00-116 Umschulungskosten von der Übersetzerin zur Psychologin

Die Kosten für einen Berufswechsel sind nicht abzugsfähig, wenn die Umschulung vorwiegend durch materielle Interessen oder persönliche Neigungen motiviert ist und keine objektiv gewichtigen Gründe für eine Umschulung vorliegen.



Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die Steuerpflichtige arbeitete als Übersetzerin ohne Fachausbildung und Assistentin des Departementsleiters in einem Unternehmen. Ab Oktober 1997 arbeitete sie nur noch als Übersetzerin und nahm gleichzeitig an der Universität das Studium der Psychologie auf. Die Steuerpflichtige verlangt den Abzug der Kosten des Studiums unter dem Titel Weiterbildungs- und Umschulungskosten.



Aus den Erwägungen:

2.Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit. a StG können die mit der Ausübung des Berufs zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Aufgrund von § 2ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV) sind die Weiterbildungskosten nur abziehbar, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Nicht abzugsfähig sind die Auslagen für die berufliche Ausbildung. Im vorliegenden Fall steht offensichtlich fest, dass die Steuerpflichtige mit ihrem Psychologiestudium weder eine Verbesserung ihrer fachlichen Kenntnisse als Übersetzerin und Assistentin des Departementsleiters noch einen Aufstieg in diesen Berufen anstrebt, sondern einen etwa in funktioneller Hinsicht sowie bezüglich der erforderlichen Ausbildung und der wahrzunehmenden Verantwortung völlig andern Beruf ergreifen will, weshalb die von der Rekurrentin geltend gemachten Aufwendungen für das Psychologiestudium nicht als Weiterbildungskosten abgezogen werden können.


3.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die von der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen für das Psychologiestudium als Umschulungskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.


a) Nach § 29 Abs. 1 lit. a StG können unselbständig Erwerbstätige die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Umschulungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Gemäss § 2ter Abs. 1 lit. h RRV setzt der Abzug von Umschulungskosten grundsätzlich entweder eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (Lehrabschluss, abgeschlossenes Studium) oder eine Anlehre und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich bei Umschulungskosten auf eine andere berufliche Tätigkeit, die der Steuerpflichtige zufolge wirtschaftlich bedingter Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung auf sich nehmen muss.


b) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können die "mit der Berufsausübung zusammenhängenden Umschulungskosten" abgezogen werden. Damit kann nicht gemeint sein - wie aus dem Wortlaut allenfalls abgeleitet werden könnte -, dass die Umschulungsmassnahmen - wie die Weiterbildung - hinsichtlich der zu vermittelnden Kenntnisse den angestammten Beruf betreffen müssten, denn der Begriff der Umschulung impliziert wie bereits dargelegt eine Berufsumstellung bzw. einen Berufswechsel. Es ergäbe somit keinen Sinn, bei den Umschulungsmassnahmen einen inhaltlichen Zusammenhang mit der bisherigen Berufsausübung zu verlangen.


Mit dem Erfordernis des Zusammenhangs der Umschulung mit der (bisherigen) Berufsausübung kann somit kein inhaltlicher, fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Diese Beweggründe für den Berufswechsel müssen objektiv gewichtig sein. Zwar muss nicht unbedingt eine eigentliche, im bisherigen Beruf auftretende Zwangslage die Umschulung indizieren, auch muss die Umschulung nicht notwendigerweise durch äussere Umstände (z.B. Betriebsschliessungen) veranlasst sein. Materielle Interessen oder persönliche Neigungen vermögen indes für sich allein eine Zweit- oder Drittausbildung nicht als Umschulung im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG erscheinen zu lassen (vgl. Der Steuer-Entscheid (StE) 1997 B 27.6 Nr. 12; Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Basel 1997, Art. 9 N. 13).


Im vorliegenden Fall legt die Rekurrentin keine Beweggründe für ihre Umschulung zur Psychologin dar, die in der Ausübung ihres bisherigen Berufs als Übersetzerin und Assistentin des Departementsleiters liegen. Vielmehr ist anzunehmen, dass im Vordergrund ihre Motivation steht das wirtschaftliche Fortkommen und/oder die persönliche berufsmässige Befindlichkeit mit der Ausübung des Berufs zu verbessern. Insoweit kann festgehalten werden, dass es sich bei der Ausbildung der Rekurrentin zur Psychologin nicht um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handelt. Es ergibt sich somit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abzug der von der Rekurrentin geltend gemachten Umschulungskosten nicht erfüllt sind.


Die Steuerpflichtige wendet zwar ein, da in der ganzen Verordnung keine weiteren Einschränkungen zu finden seien, seien Umschulungskosten abzugsfähig, wenn die steuerpflichtige Person über eine abgeschlossene Ausbildung oder Anlehre und 3-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf verfüge. Nach § 29 Abs. 1 lit. a StG regelt der Regierungsrat den Umfang der abzugsfähigen Erwerbsunkosten näher. Es ist zu beachten, dass der Regierungsrat in der Verordnung zum Steuergesetz lediglich die gesetzlichen Regeln über den Abzug der Umschulungskosten aus- und weiterführen darf, soweit dies dem Gesetz nicht widerspricht. Da im vorliegenden Fall die gesetzliche Bestimmung von § 29 Abs. 1 lit. a StG den Abzug der von der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen als Umschulungskosten ausschliesst, kann aus der Regierungsratsverordnung nichts anderes abgeleitet werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 8. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 104 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen für das Studium der Psychologie nicht als Umschulungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind.


Entscheid Nr. 116/2000 vom 22.9.2000



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