00-4 Kumulation von Schenkungs- und Grundstückgewinnsteuer (Härteparagraph)

Erhält eine Steuerpflichtige ein Grundstück geschenkt und veräussert sie dieses, so hat sie sowohl auf der Schenkung die Schenkungssteuer als auch auf der Veräusserung die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen.



Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Im Jahr 1991 erhielt die Steuerpflichtige X. von Y. eine Liegenschaft in A. im Wert von Fr. 575'520.-- als Schenkung und im Jahr 1993 erbte sie Fr. 289'496.-- von Y. Auf dieser Schenkung und dieser Erbschaft erhob die Steuerverwaltung jeweils 41,95 % Erbschafts- und Schenkungssteuern. Im Jahr 1996 verkaufte X. die erwähnte Liegenschaft für Fr. 1'000'000.--. Auf diesem Verkauf erhob die Steuerverwaltung aufgrund des Steuersatzes von 25 % eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 54'284.--.



Aus den Erwägungen:

2. Der Beurteilung unterliegt die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben ist, wenn eine nicht gesetzliche Erbin auf einer geschenkten Liegenschaft die Schenkungssteuer von 41,95 % auf dem Verkehrswert entrichten muss und beim Verkauf dieser Liegenschaft nach weniger als fünf Jahren die Grundstückgewinnsteuer von 25 % auf dem Wertzuwachs der letzten zwanzig Jahren bezahlen muss.


a) Gemäss § 183 Abs. 1 StG kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren die kantonale Steuerrekurskommission von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt. Diese Bestimmung verleiht demnach der Taxationskommission und der Steuerrekurskommission die Befugnis, in Fällen besonderer Härte die Steuerleistung niedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen, um auf diese Weise Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung auszugleichen bzw. die allzu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung zu mildern. Aufgrund des im Steuerrecht unbestrittenen Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung ist indessen bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung angezeigt.


Als Härtefälle im Sinne von § 183 Abs. 1 StG können nach konstanter Praxis nur solche in Betracht kommen, für die die gesetzliche Regelung zu einer ungerechtfertigten Belastung führt, weil der Gesetzgeber für den betreffenden, ganz speziellen Fall die steuerlichen Konsequenzen seiner Normierung nicht vorausgesehen hat (Basellandschaftliche Steuerpraxis (BlStPr.) IX, S. 388 E. 4). Neben dieser sich aus dem Gesetz ergebenden objektiven Härte muss auch eine Härte in subjektiver Hinsicht vorliegen, d.h. die steuerliche Mehrbelastung muss sich für die Steuerpflichtigen auch im Verhältnis zu ihrem steuerbaren Einkommen als unbillig erweisen (BlStPr. XII, S. 103 E. 2). Je nach Steuerart und Fallgruppe ist jedoch dem subjektiven Moment unterschiedliches Gewicht beizumessen. Während bei der Einkommenssteuer aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip heraus dem Element der subjektiven Härte entscheidende Bedeutung zugemessen werden muss, rechtfertigt es sich, bei den Immobilien- und Objektsteuern (Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer) die Annahme eines Härtefalles allein vom Bestehen einer objektiven Härte abhängen zu lassen (BlStPr. XI, S. 509 E. 3a).


b) Die Steuerpflichtige verlangt, die Grundstückgewinnsteuer sei im Betrage von Fr. 54'284.-- aufzuheben, eventualiter um 50 % zu reduzieren. Die Liegenschaft unterlag gemäss der Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. 100 vom 7. März 1996 zum vollen Verkehrswert von Fr. 575'520.-- der Schenkungssteuer von 41.95 %. Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt nach § 17 des Gesetzes vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) i.V.m. § 1 ff. der Verordnung vom 16. Juni 1981 zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (VESchStG) die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, der Baunebenkosten und des Landwertes. Es ist zu berücksichtigen, dass als Landwert der um 30 % reduzierte Verkehrswert von Grund und Boden nach den durchschnittlichen Preisen gilt, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in den dem Bemessungszeitpunkt vorgegangen zwei Jahren bezahlt worden sind. Ausserdem sind nach § 13 VESchStG für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer bis zu 5 % des Verkehrswertes abzuziehen, im vorliegenden Fall ist der maximale Abzug von 5 % gewährt worden.


Bei der Bemessung der Schenkungssteuer ist die Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 575'520.-- im Jahr 1991 eingeschätzt worden. Im Jahr 1996 wurde sie für Fr. 1'000'000.-- verkauft, obwohl die Rekurrentin nur in werterhöhende Aufwendung von Fr. 44'687.-- und Unterhaltsarbeiten von Fr. 70'000.-- investiert hat und die Teuerung in der Zeit zwischen Schenkung und Veräusserung der Liegenschaft mit ca. 11 % relativ gering ausgefallen ist. Die Gesamtbelastung des Grundstückes mit der Schenkungssteuer von Fr. 241'404.-- (41.94539 % von Fr. 575'520.--) und Grundstückgewinnsteuer von Fr. 54'284.-- ergibt bei einem Nettoerlös von Fr. 885'313.-- (Verkaufspreis minus werterhaltende Aufwendung und Unterhaltsarbeiten) unter Abzug der Inflation auf dem Veräusserungserlös eine reale Steuerbelastung durch Schenkungs- und Grundstückgewinnsteuer von ca. 38 %, die unter dem Schenkungssteuersatz von 41.95 % gemäss Rechnung Nr. 100 liegt und daher als angemessen zu bewerten ist. Im Umstand, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben resp. nicht reduziert wird, kann somit nicht von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Einzelfall, der zu einer ungerechtfertigten Belastung im Sinne von § 183 Abs. 1 StG führt, gesprochen werden.


c) Aus all diesen Erwägungen kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Grundstückgewinnsteuer gemäss Entscheid der Taxationskommission vom 28. Juni 1999 nicht aufgehoben resp. reduziert werden kann. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid Nr. 4/2000 vom 28.1.2000



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