00-19 Steuerhinterziehung: Haftung für Handlungen des Steuervertreters

Die Beauftragung eines Vertreters zum Ausfüllen einer Steuererklärung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der strafrechtlichen Verantwortung der korrekten Erfüllung der Deklarations- und Mitwirkungspflicht . Eine Schuld trifft ihn allerdings nur dann und nur so weit, wie er die gebotene Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Vertreters sowie bei der Überprüfung des Arbeitsergebnisses missachtet hat.



Aus dem Sachverhalt (gekürzt):

1. Im Revisionsbericht Nr. 99/96 vom 23. Juli 1996 stellte die Steuerverwaltung fest, dass das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen in den Bemessungsjahren 1985 bis 1990 um total Fr. 165'229.-- zu korrigieren sei. Aus diesem Grund wurde mit Schreiben vom 17. September 1997 das Nach- und Strafsteuerverfahren eröffnet.


2. Mit Verfügung vom 27. April 1998 teilte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit, dass für die Steuerjahre 1987 bis 1992 beim Staat Einkommensnachsteuern von Fr. 25'888.80 erhoben würden und die Steuerbusse wegen vollendeter Hinterziehung auf 60 % der Nachsteuer festgesetzt werde.


...


3. Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem Antrag, es sei ihm keine Busse aufzuerlegen.


Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die komplette Buchhaltung sei zu dieser Zeit in den Händen des Treuhänders Y. gelegen, welcher auch die Bilanzen und Erfolgsrechnung erstellt habe. Die Buchprüfung von Oktober 1984 bis März 1985 sowie das Schreiben vom 6. Dezember 1984 der Steuerverwaltung sei gleichzeitig auch Y. zugestellt worden. Er habe anschliessend mit ihm ein Gespräch geführt und ihn gebeten, die angesprochenen Unzulänglichkeiten in Zukunft auszuschalten und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass er inskünftig die gesetzlichen Vorgaben erfüllen werde. Da er leider über keine buchhalterischen Kenntnisse verfüge, habe er die Mängel nicht erkennen können, umso mehr als die Bilanzen und Erfolgsrechnungen stets per Computer durchgeführt und ihm in ordentlichem Zustand vorgelegt worden seien.


4. Mit Einsprache-Entscheid vom 30. April 1999 wies die Steuerverwaltung das Begehren des Steuerpflichtigen ab.


5. Gegen diesen Entscheid legte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 31. Mai 1999 Rekurs ein, in dem er an seinem Begehren festhielt.


6. Mit Vernehmlassung vom 25. August 1999 beantragte die Steuerverwaltung den Rekurs abzuweisen.


7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.



Aus den Erwägungen:

2. Die Nachsteuerfaktoren sind anerkannt. Offensichtliche Fehler in der Nachsteuerbemessung, die nach § 126 Abs. 2 StG zu korrigieren wären, liegen keine vor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig und allein die vom Rekurrenten angefochtene Steuerbusse.


3. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Rekurrent die Steuern vorsätzlich oder grobfahrlässig hinterzog. Nur unter dieser Voraussetzung kann nach § 151 Abs. 1 StG eine Busse erhoben werden. Die Steuerverwaltung wirft dem Rekurrenten vor, grobfahrlässig gehandelt zu haben. Der Rekurrent bestreitet demgegenüber ein Verschulden mit dem Hinweis, dass sein Treuhänder die Steuerwiderhandlung begangen habe.


a) Der subjektive Tatbestand von § 151 Abs. 1 StG verlangt ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln. Der Steuerpflichtige begeht eine Steuerhinterziehung fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches i.V.m. Art. 18 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937). Die Fahrlässigkeit ist als grob einzustufen, wenn der Steuerpflichtige elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Steuerhinterziehung zu vermeiden (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide (BLVGE) 1986 , S. 27 E. 1).


b) Nach § 158 Abs. 1 und 2 StG werden die Handlungen eines vertraglichen Vertreters oder eines Angestellten, der bei einer Steuerwiderhandlung mitwirkte, dem Vertretenen oder dem Dienstherr zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht imstande war, die Handlung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Entsprechend dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung obliegt es dem Steuerpflichtigen zu beweisen, dass ihn an der Steuerhinterziehung seines vertraglichen Vertreters keine Schuld trifft. Es ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) niemand gezwungen werden darf seine Unschuld zu beweisen. Heute ist anerkannt, dass es sich beim Steuerstrafrecht um echte Straftatbestände handelt (BGE 119 Ib 314 E. 2a). Dies hat zur Folge, dass die für den Angeschuldigten geltenden Garantien, wie sie in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankert sind, auch im Strafsteuerverfahren Geltung haben. Soweit § 158 StG es dem Steuerpflichtigen überlässt, sich vom Schuldvorwurf zu befreien, erweist er sich somit als verfassungswidrig (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung (BVR) 1999 Heft 12, S. 565 f. E. 2).


c) Lässt sich der Steuerpflichtige vertreten und trifft ihn an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden, so darf ihm keine Strafsteuer auferlegt werden. Der vertretene Steuerpflichtige soll indes gegenüber den Nichtvertretenen nicht dadurch bevorzugt werden, dass er die steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Verantwortung für begangene Fehler mit der Behauptung von sich abwälzen kann, dass für ihn ein Vertreter gehandelt habe. Der Beizug eines Steuervertreters oder Steuerberaters ändert grundsätzlich nichts an der allgemeinen hohen Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen in der Erfüllung der Verfahrensvorschriften. Es ist zu beachten, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs des Gemeinwesens im Massenverwaltungsverfahren in hohem Mass von der Mitwirkungsbereitschaft und Zuverlässigkeit der Steuerpflichtigen abhängt, weshalb an die zu beachtende Sorgfalt hohe Anforderungen gestellt werden. Der Steuerpflichtige hat für die Handlungen seines Vertreters einzustehen, denn mit der eigenhändigen Unterzeichnung der Steuererklärung beurkundet er, sich selbst von der Richtigkeit überzeugt zu haben. Eine Schuld trifft ihn allerdings nur dann und nur so weit, wie er die gebotene Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Vertreters sowie bei der Überprüfung des Arbeitsergebnisses missachtet hat (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft Nr. 56/1985 vom 22. März 1985; BVR 1999 Heft 12, S. 565 f. E. 2; Jürg Baur/Marianne Klöti-Weber/Walter Koch/Bernhard Meier/Urs Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, § 184 N. 21; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 235 N. 69 ff.). Bei der Auswahl eines Treuhänders hat der Steuerpflichtige demgemäss darauf zu achten, dass dieser über die für die Besorgung des zu erledigenden Auftrages notwendige Ausbildung, Erfahrung, Sachverstand, Wissen und Zuverlässigkeit verfügt. Auch muss er ihn überwachen, allerdings ist zu beachten, dass er sich grundsätzlich auf einen zuverlässigen, langjährigen Angestellten verlassen kann, ohne ihn ständig zu ermahnen und zu überwachen, umgekehrt muss er einen noch unerfahrenen oder nicht voll zuverlässigen Treuhänder entsprechend intensiver überwachen (vgl. Roland Brehm, BK-Kommentar zum OR, 2. Aufl. 1998, Art. 55 N. 70).


d) Die Steuerverwaltung stellte im Revisionsbericht Nr. 48/85 vom 20. Mai 1985 insbesondere fest, dass der Treuhänder des Steuerpflichtigen im Jahr 1982 die Aufwendungen für den Wareneinkauf im Ausland in Deutscher Mark eins zu eins in Schweizer Franken umrechnete, was bei Einkäufen von ca. DM 660'000.-- zur Verbuchung eines um ca. Fr. 99'000.-- zu hohen Aufwands führte. Ferner war die Rechnungsablage ungenügend und es fehlten die Grundbücher.


Im Revisionsbericht Nr. 99/96 vom 23. Juli 1996 kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass per 1. Januar 1989 die Kreditoren und AHV-Rückstellungen von total Fr. 51'654.-- erfolgsunwirksam über das Privatkonto aufgelöst wurden. Ausserdem wurden in den Bemessungsjahren 1985 bis 1990 nicht die wirklich bezahlten Wechselkurse verbucht; die gewechselten Beträge wurden mit einem Jahresendkurs, der zwischen 85 - 89 % des effektiven Wechselkurses lag, berechnet und auch wurden die bei der im vorliegenden Fall angewandten Stichtagskurs-Methode notwendigen Korrekturbuchungen der Umrechnungsdifferenzen nicht vorgenommen. Bei DM-Einkäufen von jährlich zwischen DM 600'000.-- und DM 1'600'000.-- in den Bemessungsjahren 1985 - 1990 wurde ein zu hoher Aufwand von insgesamt Fr. 113'575.-- ausgewiesen. Der Rekurrent untersuchte die von seinem Treuhänder erstellte Buchhaltung und Steuerdeklaration offensichtlich nie daraufhin, ob die Aufwendungen für die DM-Einkäufe sowie die Kreditoren und AHV-Rückstellung richtig verbucht wurden. Aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Buchhaltung 1981/82 schwerwiegende Mängel festgestellt wurden, hätte er ohnehin seinen Treuhänder fortan vermehrt in die Pflicht nehmen und die Buchhaltung besonders genau überprüfen müssen. Mit der ungeprüften Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung liess er die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht und handelte damit in jedem Fall zumindest grobfahrlässig.


4. Die Strafsteuer beträgt nach § 151 Abs. 2 StG in der Regel das Doppelte der Nachsteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf ein Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Sie beträgt jedoch mindestens Fr. 100.--. Mit der Festlegung eines reduzierten Bussenansatzes von 60 % der Nachsteuer ist dem Verschulden des Steuerpflichtigen in hinlänglichem Masse Rechnung getragen worden.


Entscheid Nr. 19/2000 vom 24.3.2000



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