Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 1. April 2025 (470 24 228)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
| Besetzung |
Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiber Bryan Smith |
| Parteien |
A.___, vertreten durch Advokat Philippe Häner, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführer
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gegen |
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin
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B.____, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Bäumleingasse 2, 4051 Basel,
Beschuldigter
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| Gegenstand |
Verfahrenseinstellung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2024 |
A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 10. Oktober 2024 wurde das gegen den Beschuldigten B.____ betreffend Raufhandel geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eingestellt.
Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Philippe Häner, mit Eingabe datierend vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe am 17. Oktober 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht). Er stellte die Anträge, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Angriffs sowie Raufhandels zu erheben.
C. Auf Verfügung vom 18. Oktober 2024 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme, worin sie beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
D. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, die Anträge, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurden die vorgenannten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten untereinander ausgetauscht sowie dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen
1.
Parteistandpunkte
1.1.
Zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2024 erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass es am frühen Morgen des 1. Oktobers 2023 in X.____ bei einer Tramhaltestelle zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren beteiligten Personen gekommen sei, in deren Verlauf eine Person niedergestochen worden sei. Aufgrund diverser Aussagen von anwesenden Personen sei man zunächst von einem Raufhandel zwischen dem A.____, B.____, C.____ und D.____ ausgegangen. Im Rahmen des Verfahrens seien die Beteiligten sowie zahlreiche Zeuginnen und Zeugen befragt worden. In Würdigung aller Aussagen könne festgehalten werden, dass gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten sowie von C.____ keine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Letzterer habe auch keine entsprechenden Verletzungen aufgewiesen, und die befragten Zeuginnen und Zeugen hätten allesamt keine wechselseitigen Schläge zwischen den drei Personen gesehen. Es sei daher einzig als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am Kragen gepackt und zu Boden gebracht habe, worauf ersterer insgesamt fünf Stichverletzungen erlitten habe. Die physische Auseinandersetzung habe sich somit nur zwischen diesen beiden Personen abgespielt, und eine Beteiligung weiterer Personen sei nicht erstellt.
1.2.
Mit Beschwerde datierend vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe am 17. Oktober 2024) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Beteiligten sowie insbesondere des Zeugen E.____ davon auszugehen sei, dass es zwischen C.____, dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Auf eine Schubserei hätten weitere Handgreiflichkeiten gefolgt, anlässlich welcher der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gemäss Zeugenaussagen eine "gute Faust" verpasst habe, so dass dieser beim Gebüsch zu Boden gefallen sei. Sodann habe auch C.____ auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Schliesslich hätten die vorgenannten Personen versucht, den am Boden liegenden Beschwerdeführer an den Armen zu fixieren. Bei dieser Ausgangslage sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden sei. C.____ habe anlässlich seiner ersten und tatzeitnächsten Einvernahme zugestanden, den Beschwerdeführer ebenfalls tätlich angegangen zu haben. Sodann sei naheliegend, dass sich die weiteren Beteiligten nicht gegenseitig belasten würden, zumal diese freundschaftlich verbunden seien. Vor dem Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben sei, halte die vorliegende Einstellung des Verfahrens nicht stand. In einer ersten Phase sei vorliegend von einem Raufhandel auszugehen. In der zweiten Phase, wo der Beschwerdeführer am Boden gelegen habe, liege demgegenüber ein Angriff vor.
1.3.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2024. Weiter wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert habe, weshalb seine Beschwerdelegitimation zu verneinen sei. In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge E.____ gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2023 die Schläge nur "gehört" habe. Sollte dennoch hinsichtlich des Raufhandels auf die Depositionen dieses Zeugen abgestellt werden, müsse davon ausgegangen werden, dass zuerst der Beschwerdeführer mehrfach und schnell zugeschlagen habe, bevor ihm B.____ "wie in Notwehr eine gute Faust" gegeben habe. Der Aggressor sei somit auch gemäss dieser Darstellung der Beschwerdeführer gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Angriffs eröffnet werden sollte, zumal es sich um eine anfänglich wechselseitige Schlägerei gehandelt habe. Der Zeuge E.____ habe keine Aussagen darüber tätigen können, was die zweite beim Gebüsch befindliche Person in dieser Phase gemacht habe. Diesbezüglich habe der Zeuge vielmehr ausgeführt, dass es ein "Chaos" gewesen sei und er weder das Messer noch die Schläge gesehen habe. In Bezug auf die Rolle der beteiligten Personen sei einzig zu Protokoll gegeben worden, dass der Beschuldigte und C.____ versucht hätten, den Beschwerdeführer am Boden zu fixieren, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, weil dieser um sich geschlagen habe. Erst auf Nachfrage der Verteidigung habe E.____ schliesslich ausgesagt, dass eine zweite Person während dieser Fixierung mit den Fäusten auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. Die Beteiligung an einem Raufhandel oder Angriff lasse sich im Ergebnis für keine der beteiligten Personen nachweisen, weshalb ein entsprechender gerichtlicher Freispruch als sicher anzusehen sei.
1.4.
Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 macht der Beschuldigte geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Tatbestände des Raufhandels und des Angriffs in unechter Konkurrenz zueinander stünden. Ein Angriff komme vorliegend von vornherein nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer zugestandenermassen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und dieselbe auch provoziert habe. Der Raufhandel sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt und dem Beschwerdeführer komme diesbezüglich keine Parteistellung zu. Er habe weder einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, noch geltend gemacht, er sei von diesem gefährdet oder verletzt worden. In materieller Hinsicht sei sodann zu erwägen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm zitierten Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei erwiesen, dass die Aggression ausschliesslich von diesem ausgegangen sei, während die Bemühungen der anderen Personen offensichtlich der Abwehr gedient hätten.
2.
Formelles
2.1.
(…)
2.2.
2.2.1.
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung betreffend Verfahrenstrennung vom 18. Juli 2024 sowie mit Schlussmitteilung vom 1. Oktober 2024 in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels einzustellen ist. Dessen unbesehen und trotz der Möglichkeit einer entsprechenden Äusserung hat er darauf verzichtet, sich in diesem Verfahren als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 ff. StPO). Bereits aus diesem Grund fehlt es an einer hinreichenden Legitimation zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2024.
2.2.2.
Weiter ist zu erwägen, dass dem Beschwerdeführer auch keine Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt, was allenfalls ein Rechtsschutzinteresse begründen könnte. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit nur, wer durch den Raufhandel konkret gefährdet oder geschädigt worden ist (BGE 141 IV 454, E. 2.3., m.w.H.). Seitens des Beschwerdeführers wurde nie vorgebracht und es ist gestützt auf die Akten auch nicht erstellt, dass dieser als Folge der behaupteten tätlichen Einwirkung durch den Beschuldigten oder C.____ eine tatbestandsmässige Körperverletzung im Sinne von Art. 133 oder 134 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erlitten hat. Auch eine entsprechende Gefährdung körperlichen Integrität ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel – insbesondere die divergierenden Aussagen der Zeugen sowie der beteiligten Personen – nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Somit ist die Beschwerdelegitimation unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zu verneinen.
2.2.3.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Raufhandels nicht beschwert ist, zumal damit die eigene Beteiligung an diesem Delikt entfällt. Daher steht fest, dass im gerichtlichen Hauptverfahren betreffend den Beschwerdeführer eine Verurteilung gestützt auf Art. 133 StGB ebenfalls ausgeschlossen ist. Auch aus diesem Grund fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung der Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2024.
3.
Materielles
3.1.
Ein Strafverfahren ist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem einzustellen, wenn der nachgewiesene Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergeht eine Einstellung, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, S. 1273) nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (Heiniger/Rickli, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 319, N 8). Nach Jositsch/Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher Anklage zu erheben (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, Rz. 1251; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 319, N 5). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden. So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). In "Aussage-gegen-Aussage-Situationen" kann auf eine Anklageerhebung etwa dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, m.w.H.).
3.2.
Der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB setzt – als objektive Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten voraus. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nachweislich keine tatbestandsmässigen Verletzungen erlitten, vielmehr wurde der Beschuldigte durch die Messerstiche des Beschwerdeführers erheblich verletzt. Somit erhellt, dass der behauptete Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat.
4.
Ergebnis
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels in dreifacher Hinsicht zu verneinen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Sinne einer Eventualerwägung ist weiter zu konstatieren, dass die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.
5.
Kosten
(…)
Demnach wird erkannt:
://:
| Präsident | Gerichtsschreiber |
| Enrico Rosa | Bryan Smith |
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.