02-28 Abzug eines Arbeitszimmers

Kosten für ein private Arbeitszimmer können diejenigen Steuerpflichtigen abziehen, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes - d.h. ca. 40 % der gesamten Arbeitszeit - ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen.



Aus den Erwägungen:

- dass nach § 29 Abs. 1 lit. a StG von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen, vom dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wobei der Umfang dieser Erwerbsunkosten durch den Regierungsrat näher geregelt wird,


- dass die Kosten für das private Arbeitszimmer gemäss § 2 ter Abs. 1 lit. g der Regierungsratsverordnung zum StG vom 22. Oktober 1974 (RRV) als Erwerbsunkosten von denjenigen Steuerpflichtigen abgezogen werden können, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes - d.h. gemäss ständiger, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis ca. 40 % der gesamten Arbeitszeit (BlStPr. Bd. X S. 85 ff.) - ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen,


- dass der Rekurrent in casu als Arzt im X.-spital tätig ist und die Vorinstanz die Voraussetzungen für den geltend gemachten Abzug für die Kosten des privaten Arbeitszimmers zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Spitalarzt nicht 40 % seiner gesamten Arbeitszeit zu Hause ausübt bzw. ausüben muss,


- dass die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten Arbeitszimmerabzuges somit nicht gegeben sind und der vorliegende Rekurs demzufolge abzuweisen ist,


Entscheid Nr. 28/2002 vom 26.4.2002



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