser Auffangtatbestand ermöglicht beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran gehindert ist, ihre Angelegenheiten hinreichend zu besorgen (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 14 zu Art. 390 ZGB; Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam-Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 zu Art. 390 ZGB). Das Bundesgericht spricht sich für eine restriktive Auslegung der Voraussetzungen des "ähnlich in der Person liegenden Schwächezustands" aus (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB).

4.5 Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, also ihr die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch oder rechtlich fehlt oder diese derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Dieses Unvermögen bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfs- und Schutzbedürftigkeit ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme, nicht der Schwächezustand als solcher (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 17 zu Art. 390 ZGB). Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen und damit nicht hinreichend besorgen kann (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). Diese Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass die betroffene Person nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund eines Schwächezustands unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB). Der Begriff "ihre Angelegenheiten" ist derart weit gefasst, dass er konturlos wirkt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip grenzt ihn aber ein, so dass nur das Unvermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, als Voraussetzung für eine Beistandschaft genügt. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssituation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 19 zu Art. 390 ZGB).

4.6 Wie bei jeder Beistandschaft müssen also zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB (Gefährdung des Wohls der betroffenen Person zufolge Schwächezustand und den daraus resultierenden sozialen Auswirkungen) erfüllt sein. Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip (Art. 389 ZGB) darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss aber geeignet und erforderlich sein (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 6 zu Art. 394 ZGB). Schwächezustand sowie Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein, der Schwächezustand also lediglich einzelne Bereiche betreffen bzw. das Unvermögen sich nur hinsichtlich einzelner Angelegenheiten auswirken. Abzustellen ist auf die aktuellen Verhältnisse (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).

5.1 Als erstes ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise besorgen kann.

5.2 In ihrem Arztzeugnis vom 22. April 2020 diagnostizierte L.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, Epilepsie, Angsterkrankung nach langjähriger Gewaltbeziehung, Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens, Schmerzkrankheit nach Polytrauma inkl. Schädel-Hirn-Trauma, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, seit Jahren kein illegaler Drogenkonsum, Substitution mit Ketalgin, teilweise auch wegen der chronischen Schmerzen. Es sei bei ungenügendem Wirkstoffspiegel wiederholt zu Epilepsieanfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem schlechten Allgemeinzustand, habe ein verlangsamtes und konfus-desorganisiertes Denken und wirke unfähig, sich um die eigenen Angelegenheiten adäquat zu kümmern. Erschwerend komme hinzu, dass der ständige Druck ihre Problemlösungsfähigkeit dezimiere. Aus ärztlicher Sicht wäre eine drohende Obdachlosigkeit lebensbedrohlich.

5.3 Demgegenüber bezeichnet I.____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 23. Februar 2022 als stabil. Er führt aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2016 behandle und sich ihr Allgemeinzustand seither eher verbessert habe. Seit dem Umzug in den Wohnwagen scheine sie in besserer Form und viel motivierter als zuvor zu sein. Aus seiner Sicht sei keine Überwachung oder aktive spezielle Betreuung notwendig.

5.4 An der heutigen Parteiverhandlung führt I.____ aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer depressiven Verstimmung in den Jahren 2016 und 2019 in der Lage gewesen sei, ihren Partner zu versorgen. Sie sei für sich und ihren Partner eingestanden, habe Briefe geschrieben und energisch gehandelt, soweit dies notwendig gewesen sei. Seit dem Umzug in den Wohnwagen habe sie neue Lebenspläne und sei viel motivierter. Er führe dies auf die Wohnumstände zurück. Anlässlich seiner Hausbesuche in der Vergangenheit habe er festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in kalten und feuchten Wohnungen gelebt habe, der Zugang zu den Wohnungen jeweils sehr beschwerlich und insbesondere für den Gesundheitszustand ihres Lebenspartners nicht adäquat gewesen sei (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 16. März 2022 S. 6). Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Medikamenteneinnahme organisiert gewesen, weshalb diesbezüglich keine Überwachung erforderlich sei.

5.5 Der Beistand berichtet anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, dass die Beschwerdeführerin den aktuellen Campingplatz selbständig organisiert habe. Den vorherigen Campingplatz hätten die Beschwerdeführer verlassen müssen, weil es dort keine Dauerplätze gegeben habe. Es sei ihm nicht bekannt, dass sich die Beschwerdeführer nicht an die Campingplatz-Ordnung gehalten hätten. Seines Wissens habe es keine diesbezüglichen Beschwerden gegeben. Mit dem Betrag, der ihr für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt worden sei, sei die Beschwerdeführerin gut umgegangen. Aus Sicht des Beistands habe sie durchaus Kompetenzen im Umgang mit Ämtern und Behörden. Zudem verfüge sie über ein Helfernetz. Aktuell erweise sich sein Aufwand im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben als gering; er halte sich zudem aufgrund mangelnder Kooperation im Hintergrund. Nach seiner Einschätzung komme die Beschwerdeführerin grundsätzlich zurecht. Nachdem er bei der IV-Stelle interveniert habe, dass diese - trotz mangelnder Kooperation seitens der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit - das Verfahren wiederaufnehme und eine Verfügung erlassen solle, sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente rückwirkend ab August 2014 zugesprochen worden. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe habe ablösen können, weshalb ihre finan-zielle Situation nun neu aufgegleist werden müsse. Aufgrund der erfolgenden IV-Nach-zahlung könnten sodann die beiden bestehenden Freizügigkeitskonten aufgelöst werden und es würden sich weitere wichtige Fragen unter anderem betreffend Ergänzungsleistungen, Hilfslosenentschädigung oder Kauf des Wohnwagens stellen. Vor diesem Hintergrund erachte er eine künftige Unterstützung als sinnvoll.

5.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von L.____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, gestellten Diagnosen nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie sich dennoch um ihre Angelegenheiten kümmern könne. Hinsichtlich der Wohnung führt sie heute aus, dass sie mit dem Vermieter vereinbart habe, aufgrund von Mängeln weniger zu bezahlen, es danach aber trotzdem zur Ausweisung aus der Wohnung gekommen sei. Das Verhältnis zum Vermieter habe sich von Beginn an schwierig gestaltet, so habe er unter anderem ihre Post entwendet, weshalb sie in der Folge ihre Rechnungen nicht oder zu spät bezahlt habe. Auf dem Campingplatz würden sie sich wohlfühlen und hätten sich bewährt, sodass sie weitere Parzellen dazu mieten könnten. Das Mieten von zusätzlichen Parzellen würde es ihnen ermöglichen, ihre eingelagerten Möbel auszulösen. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand erklärt sie, dass sie verschiedene Ärzte habe und ihre Termine und Therapiesitzungen regelmässig wahrnehme.

6.1 Es handelt sich vorliegend nicht um einen typischen Fall einer Verbeiständung, weil die Beschwerdeführerin weder an einer geistigen Behinderung noch an einer psychischen Störung leidet. Strittig ist, ob von einem vergleichbaren in der Person liegenden Schwächezustand auszugehen ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine längere Leidens- und Krankheitsgeschichte aufweist. Die letztmals am 22. April 2020 gestellten Diagnosen, wonach die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, Epilepsie, einer Angsterkrankung nach langjähriger Gewaltbeziehung, Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens, Schmerzkrankheit nach Polytrauma inkl. Schädel-Hirn-Trauma, psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom leide, stellt die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht in Abrede. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausgeführt, dass sie im Denken und Sprechen verlangsamt sei sowie den Faden verliere, wenn sie in ihrem Redefluss unterbrochen werde. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, welche ihre Handlungsfähigkeit zumindest teilweise einschränken. Dennoch ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie in der Lage ist, ihre täglichen finanziellen Geschäfte und teilweise auch grössere Vorhaben - wie den Wohnungswechsel bzw. den Umzug auf den Campingplatz - ohne Hilfe eines Beistands zu regeln. Sie weiss, was sie will, und das hat sie auch gegenüber der Vorinstanz, dem Beistand und dem Gericht ausgeführt. Dagegen gelingt es ihr nicht, komplexere Angelegenheiten umfassend und bis zum Abschluss umzusetzen. Dies zeigt beispielsweise die Anmeldung bei der IV-Stelle: Zwar hat die Beschwerdeführerin selbständig und rechtzeitig Einsprache gegen den ablehnenden Vorbescheid erhoben, doch danach stand das Verfahren offenbar zufolge mangelnder Mitwirkung über Jahre still und die erneute Überprüfung eines Anspruchs wurde erst durch das Intervenieren des Beistands möglich, sodass die Beschwerdeführerin eine volle Rente rückwirkend ab August 2014 erhielt. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie das IV-Verfahren selbständig geführt habe. Wie dargelegt, ist es zutreffend, dass sie eigenständig Einsprache erhoben hat, es ihr demgegenüber über viele Jahre hinweg nicht gelungen ist, das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. Ferner hat sie heute ausgeführt, dass sie ihre Angelegenheiten teilweise erst dann erledigt, wenn es ihr Gesundheitszustand zulasse. Mit anderen Worten ist sie aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen teilweise nicht in der Lage, die notwendigen Handlungen überhaupt oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen in Kombination mit verschiedenen negativen Ereignissen in der Vergangenheit führten zu Situationen, welche ihre Existenz bedrohten, wie der Verlust zweier Wohnungen und die fehlende IV-Abklärung. Es ist ihr nicht gelungen, alle wichtigen Bereiche der Lebensführung zuverlässig an die Hand zu nehmen. Vielmehr hat sie von der Sozialhilfe gelebt und sich dadurch in ihrer Wohn- und Lebensart sehr eingeschränkt. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich ferner herausgestellt, dass sie offenbar keine Kenntnis von ihren Freizügigkeitskonten gehabt hat. Gestützt auf die Verfahrensakten und die heutigen Erkenntnisse kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend um sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern vermag. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere bei komplexeren Fragestellungen teilweise nicht oder nicht zweckmässig zu handeln in der Lage ist und daher in den Bereichen der Einkommens- und Vermögensverwaltung auf Hilfe angewiesen ist. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu bejahen.

6.2 Wie dargelegt, ist kumulativ zum Schwächezustand erforderlich, dass die betroffene Person als Folge des Zustands die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nur das Unvermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als Voraussetzung für eine Beistandschaft (vgl. E. 4.5). Behördliche Massnahmen sind also nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, diese Hilfe zu organisieren bzw. ob sie die notwendige Unterstützung von ihrem Lebenspartner oder anderweitig erhalten kann.

6.3 Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, für eine Unterkunft besorgt zu sein. Auch ist sie mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld ohne grössere Schwierigkeiten umgegangen. Demgegenüber scheint sie mit komplexeren Angelegenheiten überfordert zu sein. Diese vermochte sie nur teilweise oder nicht zweckmässig zu erledigen. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit zwar verschiedene Anlaufstellen aufgesucht, aber wie sich heute herausgestellt hat, war eine Zusammenarbeit ihrerseits nicht oder nur teilweise möglich. Über ein funktionierendes Helfernetz verfügt sie nicht, sondern sie würde sich, wie sie heute selber ausgeführt hat, im Falle einer Überforderungssituation in erster Linie an I.____ wenden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 16. März 2022 S. 2 und S. 8 f.). Es ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihr Lebenspartner für Abhilfe sorgen könnte. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine anderweitige Hilfe für die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat deshalb die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung grundsätzlich zu Recht errichtet. Nach den vorstehenden Schilderungen erweist sich der dem Beistand übertragene Aufgabenbereich jedoch als zu weitgehend. Die Vorinstanz hat dem Beistand unter anderem aufgetragen, für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein. Zudem soll der Beistand das soziale Wohl der Beschwerdeführerin fördern und diese soweit nötig vertreten. Gestützt auf das Gesagte erweist sich eine Beistandschaft in Bezug auf die Wohnsituation sowie auf die alltäglich zu verrichtenden administrativen und finanziellen Geschäfte als nicht notwendig. Mit Blick auf das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip sind die diesbezüglich dem Beistand übertragenen Aufgaben aufzuheben. Die Beistandschaft soll in erster Linie die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin, insbesondere in finanzieller Hinsicht, sicherstellen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines milderen Schwächezustands in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, und ihr ist entsprechend dem gesetzlichen Schutzauftrag grösstmögliche Freiheit der eigenen Lebensgestaltung zu gewähren, dennoch ist ihr Hilfe bereitzustellen hinsichtlich der Abwicklung im Zusammenhang mit der IV-Nachzahlung, einer allfälligen Auflösung der Freizügigkeitskonten sowie der Geltendmachung von allfälligen weiteren Ansprüchen (Ergänzungsleistungen und Hilfslosenentschädigung). Der der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung stehende Betrag wird aufgrund der veränderten Verhältnisse neu zu berechnen sein. Damit kann allenfalls der Umstand ausgeglichen werden, dass der Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte eingeschränkt ist. Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und des Verhältnismässigkeitsprinzips kann die Beschwerdeführerin somit immerhin über ihre Wohnsituation und einen bestimmten freien Betrag verfügen. Ob es weiterhin angebracht ist, dass der Beistand die Post der Beschwerdeführerin öffnet, wird bei der Festlegung des Aufgabenbereichs des Beistands mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu entscheiden sein. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der reduzierten Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Festlegung des neuen Aufgabenbereichs des Beistands an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse von einer Anhörung der weiteren von der Beschwerdeführerin angerufenen Auskunftspersonen zu erwarten gewesen wären, weil die Beistandschaft insbesondere hinsichtlich der Wohnsituation aufzuheben ist und die Beschwerdeführerin die Auskunftspersonen in diesem Zusammenhang angeführt hat. Vor diesem Hintergrund wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei bis zur Gerichtsentscheidung eingetretene Veränderungen grundsätzlich nur pro futuro berücksichtigt werden können. Falls die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3; Frank Emmel, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezogen und ihre Bedürftigkeit war belegt. In der Folge konnte sie sich von der Sozialhilfe ablösen, weil sie rückwirkend per 1. August 2014 eine ganze IV-Rente erhält. Zudem verbleibt der Beschwerdeführerin nach der Rückzahlung der erhaltenen Leistungen an die Sozialhilfebehörde ein Betrag im Umfang von zirka Fr. 60'000.-- (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 16. März 2022 S. 2). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfindung somit nicht mehr gegeben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge abzuweisen.

7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'380.-- und der Aufwandsentschädigung für I.____ von Fr. 120.--, im Umfang von Fr. 2'000.-- der Vorinstanz und zu Fr. 500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'000.-- und der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 4. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahrensnummer …).