Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Dezember 2023 (460 23 24)

Strafrecht

Drohung und einfache Körperverletzung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde 

gegen

A.       

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Bungestrasse 18, 4055 Basel,

Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand  Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc.  (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2022)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2022 wurde A.        der Drohung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde A.        von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der unrechtmässigen Aneignung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wurde das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Ferner wurde das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Entschädigung abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'142.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.--, gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO im Umfang von 40 % zu Lasten des Beschuldigten und im Übrigen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 13'664.-- (wovon CHF 6'448.--für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 7'216.-- für den Aufwand danach) ‒ unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten im Umfang von 40 % nach Art. 135 Abs. 4 StPO ‒ aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 30. September 2022 meldete A.        mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. Januar 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte der Beschuldigte sodann Folgendes vor: Es werde die Freisprechung vom Vorwurf der Drohung und der einfachen Körperverletzung begehrt, worin auch die Anfechtung der Strafzumessung eingeschlossen sei (gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Weiter werde die Ausrichtung einer Entschädigung für das Strafverfahren (betreffend Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils), die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Gegenpartei (nach Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils) und die Zusprechung eines Honorars für die Verteidigung gemäss Kostennote vom 28. September 2022 zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung vom 29. und 30. September 2022 von CHF 1'800.-- (bezüglich Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils) beantragt; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Nicht angefochten würden demgegenüber die erstinstanzlichen Freisprüche sowie die Verfahrenseinstellung (hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 stellte der Beschuldigte zudem den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren.

C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Hingegen werde die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

D. Mit weiterer Eingabe vom 9. Februar 2023 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge auf medizinischforensische Begutachtung der Verletzungen von B.      , auf deren Befragung vor Kantonsgericht sowie auf Edition der vom Strafgericht in den vergangenen fünf Jahren ausgesprochenen und Sexualdelikte betreffenden Erkenntnisse in anonymisierter Form.

E. In ihrer Berufungsantwort vom 28. Februar 2023 brachte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge vor: Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 1). Ferner seien die Beweisanträge, ein medizinischforensisches Gutachten über die Verletzungen von B.        einzuholen, diese erneut vor Kantonsgericht zu befragen sowie sämtliche Urteile zu Sexualdelikten des Strafgerichts der letzten fünf Jahre zu edieren, abzuweisen (Ziffer 2). Sodann sei auf die Berufung hinsichtlich der angefochtenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht einzutreten (Ziffer 3).

F. Der Beschuldigte wiederum hielt in seiner (replizierenden) Stellungnahme vom 3. April 2023 an seinen bereits vorgebrachten Beweisanträgen fest und liess sich überdies zur Rechtsmittellegitimation in Bezug auf das angefochtene Honorar des amtlichen Verteidigers vernehmen.

G. Mit nochmaliger Eingabe vom 17. April 2023 legte der Beschuldigte einen Presseartikel zu allgemeinen Blutungsneigungen ins Recht.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit weiterer Verfügung vom 5. April 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die Verletzungen von B.        medizinisch-forensisch zu begutachten, gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO als unerheblich abgewiesen. Gleichermassen in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO als unerheblich abgewiesen wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es seien sämtliche Urteile zu Sexualdelikten des Strafgerichts der letzten fünf Jahre zu edieren. Gutgeheissen wurde hingegen der Antrag, es sei B.        als Zeugin zur Berufungsverhandlung zu laden. Ferner wurde mit nämlicher Verfügung entschieden, dass das Berufungsgericht vorab in einem schriftlichen Verfahren entscheidet, ob auf die namens des Beschuldigten erhobene Anfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung einzutreten ist (Art. 403 StPO); im Übrigen wurde das mündliche Verfahren angeordnet (Art. 405 StPO).

I. Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. April 2023 wurde sodann erkannt, dass auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird, soweit sich diese gegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Urteil des Strafgerichts vom 30. September 2022 (Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) richtet (Dispositiv-Ziffer 1), dass die reduzierten ordentlichen Kosten für diesen spezifischen Entscheid in der Höhe von pauschal CHF 250.-- zu Lasten des amtlichen Verteidigers gehen (Dispositiv-Ziffer 2) sowie dass diesem für seine Bemühungen betreffend den entsprechenden Beschluss kein Honorar ausgerichtet wird (Dispositiv-Ziffer 3).

J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, sowie Caroline Horny als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Der Beschuldigte selbst ist trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Ausserdem wird B.        vor den Schranken des Kantonsgerichts als Zeugin befragt. Auf deren Depositionen wie auch auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist und dieser sodann von seinem amtlichen Verteidiger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vertreten wird, ist im Folgenden trotz dessen unentschuldigten Fernbleibens von der Parteiverhandlung auf seine Berufung einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 bis 6, mithin den Schuldspruch wegen Drohung sowie einfacher Körperverletzung mitsamt dem entsprechenden Strafmass, die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Entschädigung, die Kostenverteilung und die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung, beschränkt hat. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist allerdings bereits vorab mit rechtskräftigem Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. April 2023 erkannt worden, dass auf diesen Teil der Berufung nicht eingetreten wird (vgl. oben E. I), womit diese Rüge in casu nicht mehr zu prüfen ist. Von vornherein nicht mehr zu beurteilen sind sodann mangels Anfechtung die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der unrechtmässigen Aneignung) und 3 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Tätlichkeiten) des erstinstanzlichen Urteils.

1.3 Beweisanträge

a) Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in seinen schriftlichen Eingaben begehrt, es seien die Verletzungen von B.        medizinisch-forensisch zu begutachten, diese sei vor Kantonsgericht zu befragen sowie es seien alle vom Strafgericht in den vergangenen fünf Jahren ausgesprochenen und Sexualdelikte betreffenden Erkenntnisse in anonymisierter Form zu edieren. Darüber hinaus hat er anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung beantragt, es sei B.        zu ihrem Verhältnis zu C.        zu befragen. Die Staatsanwaltschaft hat jeweils auf Abweisung der Beweisanträge plädiert.

b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (Stefan Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung (Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen).

c) In casu ist zu erwägen, dass die Beweisanträge auf medizinischforensische Begutachtung der Verletzungen von B.        sowie auf Edition der vom Strafgericht in den vergangenen fünf Jahren ausgesprochenen und Sexualdelikte betreffenden Erkenntnisse in anonymisierter Form bereits verfahrensleitend mit Verfügung vom 5. April 2023 gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO als unerheblich abgewiesen worden sind und derjenige auf Befragung von B.        als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen worden ist. Im Rahmen dieser Zeugeneinvernahme ist B.        sodann zu ihrem Verhältnis zu C.        befragt worden. Soweit die abgewiesenen Anträge (namentlich bezüglich der Begutachtung der Verletzungen von B.      ) im Rahmen des Parteivortrages nochmals vorgebracht werden, ist festzustellen, dass diese erst nach Schluss des Beweisverfahrens wiederholt worden und damit als verspätet zu qualifizieren sind. Abgesehen davon wären sie, wenn denn auf sie einzutreten gewesen wäre, wiederum mangels Erheblichkeit abzuweisen gewesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Edition von sämtlichen Urteilen des Strafgerichts zu Sexualdelikten der letzten fünf Jahre, obschon ein solcher Vorwurf im Berufungsverfahren gar nicht mehr im Zentrum der Würdigung steht, wie auch die nachträgliche medizinische Begutachtung einer mutmasslich vor rund vier bis sieben Jahren erlittenen, oberflächlichen Verletzung im Hinblick auf die vorliegende Urteilsfindung in irgendeiner Weise bedeutsam sein könnten.

2. Darlegungen der Parteien

2.1 Ausführungen des Beschuldigten

(...)

2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...)

3.2 Beweiswürdigung

(...)

3.3 Sachverhalt

(...)

4. Tatbestand der Drohung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift

4.1.

a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs im Wesentlichen was folgt dargelegt: Zunächst sei festzustellen, dass Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zur Anwendung gelange, was einen gültigen Strafantrag entbehrlich mache, da das Delikt von Amtes wegen zu verfolgen sei. Sodann sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten. In Würdigung hiervon sei die Handlung des Beschuldigten, indem er B.        ein Küchenmesser mit einer 15 cm langen Klinge an den Hals gehalten und damit ihre Haut berührt habe, als indirekte Todesdrohung zu qualifizieren.

b) Hiergegen wendet der Beschuldigte zusammengefasst ein, es sei davon auszugehen, dass keine Lebenspartnerschaft vorgelegen habe, weshalb es an einem Strafantrag bezüglich der vorgeworfenen Drohung mangle. Soweit eine materielle Beurteilung stattfinden sollte, sei festzuhalten, dass in Anbetracht seiner Depositionen keine Drohung nachgewiesen sei (vgl. oben E. 2.1.b).

c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei von einer festen Lebensgemeinschaft auszugehen, weshalb es keines Strafantrages bedürfe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.      sei sodann die Drohung mit dem Messer am Hals als erstellt zu erachten (vgl. oben E. 2.2.b).

4.2

a) Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. In Anwendung von Abs. 2 lit. b wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).

b) Bei Lebenspartnern, die nicht verheiratet sind, ist die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sachliche Voraussetzung der Strafverfolgung von Amtes wegen. Zur Konkretisierung der Lebenspartnerschaft wird auf die bundesgerichtliche Praxis zu Konkubinatspaaren verwiesen (Delnon/ Rüdy, a.a.O., N 36 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen; vgl. auch nachfolgend E. 5.2 in fine). Danach gilt als Konkubinat (im Sinne des Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistigseelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Das Gericht hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft zu beurteilen Die Lebensgemeinschaft muss auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partnerschaft ausgerichtet sein. Vorübergehende Beziehungen oder andere zeitlich befristete Gemeinschaften sollen ausgeklammert werden. Es ist vorausgesetzt, dass der Täter und das Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Erforderlich ist somit, dass eine dauernde Bindung beabsichtigt ist und nicht bloss etwas Vorübergehendes (BGer 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

a) In casu ist unbestritten, dass kein Strafantrag seitens des Opfers vorliegt. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zur Anwendung gelangt, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

b) Nicht zu übersehen ist dabei, dass der Beschuldigte und B.        eine unstete Beziehung geführt und viel Streit gehabt haben, der Beschuldigte manchmal während Tagen oder gar Wochen woanders gewohnt und B.        sowohl ihn als auch seine Sachen (wiederholt) nach einem Streit vor die Türe gesetzt hat. Auch hat er nicht über einen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt (weil er gemäss Aussagen des Opfers nicht zuverlässig gewesen ist; Protokoll KG S. 5 f.). Andererseits scheint das Führen von unsteten Beziehungen grundsätzlich Teil der Lebensgeschichte des Beschuldigten zu sein und dessen längere Abwesenheiten sind in erster Linie durch eine vorübergehende Arbeitsstelle in D.        sowie einen temporären Aufenthalt in einer Reha-Klinik begründet gewesen; zudem hat er seine Sachen offenbar grossteils überhaupt nicht verwendet. Gleichermassen hat er keinen eigenen Wohnungsschlüssel gebraucht, da die Wohnung des Opfers sowieso immer unverschlossen gewesen ist (Protokoll KG S. 5 f.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass B.        den Beschuldigten nach jedem Streit und nach jedem vorübergehenden Fernbleiben bzw. auswärtigem Wohnen immer wieder in die Hausgemeinschaft aufgenommen hat. Ausserdem ist unbestritten, dass die Beiden eine Liebesbeziehung mitsamt einer körperlichsexuellen Komponente gepflegt haben, welche einen Ausschliesslichkeitscharakter aufgewiesen hat. Ferner ist B.        mit Ausnahme des vom Beschuldigten konsumierten Alkohols wirtschaftlich vollumfänglich für diesen aufgekommen, zumal er offenbar abgesehen von der vorübergehenden Arbeitsstelle in D.        (sowie dem Bezug von Sozialleistungen) über kein nennenswertes Einkommen verfügt hat. Ebenso ist vom Vorliegen einer geistigseelischen Komponente im Rahmen des gemeinsam geführten Haushaltes auszugehen, hat doch der Beschuldigte selbst anlässlich der Anamnese vom 3. Januar 2019 im Zusammenhang mit der Suchttherapie angegeben, seit ca. vier Jahren in einer festen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu leben (act. 91) bzw. seit zweieinhalb Jahren in einer Partnerschaft zu sein (ärztlicher Entlassungsbericht vom 18. Juni 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung [act. 195]). Auch hat er B.        gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich als seine Frau bezeichnet, welche er ‒ trotz ihrer angeblichen Übergriffe ‒ nicht anzeige (act. 399). Auf die ausdrückliche Frage, weshalb er sie denn nicht angezeigt habe, hat der Beschuldigte geantwortet, er habe sie einfach viel zu viel gerngehabt (Einvernahme vom 12. Januar 2021 [act. 501]). Abgesehen davon hat er sich gemäss seinen eigenen Aussagen regelmässig um die Kinder gekümmert und für die Familie gekocht sowie manchmal geputzt (Einvernahme vom 6. September 2019 [act. 389, 393]; Einvernahme vom 12. Januar 2021 [act. 473]), während sie für den übrigen Haushalt inklusive seiner Wäsche zuständig gewesen ist (Protokoll KG S. 6). Schliesslich sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Lebensgemeinschaft von Anfang an bloss auf eine vorübergehende Beziehung ausgerichtet gewesen wäre, vielmehr hat der Beschuldigte noch anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Hauptposten Laufen, vom 6. September 2019 auf die Frage, wie die Beziehung zwischen ihm und B.        sei, geantwortet: "Sie ist gut. Sie ist echt gut, ausser sie ist am Spielen," (act. 393). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Beziehung schlussendlich nur rund dreieinhalb Jahre (September 2016 bis März 2020) gehalten hat und beide Seiten im Nachhinein deren Qualität nicht als sonderlich hoch beschrieben haben (B.      : "Er war ein Schmarotzer. Es war nicht mein Wunsch, dass er bei mir wohnt; ich habe ihn auch mal vor die Türe gesetzt, aber er kam einfach zurück, als ob ich ihn nicht rausgeschmissen hätte." [Protokoll KG S. 5 f.]). Solche Aussagen entsprechen vielmehr einem natürlichen psychologischen Reflex nach dem Scheitern der Partnerschaft im Rahmen der Aufarbeitung der inkriminierten Vorkommnisse. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in E.        (bzw. überhaupt in der Schweiz) behördlich angemeldet hat, ist doch der Grund hierfür vermutungsweise darin zu finden, dass er einen offiziellen Wohnsitz in Deutschland hat vorweisen müssen, um Hartz IV beziehen zu können (vgl. act. 329, 457). Retrospektiv betrachtet ist zum Zeitpunkt des angeklagten deliktischen Handelns von einer umfassenden Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter auszugehen, bei welcher sowohl der Beschuldigte als auch B.        viel zum Funktionieren der Beziehung trotz aller Krisen beigetragen haben. Im Resultat ist damit der Vorinstanz zu folgen, wonach in casu während des massgeblichen Zeitraums ein eheähnliches Konkubinat vorgelegen hat, womit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zur Anwendung kommt.

4.4 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in concreto mangels objektiver Beweise folgende Indizien zu würdigen:

a) Depositionen des Beschuldigten:

aa) Anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Januar 2021 (act. 469 ff.) hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, B.        während eines Streits in der Küche des damaligen gemeinsamen Wohnhauses in E.        ungefähr im Dezember 2018 mit einem Messer bedroht zu haben, geantwortet, dies sei nicht ganz so verkehrt. Sie seien in einem Gespräch gewesen und er habe ihr gesagt, dass er mit so einem Messer einen Rinderhals durchschneiden könne. Dann habe er ihr gesagt, mit einem solchen Messer, wenn dies ein Falscher in die Finger bekomme und durchziehe, dann sei der Hals dann durch. Er habe ihr dies als Metzger in einem ganz normalen Gespräch erklärt. Dabei habe es sich um ein Dressiermesser mit einer Klinge von über 40 cm gehandelt. Er habe ihr das Messer nicht an den Hals, sondern bloss vor die Augen gehalten, damit sie die Klinge sehe. Er habe ihr nie ein Messer an den Hals gehalten und sie in der fraglichen Situation auch nicht verbal bedroht. Er habe B.        mit dem Messer weder verletzen noch einschüchtern wollen. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann dies genau gewesen sei. Das von B.        fotografierte Messer habe die Länge eines Ausbeiners, mit dem man den Knochen entferne, er habe ihr ein längeres Messer gezeigt.

bb) Vor dem Strafgericht ist der Beschuldigte zum vorliegenden Anklagepunkt nicht befragt worden (act. S 113 ff.).

cc) Zur Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen. An seiner Stelle bringt sein Verteidiger in allgemeiner Form vor, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten keine Drohung nachgewiesen sei (Protokoll KG S. 7 f.).

b) Depositionen von B.    :

aa) Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 (act. 403 ff.) hat B.      zu Protokoll gegeben, im Streit in der Küche habe der Beschuldigte plötzlich dieses Messer aus der Schublade genommen und es ihr demonstrativ an den Hals gehalten. Sie habe gedacht, dass sie in einem falschen Film sei, sie habe sich nicht mehr getraut zu bewegen. Sie habe schon etwas Todesangst gehabt, auch wenn sie es ihm eigentlich nicht so zugetraut habe (act. 417).

bb) In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2020 (act. 429 ff.) hat B.        vorgebracht, ein anderes Mal habe er ihr in der Küche ein Messer an den Hals gehalten. Sie hätten Streit in der Küche gehabt. Sie wisse nicht mehr, worum es bei dem Streit gegangen sei. Der Beschuldigte sei plötzlich ausgerastet und habe ihr das Messer an den Hals gehalten. Sie habe gedacht, sie sterbe in diesem Moment. Er sei mit dem Messer wirklich an ihrem Hals gewesen (dabei zeigte sie auf eine Stelle linksseitig vorne an ihrem Hals). Sie habe sich nicht mehr getraut, sich zu bewegen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihr das Messer genau an den Hals gehalten habe, hat B. geantwortet, er habe ihr das Messer mit der Klinge schräg an den Hals gehalten. Sie wisse nicht mehr, auf welcher Seite ihres Halses. Sie glaube, er habe ihr das Messer an die linke Seite gehalten, sie sei sich aber nicht mehr sicher. Mit der anderen Hand habe er sie an den Haaren gehalten. Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten, da er Rechtshänder sei. Sie sei dabei mitten in der Küche gestanden. Der Beschuldigte habe ihr das Messer eine gefühlte Ewigkeit lang an den Hals gehalten. Sie wisse es nicht mehr, es seien ein paar Sekunden oder ein paar Minuten gewesen. Gefühlt sei es viel zu lange gewesen. Sie sei froh gewesen, als der Beschuldigte das Messer wieder heruntergenommen habe. Allerdings habe sie dann noch nicht gewusst, was weiter passieren werde. Der Beschuldigte habe das Messer ja immer noch in der Hand gehalten. Sie wisse nicht mehr, was sie gesagt habe in dieser Situation. Sie habe sich nicht mehr getraut, sich zu bewegen. Sie habe extreme Angst gehabt, Lebensangst (sic!), könne man sagen. Der Beschuldigte habe mit dem Messer ihren Hals berührt. Es sei ein Küchenmesser gewesen, welches etwa so lang wie ein Lineal gewesen sei (dabei zeigte sie auf ein auf dem Tisch liegendes Lineal). Es sei ein ganz normales Küchenmesser mit einem Plastikgriff gewesen. Die Klinge habe etwa die Hälfte der Länge ausgemacht, vielleicht sei das Messer auch etwas länger als 30 cm gewesen. Die Klinge sei ganz glatt gewesen. Sie werde ein Foto des Messers bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Der Beschuldigte habe das Messer aus der Schublade genommen. Sie habe zwei solcher Messer und zwei Brotmesser. Der Beschuldigte habe das Messer plötzlich in den Fingern gehabt. Sie habe nicht damit gerechnet. Der Beschuldigte habe etwas gesagt, als er ihr das Messer an den Hals gehalten habe, aber sie wisse nicht mehr was. Die Situation sei ihr unrealistisch vorgekommen. Er habe ihr verbal gedroht, während er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Gott sei Dank hätten ihre Kinder nichts davon mitbekommen. Sie wisse nicht mehr, wie sich die Situation anschliessend aufgelöst habe, wahrscheinlich habe sie irgendwas gesagt, aber sie wisse nicht mehr was. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihr das Messer einfach zum Drohen an den Hals gehalten habe. Angst, dass etwas passiere, habe man trotzdem. Er habe Macht ausspielen wollen. Aber man wisse ja trotzdem nicht, ob er nicht noch völlig austicke. Sie habe sicherlich nichts mehr gesagt, aber es habe in ihrem Kopf studiert; sie habe sich überlegt, was sie als nächstes machen könnte (act. 443 ff.).

cc) Vor Strafgericht hat B.        wiederholt, dass der Beschuldigte ihr ein Messer an den Hals gehalten habe. Sie habe sich nicht getraut, sich zu bewegen. Sie habe keinen Wank mehr gemacht. Sie habe gedacht, wenn sie sich jetzt bewege, dann passiere etwas. Sie wisse nicht mehr, ob er etwas von einem Rind gesagt habe, während er ihr das Messer an den Hals gehalten habe (act. S 155 f.).

dd) Vor dem Kantonsgericht gibt B.        als Zeugin befragt zusammengefasst zu Protokoll, sie wisse noch, dass er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Sie hätten wegen irgendetwas gestritten. Er habe vorher mit dem Messer kein Fleisch geschnitten. Sie wisse noch, wie es sich angefühlt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie etwas falsch machen könnte. Das Messer sei ein normales Küchenmesser gewesen, ca. 30 cm lang mit dem Griff. Er habe das Messer dann wieder weggenommen und ihr sei ein Stein vom Herzen gefallen. Sie sei starr vor Angst gewesen. Sie habe nicht damit gerechnet, dass er so etwas tue. Er habe es ihr eine gefühlte Ewigkeit an den Hals gehalten. Sie wisse nicht mehr, was er mit dem Messer danach gemacht habe. Die Klinge des Messers sei gerade gewesen und habe sich auf der Haut kalt angefühlt. Sie habe konkret um ihr Leben gefürchtet. Später sei sie zu einer Psychologin gegangen, wo sie auch über diesen Vorfall gesprochen hätten. Sie habe nichts angezeigt von dem, was alles vorgefallen sei, aber sie habe es dem Polizisten erzählt, wodurch es zur Anzeige gekommen sei. Sie wäre froh, wenn es endlich mal vorbei wäre (Protokoll KG S. 3 f.).

c) In Würdigung der zitierten Depositionen ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Aussagen von B.        als detailliert, konsistent und stringent zu bezeichnen und damit im Ergebnis als glaubhaft zu qualifizieren sind. B.        hat die von ihr beschriebenen Ereignisse seit ihrer ersten Einvernahme im Kernbereich konstant geschildert, wobei sie darauf verzichtet hat, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ebenso hat B.        eindrücklich zu Protokoll gegeben, dass das inkriminierte Verhalten bei ihr dergestalt Gefühle ausgelöst hat, dass sie extreme Angst gehabt hat bzw. starr vor Angst gewesen ist und sich nicht mehr getraut hat, sich zu bewegen. Weiter hat sie die Tatwaffe gleichbleibend beschrieben und wiederholt auf nachvollziehbare Weise dargelegt, wie sich die Klinge auf der Haut angefühlt und die ganze Situation subjektiv eine Ewigkeit lang gedauert hat. Angesichts der zahlreichen Realkriterien besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, dass die Aussagen von B.        einen erlebnisbasierten Hintergrund haben. Zudem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum B.        den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie bezüglich dieses Vorfalls weder eine Anzeige gemacht noch einen Strafantrag gestellt, sondern das Erlebte erst später und mehr beiläufig im Zusammenhang mit der angeklagten einfachen Körperverletzung (vgl. unten E. 5) der Polizei zur Kenntnis gebracht hat. Hinzu kommt, dass B.        ihre Aussagen mit einer bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotografie des Messers, welches tatsächlich fast exakt 30 cm lang ist und eine gerade Klinge hat, objektiv untermauert (act. 365). Demgegenüber erscheinen die Depositionen des Beschuldigten insgesamt als spärlich und inhaltlich wenig überzeugend, womit ihnen nicht die gleiche Glaubhaftigkeit zukommt, wie sie den Aussagen von B.        zu attestieren ist, weshalb sie nicht geeignet sind, diese in Zweifel zu ziehen. Gemäss diesen Erwägungen ist bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Darlegungen von B.        abzustellen.

d) Demnach bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Somit steht fest, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen September 2016 und dem 6. September 2019 während eines Streits in der Küche B.        mit der linken Hand an den Haaren gepackt und ihr dabei mit der rechten Hand ein Küchenmesser schräg an den Hals gehalten hat, wobei die 15 cm lange Klinge des Messers deren Haut berührt hat. In dieser Situation hat der Beschuldigte B.      , um seiner Gebärde Nachdruck zu verleihen, ausserdem gleichzeitig mit unbekannten Worten verbal bedroht.

4.5 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte B.        während eines Streits in der Küche mit der linken Hand an den Haaren gepackt und ihr dabei mit der rechten Hand ein ca. 30 cm langes Küchenmesser schräg an den Hals gehalten hat, wobei die 15 cm lange Klinge des Messers deren Haut berührt hat. Gleichzeitig hat er sie mit nicht verifizierten Worten ‒ gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er ihr gesagt, dass er mit so einem Messer einen Rinderhals durchschneiden könne bzw. dass der Hals durch sei, wenn eine falsche Person ein solches Messer in die Finger bekomme und durchziehe ‒ zusätzlich eingeschüchtert. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um eine implizite Todesdrohung und folglich fraglos um die Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hingestellt hat, womit das Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ohne Zweifel gegeben ist. Gleichermassen fraglos ist, dass B.        gemäss ihren vorgängig wiedergegebenen Aussagen durch das Verhalten des Beschuldigten ‒ welches im Übrigen nach einem objektiven Massstab grundsätzlich geeignet gewesen ist, bei einer vernünftigen Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit Furcht hervorzurufen (vgl. BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 5.1) ‒ tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt und demzufolge in ihrem Sicherheitsgefühl schwer beeinträchtigt worden ist. Demnach ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen hat, B.        durch sein Verhalten in Angst und Schrecken zu versetzen. Da weder die Vorgeschichte zu diesem Vorfall noch die vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt geäusserten Worte im Detail bekannt sind und sich gleichermassen dessen Motiv zum inkriminierten Tatgeschehen nicht erhellt, ist im Gegensatz zur Vorinstanz im Zweifel davon auszugehen, dass der subjektive Tatbestand lediglich in der Variante des Eventualvorsatzes erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen schliesslich keine vor.

Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu erklären.

5. Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift

5.1.

a) Nach Auffassung des Strafgerichts hätten sich die Aussagen von B.      als deutlich glaubhafter dargestellt als diejenigen des Beschuldigten, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu gelten habe. Gemäss den überzeugenden Schilderungen des Opfers habe ihm der Beschuldigte einen Lowkick gegen den linken Oberschenkel versetzt. Dieser Tritt habe sehr starke Schmerzen hervorgerufen, wodurch es ihm für ein bis zwei Wochen kaum mehr möglich gewesen sei, auf dem betroffenen Bein zu stehen oder sich im Bett zu drehen. Bei diesen Folgen könne nicht mehr von einer blossen Tätlichkeit ausgegangen werden. Dass B.        den Beschuldigten zuvor an den Fingern gezogen und versucht habe, diese zu krümmen, stelle überdies keinen rechtswidrigen Angriff dar, da dieser ihr vorgängig unrechtmässig das Mobiltelefon weggenommen habe. Infolgedessen habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB schuldig gemacht.

b) Der Beschuldigte begründet sein Rechtsmittel wiederum damit, dass es am Erfordernis des Strafantrages mangle. Soweit eine materielle Beurteilung stattfinden sollte, sei festzuhalten, dass höchstens eine Tätlichkeit vorliege, welche aber bereits verjährt wäre (vgl. oben E. 2.1.b).

c) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, angesichts der eigenen Aussagen des Beschuldigten sei von einer festen Lebensgemeinschaft und damit von einem Offizialdelikt auszugehen. Die glaubhaft beschriebenen Schmerzen des Opfers gingen eindeutig über eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus und hätten während rund einer Woche einen Krankheitswert erreicht. Infolgedessen sei der vom Beschuldigten verübte Lowkick von den Vorderrichtern zutreffend als einfache Körperverletzung qualifiziert worden (vgl. oben E. 2.2.b).

5.2 Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 al. 1 und al. 6 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als nach Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei der Täter u.a. von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Andreas Roth/ Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen zur Praxis). Gerade bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung zur Tätlichkeit nur schwer möglich. Entscheidend ist dann das Ausmass des verursachten Schmerzes. Wenn die Tathandlung keine äusseren Spuren hinterlässt, genügt bereits das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Gian Ege, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 1 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen zur Praxis). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/ Berkemeier, a.a.O., N 35 zu Art. 123 StGB). Der Kreis der geschützten Opfer umfasst auch heterosexuelle Partner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Es muss sich also um Paare handeln, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Bei Konkubinatsverhältnissen muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden (Roth/ Berkemeier, a.a.O., N 31 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen; vgl. auch oben E. 4.2.b).

5.3

a) Bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts ist im Sinne einer Vorbemerkung festzustellen, dass unter Verweis auf die diesbezüglichen vorgängigen Erwägungen zum Tatbestand der Drohung (vgl. oben E. 4.3.b) zum massgeblichen Zeitpunkt zwischen dem Beschuldigten und B.        ein eheähnliches Konkubinat vorgelegen hat, weshalb die Tatsache, dass Letztere keinen Strafantrag gestellt hat, unbeachtlich ist und vielmehr Ziff. 2 Abs. 6 von Art. 123 StGB zur Anwendung gelangt, wonach die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist. Zudem ist zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich nicht (mehr) bestritten, sondern bloss noch die Qualifizierung der körperlichen Schädigung als einfache Körperverletzung gerügt wird. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen:

b) Aktenmässig objektiv erstellt ist gemäss dem Protokoll der Polizei, Hauptposten Laufen, vom 16. Oktober 2019 (act. 321 ff.), dass die Tochter von B.        am 6. September 2019 um 19:34 Uhr per Notruf 117 bei der Einsatzleitzentrale in Liestal angerufen, dann aber ohne Wortmeldung das Telefonat beendet hat. Nach Rückruf des Zentralisten hat sich B.        weinend gemeldet und erklärt, dass ihr Freund sie misshandelt habe. Sie sei am Bein verletzt und könne fast nicht mehr laufen. Die Frage, ob sie einen Krankenwagen benötige, habe sie nicht beantworten können. Die ausgerückte Patrouille stellte fest, dass B.        Tränen in den Augen gehabt habe und verängstigt gewesen sei. Sie habe Schmerzen im linken Oberschenkel gehabt und sei herumgehumpelt (act. 327). B.        habe sichtlich Schmerzen im linken Oberschenkel gehabt und kaum noch gehen können (act. 335). Die von B.        nachträglich bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Fotografie zeigt ein gut sichtbares und grossflächiges Hämatom an ihrem linken Oberschenkel (act. 365 ff.).

c) Aussagen des Beschuldigten:

aa) A.        hat gegenüber der Polizei, Hauptposten Laufen, am 6. September 2019 (act. 383 ff.) ausgeführt, er sei die Treppe hinauf ins Schlafzimmer gegangen. B.        sei am Handy gewesen. Sie habe um sich geschlagen und versucht, ihn mit den Fäusten zu treffen. Er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. Er habe ihr das Handy weggenommen und sei nach unten in die Küche gegangen. Sie sei ihm gefolgt und habe wieder auf ihn eingeschlagen. Dabei habe sie ihn im Intimbereich getroffen. Er habe sie bloss von sich fernhalten wollen und deshalb mit dem rechten Bein weggestossen. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn in Frieden lassen und zu den Kindern schauen solle. In der Folge habe er das Abendessen gekocht, sei einen Kollegen besuchen gegangen und danach wieder nach Hause gekommen. Ihre Spielsucht gehe einfach nicht. Die Kinder würden weinen und niemand schaue nach ihnen. Er kümmere sich um die Kinder, weil B.        bis nachts um 02:00 Uhr am Mobiltelefon spiele. Das gehe einfach nicht, dass sie gegenüber den Kindern aggressiv werde, wenn sie ein Spiel verliere. Er sei nicht aggressiv und habe auch nicht mit der Polizei in Kontakt treten wollen. B.        spiele die ganze Zeit am Handy. Wenn sie verliere, werde sie aggressiv und böse. Das gehe schon seit Wochen so. Deswegen sei sie heute ausgetickt. Er habe sich nur verteidigt. Er würde ihr nie etwas tun. B.        habe ihn während der Auseinandersetzung mit den Füssen getreten und mit den Fäusten traktiert. Sie habe ihn aber nicht getroffen. Als sie in der Küche gewesen seien, sei sie wieder mit den Füssen und Händen auf ihn losgegangen. Er sei am Kochen für die Kinder gewesen, sie habe ja nichts gemacht. Sie habe ihn aber nicht getroffen, das schaffe sie nicht. Er habe noch nie die Polizei gerufen, wenn sie ihn geschlagen habe. Sie habe ihn schon mehrmals geschlagen. Er habe sich nur verteidigt, weil sie ihn traktiert habe. Er habe versucht, sie wegzustossen, sie von sich fernzuhalten. Er habe zu ihr gesagt, dass sie verschwinden solle. Er könne es nicht haben, wenn sie aggressiv sei. Er könne nicht verneinen, dass er ihr heute einen Kick gegen den linken Oberschenkel verpasst habe. Er habe dies aber nur getan, um sie auf Distanz zu halten. Er habe schon des Öfteren Schläge von ihr erhalten. Sie habe ihn wiederholt mit den Fäusten geschlagen und getreten. Sein Kick sei nicht gezielt gewesen, er habe B.        lediglich auf Distanz halten wollen (act. 389 ff.).

bb) Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021 (act. 469 ff.) hat der Beschuldigte ausgesagt, das mit der Körperverletzung gebe er zu. Als sie mit dem Messer gekommen sei, sei das für ihn ein schwarzes (sic!) Tuch gewesen. Sein Bruder sei einmal gestochen worden. Er könne kein Messer sehen. Das Messer habe sie ihm hingehalten, auch noch vor den Kindern, worauf er sich halt habe verteidigen müssen. Das mit dem Lowkick stimme, an jenem 6. September 2019 hätte sie die Anzeige wegen Körperverletzung machen sollen, stattdessen bringe sie nun das mit der Vergewaltigung vor. Er habe B.        gesagt, sie solle hinuntergehen und für die Kinder Abendessen machen, was sie aber nicht gewollt habe. Da sie am Handy gewesen sei, habe er ihr dieses weggenommen und sei nach unten gegangen. Sie sei ebenfalls nach unten gekommen und habe angefangen, mit dem Messer in die Wand zu hauen. Gleichzeitig habe sie den Kindern gesagt, sie sollten die Polizei rufen. Da habe sie den Lowkick bekommen. Auf die Frage, wie er den Kick genau ausgeführt habe, hat der Beschuldigte geantwortet, dass er mit dem rechten Schienbein gegen den Oberschenkel getreten habe. Das sei keine Technik, sondern bloss Abwehr. Am Tag mit dem Lowkick sei das mit dem Messer gewesen, als B.        damit in die Wand gehauen habe. Auf die Frage, ob das Hämatom bei B.        vom Lowkick stamme, hat der Beschuldigte vorgebracht, das könne er so nicht sagen. Wenn er mit dem Schienbein an der fraglichen Stelle auf den Oberschenkel trete, gebe es nicht solche Flecken; allerdings bestreite er es nicht.

cc) Vor dem Strafgericht ist der Beschuldigte zum vorliegenden Anklagepunkt nicht befragt worden (act. S 113 ff.).

dd) Zur Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ist der Beschuldigte wie bereits erwähnt unentschuldigt nicht erschienen. Von Seiten seines Verteidigers wird in genereller Weise geltend gemacht, dass höchstens eine Tätlichkeit vorliege, welche aber bereits verjährt wäre (Protokoll KG S. 7 f.).

d) Aussagen von B.    :

aa) Gegenüber der Polizei, Hauptposten Laufen, hat B.        am 6. September 2019 (act. 329 ff.) dargelegt, sie sei an diesem Tag um 12:15 Uhr nach Hause gekommen und habe sofort gemerkt, dass der Beschuldigte wieder getrunken habe. Er sei sehr aggressiv gewesen. Am Abend sei er zu ihr ins Schlafzimmer gekommen und habe ihr das Telefon weggenommen. Dabei habe er gemeint, sie solle zu den Kindern schauen. Danach habe er versucht, sie auf dem Bett festzuhalten. Sie habe sich mit Händen und Füssen dagegen gewehrt. In der Folge habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sei hinunter in die Küche gegangen. Sie sei ihm gefolgt, da sie ihr Handy zurückgewollt habe. Sie habe versucht, ihr Handy aus seiner Hosentasche zu ziehen. Dabei habe sie an seinen Fingern gezogen und diese auch gekrümmt. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin einen gezielten Kick gegen den linken Oberschenkel verpasst. Sie habe nicht mehr gekonnt, es habe so weh getan. Daraufhin hätten ihre Kinder den Notruf gewählt.

bb) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 (act. 403 ff.) hat B.        zu Protokoll gegeben, sie hätten wahrscheinlich einen Streit gehabt, sie wisse aber nicht mehr weshalb. Sie wisse auch nicht mehr, was geschehen sei, als der Beschuldigte ihr das Telefon weggenommen habe. Er sei sehr aggressiv gewesen. Plötzlich habe sie irgendwie einen Fusstritt von ihm erhalten und sei zusammengebrochen. Der Beschuldigte sei Kickboxer und unberechenbar. Das Ganze sei in der Küche geschehen. Sie habe nicht mehr auf dem entsprechenden Bein stehen können. Es habe einen blauen Fleck gegeben, welcher später nach unten gewandert sei. Sie habe längere Zeit – wie nach einer Operation – Schwierigkeiten gehabt, sich zu drehen. Es habe eine Woche lang höllisch weh getan. Sie habe sich sicher fünf Tage lang nicht mehr selbständig drehen können. Es sei fast zwei Wochen gegangen, bis es weggewesen sei. Sie habe nach dem Tritt das Bein nicht mehr gross belasten können, es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe fast nicht mehr mit der Polizei reden können, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Sie denke, sie habe auch geweint (act. 407 ff.).

cc) Im Rahmen der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2020 (act. 429 ff.) hat B.        deponiert, sie seien in der Küche gewesen und hätten sich gestritten, als ihr der Beschuldigte plötzlich diesen Lowkick verpasst habe. Es sei ganz schnell gegangen, es habe "Zack" gemacht und sie habe ihn am Oberschenkel gehabt. Sie sei zusammengeklappt und habe nicht mehr auf dem Bein stehen können. Sie wisse es nicht mehr genau, sie wolle es vergessen und sich nicht mehr daran erinnern. Sie sei dann jedenfalls zusammengebrochen und habe sich am Treppengeländer festhalten müssen. Es sei ein schrecklicher Schmerz gewesen. Sie habe einen blauen Fleck am Oberschenkel und höllische Schmerzen am ganzen Bein gehabt. Sie habe zwei Wochen nicht mehr richtig gehen können. Im Bett habe sie sich fast nicht mehr drehen können; es sei gewesen, als hätte sie eine Operation gehabt. Ihre Kinder hätten ihr helfen müssen, die Treppe hochzusteigen. Auf entsprechende Frage hin hat B.        geantwortet, dass sie nicht auf den Boden gefallen sei. Aber sie sei mit dem linken Bein, dort wo der Beschuldigte hingekickt habe, eingeknickt. Sie habe keine Kraft mehr in diesem Bein gehabt und nach etwas gesucht, um sich festzuhalten. Deshalb habe sie sich auf das Geländer gestützt. Auf die Frage, was der Auslöser für diesen Kick in der Küche gewesen sei, hat B.        zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei und sie im Streit gewesen seien. Der Beschuldigte habe ihr immer wieder das Mobiltelefon weggenommen. Er rege sich auf, wenn sie am Handy sei. Sie sei ihrerseits wütend geworden, weil sie sich von niemandem sagen lasse, dass sie das Handy nicht haben dürfe. Sie habe dann versucht, ihm das Handy wieder wegzunehmen. Auf die Frage, ob sie einen Arzt aufgesucht habe, hat B.        gesagt, dass sie dies nicht getan habe, aber sie habe die Verletzung fotografiert (act. 451 ff.).

dd) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. S 113 ff.) hat B.        bestätigt, dass sie am 6. September 2019 einen Streit in der Küche gehabt hätten. Sie habe den Beschuldigten ein wenig provoziert und ihn berührt. Das sei ihm zu viel gewesen, worauf er ihr einen Lowkick verpasst habe. Ihre Kinder hätten das Geschehene gesehen. Sie sei zu Boden gesackt, habe nicht mehr aufstehen und nicht mehr laufen können. Ihre Tochter habe in der Folge die Polizei gerufen (act. S 145).

ee) Vor dem Kantonsgericht hat B.        als Zeugin zu Protokoll gegeben, Auslöser des fraglichen Vorfalles mit der Körperverletzung sei wieder ein Streit gewesen. Sie sei plötzlich am Boden gelegen, weil der Beschuldigte sie gekickt habe. Sie habe die ganze Nacht Schmerzen gehabt und sich nicht mehr drehen können. Auch habe sie sich ein paar Tage nicht mehr bewegen können. Bis es wieder möglich gewesen sei, zu humpeln, sei es sicher eine Woche gegangen; bis die Schmerzen wieder weggewesen seien, habe es sicher zwei Wochen gedauert. Das Gefühl sei gewesen, wie wenn man von einer Intensivstation komme nach einer Operation. Während dieser Zeit habe sie ihrer Tätigkeit als Putzfrau nicht nachgehen können (Protokoll KG S. 6 f.).

e) In Würdigung der zitierten Depositionen ist zu erwägen, dass die Aussagen von B.      , wenngleich auch nicht frei von jeglichen Widersprüchen, doch zumindest im Kernbereich als konsistent und stringent zu bezeichnen und damit im Ergebnis als deutlich glaubhafter zu qualifizieren sind denn diejenigen des Beschuldigten, welcher geradezu krampfhaft und ohne jegliche Substantiierung in widersprüchlicher und aggravierender Weise versucht, B.        als schlechte Mutter und gewalttätige Person, welche ihn grundlos mit Füssen und Händen traktiert (gemäss Aussage vom 6. September 2019) bzw. ansatzlos mit einem Messer bedroht (gemäss Aussage vom 12. Januar 2021) habe, darzustellen. Demgegenüber verzichtet sie wiederum darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten, und gibt vielmehr zu, ihren Teil zum Streit beigetragen zu haben, indem sie versucht hat, mit einer Kraftentfaltung ihr Handy vom Beschuldigten wiederzuerlangen. Ausserdem werden ihre Schilderungen durch objektivierte Umstände ‒ wie namentlich den von ihrer Tochter gewählten Notruf, die Fotografie ihrer Verletzung und das sich den ausgerückten Polizisten darstellende Lagebild mitsamt dem weinenden und unter offensichtlichen Schmerzen leidenden Opfer ‒ gestützt. Hinzu kommt, dass ‒ wie eingangs festgehalten ‒ vom Beschuldigten gar nicht (mehr) bestritten wird, B.        getreten bzw. ihr mit seinem rechten Schienbein einen sogenannten Lowkick an den linken Oberschenkel verabreicht zu haben. Diesbezüglich macht er lediglich geltend, dass er sich gegen das Opfer habe wehren müssen. Die Behauptung, dass eine solche Konstellation, wonach sich der über 1,90 m grosse, rund 100 kg schwere (vgl. act. 495) und kampfsporterfahrene (mind. zwölf Jahre Kampfsport im Bereich Thaiboxen und Taekwondo [act. S 123]) Beschuldigte gegen B.        mit seinem zugestandenen Tritt hätte zur Wehr setzen müssen, vorgelegen habe, wird allerdings durch nichts belegt und erscheint aufgrund der gesamtheitlichen Aktenlage als völlig unglaubhaft. Gemäss diesen Erwägungen ist bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts wiederum auf die Darlegungen von B.        abzustellen.

f) Demnach bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Somit steht fest, dass es am 6. September 2019, um circa 19:15 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und B.        zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, zu deren Beginn der Beschuldigte B.        im Schlafzimmer gegen ihren Willen deren Mobiltelefon weggenommen hat. Als hierauf B.        in der Küche versucht hat, vom Beschuldigten ihr Mobiltelefon zurückzuerlangen, hat dieser ihr mit dem rechten Schienbein einen Lowkick an ihren linken Oberschenkel verpasst, in dessen Folge sie mit dem Bein eingeknickt ist und keine Kraft mehr gehabt hat, darauf zu stehen. Durch diesen Lowkick hat B.      enorme Schmerzen und ein grosses Hämatom an der linken Aussenseite des Oberschenkels erlitten. Aufgrund der Schmerzen hat sie ausserdem während rund zwei Wochen nicht mehr richtig gehen können.

5.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.        anlässlich eines verbalen Streites völlig grundlos einen aus dem Kampfsport bekannten Lowkick, d.h. einen Tritt mit seinem rechten Schienbein gegen ihren linken Oberschenkel, verpasst hat. Dabei existieren keine Hinweise, dass der Beschuldigte bei seinem Tritt Zurückhaltung geübt hätte. Vielmehr hat B.        eindrücklich ihre aus dem Lowkick resultierenden Schmerzen beschrieben, dass sie sich ein paar Tage überhaupt nicht mehr hat bewegen können, dass sie erst nach einer Woche wieder hat humpeln und erst nach zwei Wochen wieder richtig gehen können, dass ihre Kinder ihr in dieser Zeit haben helfen müssen, die Treppe hochzusteigen sowie, dass es ihr nicht möglich gewesen ist, ihrer Tätigkeit als Putzfrau nachzugehen. Diese subjektiven Beschreibungen des Opfers werden ausserdem bestätigt durch die ausgerückte Polizeipatrouille, welche vor Ort festgestellt hat, dass B.        sichtlich Schmerzen im linken Oberschenkel gehabt hat und kaum noch hat gehen können. Schlussendlich zeigt auch die von B.        eingereichte Fotografie ein gut sichtbares und grossflächiges Hämatom an ihrem linken Oberschenkel. Infolgedessen muss in casu, auch ohne Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, angesichts des objektivierten Ausmasses des zugefügten Schmerzes von einer Überschreitung der Grenze von der blossen Tätlichkeit zur einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen schliesslich wiederum keine vor.

Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung

6.1 Dogmatische Erwägungen

(...)

6.2 Konkrete Erwägungen

a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, dass sich bei einer allfälligen Bestätigung der Schuldsprüche in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren lediglich eine bedingte Geldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--rechtfertigen würde. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Drohung sowie einfacher Körperverletzung zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 wegen Drohung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung eines Tages Polizeigewahrsam, verurteilt worden ist, nachdem er sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte. Dieses Urteil gründet auf dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2020, mittels welchem der Beschuldigte ursprünglich wegen Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.--, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung eines Tages Freiheitsentzug, und zu einer Busse von CHF 1'400.-- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen) verurteilt worden war. Infolgedessen ist zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zum genannten Entscheid eine Zusatzstrafe auszusprechen ist.

c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist sowohl der Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) wie auch derjenige der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die Drohung als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist.

d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B.        ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser seiner damaligen Lebenspartnerin, welche ihm zum fraglichen Zeitpunkt schutzlos ausgeliefert gewesen ist, aus nicht nachvollziehbarem Anlass ein Messer mit einer rund 15 cm langen Klinge an den Hals gehalten und diese dadurch implizit mit dem Tode bedroht hat, was bei ihr auch tatsächlich dazu geführt hat, dass sie Angst um ihr Leben gehabt und sich nicht mehr zu bewegen getraut hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf der anderen Seite davon auszugehen, dass dieser das ihm vorwerfbare Verhalten während eines Streits an den Tag gelegt und dabei seine Drohgebärde bloss über einen sehr kurzen Zeitraum aufrechterhalten hat. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten im Zweifel lediglich ein Eventualvorsatz anzulasten, womit die subjektive Schwere der Tat einen leicht reduzierenden Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) hat trotz mutmasslichen Alkoholkonsums vor bzw. während der Tatausführung nicht vorgelegen, da der Beschuldigte als bekennender Alkoholiker sowieso jeden Tag Alkohol getrunken hat, ohne dass dies merklichen Einfluss auf sein Handeln gehabt hätte, und überdies der konkrete Konsum nicht objektiviert ist. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als eher leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert hat (vgl. hierzu unten lit. f/bb), was als eigentliche Manifestation seiner Unbelehrbarkeit zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für die Drohung eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte das ihm vorwerfbare Verhalten wiederum gegen seine damalige, ihm körperlich unterlegene und wehrlose Lebenspartnerin gerichtet hat, welche er unvermittelt mit einem Lowkick gegen den Oberschenkel angegriffen hat. Durch diesen Tritt hat das Opfer auf der Aussenseite des linken Oberschenkels ein Hämatom erlitten, welches es ihm für rund zwei Wochen verunmöglicht hat, auf dem betroffenen Bein zu stehen, sich ohne Probleme im Bett zu drehen oder ohne Schmerzen zu gehen. Im Anschluss hieran ist die Verletzung offenbar folgenlos abgeheilt. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht wiederum, dass er im Rahmen eines Streits und damit vermutungsweise in einer affektiven Erregung gehandelt hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten ‒ indem er verhindern wollte, dass B.        wieder in den Besitz ihres Mobiltelefons gelangt ‒, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. Auch hier ist keine verminderte Schuldfähigkeit erstellt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Straf-art wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung eine hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der beiden Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Hieraus folgt im Resultat für alle mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren-den Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten.

f)

aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1.        in F.        (Deutschland) geboren und zusammen mit einem älteren Bruder im Kreise der Familie aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er Lehren als Metzger sowie als Koch absolviert. Danach hat er verschiedene Berufe ausgeübt, so bei der Berufsfeuerwehr, als Transporteur, Umzugshelfer und als Lagerist. Was er zum heutigen Zeitpunkt beruflich macht, ist nicht bekannt, da er es trotz ordentlicher Vorladung vorgezogen hat, zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht zu erscheinen. Ebenfalls nicht bekannt sind die aktuellen finanziellen und partnerschaftlichen Verhältnisse. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme zur Person vom 12. Januar 2021 (act. 237 ff.) ist der Beschuldigte geschieden und hat eine in Deutschland lebende Tochter (geb. 2.      ). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Bekannt ist immerhin, dass er wegen seiner Alkoholsucht im Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 in entsprechender Behandlung gewesen ist (act. 43 ff., 125 ff. und 181 ff.). Zu berücksichtigende Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten.

bb) Was hingegen negativ ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So weist er in Deutschland insgesamt 13 Vorstrafen auf, wobei ihm gestützt auf aArt. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 StGB (neu Art. 30 Abs. 2 lit. d des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG]) hiervon noch deren drei angerechnet werden können. Diesbezüglich ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten festzustellen, dass für eine Berücksichtigung der Vorstrafen in Deutschland nicht die Tilgungsfristen nach deutschem Recht, sondern die entsprechenden Bestimmungen der schweizerischen Kodifikationen massgebend sind. Gemäss diesen Vorstrafen ist der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 2014 wegen Erschleichen von Leistungen zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je € 50.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2016 wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 40.-- verurteilt worden. Ausserdem ist er wiederum mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 7. Juni 2017 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer unbedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je € 25.-- verurteilt worden (act. 21 f.). Sodann ist der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 wegen Drohung ‒ begangen am 4. Januar 2020 ‒ zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung eines Tages Polizeigewahrsam, verurteilt worden (act. S 75 f.). Die Tatsachen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er während des bereits laufenden Strafverfahrens weiter (einschlägig) delinquiert hat, ist als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern straferhöhend zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat als angezeigt.

g)

aa) Zu prüfen ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Nachdem sich der Beschuldigte angesichts des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 in der seit den Taten verstrichenen Zeit offensichtlich nicht wohl verhalten hat, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe vorzunehmen.

bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität und der Erheblichkeit des Sachverhalts keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe.

h) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten als angemessen. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. Da es sich bei der Grundstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 um eine Geldstrafe handelt, ist die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe sodann nicht als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB hierzu, sondern vielmehr als kumulative Strafe zu verhängen (vgl. oben lit. b).

i) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich. Diesbezüglich bestimmt die entsprechende Norm, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben lit. f/bb), wobei er das letzte beurteilte Delikt (Drohung am 4. Januar 2020) während des laufenden Strafverfahrens betreffend die in concreto zu würdigenden Straftaten verübt hat. Weiter leidet der Beschuldigte offenbar an einer Alkoholsuchterkrankung, wobei deren aktuelles Ausmass wie auch allfällige Therapien (mit Ausnahme derjenigen von Januar bis März 2019) nicht aktenkundig sind. Ferner ist nicht bekannt, ob der Beschuldigte nunmehr in einer stabilen Partnerschaft lebt und einer geregelten Arbeitstätigkeit, welche ihm die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten ermöglicht, nachgeht. Bekannt ist lediglich, dass er in der Vergangenheit ein sehr unstetes Leben mit wechselnden Beziehungen und Arbeitsstellen sowie damit verbunden häufigen Wohnortswechseln geführt hat. Die zahlreichen (teilweise einschlägigen) Vorstrafen, die Suchterkrankung sowie die fehlenden objektivierten Hinweise auf eine geordnete Lebensführung lassen augenscheinlich nicht auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen. Infolgedessen muss dem Beschuldigten im Ergebnis eine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt, d.h. vollziehbar, auszusprechen ist.

j) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Drohung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen.

7. Zivilforderungen

Der Beschuldigte hat ‒ ohne weitere Ausführungen ‒ als Folge des von ihm begehrten Verfahrensausgangs die Ausrichtung einer Entschädigung für das Strafverfahren beantragt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass sich angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilungen weitergehende Erwägungen hierzu erübrigen und demnach keine Veranlassung besteht, die entsprechenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Infolgedessen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten auch Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach sein Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung abgewiesen wird, zu bestätigen.

8. Kostenfolge

8.1 Kantonsgericht

a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'350.--(vierdreiviertel Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von CHF 225.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b)

aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'216.-- (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung und Auslagen; ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist dabei von dessen Honorarnote vom 11. Dezember 2023. Zu beachten ist jedoch, dass der amtlichen Verteidigung ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zusteht, soweit es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung (Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3).

Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt (Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO).

bb) Im konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger zahlreiche Kürzestaufwände, Aufwände im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Strafgericht sowie teilweise überhöhte Aufwände (z.B. vier Stunden Aufwand für zwei Seiten Stellungnahme am 30. März 2023) geltend macht, welche im vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig sind. Im Einzelnen sind dem amtlichen Verteidiger folgende Aufwände zu vergüten: zehn Minuten Aufwand für die Berufungsanmeldung am 1. Oktober 2022, 60 Minuten für die Berufungserklärung am 24. Januar 2023, 120 Minuten für die zweiseitige Stellungnahme am 30. März 2023, fünfzehn Minuten für die Eingabe an das Kantonsgericht vom 17. April 2023 betreffend Blutungsneigung, acht Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, zehn Minuten für das Telefonat mit dem Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, 60 Minuten für die diversen Kontakte mit dem Beschuldigten sowie dreieinviertel Stunden für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht inklusive Weg und Nachbesprechung. Dies ergibt insgesamt 950 Minuten oder 15,83 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 200.--/h. Zu dieser Entschädigung von CHF 3'166.-- sind sodann die Auslagen von CHF 50.-- zu addieren, woraus der gesamthafte und vorstehend bezifferte Anspruch von CHF 3'216.-- resultiert. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

8.2 Strafgericht

Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Demnach wird erkannt:

I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2022, lautend:

"1. A.      wird der Drohung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. A.      wird von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (Anklage-ziffern 1. und 2.) sowie der unrechtmässigen Aneignung (Anklageziffer 5.) freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend mehrfacher Tätlichkeiten (Anklage-ziffern 3., 4. und 5.) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.

4. Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'142.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--.

Der Beurteilte trägt 40 % der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. 60 % der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf Fr. 13'664.-- festgesetzt (wovon Fr. 6'448.-- für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 7'216.-- für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen) und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 40 % der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 40 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'350.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'125.-- sowie Auslagen von CHF 225.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'216.-- (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung und Auslagen) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Enrico Rosa

Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2024 (Verfahren 6B_621/2024) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.