Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. November 2025 (460 24 155)

Strafrecht

Fahrlässige Tötung

Besetzung

Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.),

Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Allgemeine Delikte,

Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____,

vertreten durch Advokat Gabriel Giess,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil,

Beschuldigter und Berufungskläger

B.____,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

Pelikanweg 2, 4054 Basel,

Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand

Fahrlässige Tötung etc.

(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums

Basel-Landschaft vom 21. November 2023)

A.a Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 21. November 2023 wurde der Beschuldigte A.____ der fahrlässigen Tötung, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 150.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 StPO (Dispositiv-Ziffer I.). Ferner wurde die unbezifferte Entschädigungsforderung von C.____ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer IV.1). Ebenso wurden die von B.____ gegenüber A.____ geltend gemachten Entschädigungsforderungen von insgesamt CHF 33'027.95 (davon Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'027.95 sowie Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.--), jeweils zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 7. Oktober 2016, mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer IV.2). Des Weiteren wurde A.____ dazu verurteilt, die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 24'150.10 sowie die Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer V.1). Ausserdem wurde der Antrag von A.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 429 StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer V.2). Sodann wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.____ in reduzierter Höhe von CHF 22'850.40 (bestehend aus den Aufwendungen von Advokat Werner Rufi im Umfang von CHF 16'521.95 sowie denjenigen von Advokat Gabriel Giess im Betrag von CHF 6'328.45; inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 11'057.55 aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet wurde, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Dispositiv-Ziffer VI.1). Schliesslich wurde der Antrag von A.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer VI.3). Auf die Begründung dieses Urteils betreffend beide Beschuldigten sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

A.b Mit nämlichem Urteil wurde überdies der Beschuldigte B.____ der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 StPO (Dispositiv-Ziffer II.1). Demgegenüber wurde das gegen B.____ geführte Verfahren betreffend fahrlässige Köperverletzung zum Nachteil von C.____ mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer II.2). Die von A.____ gegenüber B.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 10'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 7. Oktober 2016, wurde mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer IV.3). Ferner wurde B.____ dazu verurteilt, die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 24'150.10 sowie die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'000.-- zu tragen (Dispositiv-Ziffer V.1). Schliesslich wurde auch der Antrag von B.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer VI.2).

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 21. November 2023 meldete der Beschuldigte B.____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juli 2024 führte er aus, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. In diesem Zusammenhang werde beantragt, dass das angefochtene Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern sei, als er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Neben der Dispositiv-Ziffer II.1 seien ausserdem die Dispositiv-Ziffern IV., V. und VI. des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Somit ergebe sich durch die von ihm beantragten Abänderungen des Weiteren eine Neubeurteilung der Zivilansprüche wie auch der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024 brachte der Beschuldigte B.____ vor, dass die Ziffern II.1, V.1 und VI.2 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben respektive abzuändern seien, als er von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen sei; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

C. Gleichermassen meldete der Beschuldigte A.____ mit Datum vom 7. Dezember 2023 die Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht vom 20. Juli 2024 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil mit Bezug auf die ergangenen Schuldsprüche aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen (Ziffer 1). Eventualiter sei er der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Ziffer 2). Des Weiteren sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates zuzusprechen (Ziffer 3). Ferner sei B.____ antragsgemäss schuldig zu sprechen, und es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten von B.____ zuzuerkennen (Ziffer 4). Ausserdem seien die von B.____ gestellten Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 5). Überdies sei ihm eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO zuzusprechen (Ziffer 6); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziffer 7). Im Sinne eines Beweisantrags wurde zudem begehrt, es sei D.____ als Zeuge zu befragen. In seiner Berufungsbegründung vom 4. November 2024 legte der Beschuldigte A.____ dar, der vorinstanzliche Schuldspruch werde vollumfänglich angefochten und dementsprechend ein kostenloser Freispruch beantragt. Ausserdem seien bei einem Freispruch die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates zuzusprechen. Sodann seien die Anwaltskosten zu Lasten des Staates zu verlegen. Ferner verlange er als Privatkläger weiterhin einen Schuldspruch von B.____ und damit verbunden eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu dessen Lasten.

D. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2024 mit, dass sie von den Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. In ihrer Berufungsantwort vom 8. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, es seien die Berufungen der beiden Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziffer 1). Ausserdem seien sowohl die Beweisanträge von A.____ als auch diejenigen von B.____ abzuweisen (Ziffern 2 und 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 4).

E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 nahm E.____, Leiter der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel und von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eingesetzter Sachverständiger, Stellung zu einem von Seiten des Beschuldigten B.____ eingereichten Bericht von F.____, G.____ GmbH, vom 1. November 2023. Die Parteien wiederum reichten ihre Stellungnahmen zur Eingabe von E.____ vom 28. Februar 2025 mit Datum vom 5. März 2025 (Staatsanwaltschaft), 4. April 2025 (B.____) sowie 5. Mai 2025 (A.____) ein.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. August 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger H.____ und C.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit weiterer Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde das Beweisbegehren des Beschuldigten A.____ gemäss Berufungserklärung vom 20. Juli 2024, es sei D.____ vor Kantonsgericht als Zeuge zu befragen, abgewiesen. Hingegen wurde dessen Beweisbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 4. November 2024, es sei ihm Einsicht in die Videoaufnahmen der vom Gutachter durchgeführten eigenen Fahrversuche zu gewähren, insofern gutgeheissen, als der Sachverständige Dr. sc. techn. I.____ ersucht wurde, dem Kantonsgericht die zur Edition offerierte Videoaufzeichnung der Nachfahrt auf dem relevanten Streckenabschnitt der Autobahn A18 einzureichen. Diese Aufzeichnung wurde in der Folge den beiden Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht. Überdies wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2025 das Beweisbegehren des Beschuldigten B.____ gemäss Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024, es sei F.____ vor Kantonsgericht als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen, abgewiesen. Ferner wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2025 das Beweisbegehren des Beschuldigten B.____ gemäss Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024, es sei eine Oberexpertise zur technischen Beschaffenheit des VW Golf Plus einzuholen, abgewiesen.

G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 3. November 2025 sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Gabriel Giess, der Beschuldigte B.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Alain Joset, sowie Eszter Tréfás als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Darlegungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden zwei Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der beiden Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das gerügte Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, beide Beschuldigten berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres sowohl auf die Berufung des Beschuldigten A.____ als auch auf diejenige des Beschuldigten B.____ einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungserklärung vom 20. Juli 2024 einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziffer I.), die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer V.2) sowie einer solchen in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten von B.____ (Dispositiv-Ziffer IV.3), und schliesslich die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO (Dispositiv-Ziffer VI.3) sowie eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer V.1). Der Beschuldigte B.____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 15. Juli 2024, präzisiert und teilweise eingeschränkt durch die Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024, einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziffer II.1), eine Neuverteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer V.1) sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO (Dispositiv-Ziffer VI.2). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit die Einstellung des gegen B.____ geführten Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von C.____ mangels eines gültigen Strafantrages (Dispositiv-Ziffer II.2), die Anordnung, wonach sämtliche in den vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer III.), der Entscheid, wonach die unbezifferte Entschädigungsforderung von C.____ auf den Zivilweg verwiesen wird (Dispositiv-Ziffer IV.1), die Direktive, wonach die von B.____ gegenüber A.____ erhobene Entschädigungsforderung von insgesamt CHF 33'027.95 (davon Schadenersatz in Höhe von CHF 13'027.95 sowie Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.--), zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016, auf den Zivilweg verwiesen wird (Dispositiv-Ziffer IV.2) sowie die Entrichtung einer Entschädigung in reduzierter Höhe von insgesamt CHF 22'850.40 an die amtliche Verteidigung von A.____ unter Abzug der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 11'057.55 aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer VI.1); Letzteres allerdings unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier mangels Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft bezüglich beider Beschuldigten vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil sowohl betreffend den Beschuldigten A.____ als auch hinsichtlich des Beschuldigten B.____ entweder bestätigen oder zu deren Gunsten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Hingegen ist es dem Berufungsgericht ausdrücklich verwehrt, das Erkenntnis der Vorderrichterin zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen.

1.3 Beweisanträge

a) Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte A.____ seinen bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens gestellten und abschlägig beurteilten Beweisantrag, wonach D.____ als Zeuge zu befragen sei, da nur dieser beurteilen könne, was zum damaligen Zeitpunkt auf der fraglichen Strecke vor dem Unfall überhaupt erkennbar gewesen sei. Der Beschuldigte B.____ begehrt seinerseits wiederum die Entfernung des Gutachtens der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel (MFP) vom 23. März 2017 aus den Akten zufolge Unverwertbarkeit. In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass der von der Staatsanwaltschaft persönlich beauftragte Sachverständige E.____ die Erstellung des fraglichen Gutachtens eigenmächtig an seinen Mitarbeiter J.____ delegiert habe. In materieller Hinsicht stelle das Hauptmanko des fraglichen Gutachtens dar, dass der Fehlerspeicher des Unfallfahrzeuges nicht ausgelesen worden sei. In Anbetracht dieser Unterlassung sei von ihm bei K.____ von der Firma L.____ AG eine weitere Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 ‒ zu der bereits eingereichten von F.____, G.____ GmbH, vom 1. November 2023 ‒ eingeholt worden. Falls die Berufungsinstanz die von ihm beantragte Entfernung des Gutachtens der MFP aus den Akten abweise, sei das Berufungsverfahren auszustellen, und es seien entweder F.____ oder K.____ vorzuladen, um diese zur Qualität des gerügten Gutachtens vor Kantonsgericht zu befragen; eventualiter sei das Verfahren auszustellen und die Einholung einer gerichtlichen Expertise zur technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges VW Golf sowie zur Qualität des Gutachtens der MFP anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf das Stellen eigener Beweisanträge und begehrt die Abweisung derjenigen der beiden Beschuldigten.

b)

aa) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (Stefan Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung (Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen).

bb) In Anwendung von Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk enthält, dass diese für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Abs. 2 lit. a und lit. b). Ferner hat der schriftliche Auftrag den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen zu enthalten (Abs. 2 lit. e). Ausserdem gibt sie den Parteien ‒ ausser bei blossen Laboruntersuchungen ‒ vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Überdies hat sie das Gutachten schriftlich zu erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 176 E. 4.2.2 ff.). Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, wenn mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 StPO). Die vorgängige Information der Parteien über die Person des Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 StPO) macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (BGE 144 IV 69 E. 2.2). Beim Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung stehen die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger ‒ im Einvernehmen mit den Parteien ‒ bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (vgl. Art. 185 Abs. 1 StPO). Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (BGer 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 69; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2, mit Hinweis). Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines qualifizierten Mitarbeiters zur selbstständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-)Aufgaben steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Behörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen (BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens gehabt haben (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen (BGE 144 IV 176 E. 4.2.4). An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkten Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens ändert dies nichts (BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2).

cc) Beim Gutachten der MFP vom 23. März 2017 handelt es sich in casu um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise eines Sachverständigen. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt auch für das Sachverständigengutachten. Allerdings ist praxisgemäss ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Von einem triftigen Grund ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Einvernahme nicht oder nur teilweise mit seiner schriftlichen Stellungnahme übereinstimmen, wenn das Gericht Akten, Zeugenaussagen etc. anders bewertet als der Experte oder falls der Sachverständige Widersprüche im Sachverhalt wegdiskutiert und sich damit mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen erweist. Nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel vermag die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein (Andreas Donatsch, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 14 ff. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen).

dd) Demgegenüber stellt ein Privatgutachten nach konstanter Rechtsprechung lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Es kann von den Gerichten zwar entgegengenommen werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf ein Privatgutachten abzustellen. Die betreffenden Befunde können nicht beweisbildend sein. Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch für Privatgutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind. Es muss sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 f. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Dem Privatgutachter werden unter Hinweis auf das Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei, im Gegensatz zum amtlichen Sachverständigen, die zwingend erforderlichen Attribute der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abgesprochen. Entsprechend wird beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit ausgegangen. Das Bundesgericht hebt hervor, er sei von der beschuldigten Person nach deren Kriterien ausgewählt worden, stehe in einem Vertrags- und Treueverhältnis und werde von ihr entlöhnt. Entsprechende Bedenken äussert das Bundesgericht ebenso, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird (Heer, a.a.O., N 10 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen; BGE 141 IV 369 E. 6.2). Das Privatgutachten stellt formal betrachtet kein Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, diesem wird der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen. Der Privatgutachter wird nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Person ausgewählt, instruiert sowie entschädigt. Ferner müssen die Anforderungen gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO nicht eingehalten werden. Überdies ist häufig keine vollständige Akteneinsicht gewährleistet und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung in Anwendung von Art. 307 StGB scheidet aus. Diese Aspekte sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen lediglich dazu führen, dass ein solches ‒ im Vergleich zum amtlich bestellten Gutachten ‒ mit Zurückhaltung gewürdigt wird (Donatsch, a.a.O., N 15 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen).

c)

aa) In concreto ist bezüglich des Beweisantrages des Beschuldigten A.____, es sei D.____ vor Kantonsgericht als Zeuge zu befragen, zu bemerken, dass der nämliche Antrag bereits verfahrensleitend mit Verfügung vom 22. Januar 2025 abgewiesen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass D.____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2016 (act. 1065 ff.) sowie seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 6. Februar 2017 (act. 1231 ff.) von der Staatsanwaltschaft eingehend zur Sache befragt worden ist und von einer erneuten Befragung des mittlerweile über 84-Jährigen vor den Schranken der Berufungsinstanz nach nunmehr über neun Jahren seit dem dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Ereignis vom 7. Oktober 2016 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. An diesen Feststellungen hält der Spruchkörper des Berufungsgerichts vollumfänglich fest, was umso mehr gilt, als weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die bereits zeitnah zu den Geschehnissen erfolgten Einvernahmen von D.____ in irgendeiner Weise unvollständig oder mangelhaft erfolgt sein sollen. Nicht zuletzt unter Verweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze, wonach die Berufungsinstanz lediglich die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt, zumal das zweitinstanzliche Verfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens dient, ist das Beweisbegehren des Beschuldigten A.____ folglich wiederum abzuweisen.

bb) Der Beschuldigte B.____ stellt die Anträge, es sei das Gutachten der MFP vom 23. März 2017 aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen sowie es sei das Verfahren vor dem Berufungsgericht auszustellen und entweder F.____ oder K.____ vorzuladen bzw. es sei das Verfahren auszustellen und eine gerichtliche Expertise zur technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges VW Golf wie auch zur Qualität des Gutachtens der MFP einzuholen. Auch diese Begehren werden vom zuständigen Spruchkörper des Kantonsgerichts abgewiesen, was sich im Einzelnen wie folgt begründet:

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass keine Hinweise bestehen, wonach E.____ im ausdrücklichen Einvernehmen mit den Parteien als Sachverständiger ernannt worden ist (vgl. diesbezüglich die entsprechenden Schreiben von Advokat Werner Rufi sowie Rechtsanwalt Patrick Stumpp, jeweils datierend vom 26. Januar 2017, betreffend Stellungnahme zum vorgesehenen Gutachterauftrag [act. 1663 ff.]), oder deshalb, weil dieser als besondere Koryphäe bei der Untersuchung von Unfallfahrzeugen gilt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gutachterauftrag vor allem deshalb an E.____ gegangen ist, weil er die Funktion des Vorstehers der MFP bekleidet. Im Gegensatz zu einem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, bei welchem die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund stehen sowie gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, geht es in casu um die blosse Untersuchung eines Unfallfahrzeuges, was ‒ zumindest in Teilaspekten ‒ grundsätzlich jedem qualifizierten Mitarbeiter einer Motorfahrzeug-Prüfstation zuzutrauen ist. Infolgedessen relativiert sich die grundsätzliche Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Ausführung des Auftrages ganz erheblich. Folgerichtig ist denn auch im diesbezüglichen Auftrag vom 30. Januar 2017 (act. 1671 ff.) E.____ in seiner Funktion als technischer Chefexperte der MFP zur sachverständigen Person ernannt und in diesem Zusammenhang auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden, wobei er gleichzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass diese Bestimmung auch für die von ihm allfällig beigezogenen Mitarbeiter gilt. Des Weiteren ist er bei einer eventuellen Delegation der Gutachtenserstellung an eine andere Person gebeten worden, vorgängig mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache zu nehmen, und er ist überdies darüber informiert worden, dass der sachverständigen Person und deren allfälligen Hilfspersonen eine Geheimhaltungspflicht nach Art. 320 StGB zukommt. Hieraus ist abzuleiten, dass von Anfang an offenkundig kein Wille bestanden hat, dass E.____ das fragliche Gutachten vollumfänglich selbstständig erarbeiten muss; vielmehr ist ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, Hilfspersonen bzw. Personen unter seiner Aufsicht beizuziehen, sogar bis hin zur vollständigen Delegation des Auftrages nach vorgängiger Rücksprache. Hiergegen haben die damaligen Rechtsvertreter der beiden Beschuldigten keine Einwände erhoben. Dies ändert zwar nichts daran, dass E.____ für die Erstellung der Expertise und deren inhaltliche Richtigkeit die uneingeschränkte Gesamtverantwortung trägt. Dieser Verantwortung ist er aber durch seine Nennung im Rubrum als Kontaktperson, der Erledigung sämtlicher Korrespondenz im Vorfeld und im Nachgang zur Gutachtensausfertigung (vgl. beispielhaft die E-Mail vom 20. März 2017 betreffend Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung [act. 1685] oder die Aktennotiz vom 3. April 2017 bezüglich einer telefonischen Nachfrage bei E.____ betreffend die Innenbeleuchtung des Unfallfahrzeuges [act. 1745]) sowie insbesondere seiner mittels Unterschrift bestätigten Absegnung des Gutachtens vom 23. März 2017 (act. 1687 ff.) vollumfänglich nachgekommen. Unter diesen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass als Erstautor des Gutachtens der als Hilfsperson beigezogene Verkehrsexperte J.____ erscheint, was umso mehr gilt, als dessen Mitwirkung am Gutachten praxisgemäss zwingend transparent zu machen ist. Im Resultat ist somit in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Vorinstanz kein formeller Mangel ersichtlich, welcher zur Unverwertbarkeit des Gutachtens der MFP vom 23. März 2017 führen müsste.

In Bezug auf das Begehren um Vorladung von F.____ oder K.____ ist zu erwägen, dass dieser Antrag hinsichtlich F.____ bereits verfahrensleitend mit Verfügung vom 22. Januar 2025 abgewiesen worden ist. Zur Begründung ist damals ausgeführt worden, dass Privatgutachten wie die Stellungnahme von F.____ vom 1. November 2023 nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein von der Strafbehörde eingeholtes Gutachten eines amtlichen Sachverständigen haben, weshalb den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, was umso mehr für eine bloss dreiseitige Stellungnahme einer von einer Partei hinzugezogenen Fachperson zu gelten hat. Privatgutachten sind prinzipiell lediglich mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten; dies abgesehen davon, dass der Privatgutachter nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige ist, nachdem er in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei steht. Des Weiteren wird im Allgemeinen kein Recht der Parteien auf mündliche Anhörung eines Privatgutachters anerkannt (Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 188 StPO), wobei in casu ohnehin davon auszugehen ist, dass dieser, soweit er überhaupt als solcher zu bezeichnen wäre, sämtliche massgeblichen Rügen hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von E.____ vom 23. März 2017 vorgetragen hat, weshalb von einer zusätzlichen Befragung von F.____ keine über die bisherigen Eingaben hinausgehenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, was im Übrigen auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht wird. Auch an diesen Feststellungen hält der Spruchkörper der Berufungsinstanz vollumfänglich fest. Zu ergänzen bleibt, dass diese Erwägungen gleichermassen betreffend K.____ und dessen ebenfalls nur knapp dreiseitige Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 Geltung beanspruchen. Es ist zu betonen, dass weder F.____ noch K.____ unabhängige Experten sind, auf deren mündliche Anhörung ein Anspruch bestehen würde. Überdies ist aus allfälligen mündlichen Vorbringen kein über die schriftlichen Einlassungen hinausgehender Mehrwert erkennbar. Wie die schriftlichen Stellungnahmen der Beiden indes inhaltlich zu werten sind und welche allfälligen Auswirkungen sie auf das gerügte Gutachten der MFP vom 23. März 2017 zeitigen, wird Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung sein (vgl. unten E. 4.3.h).

Im Hinblick auf das Begehren um Einholung einer gerichtlichen Expertise zur technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges VW Golf wie auch zur Qualität des Gutachtens der MFP ist dieses zu konstatieren: Offenbar versucht der Beschuldigte, mit Hilfe zweier von ihm eingereichter Stellungnahmen Zweifel am fraglichen Gutachten vom 23. März 2017 zu säen. Beim Bericht von F.____ vom 1. November 2023 handelt es sich indes lediglich um eine dreiseitige, punktuelle Stellungnahme zum zwölfseitigen Gutachten der MFP vom 23. März 2017 im Sinne von Anmerkungen zu drei von zehn untersuchten Punkten. Gleichermassen stellt der Bericht von K.____ vom 30. Oktober 2025 bloss eine knapp dreiseitige, punktuelle Stellungnahme zum fraglichen Gutachten im Sinne von Anmerkungen zu vier von zehn untersuchten Punkten dar. Bei beiden Stellungnahmen fehlt eine substantiierte Herleitung der abweichenden Meinung und beide bilden per se nur Parteibehauptungen, welche als solche zwar entgegenzunehmen und zu würdigen sind, jedoch ‒ natürlich vorbehältlich der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung (vgl. unten E. 4.3.h) ‒ weder unter formellen noch materiellen Aspekten tauglich erscheinen, das im Gegensatz zu ihnen lege artis erstellte Gutachten der MFP vom 23. März 2017 derart auf den Kopf zu stellen, dass sich eine Oberexpertise aufdrängen würde. Eine solche Oberexpertise käme sowieso grundsätzlich nur dann in Frage, wenn Divergenzen von einer gewissen Erheblichkeit zwischen zwei gleichwertigen (amtlichen oder privaten) Sachverständigen zu bejahen wären (Art. 189 lit. b StPO), was aber vorliegend angesichts der Qualifizierung der beiden Stellungnahmen als blosse Parteibehauptungen von vornherein nicht zutrifft. Würden im Übrigen die beiden seitens des Beschuldigten B.____ eingereichten Stellungnahmen Skepsis an der Richtigkeit des Gutachtens der MFP vom 23. März 2017 auslösen, was es nicht tut (vgl. unten E. 4.3.e/cc), bzw. erschiene dieses als unvollständig oder unklar, würde dies lediglich zu einer Ergänzung oder Verbesserung durch die sachverständige Person selber führen (Art. 189 lit. a und lit. c StPO). Ein generelles Recht einer Partei auf ein Zweitgutachten besteht hingegen nicht (Heer, a.a.O., N 16a zu Art. 189 StPO; BGer 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2).

2. Darlegungen der Parteien

2.1 Beschuldigter A.____

(...)

2.2 Beschuldigter B.____

(...)

2.3 Staatsanwaltschaft

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...)

3.2 Beweiswürdigung

(...)

3.3 Sachverhalt

(...)

4. Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung

4.1

a) Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht es den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 122 lV 145 E. 3). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) (Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3).

b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d, mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

c) In seinem Entscheid BGE 93 IV 115 E. 2 hat das Bundesgericht bereits im Jahre 1967 erkannt, dass auch auf Autobahnen nicht von Gegebenheiten auszugehen ist, die dem Idealfall entsprechen, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen, die nach der Erfahrung des Lebens nicht ausser Betracht gelassen werden können. Freilich ist die Gefahr des Zusammentreffens mit unbeleuchteten Hindernissen auf gewöhnlichen Strassen grösser als auf Autobahnen, doch ist sie auf diesen nicht so selten, dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt bleiben darf. So ist auch auf Autobahnen mit Tieren zu rechnen, die sich auf die Fahrbahn verirren oder von vorausfahrenden Fahrzeugen angefahren werden und die Fahrbahn nicht mehr verlassen können. Ebenso tritt verhältnismässig häufig der Fall ein, dass Ladegut von fahrenden Fahrzeugen herabfällt und den nachfolgenden Verkehr behindert. Anlass zu Auffahrkollisionen geben auch immer wieder Motorfahrzeuge, die hinten nicht oder nur schlecht beleuchtet sind, vor allem aber auch stillstehende Fahrzeuge, die infolge einer Betriebsstörung oder eines Unfalles die Fahrbahn versperren, ohne dass sie sofort beiseitegeschafft oder durch Sicherungsmassnahmen für den übrigen Verkehr rechtzeitig und auf genügende Entfernung kenntlich gemacht werden können. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten. So hat es im Urteil 126 IV 91 in E. 4.a erwogen, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dies gilt auch auf Autobahnen (vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (vgl. BGE 93 IV 115). Nach der zitierten höchstrichterlichen Praxis ist die Bedeutung dieses Grundsatzes mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen. Selbst in einem Fall, in welchem der Lenker mit Abblendlicht und 120 km/h auf der Autobahn gefahren und mit einem rechtwinklig zur Fahrbahn stehenden Auto, dessen Scheinwerfer nicht funktionierten und dessen Rücklichter für ihn nicht sichtbar waren, zusammengestossen ist, hat das Bundesgericht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt und erneut ausgeführt, dass ein Fahrzeuglenker auf der Autobahn immer damit rechnen muss, nachts auf unbeleuchtete Hindernisse und insbesondere auf unbeleuchtete und stehende Fahrzeuge zu stossen, weshalb er seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anzupassen hat (BGE 126 IV 91 E. 4.a). In einem weiteren, aktuelleren Entscheid vom 12. Juni 2020 (BGer 6B_71/2020 E. 2.3.3) hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass die Anwesenheit eines Fussgängers in der Mitte einer Hauptstrasse mitten in der Nacht zwar ungewöhnlich, aber nicht derart aussergewöhnlich ist, dass damit die Schuld des Unfallverursachers in den Hintergrund rückt; dies notabene unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Geschädigte dunkle Kleidung getragen hat und sein Verhalten als gefährlich zu qualifizieren gewesen ist.

d) Nach Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (Stefan Trechsel / Christopher Geth, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich / St. Gallen 2025, N 3 zu Art. 125 StGB, mit Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (Andreas Roth / Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen).

4.2

a) In Bezug auf die von beiden Beschuldigten gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips ist in dogmatischer Hinsicht zu bemerken, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung ‒ die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung ‒ das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität ‒ der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information ‒ der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 7 zu Art. 325 StPO). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (Heimgartner / Niggli, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind bei Fahrlässigkeitsdelikten sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a; Jositsch / Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der herrschenden Lehre sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwidergehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar gewesen ist und dieser hätte vermieden werden können (Heimgartner / Niggli, a.a.O., N 35 zu Art. 325 StPO, mit zahlreichen Hinweisen).

b)

aa) Im konkreten Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Akkusationsprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Heimgartner / Niggli, a.a.O., N 19 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat (Nathan Landshut / Thomas Bosshard, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 8 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Vorliegend wird den beiden Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2023 zusammengefasst dieses zur Last gelegt: "Am Freitag, 7. Oktober 2016, um kurz vor 05:01 Uhr, hielt B.____ sein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen und in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf dem Überholstreifen an (evtl. rollte B.____ das Fahrzeug in sehr langsamem Tempo, mit max. 10 km/h, auf dem Überholstreifen weiter). Dabei befand sich das Fahrzeug von B.____ beleuchtet, mit aktiv eingeschaltetem Abblendlicht und Warnblinkern und mindestens einer nicht geschlossenen Fahrzeugtüre, namentlich der Fahrertüre sowie evtl. der hinteren rechtsseitigen Beifahrertüre in der linken Hälfte der Überholspur und nahezu parallel zur Betonleitwand. Ebenfalls um kurz vor 05:01 Uhr näherte sich A.____ mit seinem Personenwagen auf dem Überholstreifen, wobei dieser kurz vor der Höhe von Kilometer 33.965 infolge mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unvorsichtig das zu jenem Zeitpunkt ein Hindernis darstellende Fahrzeug von B.____ übersah und infolge seiner pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit um 05:01:56 Uhr mit einer Geschwindigkeit zwischen ca. 115 km/h und 127 km/h, ungebremst und ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten, exzentrisch frontal mit dessen Heck kollidierte. A.____ hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Beherrschung seines Fahrzeugs das als Hindernis auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeug von B.____ rechtzeitig erkennen, umgehend ein Bremsmanöver einleiten und die ungebremste Kollision vermeiden können. Aufgrund der Umstände, insbesondere der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit der frühen Morgenstunden, sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hätte A.____ jederzeit damit rechnen müssen, dass sich auf der Fahrbahn ein Hindernis befinden könnte. Er hätte demnach die Folgen seiner Pflichtwidrigkeit erkennen und vorhersehen können und hätte bei Aufwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, eine Kollision zu verhindern. B.____ hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Beherrschung seines Fahrzeuges sowie aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen müssen, dass er sein Fahrzeug unter keinen Umständen auf dem Überholstreifen einer Autobahn anhalten (evtl. rollen lassen) durfte. Er hätte demnach die Folgen seiner Pflichtwidrigkeit erkennen und vorhersehen können und hätte bei Aufwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, eine Kollision zu verhindern." Als anwendbare Gesetzesbestimmungen wurden die Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, evtl. Art. 125 Abs. 2 StGB sowie Art. 90 Abs. 2 SVG vermerkt.

bb) Mit der Darstellung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion in Bezug auf beide Beschuldigten ohne Weiteres. So umschreibt die Anklageschrift, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, und sie enthält die Normen, die verletzt sein sollen. Darüber hinaus enthält sie Ausführungen zur Vorhersehbarkeit sowie zur Vermeidbarkeit des Erfolges. Damit besteht kein Zweifel, dass beide Beschuldigten genau gewusst haben, wogegen sie sich haben verteidigen müssen. Die spezifische Rüge von A.____, wonach die Anklageschrift nicht erhelle, was ihm konkret vorgeworfen werde, erscheint folglich nicht stichhaltig. Aus der Anklageschrift geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass ihm zur Last gelegt wird, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit das auf der Überholspur der Autobahn stehende bzw. langsam rollende Fahrzeug von B.____ übersehen zu haben und als Folge davon mit einer Geschwindigkeit zwischen ca. 115 km/h und 127 km/h ungebremst und ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten mit dessen Heck kollidiert zu sein. Offenkundig nicht vorgeworfen wird ihm hingegen, im Rahmen des Unfalls und kausal zu diesem eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Gleichermassen fehl geht der Einwand von B.____, wonach es nicht möglich sei, aus "ungeklärten Gründen" pflichtwidrig und damit fahrlässig zu handeln, wie es auch nicht möglich sei, sein Fahrzeug fahrlässig anzuhalten, weshalb mangels einer rechtsgenüglichen Umschreibung seines angeblich fehlerhaften Verhaltens eine wirksame Verteidigung kaum möglich und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht denkbar sei. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass weniger das Anhalten auf der Überholspur fahrlässig erfolgt sein kann als vielmehr der durch das Anhalten verursachte Unfall. Das eigentliche Anhalten hingegen dürfte ‒ zumindest solange kein technischer Defekt beim betreffenden Fahrzeug vorliegt, was in casu in Berücksichtigung der Aktenlage ausgeschlossen worden ist ‒ wohl tatsächlich das Resultat einer bewussten Handlung seitens von B.____ gewesen sein. Gestützt hierauf hätte die Staatsanwaltschaft fraglos prüfen müssen, ob B.____ nicht bloss eine fahrlässige, sondern allenfalls eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist (vgl. unten E. 4.6). Abgesehen hiervon wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten B.____ vor, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit angehalten zu haben, was im Resultat entgegen der Deutung durch den Beschuldigten gerade nicht heisst, dass er fahrlässig angehalten hat, weil solcherlei wie vorstehend erörtert nicht möglich ist, sondern vielmehr, dass der Umstand des Anhaltens in der Konsequenz zufolge des dadurch verursachten Unfalls als fahrlässig zu qualifizieren gewesen ist. Selbst wenn aber die Anklageschrift eine im Sinne des Beschuldigten interpretierte semantische Ungenauigkeit enthalten sollte, könnte B.____ hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, wonach in der Anklageschrift die Gründe für das Anhalten als ungeklärt bezeichnet werden. In diesem Kontext ungeklärt ist lediglich das Motiv des Beschuldigten B.____ für sein Verhalten, nachdem er sich geweigert hat, zu diesem Punkt Aussagen zu tätigen bzw. indem er Erinnerungslücken geltend macht. Dies bedeutet aber nicht, dass mögliche Alternativursachen ‒ wie ein technischer Defekt beim betreffenden Fahrzeug oder medizinische Gründe beim Beschuldigten selbst ‒ nicht geprüft, in Auswertung der Untersuchungsergebnisse jedoch verworfen worden sind. Eine solche detaillierte Vorwegnahme des Beweisergebnisses in der Anklageschrift ‒ nämlich, dass bloss ein bewusstes Anhalten von B.____ in Frage kommt, nachdem die weiteren Möglichkeiten für einen Fahrzeugstopp auf der Überholspur einer Autobahn, wie insbesondere ein technischer Defekt oder ein medizinischer Notfall beim Fahrer, auszuschliessen sind, wobei die Motive von B.____ für sein Verhalten naturgemäss ungeklärt bleiben, nachdem er gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht keine diesbezüglichen Depositionen getätigt hat ‒, wäre zwar möglich gewesen, stellt aber in Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles keine zwingende Voraussetzung für deren Gültigkeit dar, zumal das Motiv für eine Handlung generell nicht Bestandteil der Anklageschrift nach Art. 325 Abs. 1 StPO darstellt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts muss der Versuch von B.____, gestützt auf sein eigenes Schweigen und die daraus resultierende Ungewissheit beim Motiv seines Handelns eine Verletzung des Anklageprinzips abzuleiten, als einigermassen gewagt bezeichnet werden. Im Ergebnis ist, wie bereits eingangs festgestellt, ungeachtet von allfälligen sprachlichen Ungenauigkeiten, welche indes von vornherein irrelevant sind, nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), in casu die Anklageschrift nicht zu bemängeln. Vielmehr führt diese sämtliche tatsächlichen Umstände an, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, der Kausalzusammenhang sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen.

4.3 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen:

a) Gemäss dem Dossier "Verkehrsunfall mit UG Bericht" der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 23. Dezember 2016 (act. 1331 ff.) ist A.____ am Freitag, 7. Oktober 2016, um 05:01 Uhr auf der Autobahn A18 in Fahrtrichtung Delémont ‒ bei schwachem Verkehrsaufkommen, gerader und trockener Strecke sowie ohne Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse ‒ auf dem Überholstreifen unterwegs gewesen, als er das bei km 33.965 stehende oder noch leicht rollende Fahrzeug von B.____ übersehen habe. In der Folge sei A.____ mit seinem Personenwagen ungebremst exzentrisch frontal mit dem Heck des Fahrzeuges von B.____ kollidiert. Durch den Aufprall sei das Fahrzeug von B.____ an die linksseitige Betongleitwand katapultiert worden und das Heck des Personenwagens von A.____ habe auf den Normalstreifen geragt. Zeitgleich sei D.____ mit seinem Auto auf dem Normalstreifen ebenfalls in Fahrtrichtung Delémont gefahren. Trotz einer eingeleiteten Vollbremsung sei D.____ mit seinem Auto zunächst mit dem Heck des Personenwagens von A.____ und in der Folge auch seitlich mit dem Fahrzeug von B.____ kollidiert. Im Bericht "Unfallgruppe Spurensicherung" der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, vom 23. Dezember 2016 (act. 1385 ff.) wird unter anderem dargelegt, dass die Unfallstelle lediglich von der Kamera bei km 33.500 in Fahrtrichtung Basel eingesehen werden könne, wobei daraus zu erkennen sei, dass um 05:01 Uhr ein Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Allerdings habe nicht eruiert werden können, auf welchem Fahrstreifen sich das Fahrzeug befunden und um welchen Fahrzeugtyp es sich gehandelt habe. Ferner ist beschrieben worden, dass auf einem der ersten Polizeifotos beim Personenwagen VW Golf das Blinken der Warnblinkanlage ersichtlich sei, wobei unklar geblieben sei, ob diese vor oder nach dem Unfall manuell betätigt worden sei. Im Bericht "Voruntersuchung an Glühlampen" der Polizei, Forensik, vom 26. Dezember 2016 (act. 1611 ff.) bezüglich des Fahrzeuges von B.____ wird im Sinne einer Schlussfolgerung konstatiert, dass sich keine Aussage darüber treffen lasse, ob die Halogenlampe und die Kugelbirne zum Zeitpunkt der Kollision ein- oder ausgeschaltet gewesen seien. Betreffend die Kugelbirne sei jedoch festzustellen, dass die hitzebedingte farbliche Veränderung des Wendelhalters und der vorhandenen Bruchstücke des Wolframwendels sowie die oberflächliche Verschmelzung des Wolframwendelfragmentes mit dem Wendelhalter dafür sprächen, dass der vordere linke Blinker zum Zeitpunkt der Kollision erhitzt gewesen sei. Diese Berichte werden seitens der Beschuldigten nicht substantiiert gerügt, womit ohne Zweifel darauf abzustellen ist.

b) A.____ hat im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Polizei, Verkehrsaufsicht 2, vom 5. Dezember 2016 (act. 1105 ff.) vorgebracht, er habe mit seinem Personenwagen unmittelbar vor dem Unfall keine technischen Probleme gehabt und mache auch keinen technischen Defekt als Ursache für den Unfall geltend. Er könne nicht erklären, wie es zum Unfall gekommen sei, es sei total unerwartet gewesen. Er sei auf dem linken Fahrstreifen gefahren und habe einige Fahrzeuge überholt. Es sei dunkle Nacht gewesen und habe wenig Verkehr gehabt. Er habe nichts Besonderes wahrgenommen. Er könne sich das Ausweichmanöver nach rechts nur durch eine intuitive Reaktion erklären; bewusst sei er nicht nach rechts. Er habe nicht erkannt, dass ein Fahrzeug vor ihm gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt abgelenkt gewesen und kenne die fragliche Örtlichkeit, da er von Montag bis Samstag immer um etwa dieselbe Uhrzeit den entsprechenden Abschnitt befahre. Er könne nichts zum Hergang des Unfalles sagen. Er wisse nicht, ob der VW Golf gefahren oder gestanden sei. Er habe keine Lichter beim VW Golf wahrgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 25. März 2021 (act. 1279 ff.) hat A.____ ausgesagt, zum Unfall habe geführt, dass das Auto auf der linken Spur gestanden und nicht beleuchtet gewesen sei, und er halt zu diesem Zeitpunkt auf der linken Spur gefahren sei. Er habe keine konkrete Erinnerung an den Unfall, weil alles so schnell gegangen sei. Er habe das spätere Unfallauto nicht wahrgenommen, sei aber nicht abgelenkt gewesen. Im Übrigen könne oder wolle er nichts mehr zu den Vorwürfen ausführen. Vor Strafgericht (act. S 245 f.) hat A.____ zu Protokoll gegeben, es sei ein ganz normaler Morgen gewesen, bis es schlagartig hell geworden sei und geknallt habe. Er wisse nicht mehr, was genau passiert sei. Auch habe er nichts Beleuchtetes auf der Überholspur gesehen. Vor Kantonsgericht (Protokoll KG S. 7 f.) hat A.____ ausgeführt, er könne sich nicht mehr im Detail erinnern, da es zu lange her sei. Er habe das Auto vor der Kollision nicht gesehen und könne nicht sagen, ob dieses gestanden oder langsam gefahren sei. Ebenso könne er keine Aussagen machen, ob das Fahrzeug von B.____ die Warnblinker betätigt gehabt habe; wenn es aber so gewesen wäre, hätte er diese sicher gesehen.

c) B.____ hat im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Verkehrsaufsicht 2, vom 8. November 2016 (act. 1085 ff.) deponiert, es sei ein ganz normaler Morgen gewesen. Er habe C.____ und †M.____ abgeholt; sie seien ganz normal über die Grenze gefahren und hätten zur Arbeitsstelle in N.____ gewollt. Dann sei plötzlich der Unfall passiert. Er könne nicht mehr sagen, wie es dazu gekommen sei. Er könne sich nicht mehr an den Verkehrsunfall erinnern. Seit dem Kauf habe er mit dem Fahrzeug VW Golf keine technischen Probleme gehabt. Seitdem er es gekauft habe, habe er das Fahrzeug kein einziges Mal in die Reparatur gebracht. Am besagten Tag wie auch die Tage vor dem Unfall habe es keine Anzeichen auf einen technischen Defekt gegeben, alles habe einwandfrei funktioniert. Vor dem Unfall hätten keine Warnlampen aufgeleuchtet; das Fahrzeug habe ihm lediglich angezeigt, dass er demnächst das Motorenöl auswechseln müsse. Er habe das Fahrzeug am Dienstag oder Mittwoch vor dem Unfall vollgetankt und dieses seither nur zur Arbeit benutzt. Er mache keinen technischen Defekt am Fahrzeug geltend, welcher zum Verkehrsunfall geführt hätte. Während der Fahrt am 7. Oktober 2016 sei ihm nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Das Verkehrsaufkommen sei sehr schwach gewesen und sie hätten erst um 07:00 Uhr in der Firma sein müssen. Anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 (act. 1205 ff.) hat B.____ erklärt, weder leide er noch habe er an irgendwelchen Erkrankungen gelitten; er sei gesund gewesen und fühle sich auch so. Hinsichtlich des Unfalles könne er sich an nichts erinnern und sich auch nicht vorstellen, auf der Überholspur gestanden zu sein. Das Fahrzeug habe sich in einem ganz normalen Zustand befunden, ihm sei nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Lediglich das Öl hätte demnächst gewechselt werden müssen, aber ansonsten sei eigentlich nichts gewesen. Unterwegs habe es während der Fahrt keine Probleme mit dem Auto gegeben. Sie seien tags zuvor auch schon mit dem Auto gefahren, und da sei alles normal gewesen. Wenn etwas kaputt gewesen wäre, wären sie sicher nicht gefahren. Normalerweise fingen sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit an. Allerdings würden sie manchmal schon viel früher losfahren, damit sie vorher am Arbeitsplatz noch die Maschinen einschalten und ganz gemütlich einen Kaffee trinken könnten. Üblicherweise würden sie erst so gegen 05:45 Uhr losfahren, aber an jenem Morgen sei es gegen 04:30 Uhr gewesen. Er habe sich an jenem Morgen ganz normal fahrfähig gefühlt, auch habe es keinen Konflikt gegeben. Er habe einen totalen Filmriss und wisse auch nicht mehr, ob er die Warnblinker eingeschaltet habe. Im Gegensatz hierzu hat B.____ anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 22. März 2021 (act. 1255 ff.) die Aussage verweigert. Ebenso hat B.____ vor Strafgericht (act. S 243) die Aussage verweigert und lediglich im Sinne eines Statements deponiert, er habe keine Erinnerungen und könne sich nicht erklären, wieso sein Auto auf der Überholspur gestanden sei. Er sei sich allerdings sicher, dass er sich regelkonform verhalten habe. Auch vor Kantonsgericht (Protokoll KG S. 8 f.) hat B.____ keine Aussagen getätigt, ausser, dass er sicher keine Selbstmordabsichten gehabt habe, da seine Frau damals schwanger gewesen sei.

d)

aa) C.____ hat am Tage des Unfalls am 7. Oktober 2016 im Spital gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, zu Protokoll gegeben (act. 1349), er wisse nicht, wie es zum Unfall gekommen sei. Er könne sich bloss an einen Schlag erinnern sowie, dass der Airbag aufgegangen sei. Er habe während der Fahrt geschlafen bzw. einen Filmriss erlitten. Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2016 (act. 1147 ff.) hat C.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, B.____ habe ihn an jenem Tag um ca. 04:30 Uhr abgeholt. Sie hätten immer zusammen entschieden, wann sie losfahren wollten, damit sie vorher noch Zeit gehabt hätten, einen Kaffee zu trinken und die Maschinen zu starten. Normalerweise fingen sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit an. Sie würden eigentlich immer früher losfahren, nur schon des Verkehrs wegen. Überdies hätten er und †M.____ vorher in der Firma noch etwas zu erledigen gehabt, weshalb sie früher losgefahren seien. Sie fingen eigentlich erst um 07:00 Uhr an, seien aber immer schon früher am Arbeitsplatz gewesen. Er und †M.____ hätten im Auto meistens ein Nickerchen gemacht, so auch an jenem Morgen. Hinsichtlich des Unfalls habe er Filmrisse. Er habe lediglich bestimmte Erinnerungen, wie dass die Airbags offen gewesen seien und der Knopf für die Warnblinker geleuchtet habe. Er wisse nicht, ob B.____ Probleme mit dem Auto gehabt habe, er könne es sich aber nicht vorstellen. Sie hätten immer in der Mitte der Woche getankt, weshalb er denke, dass es am Dienstag oder Mittwoch vor dem Unfall gewesen sei. Insofern sei es nicht möglich, dass unterwegs der Kraftstoff ausgegangen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb das Auto von B.____ auf dem Überholstreifen und nicht auf dem Pannen- oder Seitenstreifen gestanden sei. In seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 (act. 1311 ff.) hat C.____ dargelegt, er habe meistens ein Nickerchen gemacht während der Fahrt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob sie Streit gehabt hätten oder ob es Probleme mit dem Auto gegeben habe. Gleichermassen habe er keine Erinnerung an den Unfall und könne sich auch nicht erklären, wie es dazu gekommen sei. Ebenso wisse er nicht, ob jemand aus dem Auto habe aussteigen wollen.

bb) D.____ hat nach dem Unfall am 7. Oktober 2016 gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, ausgesagt (act. 1355), er sei auf dem rechten Fahrstreifen gefahren und der BMW habe ihn überholt. Er habe das rote Fahrzeug auf dem Überholstreifen stehen gesehen. Dem BMW sei dies vermutlich zu spät aufgefallen, und es sei zur Kollision gekommen. Der BMW sei durch die Kollision nach rechts ausgeschert. Er habe sofort mit der Vollbremsung begonnen und es habe geknallt. In seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017 (act. 1231 ff.) hat D.____ vorgebracht, er habe den VW Golf erst im Lichtkegel des BMW und damit relativ spät gesehen. Warnblinker oder ähnliches habe er nicht bemerkt, sonst hätte man vielleicht gesehen, dass etwas los sei. Der BMW habe keine Chance gehabt, auszuweichen. Der Aufprall sei eigentlich voraussehbar gewesen, weil dieser das Auto zu spät gesehen haben müsse und keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe. Er könne es nicht beeiden, aber er habe weder Warnblinker noch sonst eine Beleuchtung beim VW Golf wahrgenommen. Er habe das Gefühl gehabt, als hätte der BMW noch versucht, nach rechts auszuweichen.

cc) O.____ hat im Rahmen einer telefonischen Aussage gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, am 8. Oktober 2016 ausgeführt (act. 1361), der Fahrer vom orangenen VW Golf sei ganz verzweifelt umhergelaufen und habe den BMW-Fahrer gefragt, ob er den Warnblinker nicht gesehen habe. Der Audi-Fahrer habe zu ihr gesagt, dass das Fahrzeug mittig auf der Fahrbahn gestanden sei. Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2016 (act. 1169 ff.).

dd) P.____ hat gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, am 8. Oktober 2016 per E-Mail beschrieben (act. 1367), er sei mit dem Lastwagen von Aesch in Richtung Basel gefahren. Als er um ca. 05:05 Uhr aus dem Reinacher-Tunnel gekommen sei, habe er auf der Gegenfahrbahn (auf dem ersten Überholstreifen) in Richtung Aesch einen Personenwagen gesehen, welcher den Pannenblinker eingeschaltet gehabt habe. Mit 99 %-iger Sicherheit sei das Fahrzeug gestanden oder höchstens im Schritttempo gerollt. Als er auf der Höhe des Personenwagens gewesen sei, habe er eine Person im Auto erkennen können und sei erstaunt darüber gewesen, dass diese so ruhig sitzengeblieben sei, statt auszusteigen und sich in Sicherheit zu bringen. Ziemlich zeitgleich seien zwei Fahrzeuge von Basel her gekommen, wovon der eine mit hohem Tempo in das Pannenfahrzeug gefahren sei. Der zweite sei mit wesentlich langsamerem Tempo ebenfalls in die Unfallfahrzeuge gefahren. Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2016 (act. 1125 ff.) hat P.____ deponiert, er sei um 05:00 Uhr in Aesch in Richtung Basel abgefahren und habe nach dem Reinacher-Tunnel auf der linken Seite, also auf der Gegenfahrbahn, auf der Höhe der Ausfahrt Reinach Nord einen Personenwagen stehen gesehen mit eingeschalteten Warnblinkern. Es könne aber auch sein, dass der Personenwagen noch gerollt sei. Er sei der Meinung, dass das Auto gestanden sei, aber er könne es nicht 100 %-ig sagen. Zu 99 % sei das Auto gestanden, vielleicht sei es noch im Schritttempo gerollt. Als er näher gekommen sei, habe er gesehen, wie eine Person in diesem Auto hinter dem Steuer gesessen habe. Er habe dann noch gedacht, wieso diese Person dort sitze und sich nicht auf den Pannenstreifen oder in Sicherheit begebe. Es sei ja dunkel gewesen und er habe es für eine schlechte Idee gehalten, in der Dunkelheit auf dem Überholstreifen bei der Mittelleitplanke zu stehen. Er habe für sich gedacht, er würde so schnell wie möglich dort weggehen und sich in Sicherheit bringen. Dann habe er gesehen, wie sich sicher zwei Personenwagen, es könnten aber auch drei gewesen sein, diesem Auto von hinten genähert hätten. Diese seien normal auf der Autobahn gefahren und hätten das Licht ganz normal eingeschaltet gehabt. Kurz bevor er auf der Höhe des stehenden Autos gewesen sei, sei dann das erste Auto in dieses Pannenfahrzeug hineingefahren. Und anschliessend sei das zweite nachfahrende Auto durch die Trümmerteile gefahren. Er könne das Auto nicht beschreiben, da es stockdunkel gewesen sei, er habe nur die Warnblinker gesehen. Er wisse nicht, ob die Innenbeleuchtung eingeschaltet gewesen sei, oder ob ein Abblendlicht in das Auto geleuchtet habe, er habe aber auf jeden Fall eine Person hinter dem Steuer sitzen sehen. Diese Aussagen erweisen sich sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu objektiven Befunden als überaus konsistent, stringent und damit als sehr glaubhaft.

e)

aa) Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten betreffend die Fahrzeuguntersuchung VW Golf Plus der MFP vom 23. März 2017 (act. 1687 ff.) hält zusammengefasst diese Folgerungen fest: Reifen und Felgen hätten sich vor dem Unfall in betriebssicherem Zustand befunden. Die Wirkung der Betriebs- und Feststellbremse sei in Ordnung; die Bremsanlage habe sich vor dem Unfall in betriebssicherem Zustand befunden. Ein Mangel oder Defekt am Bremssystem könne als Unfallursache ausgeschlossen werden. Ebenso sei ein technischer Defekt an der Radaufhängung als Unfallursache auszuschliessen. Die Schäden an der rechten Hinterradaufhängung seien auf die massiven Krafteinwirkungen bei der Kollision zurückzuführen. Ein Defekt im Bereich Motor und Getriebe sei gleichermassen als Unfallursache auszuschliessen. Ein Auslesen des Fehlerspeichers sei bei diesem Fahrzeug nicht möglich. Ferner sei davon auszugehen, dass die Kraftstoffzufuhr intakt sei, da der Motor ohne Probleme und direkt gestartet werden könne, der Treibstofftank voll sei und die Anzeige vor dem Unfallereignis funktionierte habe. Des Weiteren befinde sich die Lenkung in funktionstüchtigem Zustand, womit ein Ausfall oder Defekt an dieser als Unfallursache ausgeschlossen werden könne. Die noch vorhandene Standlichtbirne vorne rechts und das Schlusslicht hinten links leuchteten bei eingeschalteter Zündung bzw. bei laufendem Motor. Der Glühfaden der linken Birne aus den vorderen Leuchteinheiten sei eindeutig verformt, was belege, dass die Glühbirne zum Zeitpunkt der Kollision geleuchtet haben müsse. Alle drei Glühfäden der Lampen aus der hinteren Innenbeleuchtung wiesen deutliche Verformungen auf, weshalb sie bei der Kollision gebrannt haben müssten. Alle drei Glühlampen dieser Innenbeleuchtung würden nur dann gleichzeitig brennen, wenn eine der vier Türen offen bzw. nicht ganz geschlossen sei.

bb) Im Weiteren ist im genannten Gutachten auf jeweilige Frage dieses dargelegt worden: Frage: "Kann ein technischer Defekt an den Fahrzeugkomponenten Motor, Antriebsstrang, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffzufuhr sowie Bereifung inklusive Felgen, die einen möglichen Stillstand des Fahrzeuges erklären könnten, ausgeschlossen werden?" Antwort: "Ein technischer Defekt an einem oder mehreren der erwähnten Fahrzeugkomponenten kann ausgeschlossen werden."

Frage: "War der Motor zum Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb?" Antwort: "Der Motor konnte ohne Probleme gestartet werden und zeigte keine Störung an. Ob der Motor zum Unfallzeitpunkt in Betrieb war, lässt sich nicht nachvollziehen."

Frage: "Wie war der Füllstand des Kraftstoffbehälters (Tank) vor dem Unfall?" Antwort: "Die Tankuhr im Armaturenbrett zeigte an, dass der Tank leer ist. Wie sich herausstellte, war der elektrische Anschluss an den Schwimmer (Füllstandsensor im Tank) infolge der Kollision beschädigt, was die Fehlanzeige verursachte. Effektiv ist der Kraftstoffbehälter voll. Ein Stehenbleiben des Fahrzeuges infolge Kraftstoffmangels kann somit ausgeschlossen werden."

Frage: "Haben die Glühlampen zur Beleuchtung des Fahrzeuges, insbesondere die Scheinwerfer und die Warnblinker, zum Zeitpunkt der Kollision geleuchtet?" Antwort: "Die Glühlampen von Abblend-/Fernlichtern und Blinkern aus den vorderen Beleuchtungseinheiten sind durch die Polizei demontiert und einer forensischen Untersuchung zugeführt worden. Ob daraus eine Schlussfolgerung bezüglich des zum Unfallzeitpunktes eingeschalteten Lichtes möglich war, ist uns nicht bekannt. Der Drehlichtschalter befand sich auf der Position Automat. In dieser Position leuchten im Betrieb das Stand-, das Schluss- sowie das Abblendlicht des Fahrzeuges. Beim Einschalten der Zündung am Unfallfahrzeug leuchteten in den nicht beschädigten Lampen vorne rechts das Standlicht und hinten links das Schlusslicht. Der Glühfaden der linken Standlichtbirne ist eindeutig verformt. Da sich ein Glühfaden nur derartig verformen kann, wenn er heiss ist, wird belegt, dass die Glühbirne zum Zeitpunkt der Sekundärkollision (linke Frontecke gegen Hindernis) geleuchtet haben muss."

Frage: "Waren die Türen bei der Kollision bzw. zum Unfallzeitpunkt noch geschlossen?" Antwort: "An den Türen vorne rechts und hinten links wurden die Türbänder durch die Rettungskräfte aufgetrennt, was den Rückschluss zulässt, dass diese wohl geschlossen angetroffen wurden. Die Untersuchung der Glühlampen der Innenbeleuchtung belegen, dass diese im Zeitpunkt des Unfalles gebrannt haben. Aufgrund der elektrischen Schaltung dieser Lampen lässt sich schliessen, dass eine oder mehrere Türen offen bzw. nicht richtig geschlossen gewesen sein müssen."

Frage: "Hat fehlendes Motorenöl zu einem Stillstand geführt?" Antwort: "Der Motor konnte ohne Probleme gestartet werden und die Kontrolllampe des Motoröls hat nicht geleuchtet. Ein Stillstand des Motors infolge fehlenden Motoröls kann ausgeschlossen werden."

Frage: "Ist es zu einem plötzlichen Stillstand gekommen?" Antwort: "Für einen plötzlichen Stillstand liegen keine technischen Ursachen vor."

cc) Wie bereits vorstehend im Rahmen der Erwägungen zu den Beweisanträgen (vgl. oben E. 1.3.b/cc) ausgeführt, handelt es sich beim Gutachten der MFP vom 23. März 2017 um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise eines Sachverständigen. Unbesehen des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung ist praxisgemäss ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel vermag die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens zu begründen. Von einem solchen triftigen Grund ist in casu nicht auszugehen. Vielmehr ist das fragliche Gutachten nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in sich selbst als auch im Vergleich zu objektiven Befunden und insbesondere zu den eigenen Aussagen von B.____ als kohärent, stringent und konsistent zu qualifizieren, womit ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Daran vermögen auch die nachträglichen Vorbringen von B.____ nichts zu ändern. Den diesbezüglich erhobenen Einwänden ist im Einzelnen dieses zu entgegnen:

Der Rüge, wonach das Gutachten aus formellen Gründen nicht verwertbar sei, ist bereits vorgängig im Zusammenhang mit den entsprechenden Erwägungen zu den Beweisanträgen (vgl. oben E. 1.3.c/bb) eine Absage erteilt worden.

In Bezug auf die materielle Rüge, wonach das Gutachten der MFP vom 23. März 2017 inhaltlich nicht korrekt sei, weil namentlich die Feststellung, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers nicht möglich gewesen sei, falsch sei, ist zu bemerken, dass der Sachverständige E.____ seine diesbezügliche Darlegung auf die Aussagen eines Herrn Q.____ von der Firma R.____ AG in S.____ abstützt. Ob diese Aussage zutreffend ist oder die gegenteiligen Behauptungen von F.____ und K.____ (vgl. unten E. 4.3.h) korrekt sind, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht geklärt werden. Allerdings erscheint diese Unsicherheit nicht von massgeblicher Bedeutung. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers beim Fahrzeug von B.____ möglich gewesen wäre, würde dies in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen an der gesamtheitlichen Einschätzung des Kantonsgerichts betreffend die Verwertbarkeit des fraglichen Gutachtens nichts ändern, zumal die allenfalls vorhandene, blosse Möglichkeit, den Fehlerspeicher auszulesen, noch nichts darüber aussagt, ob darin etwas zu finden gewesen wäre, sprich ob nun tatsächlich Störungen beim Fahrzeug vorgelegen haben oder nicht.

Sollte es, obwohl nichts hierfür spricht, zutreffen, dass technische Probleme beim Fahrzeug von B.____ unmittelbar vor dem Unfall aufgetreten sind, wäre immer noch nicht dargelegt, warum er auf dem Überholstreifen gestanden ist, nachdem ein Ausrollen des Wagens mit einem Ausweichen auf den Pannenstreifen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Sachverständige E.____ hält hierzu in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 fest, dass eine mangelhafte Treibstoffzufuhr in aller Regel nicht zum sofortigen Ausgehen des Motors führe. Genüge die Treibstofffördermenge nicht, um den Bedarf des Motors unter Last zu decken, komme es beim Gasgeben zu hör- und spürbarem Stottern. Darauf könnte der Lenker reagieren (Gas wegnehmen) und das Fahrzeug zumindest auf den Pannenstreifen fahren. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h rolle ein Fahrzeug mehrere hundert Meter bis zum Stillstand. Bei einem unerwarteten und plötzlichen Abstellen des Motors wäre es ebenfalls problemlos möglich, mit dem Fahrzeug von der Überholspur nach rechts bis auf den Pannenstreifen auszurollen. Gestützt auf diese Ausführungen bedeutet dies, dass selbst wenn es ein das Fahrzeug unmittelbar blockierendes und zu einem sofortigen Stopp führendes Problem gegeben hätte ‒ was aber ausgeschlossen werden kann, da solche Umstände zweifellos zu einem anderen Spurenbild an der Unfallstelle geführt hätten, beispielsweise mit Bremsspuren aufgrund blockierender Bremsen oder einer sich zum Unfallort hinziehenden Ölspur etc. ‒, hätte es immer noch keinen Grund gegeben, auf der linken Seite der Überholspur anzuhalten. Vielmehr hätte es auch dann möglich sein müssen, nach rechts auf den Pannenstreifen auszurollen, zumal das Verkehrsaufkommen um die fragliche Uhrzeit um 05:00 Uhr unbestrittenermassen sehr gering gewesen ist. Sogar wenn aber ein Ausweichen auf den Pannenstreifen aufgrund einer abrupten Abbremsung oder eines Absterbens des Motors nicht mehr möglich gewesen sein sollte, wie dies seitens des Beschuldigten als theoretische Möglichkeit ins Spiel gebracht wird, wäre immer noch nicht geklärt, weshalb B.____ im Anschluss an seinen angeblichen Nothalt einfach ruhig im Wagen sitzen geblieben ist, keinerlei Sicherungsmassnahmen ergriffen und nicht einmal seine angeblich schlafenden Kollegen über die ‒ offenkundig unglaublich gefährliche ‒ Situation informiert hat. Wäre es wirklich zu einem unfreiwilligen Stopp gekommen, welcher allerdings kaum in einem parallelen Anhalten zur Mittelleitplanke resultiert hätte, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zwingend mit einer unmittelbaren Reaktion von B.____ zu rechnen gewesen.

Von entscheidender Bedeutung ist sodann, dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach vor dem Unfall beim Fahrzeug des Beschuldigten B.____ kein technischer Defekt vorgelegen habe, aus der Gesamtheit der diesen Wagen betreffenden Untersuchungen getroffen worden ist, woran auch ein allfällig versäumtes Auslesen des Fehlerspeichers nichts ändert. Ausserdem, und auch das ist von massgeblicher Relevanz, wird diese Schlussfolgerung gedeckt durch die Aussagen von B.____ selber, welcher mehrfach bei verschiedenen Einvernahmen und auf wiederholte spezifische Nachfrage bestätigt hat, dass er noch nie Probleme mit seinem Fahrzeug gehabt hat, dass auch an jenem Morgen alles einwandfrei funktioniert hat sowie, dass er ausdrücklich keinen technischen Defekt am Fahrzeug geltend macht, welcher zum Verkehrsunfall geführt hat. Nur schon gestützt auf seine eigenen unmissverständlichen und beständigen Aussagen, wonach vor dem Unfall klarerweise kein technischer Defekt bei seinem Fahrzeug vorgelegen hat, erscheint es unbehelflich, im Nachhinein zu versuchen, mit Hilfe zweier privat eingeholter, lediglich punktueller Stellungnahmen Zweifel am Gutachten der MFP vom 23. März 2017 ‒ welches ja eigentlich bloss die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich des Fehlens technischer Probleme bestätigt und von daher eigentlich gar nicht hätte in Auftrag gegeben werden müssen ‒ und damit letztlich Zweifel an den eigenen früheren Depositionen aufkommen zu lassen.

f)

aa) In dem von der Strafuntersuchungsbehörde ebenfalls eingeholten Gutachten (bezeichnet als technische Unfallanalyse) der AGU vom 5. September 2017 (act. 1791 ff.) wird im Wesentlichen ‒ jeweils als Antwort auf die entsprechenden Fragen ‒ das Folgende dargelegt:

Frage: "Was lässt sich aufgrund des Spurenbildes zum Unfallhergang aussagen?" Antwort: "Aufgrund des Spurenbildes auf der Fahrbahn und an den Fahrzeugen lässt sich der Unfallhergang im Wesentlichen wie folgt rekonstruieren: Der BMW prallte sehr wahrscheinlich ungebremst mit einer Geschwindigkeit von etwa 115 km/h bis 127 km/h, einer Überdeckung von knapp 50 % und annähernd achsparallel mit seiner linken Frontpartie auf die rechte Heckpartie des VW Golfs, welcher auf der Überholspur stand oder gegebenenfalls mit geringer Geschwindigkeit (maximal etwa 10 km/h) fuhr. Zum Kollisionszeitpunkt befand sich der VW Golf mit der linken Fahrzeugseite nahe am linken Rand der Überholspur und der BMW ungefähr in der Mitte. Durch den exzentrischen Heckanprall wurde der VW Golf in eine Drehbewegung im Gegenuhrzeigersinn versetzt und nach links gegen die Betonelemente der Leiteinrichtung katapultiert. Aus den Kontaktspuren am Fahrzeug und an den Betonelementen der Leiteinrichtung geht hervor, dass der VW Golf mit dem linken Fronteckbereich gegen die Leiteinrichtung prallte und danach mit seiner vorderen linken Seite bis zur Endlage an dieser entlang schrammte. Der VW Golf drehte sich derweil zunehmend im Gegenuhrzeigersinn und kam schliesslich in Querstellung, mit der Front gegen die Leiteinrichtung zeigend, zum Stillstand. Der BMW schleuderte nach der Kollision in einer Drehbewegung im Gegenuhrzeigersinn auf die rechte Fahrspur. Nachdem der BMW fast eine volle Drehung ausgeführt und eine Distanz von ca. 25 Metern zurückgelegt hatte, prallte der Audi auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h bis 50 km/h auf das Heck des BMWs, der sich zu diesem Zeitpunkt noch mit etwa 20 km/h vorwärts bewegte. Im Anschluss an diese Kollision touchierte der Audi mit seiner vorderen linken Seite die linke Heckpartie des VW Golfs und kollidierte wenige Meter vor seinem Stillstand mit dem abgerissenen Vorderrad des BMWs."

Frage: "Erfolgte die Kollision des PWs A.____ (BMW) mit dem PW B.____ (VW Golf) gebremst oder ungebremst?" Antwort: "Die Gegenüberstellung und der Höhenvergleich der Deformationsprofile beider Fahrzeuge zeigen, dass der BMW in seiner Konstruktionslage auf den VW Golf prallte. Demnach war die Frontpartie des BMWs im Kollisionszeitpunkt nicht abgetaucht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der BMW nahezu ungebremst (bei einer starken Bremsung senkt sich die Front des Fahrzeuges infolge der dynamischen Achslastverlagerung vorne ab) auf den VW Golf auffuhr."

Frage: "Was lässt sich aufgrund des Spurenbildes zu einem möglichen Ausweichmanöver von A.____ (BMW) aussagen?" Antwort: "Der BMW befand sich im Kollisionszeitpunkt ungefähr in der Mitte der Überholspur und annähernd parallel zur Fahrbahnlängsachse. Es gibt keine Hinweise auf ein gezieltes Ausweichmanöver des BMWs vor der Kollision."

Frage: "War der PW B.____ (VW Golf) zum Unfallzeitpunkt beleuchtet? Wenn ja, welche Lichter waren in Betrieb (Standlicht, Abblendlicht, Volllicht, Warnblinker)?" Antwort: "Da uns die Glühlampen des Unfallfahrzeuges nicht zur Verfügung standen, stützt sich die nachfolgende Antwort auf die Hinweise im Polizeirapport und auf die Erkenntnisse im Untersuchungsbericht der Forensik ab. Auf den Polizeibildern ist ersichtlich, dass der Lichtschalter des VW Golfs bei der Unfallaufnahme auf der Stellung Abblendlicht stand. Diese Feststellung ist auch im Polizeirapport auf Seite 16 erwähnt. Die Abklärungen der Polizei haben ferner ergeben, dass die Warnblinkanlage des VW Golfs auf einem der ersten Bilder vom Unfallort eingeschaltet war. Der zuständige Polizeibeamte hat sich in diesem Zusammenhang bei der Garage R.____ AG erkundigt, ob bei diesem Fahrzeugtyp die Warnblinker im Falle einer Aktivierung der Airbags automatisch eingeschaltet werden. Bei der Sichtung der Stromlaufpläne konnte die Garage keinen Zusammenhang zwischen dem Warnblinker und dem Airbag-System feststellen. Dennoch besteht gemäss dem Polizeibericht eine Unsicherheit, ob die Warnblinkanlage vor oder nach dem Unfall manuell betätigt wurde. Anlässlich der Spurensicherung wurden beim VW Golf die Glühbirnen der Richtungsblinker vorne (pro Seite je eine Glühbirne), des Abblendlichtes (pro Seite je eine Glühbirne) und des Fernlichtes (pro Seite je eine Glühbirne) ausgebaut. Die Glühlampen wurden zur weiteren Untersuchung der Forensik übergeben. Gemäss dem Untersuchungsbericht der Forensik vom 26. Dezember 2016 wurden an den Glühbirnen der Abblend- und der Fernlichter und der rechten Blinkleuchte keine Veränderungen oder Beschädigungen festgestellt. Die Glühbirnen befanden sich in einem intakten und funktionsfähigen Zustand. Demzufolge könne keine Aussage darüber gemacht werden, ob die untersuchten Halogenlampen des Abblendlichtes und der Scheinwerfer sowie die Glühlampe des vorderen rechten Richtungsblinkers zum Zeitpunkt der Kollision ein- oder ausgeschalten waren. lm Gegensatz dazu wies die Glühbirne des vorderen linken Richtungsblinkers unfallbedingte Beschädigungen auf. Der Glaskolben war zerbrochen und grösstenteils nicht mehr vorhanden. Der Glühwendel fehlte fast vollständig, lediglich die Enden waren noch an den Wendelhaltern befestigt. Die Wendelhalter waren stark verbogen und wiesen deutliche Anlaufspuren auf. Die noch vorhandenen Bruchstücke der Glühwendel waren mit dem Wendelhalter verschmolzen. Laut Untersuchungsbericht sind die vorhandenen Hitzespuren (farbliche Veränderungen der Wendelhalter, Verschmelzung der restlichen Glühwendel) ein Hinweis dafür, dass der vordere linke Blinker des VW Golfs zum Kollisionszeitpunkt eingeschaltet war. Die Videoaufzeichnungen vom Schänzlitunnel zeigen, dass die hintere Beleuchtung und die Glühlampe des rechten Richtungsblinkers des VW Golfs während seiner Fahrt durch den Tunnel eingeschaltet waren und folglich einwandfrei funktionierten. Aus gutachterlicher Sicht können wir die Frage bezüglich der Beleuchtung des VW Golfs nicht abschliessend beantworten. Es gibt aber doch wichtige Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass die Warnblinkanlage und das Abblendlicht des VW Golfs im Unfallzeitpunkt eingeschaltet waren."

Frage: "Wenn der PW B.____ (VW Golf) nachweislich gestanden ist und nachweislich beleuchtet war, hätte A.____ (BMW) bei den gegebenen Verhältnissen, mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit den vor ihm stehenden PW B.____ (VW Golf) erkennen können, um noch rechtzeitig und gefahrlos einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vornehmen zu können? Wie wäre diese Frage zu beantworten, wenn der PW B.____ (VW Golf) nicht beleuchtet gewesen war?" Antwort: "Die eingeschalteten Rücklichter eines Fahrzeuges sind bei Nacht von weitem erkennbar, wenn die Sicht nicht durch Witterungseinflüsse eingeschränkt ist. Die Warnblinker sind aufgrund ihrer grösseren Leuchtkraft und auch wegen ihrer Blinkfrequenz aus einer noch grösseren Entfernung erkennbar. Eigene Fahrversuche bei Nacht haben gezeigt, dass ein Fahrzeug mit eingeschalteten Warnblinkern aus einer Entfernung von mehr als 300 Metern deutlich zu erkennen ist. Allerdings sind die genaue Position und der Bewegungszustand (Stillstand oder fahrend) des blinkenden Fahrzeuges aus dieser Entfernung noch nicht zwingend erkennbar. Der Fahrbahnabschnitt vor dem Unfallort kann bei guten Sichtverhältnissen über eine Distanz von mindestens etwa 400 Metern überblickt werden. Wenn der VW Golf im Unfallzeitpunkt mit eingeschalteten Warnblinkern auf der Überholspur stand oder leicht vorwärts fuhr, müssten seine Warnlichter bei den gegebenen Verhältnissen (keine witterungsbedingte Sichteinschränkung) sehr wahrscheinlich schon aus dieser Entfernung erkennbar gewesen sein. Ein von hinten nahender Fahrzeuglenker hätte unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit soweit reduzieren müssen, bis er die Situation richtig einschätzen und daraufhin entsprechende Abwehrmassnahmen einleiten kann. Nach unserer Einschätzung hätte der BMW-Fahrer unter den gegebenen Umständen seine Geschwindigkeit soweit reduzieren können, um noch rechtzeitig einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vornehmen zu können. Bei einer normalen Bremsung (amittel = 4 m/s2) aus 120 km/h hätte der BMW-Fahrer circa 175 Meter vor dem Kollisionspunkt reagieren müssen, damit sein Fahrzeug vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand kommt. Bei entsprechender Blickrichtung und normalem Sehvermögen hätte ein von hinten nahender Fahrzeuglenker aus dieser Entfernung erkennen müssen, dass sich der VW Golf auf der Überholspur befand, wenn dessen Warnlichter eingeschaltet waren. Wenn der VW Golf unbeleuchtet auf der Überholspur stand oder allenfalls leicht vorwärtsfuhr, dann wäre eine rechtzeitige Gefahrerkennung für den nachfolgenden Verkehr kaum möglich gewesen. Aufgrund der Ergebnisse der Glühlampenuntersuchung der Forensik, der Position des Lichtschalters (Schalter auf Automatikstellung) und der Erstaufnahmen vom Unfallort (auf welchen die Warnblinker des VW Golfs eingeschaltet sind) erweist sich diese Variante als wenig wahrscheinlich."

Frage: "Was lässt sich zur Entstehung der tödlichen Verletzungen bei †M.____ aussagen?" Antwort: "Zusammengefasst entstanden die Verletzungen im Bereich der HWS dadurch, dass die Kopfstütze oder die Lehnenoberkante von hinten auf den oberen Bereich der HWS drückten, während der Kopf gleichzeitig an der Lehne oder Kopfstütze des Fahrersitzes anprallte. Durch die massive Deformation des Fahrzeughecks im rechtsseitigen Bereich wurde der gesamte rechte Hintersitz nach vorne gedrückt, wodurch der Überlebensraum von †M.____ massiv verkleinert wurde. Dadurch lassen sich alle übrigen Verletzungen ohne Weiteres erklären."

Frage: "Wie hätte der Unfall vermieden werden können?" Antwort: "Da die Geschehnisse vor dem Unfall objektiv nicht rekonstruiert werden können, kann diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden. Zum einen ist derzeit nicht bekannt, weshalb der VW Golf auf der Überholspur anhielt oder gegebenenfalls mit geringer Geschwindigkeit fuhr. Es gibt andererseits konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Warnblinker und die Schlusslichter (Standlichter) des VW Golfs im Unfallzeitpunkt eingeschaltet waren. Laut Polizeirapport waren die Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt nicht eingeschränkt. Unter diesen Prämissen hätte der BMW-Fahrer nach unseren Erkenntnissen die Gefahr aus einer Entfernung von mindestens 300 Metern bis 400 Metern erkennen können, allerdings ohne die Position und den Bewegungszustand des Fahrzeuges richtig einschätzen zu können. Der BMW-Fahrer hätte in einer solchen Situation seine Geschwindigkeit soweit reduzieren können, dass ein Ausweichen oder ein rechtzeitiges Anhalten vor der Gefahrenzone möglich gewesen wäre. lm Extremfall hätte der BMW-Fahrer sein Fahrzeug bei einer Vollbremsung (Reaktionszeit 1 s, Bremsverzögerung 8 m/s2) aus 120 km/h auf eine Distanz (Reaktions- und Bremsweg) von knapp 110 Metern anhalten können."

In ihrem Ergänzungsgutachten vom 28. März 2018 (act. 1911 ff.) legt die AGU auf einen entsprechenden Einwand seitens des Beschuldigten A.____ hin dar, dass sie es unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Hinweise nach wie vor als sehr unwahrscheinlich erachte, dass die Warnblinkanlage des VW Golfs erst nach den Kollisionsereignissen eingeschaltet worden sei.

bb) Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise von Sachverständigen handelt, wovon praxisgemäss ein Abweichen nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig ist, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Von einem solchen triftigen Grund kann in casu wiederum keine Rede sein. Ganz im Gegenteil erweist sich das fragliche Gutachten nach Auffassung des Kantonsgerichts als kohärent, stringent und konsistent, womit ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Entgegen des von Seiten des Beschuldigten A.____ hiergegen erhobenen Einwandes geben die Sachverständigen darin lediglich auf konkrete Fragen hin ihre professionelle Meinung kund, wobei es selbstredend am jeweiligen Gericht liegt, aus den diesbezüglichen Erkenntnissen und Antworten der Experten die entsprechenden rechtlichen Folgerungen abzuleiten. Infolgedessen vermag das Kantonsgericht keine irgendwie geartete und zu einem Verwertungsverbot führende Vorbefasstheit in der Sache zu erkennen, wie dies geltend gemacht wird.

g) Als Folge des Unfalls haben die direkt Involvierten unterschiedlich gravierende Verletzungen erlitten:

aa) †M.____ ist auf der Unfallstelle infolge einer inneren Enthauptung unmittelbar verstorben. Im Einzelnen sind bei ihm im Sektionsprotokoll des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 21. November 2016 (act. 2067 ff.) folgende traumatischen Befunde erhoben worden: (...)

bb) C.____ hat dem Arztbericht des Universitätsspitals Basel vom 17. Januar 2017 (act. 2161 ff.) zufolge eine ausgedehnte Läsion der Milz mit Verdacht auf aktive Einblutung, eine Deckplatten-Impressionsfraktur des Halswirbelkörpers 7 und des Brustwirbelkörpers 2, beidseitig nicht dislozierte Rippenfrakturen (Rippen 8-12 rechts und Rippen 3-6 links), eine Läsion der rechten Nebenniere, eine Läsion der Leber sowie ein intramuskuläres Hämatom der rechtsseitigen Bauchmuskulatur erlitten. Weiter wird im Arztbericht ausgeführt, dass – ungeachtet dieser erheblichen Verletzungen – zwar zu keiner Zeit eine unmittelbare Lebensgefahr bestand habe, aber mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer solchen zu rechnen gewesen wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Mit Blick auf die Genesung von C.____ ist zu berücksichtigen, dass dessen Spitalaufenthalt im Universitätsspital Basel insgesamt eine Woche gedauert (vom 7. Oktober 2016 bis zum 14. Oktober 2016 [act. 2163]) und im Nachgang daran eine bis zum 6. April 2017 dauernde Nachbehandlung stattgefunden hat (act. 2203). Aus den weiteren medizinischen Unterlagen (act. 2185 f.; 2203 f.) ergibt sich zudem, dass C.____ bis zum 20. November 2016 zu 100 % krankgeschrieben gewesen ist und die Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 6. April 2017 angehalten hat. Die Vorinstanz hat diese unmittelbaren Unfallfolgen als einfache Körperverletzung qualifiziert, wovon in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu Gunsten der beiden Beschuldigten unverändert auch im Berufungsverfahren auszugehen ist.

cc) B.____ hat gemäss dem Arztbericht des Universitätsspitals Basel vom 21. November 2016 (act. 2149 ff.) eine stumpfe Prellung des Bauchraumes (stumpfes Abdominaltrauma) mit einer Prellung der Nieren/Harnableitung erlitten. Nach der notfallmässigen Einlieferung am 7. Oktober 2016 ist B.____ bereits am 8. Oktober 2016 nach unauffälliger Überwachungsphase in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Arbeitsunfähigkeit ist keine attestiert worden und Nachkontrollen haben ebenfalls keine stattgefunden.

dd) A.____ hat als Folge des Unfalls gestützt auf den Arztbericht des Kantonsspitals Baselland vom 13. Februar 2017 (act. 2137 ff.) einen Bluterguss der Bauchdecke am linken Unterbauch sowie eine Prellung des rechten Knies davongetragen. Aufgrund der hohen Auffahrgeschwindigkeit ist aus Sicherheitsgründen ein Spitalaufenthalt vom 7. Oktober 2016 bis zum 9. Oktober 2016 erforderlich gewesen. Im Anschluss daran ist eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Oktober 2016 attestiert worden.

h)

aa) Von Seiten des Beschuldigten B.____ sind sodann zwei ‒ jeweils knapp dreiseitige ‒ Stellungnahmen eingereicht worden, so erstens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine solche von F.____, G.____ GmbH, vom 1. November 2023 (act. 331 ff.) sowie zweitens im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine weitere von K.____ von der Firma L.____ AG mit Datum vom 30. Oktober 2025:

F.____ bringt in seinem Bericht vor, entgegen den Ausführungen im Gutachten der MFP wäre das Auslesen des Fehlerspeichers am fraglichen Fahrzeug auf jeden Fall möglich gewesen. Des Weiteren seien ein voller Treibstofftank und ein laufender Motor ohne Belastungen noch keine Garanten für ein einwandfreies Funktionieren unter Last bei einer Autobahnfahrt. Fehler an der Förderpumpe, interne Leckagen oder ein verstopfter Treibstofffilter würden dazu führen, dass der Motor unter Last nicht die Menge Treibstoff erhalte, die er für ein einwandfreies Arbeiten benötige. Defekte an der Förderpumpe seien bekannt. Ein Defekt dieser Art würde ein sich in schneller Fahrt befindliches Fahrzeug abrupt abbremsen. Auch das Absterben des Motors wäre möglich gewesen. Ein weiteres Bauteil, welches den gleichen Effekt hervorrufen würde, wäre der Ausfall des Drehzahlsensors. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass alle drei Glühbirnen der hinteren Innenbeleuchtung nur dann gemeinsam leuchten würden, wenn man diese gleichzeitig manuell am Schalter beim Dachpanel einschalte. Es sei auch denkbar, dass sich die Glühfäden in kaltem Zustand verformt hätten. Insgesamt könne ein technischer Defekt sehr wohl möglich gewesen sein und ein Stehenbleiben des Fahrzeuges infolge Kraftstoffmangels durch Fehler in der Zufuhr sei ebenfalls nicht auszuschliessen.

K.____ legt dar, die Aussage, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers beim fraglichen Fahrzeug nicht möglich gewesen sei, sei falsch. Möglicherweise hätte ein Auslesen des Fehlerspeichers zu weiteren Hinweisen oder Erkenntnissen führen können. In Bezug auf den Kraftstoffbehälter müsse davon ausgegangen werden, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vollständig gefüllt gewesen sei. Allerdings habe diese Erkenntnis keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Des Weiteren sei die Positionierung des Lichtschalters zwischen der Untersuchung durch die Unfallgruppe und der Prüfung durch die MFP verändert worden, und zwar von der Position "Automatik" auf die Position "Abblendlicht". Sodann sei die Behauptung, wonach der Glühfaden der linken Birne eindeutig verformt sei und dies belege, dass die Glühbirne zum Zeitpunkt der Kollision geleuchtet haben müsse, so nicht korrekt. Vielmehr könnten Glühfäden an Glühbirnen unverhofft und plötzlich infolge Alterung und Anzahl Brennstunden einseitig oder komplett aus der Halterung abfallen und dadurch verformt werden. Ob dieser Defekt bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen oder infolge des erlittenen Schadens verursacht worden sei, lasse sich nicht beantworten.

bb) Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den Erwägungen zu den Beweisanträgen dargelegt (vgl. oben E. 1.3.c/bb), handelt es sich beim Bericht von F.____ vom 1. November 2023 lediglich um eine dreiseitige, punktuelle Stellungnahme zum zwölfseitigen Gutachten der MFP vom 23. März 2017 im Sinne von Anmerkungen zu drei von zehn untersuchten Punkten. Gleichermassen stellt der Bericht von K.____ vom 30. Oktober 2025 bloss eine knapp dreiseitige, punktuelle Stellungnahme zum fraglichen Gutachten im Sinne von Anmerkungen zu vier von zehn untersuchten Punkten dar. Beide Eingaben sind offenkundig nicht lege artis erarbeitet worden und weisen nicht einmal ansatzweise die Qualität eines (Privat-)Gutachtens auf, nachdem beide ohne eigene Begutachtung des Unfallfahrzeuges erstellt worden sind, eine substantiierte Herleitung der abweichenden Meinung vermissen lassen, für die streitigen Belange weder umfassend sind noch auf allseitigen Untersuchungen beruhen und sich darauf beschränken, einzelne ausgewählte Feststellungen des Sachverständigen zu rügen, wobei von diesen Rügen von vornherein nur eine einzelne ‒ betreffend die unterbliebene Auslesung des Fehlerspeichers beim Fahrzeug von B.____, was aber bereits vorgängig als unerheblich qualifiziert worden ist (vgl. oben E. 4.3.e/cc) ‒ geeignet sein könnte, Zweifel am Gutachten der MFP vom 23. März 2017 zu erwecken. Unter diesen Umständen ist den beiden Stellungnahmen lediglich der Wert von Parteibehauptungen mit entsprechend beschränktem Beweiswert zuzuerkennen, und als solche vermögen sie das Gutachten der MFP vom 23. März 2017 keinesfalls nachhaltig in Zweifel zu ziehen.

4.4 Gestützt auf die vorstehend zitierten Beweise und Indizien sieht das Kantonsgericht den folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt an: Am Freitag, 7. Oktober 2016, um kurz vor 05:01 Uhr, ist B.____ auf der Autobahn A18 in Fahrtrichtung Delémont ‒ bei Dunkelheit, schwachem Verkehrsaufkommen, gerader und trockener Strecke sowie ohne Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse ‒ als Fahrer des Fahrzeuges VW Golf Plus zusammen mit seinen Arbeitskollegen †M.____ auf dem Rücksitz und C.____ auf dem Beifahrersitz auf dem Weg zur gemeinsamen Arbeitsstelle in N.____ gewesen. Dabei hat er im Bereich von km 33.965 (Reinach Nord) sein Fahrzeug auf dem Überholstreifen angehalten, eventualiter ist das Fahrzeug in sehr langsamem Tempo, mit maximal 10 km/h, auf dem Überholstreifen weitergefahren. Weshalb B.____ sein Fahrzeug angehalten (ev. massiv abgebremst) hat, ist unklar und lässt Raum für Spekulationen. Gleichermassen nicht geklärt ist, weshalb die drei Arbeitskollegen bereits um diese frühe Uhrzeit unterwegs gewesen sind, zumal ihr Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr gewesen ist und sie sich zum Unfallzeitpunkt lediglich rund fünf Fahrminuten von ihrem Arbeitsort entfernt befunden haben. Die ‒ identische ‒ Erklärung von B.____ und C.____ hierfür, wonach sie die Maschinen hätten starten und in Ruhe einen Kaffee trinken wollen, ist derart realitätsfern, dass sie offensichtlich eine Schutzbehauptung darstellt. Gerichtsnotorisch begibt sich kein normaler Arbeitnehmer am frühen Morgen zwei unbezahlte Arbeitsstunden vorher an seinen Arbeitsort, bloss um einen Kaffee zu trinken und eine Maschine zu starten. Objektive Gründe für das Anhalten (ev. massive Abbremsen) auf der Überholspur der Autobahn, wie namentlich ein Defekt am Fahrzeug von B.____, sind aufgrund der Untersuchungsergebnisse ‒ wie auch gestützt auf dessen eigene eindeutige und mehrfach bestätigte Depositionen ‒ auszuschliessen. Erst im Nachhinein vorgebrachte gegenteilige ‒ und seinen eigenen Aussagen diametral widersprechende ‒ Einwendungen seitens des Beschuldigten B.____ bzw. seines Verteidigers stellen lediglich unsubstantiierte Spekulationen dar und sind als solche auch in Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" unbeachtlich. Gleichermassen auszuschliessen sind medizinisch indizierte Ursachen bei B.____ angesichts der komplett fehlenden Hinweise hierauf einerseits sowie dessen zielgerichteten Handlungen (wie Aktivieren der Warnblinkanlage und Gespräche mit den weiteren Unfallbeteiligten) vor und nach dem Unfall andererseits. Solcherlei wird vom Beschuldigten auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Gestützt auf die Überwachungskamera bei km 33.500 in Fahrtrichtung Basel, die überzeugenden Aussagen von P.____ sowie diejenigen von C.____ und die Erkenntnisse sowohl aus dem Bericht "Voruntersuchung an Glühlampen" der Polizei, Forensik, vom 26. Dezember 2016 wie auch aus dem Gutachten betreffend die Fahrzeuguntersuchung VW Golf Plus der MFP vom 23. März 2017 ist davon auszugehen, dass beim Fahrzeug von B.____ zum Unfallzeitpunkt das Abblendlicht und die Warnblinker eingeschaltet gewesen sind und zudem aufgrund einer nicht geschlossenen Fahrzeugtüre, namentlich der Fahrertüre oder der hinteren rechtsseitigen Beifahrertüre, die Innenraumbeleuchtung aktiv gewesen ist. Ebenso führt das Gutachten der AGU vom 5. September 2017 aus, es gebe wichtige Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass die Warnblinkanlage und das Abblendlicht des VW Golf im Unfallzeitpunkt eingeschaltet waren (act. 1801). Die ergänzende Stellungnahme der AGU vom 13. Dezember 2017 bezeichnet die Möglichkeit, dass die Warnblinkanlage des VW Golf erst nach den Kollisionsereignissen eingeschaltet wurde, als "wenig wahrscheinlich", die ergänzenden Ausführungen der AGU vom 28. März 2018 sogar als "sehr unwahrscheinlich" (act. 1897, 1915). In Bezug auf die diesem Ergebnis teilweise widersprechenden Aussagen der am Unfall beteiligten und damit nicht unvoreingenommenen A.____ und D.____ ist zu bemerken, dass diese erstens nicht in kohärenter Weise vorgebracht worden ‒ so hat D.____ unmittelbar nach dem Unfall ausgesagt, er habe das rote Fahrzeug auf dem Überholstreifen stehen gesehen, was angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Strassenbeleuchtung logischerweise nur gestützt auf eine Fahrzeugbeleuchtung möglich gewesen sein kann ‒ und zudem zweitens nicht in Einklang zu bringen sind mit den objektiven Erhebungen. Kurz nachdem B.____ sein Fahrzeug in der linken Hälfte der Überholspur und nahezu parallel zur Betonleitwand angehalten (ev. massiv abgebremst) hat, hat sich ebenfalls auf dem Überholstreifen A.____ mit seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 115 km/h genähert. Trotz des mit gesundem Menschenverstand nicht erklärbaren Anhaltens auf der Überholspur der Autobahn ‒ obwohl am Unfallort rechtsseitig ein Pannenstreifen vorhanden gewesen ist ‒ hat B.____, abgesehen vom bereits vorgängig beschriebenen Aktivieren der Warnblinkanlage, keine weiteren Sicherungsmassnahmen ergriffen; vielmehr ist er, offenbar ohne die zu jenem Zeitpunkt angeblich schlafenden Mitfahrer †M.____ und C.____ zu warnen, lediglich ruhig auf dem Fahrersitz verweilt. Im weiteren Verlauf hat A.____ das zu jenem Zeitpunkt ein Hindernis darstellende Fahrzeug von B.____ übersehen und ist ungebremst und ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten exzentrisch frontal mit dessen Heck kollidiert. Als Folge des Unfalls ist der im Fonds des Fahrzeuges von B.____ mitfahrende †M.____ auf der Stelle verstorben und C.____, A.____ sowie B.____ haben unterschiedlich gravierende Verletzungen erlitten.

Dieser Sachverhalt ist nachfolgend in Bezug auf die beiden Beschuldigten B.____ und A.____ einer jeweils separaten rechtlichen Subsumption zu unterziehen.

4.5 In Berücksichtigung des erstellten Anklagesachverhaltes steht betreffend den Beschuldigten A.____ in rechtlicher Hinsicht fest, dass dieser am Unfalltag frühmorgens um 05:01 Uhr auf der Autobahn A18 Fahrtrichtung Delémont das auf der Überholspur stehende (ev. mit maximal 10 km/h langsam fahrende) und ein Hindernis darstellende Fahrzeug von B.____ übersehen hat, obwohl bei diesem sowohl die Abblendlichter als auch die Warnlichter aktiv gewesen sind. Aufgrund dieser Lichter sowie der örtlichen und tatsächlichen Begebenheiten (Dunkelheit, einigermassen gerade Strecke, gute Sicht, trockene Witterungsverhältnisse und kaum Verkehr) hätte A.____ das Fahrzeug bei entsprechender Aufmerksamkeit aus einer Distanz von rund 300 Metern bis 400 Metern erkennen können und müssen. Die Ansicht des Beschuldigten, wonach auf einer Autobahn nicht mit einem derartigen Hindernis zu rechnen sei, geht fehlt. Gestützt auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 4.2.c) ist auch auf Autobahnen nicht von Gegebenheiten auszugehen, die dem Idealfall entsprechen, weshalb der Fahrzeugführer seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr stets anzupassen hat. Namentlich geben praxisgemäss Anlass zu Auffahrkollisionen Motorfahrzeuge, die hinten nicht oder nur schlecht beleuchtet sind, wie auch stillstehende Fahrzeuge, die infolge einer Betriebsstörung oder eines Unfalles die Fahrbahn versperren, ohne dass sie sofort beiseitegeschafft oder durch Sicherungsmassnahmen für den übrigen Verkehr rechtzeitig und auf genügende Entfernung kenntlich gemacht werden können. Genau um so einen Fall eines stillstehenden und die Fahrbahn versperrenden Fahrzeuges hat es sich in concreto gehandelt. Überdies ist A.____ in casu nicht nur anzulasten, dass er das Fahrzeug von B.____ trotz der aktivierten Lichter übersehen hat, sondern auch, dass er offenbar derart unaufmerksam gewesen ist, dass er zu keinem Zeitpunkt gebremst oder auch nur versucht hat, auszuweichen. Wenngleich der Bewegungszustand (Stillstand oder fahrend) des blinkenden Fahrzeuges aus einer Entfernung von rund 300 Metern bis 400 Metern noch nicht zwingend erkennbar gewesen ist, hätte der Beschuldigte zumindest wahrnehmen müssen, dass ein Hindernis auf der Fahrbahn steht, und unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, bis er die Situation hat richtig einschätzen und daraufhin entsprechende Abwehrmassnahmen einleiten können. Weshalb der Beschuldigte derartig abgelenkt gewesen ist, dass er die gefährliche Situation bis zum Aufprall überhaupt nicht erkannt hat, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zu eruieren, spielt aber auch keine massgebliche Rolle. Hätte A.____ die von jedem Fahrzeuglenker zu erwartende, auf die Strasse und den Verkehr zu richtende und in Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV als Pflicht normierte Aufmerksamkeit aufgebracht und hätte er seine Geschwindigkeit aufgrund der objektiv erkennbaren Gefahrenlage angemessen reduziert, wäre es ihm unter den konkreten Umständen möglich gewesen, entweder rechtzeitig einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorzunehmen oder vor der Gefahrenzone anzuhalten. Im Extremfall hätte er sein Fahrzeug bei einer Vollbremsung aus 120 km/h sogar auf eine Distanz von knapp 110 Metern abbremsen können, womit selbst ein spätes Wahrnehmen der Situation unfallverhindernd gewesen wäre. Das Verhalten des Beschuldigten A.____ stellt unter diesen Umständen eine zumindest mittelschwere Sorgfaltspflichtverletzung dar und erweist sich fraglos als natürliche und adäquate Ursache für den Unfall und die daraus resultierenden Todes- bzw. Verletzungsfolgen bei den Betroffenen. Ungeachtet des krass verkehrswidrigen Handelns des Beschuldigten B.____ (vgl. nachfolgend E. 4.6) liegt auch keine Unterbrechung das Kausalzusammenhangs vor; vielmehr ist es zufolge des Fehlens ganz aussergewöhnlicher Umstände zweifellos vorhersehbar gewesen, dass mangelnde Aufmerksamkeit auf der Autobahn im Falle von ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ stehengebliebenen Fahrzeugen angesichts der dort gefahrenen Geschwindigkeiten unmittelbar zu schweren Verkehrsunfällen und als Folge davon zu Verletzten und Toten führen kann. Angesichts des eigenen Fehlverhaltens ist im Übrigen die Anrufung des Vertrauensgrundsatzes unbehelflich. Schliesslich wäre der Unfall auch mit einfachen Mitteln vermeidbar gewesen. Hätte der Beschuldigte nämlich die geforderte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall und damit weder zum Tod von †M.____ noch zu den Verletzungen bei C.____ und B.____ gekommen.

Demnach ist A.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils betreffend †M.____ der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB sowie bezüglich C.____ und B.____ der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.6 Betreffend den Beschuldigten B.____ ist zu erwägen, dass dieser am 7. Oktober 2016 zusammen mit seinen Arbeitskollegen C.____ und †M.____ auf dem Weg zur gemeinsamen Arbeitsstelle in N.____ gewesen ist, als er frühmorgens um 05:01 Uhr auf der Autobahn A18 Fahrtrichtung Delémont im Bereich von km 33.965 (Reinach Nord) auf der Überholspur angehalten (ev. auf maximal 10 km/h abgebremst) hat, ohne dass hierfür eine irgendwie geartete Notwendigkeit oder ein objektiv erkennbarer Anlass bestanden hätte. Gegenteiliges ist denn auch vom Beschuldigten in seinen zahlreichen Einvernahmen trotz entsprechender behördlicher Nachfrage ausdrücklich nie vorgebracht worden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass weder ein technischer Defekt am Fahrzeug vorgelegen noch der Beschuldigte ein akutes medizinisches Problem erlitten hat, womit als logische Konsequenz feststeht, dass er aus freien Stücken gestoppt hat. Bezüglich der Motivation für dieses haarsträubende Verhalten besteht Raum für Spekulationen. Eine nahestehende Vermutung liegt darin, dass der Beschuldigte B.____ zusammen mit den weiteren Wageninsassen C.____ und †M.____ unlautere Ziele verfolgt haben und darüber in Streit geraten sein könnte, als sie zum Zeitpunkt des Unfalls um 05:00 Uhr am Morgen unterwegs gewesen sind, zumal sich die Unfallstelle rund fünf Fahrminuten vom Arbeitsort entfernt befindet und Arbeitsbeginn erst um 07:00 Uhr gewesen ist. Dieser Verdacht wird genährt durch die offenkundige Schutzbehauptung, wonach sie deshalb so früh unterwegs gewesen seien, weil sie vor Arbeitsbeginn einen Kaffee hätten trinken wollen. Das Kantonsgericht erachtet es als realitätsfern, dass sich die drei Arbeitnehmer am Morgen zwei Stunden früher zu ihrem Arbeitsort begeben haben wollen, bloss um einen Kaffee zu trinken. Auffällig ist überdies, dass vermutungsweise entweder die Fahrertüre oder die hintere rechte Türe zum Unfallzeitpunkt geöffnet bzw. nicht richtig geschlossen gewesen ist, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass entweder B.____ oder †M.____ hat aussteigen wollen. In diese Reihe passt auch die Behauptung von B.____, er könne sich partout nicht erinnern, weshalb er angehalten habe. Angesichts der Tatsache, wonach keinerlei Hinweise existieren, weshalb der Beschuldigte an einer Erinnerungslücke leiden sollte, vielmehr aufgrund der medizinischen Akten feststeht, dass dieser keine nennenswerte Verletzung und insbesondere überhaupt keine Kopfverletzung vom Unfall davongetragen hat, ja dass sogar nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist und er das Spital bereits nach einem Tag Aufenthalt zur blossen Kontrolle in gutem Allgemeinzustand hat verlassen können, erweist sich auch diese Deposition augenscheinlich als Schutzbehauptung. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass B.____, C.____ und †M.____ vor dem Unfall unlautere Ziele verfolgt haben und sich die ersteren Beiden deshalb nicht mehr erinnern wollen, weshalb sie am frühen Morgen um 05:00 Uhr auf der Überholspur einer Autobahn gestoppt haben, würde eine solche Erklärung immerhin das objektiv betrachtet völlig irrationale Verhalten von B.____ einigermassen plausibilisieren. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass B.____ zwar ‒ soweit er nicht gänzlich die Aussage verweigert ‒ vorgibt, sich nicht mehr erinnern zu können, weshalb er angehalten hat, dann aber vor Kantonsgericht doch deponiert, er habe sicher keine suizidalen Absichten gehabt (Protokoll KG S. 10). Im Ergebnis kann aber, wie dies schon die Vorinstanz getan hat, offengelassen werden, was der wahre Grund für das Anhalten gewesen ist. Entscheidend ist nämlich, dass weder ein technischer Defekt am Fahrzeug vorgelegen noch der Beschuldigte ein akutes medizinisches Problem erlitten hat, womit es ihm zweifellos möglich gewesen wäre, nicht auf dem Überholstreifen anzuhalten, sondern zumindest auf den beim Unfallort vorhandenen Pannenstreifen auszuweichen, soweit er denn überhaupt zum fraglichen Zeitpunkt am betreffenden Ort unbedingt hat anhalten müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre nämlich auch gewesen, dass der sich auf seinem täglichen Arbeitsweg befindliche und damit ortskundige B.____ die Autobahn über die Ausfahrt Reinach Nord, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Unfallort befindet, hätte verlassen können, falls ein Anhalten dringlich gewesen sein sollte. Ungeachtet des letztlich nicht zu klärenden Grundes für das Verhalten des Beschuldigten B.____ ist festzuhalten, dass das Anhalten (ev. Abbremsen auf maximal 10 km/h) auf der Überholspur einer Autobahn ‒ zumal bei Nacht ‒ trotz der aktivierten Abblend- und Warnlichter und trotz des sehr geringen Verkehrsaufkommens dermassen krass verkehrswidrig ist, dass beinahe schon zwingend mit einem hierdurch provozierten schweren Unfall gerechnet werden muss. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 37 Abs. 2 SVG in genereller Weise, dass Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten, wobei angesichts der von abgestellten Fahrzeugen ausgehenden erhöhten Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer Fahrzeugführer nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten haben (Art. 18 Abs. 1 VRV) und das Parkieren auf Hauptstrassen ausserorts untersagt ist (Art. 19 Abs. 2 lit. b VRV). In Bezug auf Autobahnen und Autostrassen gelten die Sonderregeln nach Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV, wonach der Fahrzeugführer Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen und ansonsten einzig auf signalisierten Parkplätzen halten darf. Hieraus ergibt sich, dass auf Autobahnen aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten und der daraus resultierenden Gefahrenlage grundsätzlich nur auf signalisierten Parkplätzen oder, im Falle eines Nothaltes, auf dem Pannenstreifen angehalten werden darf; demgegenüber ist das Anhalten auf der Fahrbahn selber ‒ was umso mehr für den Überholstreifen gilt ‒ komplett verboten. Demnach stellt die Handlungsweise des Beschuldigten B.____ eine ausserordentlich schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar und erweist sich ohne Frage als natürliche und adäquate Ursache für den Unfall sowie die daraus resultierenden Todes- bzw. Verletzungsfolgen bei den Betroffenen. Im Übrigen liegt auch hier ungeachtet des ebenfalls verkehrswidrigen Verhaltens des Beschuldigten A.____ (vgl. vorstehend E. 4.5) keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor. Vielmehr ist es zufolge des Fehlens ganz aussergewöhnlicher Umstände, wie bereits vorgängig dargelegt, zweifellos vorhersehbar gewesen, dass ein auf der Überholspur einer Autobahn abgestelltes (ev. mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h rollendes) Fahrzeug, zumal bei Nacht, angesichts der dort gefahrenen Geschwindigkeiten unmittelbar zu schweren Verkehrsunfällen und als Folge davon zu Verletzten und Toten führen kann. Angesichts des eigenen Fehlverhaltens ist im Übrigen die Anrufung des Vertrauensgrundsatzes unbehelflich. Schliesslich wäre der Unfall auch mit einfachen Mitteln vermeidbar gewesen. Hätte der Beschuldigte nämlich sein Fahrzeug nicht auf der Überholspur einer Autobahn abgestellt (ev. auf maximal 10 km/h abgebremst), wäre es mit Sicherheit nicht zum Unfall und damit weder zum Tod von †M.____ noch zu den Verletzungen bei A.____ gekommen. Angesichts dieses objektiv betrachtet völlig unverständlichen Verhaltens von B.____ erschliesst es sich im Übrigen dem Kantonsgericht nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht mehr Anstrengungen unternommen hat, den Anlass hierfür zu erhellen und gestützt darauf ernsthaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorsatzdelikt (wie beispielsweise die Gefährdung des Lebens oder eine eventualvorsätzlichen Tötung) wie auch für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gegeben sein könnten, zumal nicht zuletzt der Verteidiger von B.____, wenngleich in anderer Absicht, zurecht darauf hinweist, dass ein unbewusstes Anhalten auf der Autobahn eigentlich kaum vorstellbar ist.

Nach diesen Erwägungen ist B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils betreffend †M.____ der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB sowie bezüglich A.____ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln

Hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes ist unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz Folgendes festzuhalten:

a) A.____ hat angesichts seiner mangelnden Aufmerksamkeit die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und damit wichtige, der Sicherheit auf Autobahnen dienende Verkehrsvorschriften zumindest grobfahrlässig in gravierender Weise missachtet. Durch sein Verhalten hat er neben den vorstehend beschriebenen Folgen (vgl. oben E. 4.5) konkret auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des am Unfall unmittelbar beteiligten D.____ sowie der bloss mittelbar betroffenen T.____ hervorgerufen. Praxisgemäss stellt mangelnde Aufmerksamkeit dahingehend, dass ein Fahrzeugführer auf eine schon aus gewisser Entfernung erkennbare, nicht plötzlich auftretende Gefahr nicht oder viel zu spät reagiert, eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 66 zu Art. 90 SVG; BGer 6S.186/2002 vom 25. Juli 2002 E. 2). In casu hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und sich damit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht. Der entsprechende Schuldspruch hat deshalb in Idealkonkurrenz zu Art. 117 StGB und Art. 125 StGB zu ergehen, weil neben dem getöteten †M.____ sowie den verletzten C.____ und B.____ zusätzlich D.____ sowie T.____ konkret gefährdet worden sind (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4). Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten A.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

b) Ebenso hat der Beschuldigte B.____ mit dem Anhalten (ev. Reduzieren der Geschwindigkeit auf maximal 10 km/h) auf der Überholspur einer Autobahn wichtige, der Sicherheit auf Autobahnen dienende Verkehrsvorschriften ‒ namentlich Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 43 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV ‒ zumindest grobfahrlässig in gravierender Weise missachtet. Durch sein Verhalten hat er neben den vorstehend beschriebenen Folgen (vgl. oben E. 4.6) konkret auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des am Unfall unmittelbar beteiligten D.____ sowie der bloss mittelbar betroffenen T.____ hervorgerufen. Praxisgemäss stellt das Stehenlassen eines Fahrzeuges auf der Autobahn eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (Fiolka, a.a.O., N 91 zu Art. 90 SVG; BGE 110 IV 42). In casu hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und sich damit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht. Der entsprechende Schuldspruch hat deshalb in Idealkonkurrenz zu Art. 117 StGB und Art. 125 StGB zu ergehen, weil neben dem getöteten †M.____ sowie dem verletzten A.____ zusätzlich D.____ sowie T.____ konkret gefährdet worden sind (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4). Demzufolge ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten B.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

6. Strafzumessung

6.1 Dogmatische Erwägungen

(...)

6.2 Vorbemerkungen

Die Strafzumessung der Vorderrichterin erweist sich nach Auffassung des Kantonsgerichts in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig bzw. willkürlich: Namentlich hat diese zu Unrecht im Rahmen der Bewertung der jeweiligen Täterkomponenten den beiden Beschuldigten jeweils eine persönliche Betroffenheit zu Gute gehalten und als Folge davon die jeweilige Strafe um eineinhalb Monate reduziert. Worauf sich diese angebliche persönliche Betroffenheit abstützt bzw. woraus diese resultieren soll, wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Berücksichtigung einer persönlichen Betroffenheit nach Art. 54 StGB, wonach auf die Verhängung einer weiteren Sanktion verzichtet werden kann, ist in casu offenkundig nicht beabsichtigt. Eine unter dem Titel "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" (Art. 47 Abs. 1 StGB) zu subsumierende erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist und worunter Gegebenheiten fallen, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten und diesfalls geeignet sind, die verschuldensangemessene Strafe zu mindern (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 351 ff.; BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2; je mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Von einem die Strafverfolgung erleichternden Geständnis oder gar einer Kooperation mit den Untersuchungsbehörden kann keine Rede sein. Gar strafmildernd zu berücksichtigende, aufrichtige Reue oder Einsicht nach Art. 48 lit. d StGB, d.h. eine besondere Anstrengung von Seiten der Fehlbaren, die sie freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur angesichts des hängigen Strafverfahrens erbracht haben (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 334 ff.), werden von vornherein nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb die beiden Beschuldigten in den Genuss einer gemessen an den Gesamtstrafen nicht unerheblichen Strafreduktion gekommen sind. Insbesondere in Bezug auf den Beschuldigten B.____ erachtet das Kantonsgericht die Begründung für dessen Strafrabatt um immerhin eineinhalb Monate zufolge einer angeblichen direkten Betroffenheit durch seine Tat ‒ so sei es unbestritten, dass dieser unter dem Unfall und dessen Folgen bis heute erheblich gelitten habe, wenngleich er sich, anders als A.____, während des Verfahrens und insbesondere auch vor Gericht in Bezug auf die damaligen Geschehnisse auffällig nüchtern, wenn nicht gar distanziert gezeigt habe ‒ als in sich selbst widersprüchlich und durch nichts belegt. Darüber hinaus hat die Vorderrichterin in vollständiger Verkennung der massgeblichen konkreten Umstände beiden Beschuldigten unabhängig deren individuellen Sorgfaltspflichtverletzung lediglich ein leichtes Verschulden zur Last gelegt, was unverständlicherweise zum gleichen und im Ergebnis in beiden Fällen unhaltbar tiefen Strafmass von jeweils 120 Tagessätzen Geldstrafe geführt hat. Dabei erweist sich die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafhöhe namentlich im Hinblick auf den Beschuldigten B.____ als geradezu inakzeptabel milde. Auf der anderen Seite hat es die Vorderrichterin versäumt, bei der Würdigung der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zu Gunsten der beiden Beschuldigten Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung zu bringen. Diese Bestimmung sieht neben der zu berücksichtigenden massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots zusätzlich eine zwingende Strafmilderung vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, was in casu zweifellos der Fall ist (vgl. dazu unten E. 6.3.h/aa sowie E. 6.4.g).

Dem Kantonsgericht bleibt es in Beachtung des Verbots der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt, das Strafmass der Vorinstanz zu erhöhen. Dabei muss es als in jeder Hinsicht nicht nachvollziehbar bezeichnet werden, dass die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der durch die Vorderrichterin ausgesprochenen unhaltbar tiefen Strafen nicht nur weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, sondern vor den Schranken des Kantonsgerichts sogar ihre explizite Zufriedenheit mit dem vorinstanzlichen Richterspruch zum Ausdruck gebracht hat. Allerdings hat das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 408 Abs. 1 StPO ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche ersetzt, und in diesem Rahmen ist die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Die nachfolgende Strafzumessung der Berufungsinstanz dient denn auch ‒ ungeachtet der fehlenden praktischen Auswirkung ‒ dazu, den Parteien aufzuzeigen, welches individuelle Strafmass das hiesige Gericht unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände und Faktoren als dem jeweiligen Verschulden entsprechend angemessen erachtet hätte.

6.3 Konkrete Erwägungen betreffend den Beschuldigten A.____

a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte A.____ vor, bei einer allfälligen Strafe sei in jedem Fall der Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Überdies sei er durch den Unfall mit Todesfolge selbst schwer betroffen und durch das jahrelange Verfahren sowie die hohen Kosten genug bestraft. Angesichts der erstellten krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei nicht ersichtlich, worin ein Strafbedürfnis bestehen solle. Die Staatsanwaltschaft ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen sei, woraus sich ableiten lässt, dass sie eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 150.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als angemessen erachtet.

b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten.

c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Im vorliegenden Fall umfassen sowohl die fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB wie auch die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) den nämlichen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 360 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 aStGB]) am unteren Rand und einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Ohne Frage ist hierbei, dass die fahrlässige Tötung das schwerwiegendste Delikt darstellt und hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen ist.

d) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten des zu würdigenden Tatbestands fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte es sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, während seiner Fahrt auf der Autobahn ‒ notabene bei Dunkelheit am frühen Morgen und im Rahmen eines Überholvorganges ‒ die hierbei geforderte minimale Aufmerksamkeit aufzubringen, welche es ihm angesichts der konkreten örtlichen und tatsächlichen Umstände (einigermassen gerade und übersichtliche Strecke, gute Sicht, trockene Witterungsverhältnisse und kaum Verkehr) erlaubt hätte, das stehengebliebene Fahrzeug von B.____ aufgrund der aktivierten Abblend- als auch Warnlichter aus einer Distanz von rund 300 Metern bis 400 Metern erkennen und entsprechende Massnahmen ergreifen zu können, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Namentlich hätte er seine Geschwindigkeit aufgrund der objektiv erkennbaren Gefahrenlage angemessen reduzieren müssen, worauf es ihm unter den konkreten Umständen möglich gewesen wäre, entweder rechtzeitig einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorzunehmen oder vor der Gefahrenzone anzuhalten. Überdies ist ihm nicht nur anzulasten, dass er das Fahrzeug von B.____ trotz der aktivierten Lichter übersehen hat, sondern auch, dass er offenbar derart unaufmerksam gewesen ist, dass er zu keinem Zeitpunkt gebremst oder versucht hat, auszuweichen. Die Verletzung dieser elementaren Sorgfaltspflicht hat dazu geführt, dass †M.____ als Mitfahrer bei B.____ als Folge der Auffahrkollision unmittelbar tödlich verletzt worden ist. Leicht entlastend ‒ wenngleich praxisgemäss grundsätzlich immer mit einem stehengebliebenen Fahrzeug auf einer Autobahn zu rechnen ist ‒ wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte B.____ mit seinem krass verkehrswidrigen Verhalten die Gefahrenlage überhaupt erst geschaffen hat, ohne dass hierfür ein objektiv nachvollziehbarer Grund bestanden hätte. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten A.____ als mittelschwer einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 450 Strafeinheiten bzw. 15 Monaten Freiheitsstrafe führt.

e) Zu beurteilen sind sodann die Vorwürfe der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Bei der Gewichtung der Einzelstrafen wegen mehrfacher, konkret zweifacher, fahrlässiger Körperverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander wie auch zum Anklagepunkt der fahrlässigen Tötung stehen, sind diese doch ein weiteres Resultat des bereits vorstehend erörterten pflichtwidrigen Verhaltens von A.____. In Berücksichtigung aller massgeblichen konkreten Umstände und insbesondere der zu den Verletzungsfolgen bei C.____ und B.____ führenden mittelschweren Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe von 450 Strafeinheiten bzw. 15 Monaten Freiheitsstrafe um jeweils 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monate Freiheitsstrafe, insgesamt also um 120 Strafeinheiten bzw. 4 Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.

f) In Bezug auf die Einzelstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist wie bereits vorstehend dargelegt zu beachten, dass auch diese Tathandlung in einem äusserst engen Konnex zu den Anklagepunkten der fahrlässigen Tötung sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung steht, geht es doch darum, dass der Beschuldigte A.____ mit seinem pflichtwidrigen Verhalten nicht nur zum Tode von †M.____ und den Verletzungen bei C.____ und B.____ beigetragen, sondern zusätzlich auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des am Unfall unmittelbar beteiligten D.____ sowie der bloss mittelbar betroffenen T.____ hervorgerufen hat. In diesem Zusammenhang stuft es das hiesige Gericht in Berücksichtigung aller massgeblichen konkreten Umstände als angemessen ein, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dies führt im Resultat zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe von 600 Strafeinheiten bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten.

g) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1.____ in U.____ geborene Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin zusammen, ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, arbeitet als V.____ und verdient rund CHF 2.____ brutto pro Jahr, hat keine Schulden, weist keine relevanten einschlägigen Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit ‒ in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. Insbesondere ist ihm kein Abzug aufgrund einer angeblichen persönlichen Betroffenheit zu gewähren. Wohl mag eine gewisse psychische Belastung seitens des Beschuldigten vorliegen, dies stellt aber nichts als die blosse Konsequenz seines eigenen deliktischen Handelns dar und ist zudem nicht in einer das übliche Mass übersteigenden Ausprägung nachgewiesen. Gleichermassen durch nichts belegt ist, dass er bloss wegen der damaligen Geschehnisse eine berufliche Neuorientierung vorgenommen haben soll. Das Kantonsgericht vermag entgegen der Vorderrichterin auch nicht zu erkennen, dass ihn die Unfallfolgen bis heute beschäftigen, zumal er ‒ anders als offenbar vor dem Strafgericht ‒ in der Berufungsverhandlung ausdrücklich auf ein Schlusswort verzichtet hat.

h)

aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte am 7. Oktober 2016 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB anwendbar ist, und auch schon von der Vorinstanz anzuwenden gewesen wäre. Unter diesem Titel ist daher zwingend eine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. Diesbezüglich rechtfertigt sich nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts der seit dem Unfall vom 7. Oktober 2016 bis zum heutigen Urteilszeitpunkt verstrichenen Zeit eine Herabsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe von 600 Strafeinheiten bzw. von 20 Monaten Freiheitsstrafe um 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monate Freiheitsstrafe.

bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl im Sinne einer Gesamtbetrachtung als auch in Würdigung einzelner Phasen, in welchen die Staatsanwaltschaft untätig geblieben ist, dem Anspruch der beiden Beschuldigten auf beförderliche Behandlung des Strafverfahrens nicht rechtsgenüglich nachgekommen worden ist.

So hat sich der Unfall am 7. Oktober 2016 ereignet, die Anklageerhebung ist indes erst am 7. März 2023 und damit rund sechseinhalb Jahre später erfolgt. Dabei fällt auf, dass das Verfahren zunächst zügig an die Hand genommen worden ist und direkt im Nachgang an den Unfall Befragungen mit verschiedenen Personen ‒ namentlich mit D.____, B.____, A.____, P.____, O.____, H.____ sowie T.____ ‒ stattgefunden haben. Ausserdem ist am 23. März 2017 das Gutachten der MFP und am 5. September 2017 dasjenige der AGU eingereicht worden, wobei sich in Bezug auf Letzteres die Behandlung von Zusatzfragen bis zum April 2018 hingezogen hat. Ferner hatte die Staatsanwaltschaft rechtlich anspruchsvollere Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaften W.____ und X.____ zu bearbeiten, wobei diesbezüglich die meiste Arbeit im Jahr 2017 angefallen ist. In der Folge jedoch sind von Mitte 2018 bis zum Frühjahr 2021 in nicht nachvollziehbarer Weise kaum weitere Untersuchungshandlungen erfolgt, mithin ist die Fallbearbeitung schlichtweg liegengeblieben. Erst im Frühjahr 2021 ‒ gut viereinhalb Jahre nach dem Unfall ‒ haben drei weitere Einvernahmen (mit den beiden Beschuldigten sowie mit C.____) stattgefunden. Weshalb es zwischen den Untersuchungshandlungen in den Jahren 2017 und 2018 bis zu den erneuten Einvernahmen im Frühjahr 2021 zu einer derart auffälligen zeitlichen Zäsur gekommen ist, bleibt schlicht unerklärlich. Hinzu kommt, dass von den weiteren Befragungen gut viereinhalb Jahre nach dem Ereignis ohnehin keine grossen Erkenntnisgewinne mehr zu erwarten gewesen sind. Ebenso unverständlich ist es, weshalb die Staatsanwaltschaft nachfolgend an die erwähnten letzten Einvernahmen nicht direkt Anklage beim Gericht erhoben, sondern damit nochmals zwei Jahre zugewartet hat, ohne dass in dieser Zeit erkennbare Untersuchungen angestanden hätten. Keine Entschuldigung ist, dass in jenem Zeitraum die weltweite COVID-19-Pandemie geherrscht hat, zumal dieser Umstand von der Staatsanwaltschaft per se gar nicht als Erklärung für die verzögerte Anklageerhebung vorgebracht wird. Demzufolge stellt das Zuwarten ab Frühjahr 2021 bis zur Anklageerhebung am 7. März 2023 eine weitere unzulässige behördliche Untätigkeit dar. In Anbetracht hiervon liegt ein mehrfacher und im Ergebnis massiver Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch eine Verletzung des Rechts der Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt zwingend zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe, und zwar nochmals im Umfang von angemessenen 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monaten Freiheitsstrafe.

i) Damit erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten bzw., gestützt auf den nach Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 34 Abs. 1 aStGB, eine Geldstrafe im Umfang von 300 Tagessätzen als angemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Einkommens (vgl. Protokoll KG S. 4) unverändert auf CHF 150.-- festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des Fehlens einer schlechten Legalprognose ohne Weiteres zu gewähren, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen ist. Zu beachten ist nunmehr allerdings ‒ wie bereits mehrfach erwähnt ‒ die Bestimmung von Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene ‒ und nach Auffassung des Kantonsgerichts unhaltbar tiefe ‒ Strafe in der Höhe von 120 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu jeweils CHF 150.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestätigt werden muss.

6.4 Konkrete Erwägungen betreffend den Beschuldigten B.____

a) Der Beschuldigte B.____ begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. In Bezug auf die Strafzumessung bei allfälligen Schuldsprüchen finden sich hingegen keinerlei Ausführungen seinerseits. Die Staatsanwaltschaft wiederum ist auch hier unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen sei, woraus sich ergibt, dass aus ihrer Sicht das vorinstanzliche Strafmass ‒ eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren ‒ offenbar nicht zu beanstanden ist. Infolgedessen würde sich angesichts der zu bekräftigenden Schuldsprüche eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Strafzumessung eigentlich erübrigen. Nichtsdestotrotz ist den Parteien aufzuzeigen, welches Strafmass das Kantonsgericht in casu ‒ insbesondere auch im Vergleich zu A.____ ‒ als den Umständen und dem Verschulden von B.____ entsprechend angemessen einstuft.

b) In casu ist zu erwägen, dass der Beschuldigte gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt wiederum nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Auch bei B.____ stellt die fahrlässige Tötung das schwerwiegendste Delikt dar, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen ist.

c) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten äusserst negativ zu gewichten, dass der Beschuldigte frühmorgens um 05:01 Uhr auf der Autobahn A18 sorgfaltspflichtwidrig auf der Überholspur angehalten (ev. auf maximal 10 km/h abgebremst) hat, ohne dass hierfür eine irgendwie geartete Notwendigkeit oder ein objektiv erkennbarer Anlass bestanden hätte. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu betonen, dass weder ein technischer Defekt am Fahrzeug vorgelegen noch der Beschuldigte ein akutes medizinisches Problem erlitten hat, womit es ihm zweifellos möglich gewesen wäre, nicht auf der Überholspur anzuhalten, sondern zumindest auf den beim Unfallort vorhandenen Pannenstreifen auszuweichen, soweit er denn überhaupt zum fraglichen Zeitpunkt am betreffenden Ort hat unbedingt anhalten müssen. Trotz der aktivierten Abblend- und Warnlichter und trotz des sehr geringen Verkehrsaufkommens um die frühe Uhrzeit ist das Verhalten von B.____ dermassen krass verkehrswidrig, dass er damit beinahe schon zwingend einen schweren Verkehrsunfall aktiv provoziert hat. Die hochgradige Verletzung dieser elementaren Sorgfaltspflicht hat in der Folge prompt dazu geführt, dass sein Mitfahrer †M.____ durch die Auffahrkollision unmittelbar tödlich verletzt worden ist. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte B.____ zwar die Gefahrenlage geschaffen, der Beschuldigte A.____ aber schlussendlich aufgrund der von diesem an den Tag gelegten Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten. In Abwägung aller tatrelevanten Umstände ist im Ergebnis die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten B.____ als ausserordentlich schwer einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 720 Strafeinheiten bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe führt.

d) Im Rahmen der Beurteilung der Einzelstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung ist wie schon beim Beschuldigten A.____ zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertende Tathandlung in einem äusserst engen Konnex zum Anklagepunkt der fahrlässigen Tötung steht, ist diese doch bloss ein weiteres Resultat des bereits vorstehend erörterten pflichtwidrigen Verhaltens von B.____. In Berücksichtigung aller massgeblichen konkreten Umstände und insbesondere der zu den Verletzungsfolgen bei A.____ führenden schweren Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe von 720 Strafeinheiten bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe um 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.

e) In Bezug auf die Einzelstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist wie bereits vorstehend dargelegt zu beachten, dass auch diese Tathandlung in einem äusserst engen Konnex zu den Anklagepunkten der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung steht, geht es doch darum, dass der Beschuldigte B.____ mit seinem pflichtwidrigen Verhalten nicht nur zum Tode von †M.____ und den Verletzungen bei A.____ beigetragen, sondern zusätzlich auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des am Unfall unmittelbar beteiligten D.____ sowie der bloss mittelbar betroffenen T.____ hervorgerufen hat. In diesem Zusammenhang stuft es das hiesige Gericht in Berücksichtigung aller massgeblichen konkreten Umstände als angemessen ein, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dies führt im Resultat zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe von 810 Strafeinheiten bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten.

f) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 3.____ in Y.____ geborene und die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisende Beschuldigte lebt mit seiner Frau und zwei Kindern zusammen in Deutschland, arbeitet als Z.____ immer noch beim selben Arbeitgeber wie zum Zeitpunkt des Unfalls und verdient rund CHF 4.____ brutto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit ‒ in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich auch bei B.____ eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. Insbesondere ist ihm kein Abzug aufgrund einer angeblichen persönlichen Betroffenheit zu gewähren. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 6.2), ist für das Kantonsgericht unverständlich, weshalb dem Beschuldigten unter diesem Titel ein Strafrabatt angerechnet worden ist. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass es unbestritten sei, dass er unter dem Unfall und dessen Folgen bis heute erheblich gelitten habe, was sich aus seinen Verletzungen und seiner Freundschaft zum verstorbenen †M.____ ergebe. Diese Begründung erweist sich als willkürlich. Konkret ist den Ausführungen zu entgegnen, dass aufgrund der medizinischen Akten feststeht, dass B.____ keinerlei nennenswerte Verletzung vom Unfall davongetragen hat, ja dass nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist und er das Spital bereits nach einem Tag Aufenthalt zur blossen Kontrolle in gutem Allgemeinzustand hat verlassen können. Aus den Verletzungen des Beschuldigten lässt sich somit offenkundig kein Anlass ableiten, um von einer persönlichen Betroffenheit auszugehen. Gleiches gilt für die angebliche und durch nichts erstellte Freundschaft zum Verstorbenen. So hat der Beschuldigte vielmehr vor dem Kantonsgericht deponiert, dass †M.____ zwar ein Arbeitskollege von ihm gewesen sei und sie sich privat ein paar Mal getroffen hätten, "direkt" ein Freund sei er hingegen nicht gewesen. Konsequenterweise pflegt der Beschuldigte denn auch seit dem Unfall keinen Kontakt zu den Hinterbliebenen von †M.____. Wohl mag auch bei ihm eine in gewissem Masse bestehende psychische Belastung vorliegen, welche aber nichts als die blosse Konsequenz seines eigenen deliktischen Handelns darstellt und keinesfalls in einer das übliche Mass übersteigenden Ausprägung nachgewiesen ist, womit sie keinen Anlass für eine Reduktion der tatbezogenen Gesamtstrafe bieten kann.

g) Im Hinblick auf die tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) gilt das bereits beim Beschuldigten A.____ Dargelegte. Demnach ist auch beim Beschuldigten B.____ zwingend der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen, was ebenfalls zu einer Herabsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe um 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monate Freiheitsstrafe führt. Gleichermassen zieht der massive Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot eine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe im Umfang von weiteren 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monaten Freiheitsstrafe nach sich.

h) In Bezug auf den Beschuldigten B.____ erweist sich somit im Resultat in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtstrafe von 510 Strafeinheiten bzw. – nachdem bei dieser Höhe als Strafart gestützt sowohl auf Art. 34 Abs. 1 StGB wie auch auf Art. 34 Abs. 1 aStGB lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt – eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen; dies namentlich auch im Vergleich zur Strafe beim Beschuldigten A.____. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB wiederum möglich und zufolge des Fehlens einer schlechten Legalprognose ohne Weiteres zu gewähren, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen ist. Zu beachten ist allerdings auch bezüglich des Beschuldigten B.____ das Verbot der sogenannten "reformatio in peius" nach Art. 391 Abs. 2 StPO, weshalb wiederum das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann und infolgedessen die vorderrichterlich ausgesprochene ‒ und nach Auffassung des Kantonsgerichts unhaltbar tiefe ‒ Strafe in der Höhe von 120 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu jeweils CHF 70.-- (hinsichtlich der diesbezüglich massgeblichen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vgl. Protokoll KG S. 6), bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestätigt werden muss.

7. Zivilforderungen

a) Der Beschuldigte A.____ hat in seiner Funktion als Privatkläger ‒ teilweise als Folge des von ihm begehrten Verfahrensausgangs ‒ diverse Zivilforderungen vorgebracht, so sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates sowie eine weitere in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten von B.____ zuzusprechen. In Bezug auf die vom Staat geforderte Genugtuung ist angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu konstatieren, dass hierfür von vornherein keine Grundlage besteht, zumal der von den Strafbehörden zu verantwortende massive Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bereits mit einer erheblichen Reduktion des an und für sich schuldangemessenen Strafmasses abgegolten wird.

b) Im Hinblick auf die von ihm gegenüber dem Beschuldigten B.____ geltend gemachte Genugtuung hat bereits die Vorinstanz korrekterweise erkannt, dass A.____ diese Forderung weder in der Voruntersuchung noch vor Gericht näher begründet und es vielmehr verpasst hat, zur Untermauerung eines allfälligen Anspruchs aktuelle ärztliche Unterlagen oder anderweitige Belege einzureichen, welche die behauptete Erheblichkeit der Verletzungsfolgen hinreichend begründen würden. Auch dem Kantonsgericht hat er keinerlei Unterlagen zur Kenntnis gebracht, welche ‒ zumal unter Berücksichtigung der seitens von A.____ anlässlich des Unfalls dokumentierten und objektiv betrachteten leichten Verletzungen sowie seines Selbstverschuldens am fraglichen Geschehen ‒ das Vorliegen einer besonderen seelischen Unbill belegen und damit die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der in der Berufungsbegründung begehrten Festlegung einer Haftungsquote ist sodann darauf hinzuweisen, dass von Seiten des Beschuldigten A.____ weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der massgeblichen Berufungserklärung Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten B.____ geltend gemacht worden sind, womit die Frage einer Haftungsquote von vornherein nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellt. Demnach ist auch diesbezüglich die Berufung von A.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

8. Kostenverteilung

8.1 Kantonsgericht

a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufungen der beiden Beschuldigten abgesehen von der ohne materielle Auswirkungen bleibenden ergänzenden Anwendung von Art. 48 lit. e StGB im Rahmen der Strafzumessung (vgl. oben E. 6.3.h/aa und E. 6.4.g) sowie der minimalen Reduzierung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. unten E. 8.2.a) nahezu vollumfänglich abzuweisen sind ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 14'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 13'500.-- [neun Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 500.--) den beiden Beschuldigten im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 7'000.--) aufzuerlegen.

b) Überdies haben die beiden Beschuldigten, nachdem sie im vorliegenden Berufungsverfahren kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben, in Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs die Kosten ihrer jeweiligen Wahlverteidigung selbst zu tragen.

8.2 Strafgericht

a) In Bezug auf die gerügten ordentlichen Kosten des Vorverfahrens ist Folgendes festzustellen: Gemäss Dispositiv-Ziffer V.1 der Erstinstanz bestehen die gesamten Verfahrenskosten aus den Kosten der beiden Vorverfahren von insgesamt CHF 48'300.20 sowie denjenigen des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 4'000.--, wobei diese jeweils hälftig, d.h. im Umfang von CHF 24'150.10 plus CHF 2'000.--, den beiden Beschuldigten auferlegt worden sind. Aus dem diesbezüglich massgeblichen Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022 ergibt sich allerdings, dass in diese Kosten fälschlicherweise auch Auslagen betreffend D.____ geflossen sind. Zieht man diese Beträge in der Höhe von CHF 630.-- ("IRM Gutachten D.____" vom 17. Oktober 2016), CHF 145.-- ("Extraction Report Mobiltelefon D.____" vom 18. Oktober 2016), CHF 1'632.50 ("Bergung/Beschlagnahme Fz D.____" vom 4. November 2016), CHF 263.15 ("Kantonsspital Basel-Landschaft, BP/UP D.____" vom 11. November 2016) sowie CHF 150.-- ("Standkosten Fz D.____" vom 22. November 2016) ‒ mithin total CHF 2'820.65 ‒ ab, resultieren Kosten aus dem Vorverfahren im Umfang von insgesamt CHF 45'479.55 (CHF 45'284.55 plus CHF 195.--). Diese gesamthaften Kosten von CHF 45'479.55 sind den beiden Beschuldigten im jeweils hälftigen Umfang aufzuerlegen bzw. konkret dem Beschuldigten A.____ in der Höhe von CHF 22'739.75 (plus hälftige Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--) sowie dem Beschuldigten B.____ in der Höhe von CHF 22'739.80 (plus hälftige Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--). Hinsichtlich der seitens des Beschuldigten A.____ bemängelten Standkosten für die beschädigten Fahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss Unterhaltskosten für Beweissicherungsmassnahmen wie beispielsweise Standkosten für beschlagnahmte Fahrzeuge ohne Weiteres den Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO und damit den Verfahrenskosten zuzurechnen sind, und zwar ungeachtet davon, ob diese bei den Behörden selber durch Zumietung entsprechender Räumlichkeiten oder bei spezialisierten Unternehmen anfallen (vgl. Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 15 zu Art. 422 StPO, mit Hinweisen). Dies gilt in casu umso mehr, als seitens des jederzeit anwaltlich vertretenen Beschuldigten nicht vorgebracht wird, dass er im Verlaufe des Verfahrens jemals einen Antrag auf frühzeitige Verwertung bzw. Entsorgung seines Unfallfahrzeuges gestellt hätte. Abgesehen davon legt er auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, ab welchem Zeitpunkt eine solche Verwertung bzw. Entsorgung seiner Ansicht nach angezeigt gewesen wäre. Selbstredend sind auch die Kosten für Fotodokumentationen und Berichte Teil der von den Beschuldigten zu tragenden Auslagen, zumal das Kantonsgericht keine fehlerhaften Forensikberichte zu erblicken vermag, wie dies der Beschuldigte A.____ unsubstantiiert behauptet.

b) Bezüglich der erstinstanzlichen ausserordentlichen Kosten ist festzustellen, dass angesichts der zu bestätigenden Verurteilungen von vornherein kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO besteht. Zutreffend ist sodann zwar, dass beide Beschuldigten in ihrer Rolle als Privatkläger im Strafpunkt gestützt auf die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung gegenüber dem jeweils anderen Beschuldigten haben. Allerdings sind die entsprechenden Begehren (soweit ein solches seitens des Beschuldigten B.____ überhaupt bestehen sollte) ‒ namentlich in Abgrenzung zu den Aufwendungen, welche aus dem jeweils eigenen Strafverfahren als beschuldigte Person resultieren ‒ entgegen Abs. 2 von Art. 433 StPO weder beziffert noch belegt worden, weshalb im Resultat die erstinstanzliche Abweisung der Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO zu bestätigen ist.

Demnach wird erkannt:

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