Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 1. April 2025 (470 24 263)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
| Besetzung |
Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith |
| Parteien |
A.____,
Beschwerdeführerin
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gegen |
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin
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B.____,
Beschuldigte
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| Gegenstand |
Verfahrenseinstellung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2024 |
A. Mit Verfügung vom 21. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das gegen die Beschuldigte B.____ wegen Diebstahls geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein.
Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht). Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 21. November 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Weiter wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
C. Auf Verfügung vom 10. Dezember 2024 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2024 eine Stellungnahme, worin sie begehrte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat. Sodann wurde das von der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 eingereichte Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen
I.
Formelles
1.
1.1.
Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2.
Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).
1.3.
Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Guidon, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.
Mit Postaufgabe vom 9. Dezember 2024 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 59 ff.). Somit weist sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte auf, und sie ist durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2024, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/ 2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte angesichts der vorhandenen Beweismittel sowie der Widersprüche in den Aussagen weiterzuführen ist. Gestützt auf diese Begründung wird sinngemäss eine Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2024 begehrt. Damit sind die formellen Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
II.
Materielles
1.
1.1.
Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 21. November 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigten werde vorgeworfen, sie habe die Beschwerdeführerin am 30. November 2023 in ihrer Wohnung bestohlen, indem sie bei einem unangemeldeten Besuch mittels eines mutmasslich vorher entwendeten Schlüssels aus dem Tresor einen Betrag von CHF 16'000.– und EUR 450.– entwendet habe. Ausserdem sei ein Waschmaschinenbadge mit einem aufgeladenen Betrag von ca. CHF 80.– aus der Wohnung mitgenommen worden. Die Beschuldigte bestreite diesen Sachverhalt, und es hätten sich nach Abschluss der Ermittlungen in der Gesamtschau keine hinreichenden Beweise für die vorgenannten Tatvorwürfe ergeben.
1.2.
In ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2024 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Beweise dafür, dass sie das gestohlene Geld als Ergänzungsleistungen erhalten habe. Im Safe hätten sich auch zwei Portemonnaies befunden, aus welchen die Beschuldigte Geld genommen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte telefonisch aufgefordert, ihr das Geld zurückzubringen, ansonsten sie zur Polizei gehen werde. Anschliessend sei ihr ein Teil des Deliktsguts in einem Couvert in den Briefkasten gelegt worden, worauf C.____ von der Spitex der Beschwerdeführerin dieses gebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe erst später festgestellt, dass die CHF 16'000.– fehlen würden. C.____ könne auch bezeugen, dass die Beschuldigte den fehlenden Schlüssel zum Safe in ihrem Besitz gehabt habe. Schliesslich würden in den Aussagen der Beschuldigten zu viele Widersprüche bestehen.
1.3.
Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass als mögliche Täterschaft vorliegend nebst der Beschuldigten auch deren minderjährige Tochter sowie C.____ von der Spitex in Frage kommen würden. Der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt, wonach die Beschuldigte ihr das Geld aus dem Portemonnaie wieder in den Briefkasten gelegt habe, werde von letzterer bestritten und könne keineswegs als gesichert gelten. Schliesslich sei auch zu betonen, dass völlig unklar sei, ob sich tatsächlich CHF 16'000.– im Safe befunden hätten, zumal hierfür trotz Ankündigung der Beschuldigten keine Belege vorgelegt worden seien. Zusammengefasst erscheine es bei der vorliegenden Beweislage vollkommen aussichtslos, der Beschuldigten die Begehung eines Diebstahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Das alleinige Abstellen auf die Aussagewürdigung würde im gerichtlichen Hauptverfahren nicht zu einem Schuldspruch führen.
2.
2.1.
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
2.2.
Ein Strafverfahren ist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn der nachgewiesene Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergeht eine Einstellung, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht zu verneinen ist, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, S. 1273) nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (Heiniger/Rickli, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 319, N 8). Nach Jositsch/Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher Anklage zu erheben (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, Rz. 1251; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 319, N 5). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden. So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). In "Aussage-gegen-Aussage-Situationen" kann auf eine Anklageerhebung etwa dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, m.w.H.).
2.3.
2.3.1.
Zunächst ist zu konstatieren, dass alle aktenkundigen Beweiserhebungen durch die Polizei vorgenommen worden sind, weshalb sich die Frage stellt, ob vorliegend keine Einstellung, sondern eine Nichtanhandnahme des Verfahrens hätte verfügt werden müssen. Eine Eröffnungsverfügung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO wurde bislang nicht erlassen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts am 16. Februar 2024 einen ergänzenden Ermittlungsauftrag erteilt hat, der unter anderem eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigten zum Gegenstand hat (act. 5). Gestützt auf den Begriff der materiellen Verfahrenseröffnung (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 309 N 6 ff.) ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte geführt worden ist. Der Auftrag an die Polizei hatte vorliegend nicht bloss ergänzende Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO zum Gegenstand, zumal die Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt waren. Die im Anschluss an den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft getätigten Befragungen sind daher offenkundig nicht einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren zuzuordnen, sondern als delegierte Einvernahmen zu qualifizieren, in deren Rahmen spezifische Parteirechte zu gewährleisten sind (vgl. BGE 150 IV 345, E. 1.6.3.1; BGE 143 IV 397, E. 3.4.2).
2.3.2.
Weiter ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der polizeilichen Ermittlungen sowie der selbst angeordneten (weiteren) Beweiserhebungen davon ausgehen durfte, der Tatverdacht des Diebstahls gemäss Art. 139 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) habe sich nicht in einem Mass erhärtet, der weitere Ermittlungshandlungen oder eine Anklage gegen die Beschuldigte rechtfertigt. In der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 21. November 2024 führt die Staatsanwaltschaft dazu lediglich aus, dass die Beschuldigte die Vorwürfe bestreite und "in der Gesamtschau keine objektiven und rechtsgenüglichen Beweise" einen Tatnachweis belegen würden. Diese nur unzureichend begründete Auffassung der Staatsanwaltschaft findet jedoch in den Akten keine Grundlage. Vielmehr ist offenkundig, dass der gegenüber der Beschuldigten erhobene Vorwurf des Diebstahls durch die Aussagen von C.____ untermauert wird. Diese gab anlässlich ihrer Befragung vom 5. Dezember 2023 zu Protokoll, dass plötzlich ein Schlüssel der Beschwerdeführerin gefehlt habe und in der Folge alle damit begonnen hätten, diesen zu suchen. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschuldigten telefoniert und dieser gesagt habe, sie solle das Geld zurückbringen. Kurz nach diesem Telefonat sei unten im Briefkasten ein Couvert mit verschiedenen Banknoten gelegen, welches C.____ geholt und der Beschwerdeführerin in die Wohnung gebracht habe (act. 91 ff.). Diese Depositionen stützen die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 113 ff.) und vermögen zweifelsohne einen hinreichenden Anfangsverdacht des Diebstahls zu begründen, der weiterer Abklärungen bedarf. Sodann weist auch die dem Polizeirapport vom 6. Februar 2024 beigelegte Fotodokumentation (act. 41 ff.) darauf hin, dass Geld aus dem Tresor entnommen und anschliessend ein Teil davon wieder zurückgebracht wurde. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach auch C.____ als Täterschaft in Betracht komme, findet weder in den Aussagen der Beteiligten noch in der objektiven Beweis- und Indizienalge eine hinreichende Stütze. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die Tochter der Beschuldigten als Täterin belastet, kann eine Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen, zumal unter den gegebenen Umständen eine Tatbeteiligung in Form der Mittäterschaft, Gehilfenschaft oder Anstiftung klarerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Weiter sind im Kontext des Tatverdachts die Aussagen der Kinder der Beschwerdeführerin (act. 105 ff., act. 133 ff.) zu berücksichtigen, wonach sich die Beschuldigte teilweise aufdringlich verhalten habe und ihr gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen worden sei, weil nach Besuchen bei der Beschwerdeführerin wiederholt Geld gefehlt habe. Schliesslich ist zu konstatieren, dass die Aussagen der Beschuldigten sowie ihrer Tochter hinsichtlich der Geschehensabläufe im mutmasslichen Tatzeitraum – insbesondere betreffend das Betreten der verschlossenen Räumlichkeiten – nicht widerspruchsfrei und über weite Strecken unglaubhaft erscheinen (vgl. act. 75, 81, 125, 149, 167).
2.3.3.
Unter den vorstehend dargelegten Umständen durfte die Staatsanwaltschaft in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht davon ausgehen, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, der weitere Ermittlungshandlungen oder eine Anklage rechtfertige. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Unrecht eingestellt worden ist. Insbesondere gilt es in Würdigung der Aussagen aller Beteiligten die Widersprüche und offenen Sachverhaltsfragen zu klären, wofür die beteiligten Personen gemäss den Vorgaben der StPO einzuvernehmen sind. Somit sind die Beschwerdeführerin sowie C.____ unter Wahrung der Konfrontations- und Teilnahmerechte der Beschuldigten erneut formell zu befragen (wobei insbesondere abzuklären ist, wer sich an der Suche des Schlüssels beteiligt hat, wo dieser aufgefunden wurde, wo sich die Beschuldigte und deren Tochter im mutmasslichen Tatzeitpunkt aufgehalten haben, ob die Beschwerdeführerin der Beschuldigten CHF 100.– aushändigen wollte, unter welchen Umständen Bargeld in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurde, wo die EUR 120.– sowie die Kreditkarten der Beschwerdeführerin verblieben sind). In objektiver Hinsicht drängen sich in Nachachtung von Art. 6 StPO weitere Abklärungen betreffend die von der Privatklägerin behauptete Barauszahlung von Ergänzungsleistungen oder die Verwendung des angeblich gestohlenen Badges für die Waschmaschine auf. Schliesslich sind der Beschuldigten im Rahmen einer staatsanwaltlichen Einvernahme die Ermittlungsergebnisse vorzuhalten, wobei eine abschliessende Aussagewürdigung in der vorliegenden Konstellation nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein kann, sondern vielmehr einem Sachgericht obliegt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 21. November 2024 ist somit gutzuheissen und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
III.
Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Der Beschwerdeführerin sind vorliegend keine Aufwendungen im Sinne von Art. 429 StPO entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demnach wird erkannt:
://:
| Präsident | Gerichtsschreiber |
| Enrico Rosa | Bryan Smith |
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.