Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. April 2023 (810 22 285)

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen/vorsorgliche Massnahmen/Einschränkung Handlungsfähigkeit/Sperrung Konto/Begutachtung

Besetzung

Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____

Vorinstanz

Betreff

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen/vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 12. Dezember 2022)

A. Mit E-Mail vom 8. November 2022 reichte der Legal Counsel der D.____ Bank bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____ (geboren 1938) ein. Er teilte mit, diese sei kinderlos und mutmasslich ohne Familienangehörige. Sie werde von einer Bekannten namens E.____ betreut und begleitet. Vertreten durch E.____ habe A.____ einen Zahlungsauftrag über Fr. 350'000.-- bei der D.____ Bank eingereicht. Die Begünstigte dieser Zahlung sei E.____ respektive deren nicht namentlich bekannte Tochter. Daraufhin habe man A.____ zu einem Gespräch bei der D.____ Bank eingeladen. Diese sei wiederum von E.____ begleitet worden. A.____ habe einen verwirrten Eindruck hinterlassen und nicht gewusst, um was es gehe. Auf den Zahlungsauftrag angesprochen, habe sie keine Angaben machen können, wozu die Zahlung dienen solle. Daraufhin sei E.____ gefragt worden, ob die Zahlung ein Darlehen oder eine Schenkung sei und ob dies vertraglich festgehalten worden sei. Konkrete Angaben seien hierzu jedoch keine gemacht worden. E.____ habe lediglich pauschal angegeben, dass «alles in Ordnung» sei. Dabei habe sie angedroht, dass das Vermögen von A.____ auf die F.____ AG übertragen werde, sollte der Zahlungsauftrag nicht umgehend umgesetzt werden. Eine telefonische Rücksprache mit dem Hausarzt von A.____ habe ergeben, dass sie kognitiv eingeschränkt sei und deren Urteilsfähigkeit angezweifelt werde. Am 9. November 2022 sei ein weiteres Gespräch mit A.____ vorgesehen.

Am 9. November 2022 informierte der Legal Counsel der D.____ Bank die KESB C.____ über das Gespräch mit A.____. Diese sei wiederum von E.____ begleitet worden. Letztere habe sich im Rahmen dieses Gesprächs durch die bislang unbekannte Generalvollmacht ausgewiesen. Auf die Frage, ob A.____ mit dem eingereichten Zahlungsauftrag nach wie vor einverstanden sei, habe sie keine klare Angabe machen können. Auch habe sie nicht sagen können, für was das Geld verwendet werden solle, und habe einen äusserst verwirrten Eindruck hinterlassen. E.____ sei hingegen äusserst aggressiv aufgetreten und habe ausgeführt, dass das Verhältnis zu A.____ familiär sei. Auf Nachfrage hin habe E.____ mitgeteilt, dass ihre Tochter eine Wohnung kaufen wolle und der Notar auf das Geld warte.

B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. November 2022 entzog die KESB C.____ A.____ den Zugriff auf ihre Vermögenswerte bei der D.____ Bank und der F.____ AG sowie die Handlungsfähigkeit in der Einkommens- und Vermögensverwaltung inklusive das Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften.

C. Auf die von A.____ gegen diesen Entscheid am 18. November 2022 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 22. November 2022 mangels zulässigen Beschwerdeobjekts nicht ein.

D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB C.____ am 12. Dezember 2022 folgenden Entscheid: A.____ bleibt gestützt auf Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 vorsorglich die Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung inklusive das Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften entzogen, die man aufgrund der Höhe oder ihres Inhalts üblicherweise nicht alleine mit den laufenden Einnahmen decken kann, sondern unter Rückgriff auf das Vermögen erfüllen müsste. Unabhängig davon ist die Handlungsfähigkeit für alle Rechtsgeschäfte entzogen, welche den Wert von Fr. 1'000.-- übersteigen (bei wiederkehrenden Verpflichtungen zählt die Dauer von 12 Monaten, Ziff. 1). A.____ bleibt gestützt auf Art. 395 Abs. 3 i.V.m. Art. 445 ZGB vorsorglich der Zugriff auf sämtliche bei der D.____ Bank befindlichen Guthaben, Wertschriften, Depots, Safes und allfällige weitere Vermögenswerte lautend auf A.____ entzogen (Ziff. 2). Vollmachten an Drittpersonen sind widerrufen (Ziff. 2.1). Der Entzug des Zugriffs nach Art. 395 Abs. 3 ZGB für das bei der F.____ AG befindliche Privatkonto lautend auf A.____ wird hingegen vorsorglich wieder aufgehoben, das heisst A.____ wird der Zugriff auf dieses Konto zurückgegeben (Ziff. 2.2). A.____ wird gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB aufgefordert, sich zur Abklärung ihres Schutz- und Unterstützungsbedarfs von ihrem Hausarzt an die Memory Clinic Basel überweisen zu lassen […]. Zur Sicherstellung einer unverfälschten Willenskundgebung darf sie an den Untersuchungen in der Memory Clinic von niemandem begleitet werden (Ziff. 3). Dem Sozialdienst G.____ wird der Auftrag erteilt, bis spätestens am 17. März 2022 allgemein die persönliche, soziale Situation von A.____ und deren Alltagsbewältigung abzuklären, bei Bedarf Lösungen zu entwickeln und umzusetzen und, soweit nötig, geeignete Massnahmen vorzuschlagen und sich zu deren Finanzierung zu äussern (Ziff. 4). Die obigen Anordnungen sind sofort vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5). Über die Erhebung von Verfahrenskosten wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Ziff. 6).

E. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.____, mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es seien die erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen und damit die Verfügung vom 12. Dezember 2022 vollständig und mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei auf weitere Erwachsenenschutzmassnahmen zu verzichten respektive das laufende Verfahren als erledigt abzuschreiben (Ziff. 1). Eventualiter sei zur Abklärung der erforderlichen Fragestellungen ein stufenweises Vorgehen anzuordnen, wobei die medizinische Abklärung als letzte Massnahme vorzunehmen sei, wenn sich bestätigen sollte, dass tatsächliche, und nicht nur vermutete, Auffälligkeiten in der Verrichtung der eigenen Belange und der Administration des eigenen Vermögens der Beschwerdeführerin sich ereignet haben. Dabei seien die vermögensbezogenen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit vollständig aufzuheben, und im Übrigen sei die Rückweisung der Angelegenheit an die KESB C.____ zur Vornahme weiterer nichtmedizinischer Abklärungen anzuordnen. Es sei demnach die KESB C.____ anzuweisen, die versäumten Beweise abzunehmen und zu würdigen, den Sachverhalt vollständig zu erkunden und die Begründetheit der Gefährdungsmeldung zuverlässig und mit milderen Mitteln zu überprüfen, sprich vorerst ohne medizinische Abklärungen. Es sei die KESB C.____ zudem anzuweisen, Einsicht in die Steuerdokumente der letzten Jahre bei der Gemeinde G.____ anzufordern, um festzustellen, ob das Vermögen abgenommen oder zugenommen hat. Zudem sei der Bank ein schriftlich zu beantwortender und mit Fragen der Beschwerdeführerin ergänzter Fragenkatalog zuzustellen, welche die Ereignisse anfangs November 2022 durchleuchtet. Erst danach sei die KESB C.____ anzuhalten, über die Fortsetzung des Verfahrens zu befinden. In Ermangelung einer konkreten Gefährdung für das Vermögen der Beschwerdeführerin sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben oder im gegenteiligen Fall die Abklärung in der Memory Clinic anzuordnen (Ziff. 2). Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren (Ziff. 3). Es seien die Verfahrensakten der KESB beizuziehen (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5).

F. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen.

G. Die KESB C.____ schloss am 31. Dezember 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Anhörung vorzuladen. Unter o/e-Kostenfolge.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersucht um Befragung der Nachbarn Familie H.____, der langjährigen Freundinnen E.____ und I.____ sowie des Hausarztes Dr. J.____. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der genannten Personen hervorgehen könnten, weshalb die Anträge abzuweisen sind.

4. Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob die vorsorglichen Massnahmen im angeordneten Umfang zu Recht erfolgten.

4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bisherigen Abklärungen, insbesondere betreffend die ausserordentliche Finanzverwaltung, der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich, die vollständigen Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen. Zwar habe sie im Rahmen der Anhörung angegeben, E.____ und deren Tochter I.____ helfen zu wollen, mit dem Darlehen einverstanden zu sein und solche Geschäfte auch nicht mit irgendwelchen beliebigen Personen abzuschliessen. Jedoch habe sich die Beschwerdeführerin nicht konkret zum Sachverhalt rund um das Darlehen äussern können und habe den Eindruck erweckt, keinen Überblick über die Sachlage und deren Konsequenzen zu haben. Die wesentlichen Angaben habe sie nicht von sich aus gemacht, sondern ihr Rechtsvertreter, oder sie selbst, nachdem ihr dieser mitgeholfen oder ein Stichwort gegeben habe. Sie scheine sich auf ihre Freundinnen, zu welchen unbestrittenermassen ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestehe, zu verlassen. Dies sei jedoch keine ausreichende Grundlage für eine unabhängige, fundierte Meinungsbildung. Unabhängig davon, ob die Vertragspartnerin eine Freundin oder eine unbekannte Drittperson sei, müsste sich die Beschwerdeführerin zumindest über die wesentlichen Umstände selbst ein Bild machen und über allfällige Konsequenzen reflektieren und diese abwägen können, damit von Urteilsfähigkeit die Rede sein könne. Dass dies der Fall sei, werde von der Erwachsenenschutzbehörde stark angezweifelt. Die Ereignisse, welche zur Meldung an die KESB C.____ geführt hätten, seien exemplarisch ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zumindest ihre ausserordentliche Finanzverwaltung nicht mehr selber wahrnehmen könne und hier ein Schutz- und Unterstützungsbedarf vorliege. Um den - seitens der Beschwerdeführerin bestrittenen - Schutz- und Unterstützungsbedarf genauer beurteilen und die allfälligen Massnahmen darauf angepasst ausgestalten zu können, benötige die KESB C.____ eine fundierte Abklärung der Kognition der Beschwerdeführerin durch hierfür spezialisierte Fachpersonen. Dieses Vorhaben werde auch vom aktuellen Hausarzt unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei daher anzuweisen, sich zur vertieften Abklärung der für die KESB C.____ relevanten Fragestellungen von ihrem Hausarzt an die Memory Clinic Basel überweisen zu lassen. In Anbetracht dieser offenen Fragen müssten zum Schutz der Beschwerdeführerin die bereits verfügten Massnahmen beibehalten werden, zumindest was die Verfügungsmöglichkeit über das Vermögen derselben betreffe. Dies bedinge nicht nur den Entzug des Zugriffs auf das Vermögen, sondern auch die entsprechende Einschränkung der Handlungsfähigkeit, damit die Beschwerdeführerin nicht für sie nachteilige Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte abschliessen könne.

Die KESB C.____ habe derzeit keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Alltagsbestreitung besonderen Schutzes durch den Entzug des Zugriffs auf ihr Laufkonto bedürfe, sofern dabei lediglich die Renteneinkommen zur Verfügung stünden und nicht die darüberhinausgehenden Vermögenswerte. Inwiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, ihre alltägliche Administration zu bewältigen, wie sich die persönlichen, sozialen Verhältnisse von ihr gestalten und ob diese ausreichend und geeignet für allfällige Unterstützung seien, müsse der Sozialdienst G.____ parallel zu den medizinisch-psychologischen Abklärungen noch eruieren. Diese Abklärungen sollten sodann dazu dienen, das weitere Vorgehen nach Vorliegen der Ergebnisse der Memory Clinic zu beurteilen und allfällige Lösungen zu finden.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die Gefährdungsmeldung der Bank könne keine Grundlage für die von der KESB C.____ verfügten vorsorglichen Massnahmen sein, da sie irreführend und voller falscher Angaben sei. Bis zum Vorfall in der D.____ Bank habe die Beschwerdeführerin ein gesundes, pflichtbewusstes und beschauliches Leben geführt und sei eng mit der Nachbarschaft und ihrer eigenen Familie sowie der italienischen Kirchgemeinde vernetzt gewesen. Den Alltag habe sie eigenverantwortlich und selbständig gemeistert. Zu E.____ sowie deren Tochter bestehe eine 50jährige Freundschaft. Als die Tochter von E.____ eine Wohnung habe kaufen wollen, habe die Beschwerdeführerin angeboten, sie zu unterstützen, weshalb Mitte Oktober 2022 der Entwurf des Darlehensvertrags für den Notar erstellt worden sei. Die Liegenschaft wäre mit Eigenmitteln der Tochter von E.____ sowie mit dem Darlehen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 350'000.-- finanziert worden. Die Liegenschaft wäre somit ohne Hypothek finanzierbar gewesen. Das Darlehen hätte aufgrund der guten finanziellen Verhältnissen der Tochter von E.____ ohne weiteres zurückbezahlt werden können. Nach dem Vorfall mit der Bank und dem Eingriff der KESB in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin habe die Tochter von E.____ ihr Finanzierungsgesuch wieder zurückgezogen, um die Beschwerdeführerin wegen ihrer Hilfsbereitschaft nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Das Projekt und die Verhandlungen mit der Immobilienagentur seien am 10. November 2022 für gescheitert erklärt worden, noch bevor der superprovisorische KESB-Entscheid die Beschwerdeführerin erreicht habe. Das Rechtsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter von E.____ sei nicht einer vorübergehenden Laune oder einer mentalen defizitären Verfassung entsprungen, sondern einem dauerhaften Wunsch, eine geschätzte und geachtete langjährige Freundin in tiefer Verbundenheit zu unterstützen. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Rechtsgeschäft auf eine Momentaufnahme reduzieren zu wollen, sei rechtlich falsch. Die KESB C.____ verkenne, dass Familie K.____ keine fremden Drittpersonen seien, die die Beschwerdeführerin erst vor ein paar Wochen kennengelernt hätten, und wo gegebenenfalls ein erhöhtes Augenmass betreffend Vorliegen des Rechtsgeschäftswillens anzuwenden wäre. Auch ein Notar hätte sich bei der Überprüfung des Rechtsgeschäftswillens gerade auf die langjährige Freundschaft abgestützt und deren tatsächliches Vorliegen bestätigt. Zudem hätte ein Notar vor der Abwicklung des Vertrages nochmals den Willen der Beschwerdeführerin überprüft.

Die Beschwerdeführerin leide an keinem Schwächezustand. Es könne nicht sein, dass aufgrund von Behauptungen und Vermutungen oder Zweifel von Dritten so massiv in die Grundrechte eingegriffen werde. Der Fall sei gekennzeichnet von einem grossen Misstrauen gegenüber einer einzigen Handlung einer Person, die 84 Jahre lang reibungslos und organisiert gelebt habe. Für eine hohe mentale Wachheit der Beschwerdeführerin spreche, dass diese mit dem Rechtsvertreter in drei verschiedenen Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) eine Konversation führen könne, ohne dabei den Faden zu verlieren. Das Verfassen mehrerer Briefe mit einer klaren, sauberen und linearen Handschrift und mit logischen Inhalten spreche ebenso für das Vorhandensein von guten mentalen Fähigkeiten. Auch der mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin vom Rechtsvertreter durchgeführte Uhren- sowie DemTect-Test habe gezeigt, dass der mentale Zustand der Beschwerdeführerin altersgemäss ordentlich sei und charakterbezogene Eigenschaften wie Schüchternheit und Schweigsamkeit nicht als kognitive Einschränkungen interpretiert werden sollten. Der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin habe einen Schwächezustand nicht bestätigen können und zudem bestritten, der Bank gegenüber ausgesagt zu haben, dass die Beschwerdeführerin kognitiv eingeschränkt sei und dass eine Abklärung in der Memory Clinic empfohlen werde. Zwischen dem Rechtsgeschäftswillen der Beschwerdeführerin und einem präsumierten allfälligen mentalen Schwächezustand bestehe demnach keine Kausalität. Auf die Umsetzung des Vertrages sei verzichtet worden und die Sache sei damit erledigt, da es in Zukunft auch kein solches zweites Rechtsgeschäft geben werde. Ein Auskundschaften mentaler Defizite im Sinne einer generellen Abklärung von kognitiven Fähigkeiten sei nicht verhältnismässig, da mit Ausnahme der Unklarheit betreffend das Rechtsgeschäft mit der Tochter von E.____ nichts passiert sei. Ein Abklärungsbedarf der Beschwerdeführerin bestehe somit nicht. Sie sei nicht hilfsbedürftig, da sie autonom und selbstbestimmt lebe und zudem bereits im Juli 2015 einen Vorsorgeauftrag erstellt habe. Die vorsorglichen Massnahmen seien im Weiteren rechtswidrig, da bei einer dreimonatigen Kündigungserklärung für die Auflösung des Kontos keine starke Dringlichkeit gegeben sei.

5.1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Als vorsorgliche Massnahmen kommen neben der Anordnung einer Beistandschaft Einzelmassnahmen wie die Blockierung des Zugangs zu einem Konto, eine Grundbuchsperre und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde infrage (vgl. Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 826 f.). Vorsorgliche Massnahmen ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und «nur» für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. Luca Maranta in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB).

5.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird die Untersuchungsmaxime konkretisiert: Demnach holt die Erwachsenenschutzbehörde die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie ist mit anderen Worten zur selbständigen und unbeschränkten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Zu diesem Zweck kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anordnen. Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplementarität - in ihrem Ermessen (Luca Maranta, a.a.O., N 13 zu Art. 446 ZGB). Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. Die Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich auch, wenn sie sich zum Nachteil des zur Mitwirkung Verpflichteten auswirkt (Luca Maranta, a.a.O., N 7 zu Art. 448 ZGB).

6.1 Anlässlich der Anhörung bei der KESB C.____ am 24. November 2022 gab die Beschwerdeführerin jeweils auf Nachfrage kurze, klare Antworten auf nicht offen formulierte Fragen. Auf offen formulierte Fragen hingegen antwortete sie entweder, indem sie ein zuvor vorbereitetes Schreiben vorlas, oder gar nicht oder nur mit Hilfe ihres Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin konnte weder zum Geschehenen bei der D.____ Bank noch zu den finanziellen Verhältnissen der Tochter von E.____ Angaben machen. Auf die Höhe des Darlehens angesprochen teilte die Beschwerdeführerin zuerst mit, dass es sich um Fr. 35'000.-- gehandelt habe. Erst nachdem die KESB C.____ sie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Betrag erheblich höher sei, habe die Beschwerdeführerin die richtige Höhe der Darlehenssumme nennen können. Auch wusste sie nicht, dass das Darlehen für die Familie K.____ zwischenzeitlich nicht mehr Thema sei. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem offenbar keinerlei Gedanken darüber gemacht, was das Geschäft für finanzielle Konsequenzen für sie haben könnte. Das Verhalten sowie die (Nicht-)Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdeführerin erwecken den Anschein, dass sie die Sachlage und die damit zusammenhängenden Fragen und die Relevanz nicht zu erfassen vermag respektive nicht in der Lage ist, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden und danach zu handeln, was nicht alleine durch ihren Charakter oder ihre Betagtheit erklärt werden kann. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festgestellt hat, realisiert sich die Gefährdung der Beschwerdeführerin darin, dass sie offenbar Geschäfte von wesentlichem Ausmass tätigt, die sie selbst nicht überblicken kann, was jedoch Voraussetzung für ein selbstbestimmtes und rechtsgültiges Handeln ist, unabhängig davon, ob sie mit der Vertragspartnerin in freundschaftlicher oder rein geschäftlicher Beziehung steht. Die unbestrittenermassen vorhandene langjährige Freundschaft kann daher nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum fraglichen Geschäft auf einer intakten eigenständigen, unabhängigen Willensbildung beruht. Kommt hinzu, dass allen Beteiligten die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin bekannt sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch nicht von einem «seriösen Rechtsgeschäft» die Rede sein. Es ist weder nachvollziehbar noch Usanz, dass zuerst der Zahlungsauftrag über Fr. 350'000.-- an die Tochter von E.____ vollzogen und erst im Nachhinein der Darlehensvertrag einem Notar zur Prüfung vorgelegt werden soll, um somit die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Dafür, dass die seitens der Bank gemachte Gefährdungsmeldung offensichtlich ungerechtfertigt gewesen sein soll, welche - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - eine Nichtanhandnahme des Falls durch die KESB C.____ zur Folge hätte haben müssen, liegen keine Hinweise vor. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand der geltend gemachten, nicht weiter substantiierten dreimonatigen Kündigungsfrist des Kontos bei der D.____ Bank nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht allein durch einen Mittelabfluss auf ein anderes Konto, sondern auch durch Abschlüsse von Verpflichtungsgeschäften geschädigt werden könnte. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustands sowie einer dringlichen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausging und ihr die Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung sowie den Zugriff auf sämtliche bei der D.____ Bank befindlichen Guthaben, Wertschriften, Depots, Safes und allfälligen weiteren Vermögenswerte entzog. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei systemwidrig, ihr die Handlungsfähigkeit vorsorglich einzuschränken, ohne den zur Edition offerierten Vorsorgeauftrag zu würdigen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr durch die KESB C.____ mehrmals die Möglichkeit gegeben wurde (vgl. Anhörung vom 24. November 2022 und Frist zur Stellungnahme vom 25. November 2022), die für den Fall relevanten Dokumente einzureichen, welche sie jedoch nicht wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhaltes gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB. Der Vorsorgeauftrag, wie übrigens auch der Entwurf des Darlehensvertrags, wurde erst im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht eingereicht, weshalb die KESB C.____ diesen bei ihrem vorsorglichen Entscheid vom 12. Dezember 2022 nicht berücksichtigen konnte. Inwiefern dieser Vorsorgeauftrag mit E.____ als Vorsorgebeauftragter zu berücksichtigen ist, wird die KESB C.____ im laufenden Verfahren noch zu beurteilen haben. Die Beschwerdeführerin kann zwischenzeitlich wieder frei über ihr Laufkonto bei der F.____ AG verfügen und damit ihren Unterhalt selber bestreiten, was aufgrund der Gegebenheiten angezeigt ist, zumal in dieser Grössenordnung kein grosser Schaden verursacht werden kann. Wie sie anlässlich der Anhörung gegenüber der KESB C.____ bestätigte, benötigt sie für die Alltagsbestreitung nur das Konto bei der F.____ AG und nicht das Vermögen, weshalb die übrigen Schutzvorkehrungen die Beschwerdeführerin faktisch in ihrer Alltagsautonomie kaum berühren dürften.

6.2 Unter den gesamten geschilderten Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Memory Clinic sowie eine Abklärung durch den Sozialdienst G.____ verfügt hat. Es gilt durch spezialisierte Fachpersonen abzuklären, ob respektive inwiefern kognitive Defizite bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Im Rahmen des Abklärungsauftrags an den Sozialdienst G.____ sollen auch das persönliche Wohlergehen und dessen Absicherung angeschaut und die hierfür nötigen Gespräche mit dem Umfeld geführt werden. Mit den vorsorglichen Massnahmen wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht nochmals Gefahr läuft, undurchdachte, für sie allenfalls nachteilige Vorkehrungen zu treffen, scheint doch gerade auch ihr nahes Umfeld ganz offenbar nicht auf die Problematik sensibilisiert zu sein. Die Massnahmen wurden vorsorglich angeordnet, weil die notwendigen Abklärungen erst noch vorgenommen werden müssen.

6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen als geboten und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_175/2024) erhoben.