02-42 Vergütungszins auf Vorauszahlungen bei Wegzug

Auf Vorauszahlungen an die Gemeindesteuer ist bei Wegzug der ordentliche Vergütungszins gemäss Gemeindesteuerreglement und nicht der tiefere Kontokorrentzins einer Bank zu gewähren.



Sachverhalt:

1. Aufgrund der provisorischen Gemeindesteuer-Rechnung der Gemeinde Z (BL) für das Jahr 2001 in Höhe von Fr. … leistete X per 19. März 2001 (Valutadatum) eine Vorauszahlung in Höhe von Fr. …. Nachdem der Steuerpflichtige am 15. Oktober 2001 der Gemeinde Z seinen Wegzug nach Y (BL) per 1. November 2001 meldete, erstattete ihm die Gemeinde Z am 5. November 2001 die Vorauszahlung von Fr. … zuzüglich eines Übertrages aus dem Jahr 2000 im Betrage von Fr. … zurück.


2. a) Die Gemeindeverwaltung Z teilte X auf seine entsprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 mit, der Gemeinderat habe sich generell mit der Frage des Vergütungszinses für Vorauszahlungen von wegziehenden Personen befasst und beschlossen, die betreffenden Vorauszahlungen zum Zinssatz, welcher die Basellandschaftliche Kantonalbank für Kontokorrente gewähre, zu verzinsen.


b) Nachdem X mit Schreiben vom 24. Januar 2002 die Gemeinde Z um eine anfechtbare Verfügung betreffend Verzinsung seiner Vorauszahlung der Steuern 2001 ersuchte, beschloss der Gemeinderat mit formeller Verfügung vom 6. Februar 2002 die Vorauszahlung von Fr. … zu dem Zinssatz, welchen die Basellandschaftliche Kantonalbank für Kontokorrente gewähre, zu verzinsen. In seiner Begründung führte der Gemeinderat im wesentlichen aus, dass nach Art. 5.3 des Steuerreglementes auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt würden, ein vom Gemeinderat festgelegter Vergütungszins gewährt werde. Ambulanten Steuerpflichtigen würde kein Vergütungszins gewährt. Die Steuerpflicht richte sich gemäss § 11 Abs. 4 und 5 des (kantonalen) Steuer- und Finanzgesetzes sowie nach Art. 68 des Steuerharmonisierungsgesetzes auch in Bezug auf die Gemeindesteuern nach dem Wohnsitz der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode. Demzufolge sei X aufgrund seines Wegzuges per 1. November 2001 nach Y für das Steuerjahr 2001 nicht in Z steuerpflichtig. Es stehe ihm daher kein Vergütungszins zu, da nach Ziff. 5.3 des Steuerreglementes der Gemeinde Z ein Vergütungszins nur für Gemeindesteuern, die in Z bezahlt werden müssten, nicht aber für Steuern, die in anderen Gemeinden fällig seien. Kulanterweise würde auf Vorauszahlungen von aus Z wegziehenden Personen der Zinssatz, welcher die Basellandschaftliche Kantonalbank gewähre, entrichtet.


3. Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 19. Februar 2002 gemäss der Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde - welche mit Schreiben vom 1. März 2002 zuständigkeitshalber an das Steuergericht überwiesen wurde - mit dem Begehren, es sei ihm für seine Vorauszahlung der Gemeindesteuern 2001 im Betrag von Fr. … für den Zeitraum vom 19. März bis 30. September 2001 der Vergütungszins von 3% zu entrichten.


Zur Begründung machte X geltend, der Entscheid des Gemeinderates verstosse gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV, da es keinen sachlichen und vernünftigen Grund gebe für eine Schlechterstellung derjenigen Steuerpflichtigen, die während des Steuerjahres den Wohnort wechseln. Der Entscheid sei auch insofern nicht gerechtfertigt, als ein Vergütungszins grundsätzlich für das (vorzeitige) Zurverfügungstellen von Liquidität für einen bestimmten Zeitraum und nicht für das Bezahlen einer Rechnung an sich vergütet werde. Wer erst bei Fälligkeit bezahle, bekomme bekanntlich keinen Zins mehr. Die Gemeinde Z habe mit seinem vorausbezahlten Geld bis zum Fälligkeitstermin während 6 Monaten arbeiten können und schulde ihm dafür die offerierte Entschädigung. Zudem sei die mit der Rechnungsstellung gemachte Zinsofferte nicht an die Bedingung geknüpft worden, dass man am 31. Dezember in der Gemeinde Z noch Wohnsitz habe. Der vorliegende Entscheid des Gemeinderates sei zudem, da sachlich unbegründet, nicht zu erwarten gewesen und verstosse gegen Treu und Glauben. Aus rechtlicher Sicht sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass der in der Verfügung vom 6. Februar 2002 zitierte Beschluss des Gemeinderates 5 Tage nach dem Wegzug gefällt worden sei. Es sei wohl kaum die Absicht des Gesetzgebers, mit der Regelung in § 11 Abs. 4 StG den Gemeinden zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Dies wäre bei dieser Praxis jedoch der Fall, da die Wegzugsgemeinden künftig auf Kosten von Wegzügern Zinszahlungen sparen, die die Zuzugsgemeinden naheliegenderweise nicht übernehmen würden. Würde die Praxis der Gemeinde Z Schule machen, ginge die von den Gemeinwesen erwünschte Anreizwirkung von Vorauszahlungszinsen teilweise verloren. Es würden nur noch Steuerpflichtige Vorauszahlungen leisten, die sicher seien, dass sie den Wohnort nicht wechseln würden.


5. Der Gemeinderat Z beantragte mit Vernehmlassung vom 10. April 2002 die Abweisung des Rekurses mit den im Wesentlichen gleichen Begründungen und Erwägungen wie in der Verfügung vom 6. Februar 2002.


6. An der heutigen Verhandlung vor dem Präsidenten des Steuergerichtes hielten die Parteien an ihren Begehren fest.




Aus den Erwägungen:


1. a) Gemäss § 185 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 (StG) sind die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide für die Gemeindesteuer verbindlich. Demgemäss ist gegen Gemeindesteuerveranlagungen kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Die Steuerpflichtigen haben ihre Rechte gegenüber der Gemeindesteuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren betreffend die Staatssteuerveranlagung gemäss den §§ 122 ff. StG geltend zu machen. Diese Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes ist auch im Steuerreglement der Gemeinde Z vom 14. Mai 1990 (GdeStR) in § 6 Abs. 1 festgehalten.


Anders verhält es sich bei Fragen, die die Modalitäten des Steuerbezuges in den Gemeinden betreffen. Gemäss § 135 Abs. 7 StG ist der Bezug der Gemeinde- und Grundstücksteuer Sache der Gemeinden. In reinen Bezugsfragen kann die Gemeinde - etwa in der Frage, ob sie auf die endgültig feststehende Gemeindesteuerforderung verzichten will oder ob sie dem Schuldner der Gemeindesteuer Stundung gewähren will - autonom handeln, was verfahrensmässig die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz zur Folge hat (RKE vom 12. August 1994 i.S. C. H.).


Gemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis der Steuerrekurskommission (RKE Nr. 62/1981 vom 26. Juni 1981; Nr. 188/1985 vom 25. September 1985 und Nr. 203/1985 vom 18. Oktober 1985, publ. in BLStPr, Bd. IX, S. 155 ff.; VGE vom 12. Oktober 1977, publ. in BLStPr, Bd. VI, S. 217) handelt es sich indes bei der Erhebung des Verzugszinses bzw. der Gewährung des Vergütungszinses nicht um eine solche reine Bezugshandlung, sondern vielmehr um die Würdigung einer Rechtsfrage, die den Bestand einer Steuerforderung betrifft, nämlich ob die Forderung der Gemeinde (Verzugszins) bzw. des Steuerpflichtigen (Vergütungszins) zu Recht besteht oder nicht. Aus diesem Grunde gilt das Steuergericht gemäss der erwähnten Praxis als direkt zuständiges Rechtsmittelorgan.


b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Steuergericht in casu für die Behandlung des vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zuständigkeitshalber überwiesenen Rekurses zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag - wie im vorliegenden Fall - Fr. 2'000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden.


2. a) Zu prüfen ist somit im folgenden, ob dem Rekurrenten auf seiner per 19. März 2001 geleisteten Vorauszahlung der Gemeindesteuern 2001 ein Vergütungszins von 3% zu gewähren ist.


b) Gemäss Art. 5.1 des Steuerreglementes der Gemeinde Z ist die Gemeindesteuer am 30. September des Steuerjahres zur Zahlung fällig, wobei auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, nach Art. 5.3 des Steuerreglementes - ausser bei ambulanten Steuerpflichtigen - ein Vergütungszins gewährt wird, welcher vom Gemeinderat festgelegt wird (Art. 5.4 Steuerreglement). Für die Gemeindesteuer 2001 hat der Gemeinderat Z einen Vergütungszins von 3% festgelegt.


c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Rekurrent per 19. März 2001 auf die Gemeindesteuer 2001 eine Vorauszahlung im Betrage von Fr. … geleistet hat, so dass ihm grundsätzlich auf diesem Betrag nach Art. 5.3 des Gemeindesteuerreglementes der vom Gemeinderat festgelegte Vergütungszins von 3% zustehen würde. Der Rekurrent ist nun aber per 1. November 2001 von Z nach Y weggezogen und deshalb aufgrund der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Steuergesetzrevision gemäss § 11 Abs. 4 und 5 StG sowie Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG vom 14. Dezember 1990) für das ganze Jahr 2001 nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort Z, sondern am neuen Wohnort Y steuerpflichtig. Der Gemeinderat Z vertritt nun die Auffassung, dass dem Rekurrenten, wie auch den übrigen im Laufe des Steuerjahres von Z wegziehenden Personen, nicht der ordentliche Vergütungszins, sondern nur eine Vergütung zum Kontokorrentzins der Basellandschaftlichen Kantonalbank zustehe, da für das Jahr 2001 keine Steuerpflicht in Z bestanden habe.


d) Dieser Ansicht kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. In Art. 5.3 des Gemeindesteuerreglementes wird lediglich ausdrücklich festgehalten, dass ambulanten Steuerpflichtigen kein Vergütungszins gewährt wird. Eine weitere Einschränkung bezüglich der Gewährung des Vergütungszinses enthält diese Bestimmung jedoch nicht. Ebensowenig kann dem Schreiben der Gemeinde Z an ihre Einwohner betreffend Steuern 2001, in welchem unter Hinweis auf das revidierte Steuergesetz auf den Fälligkeitstermin 30. September 2001 der Gemeindesteuern sowie den Fälligkeitszins von 5% und den Vergütungszins von 3% hingewiesen wird, eine weitere Einschränkung entnommen werden, schon gar nicht der Hinweis, dass im Falle des Wegzuges im Laufe des Jahres kein bzw. nur ein reduzierter Vergütungszins gewährt würde. Die Gewährung eines Vergütungszinses ist somit gemäss dem Gemeindesteuerreglement einzig an die Bedingung geknüpft, dass auf der Gemeindesteuer 2001 vor dem Fälligkeitstermin 30. September 2001 eine Vorauszahlung geleistet worden ist. Der Einwand des Gemeinderates, dass nach dem Steuerreglement ein Vergütungszins nur auf Steuerbeträgen gewährt würde und deshalb wegziehenden Personen mangels Steuerpflicht im betreffenden Steuerjahr nicht zustehe, vermag daran nichts zu ändern. Eine solche, wenn auch aus Sicht der Wegzugsgemeinde verständliche Argumentation übersieht, dass bis zum Zeitpunkt des Wegzuges die Steuerpflicht am bisherigen Wohnort bestanden hat. Die Feststellung, dass der Rekurrent im Jahr 2001 nicht in Z steuerpflichtig gewesen sei, trifft daher nur halbwegs zu, denn bis zum Wegzug ist zweifelsohne von einer (zumindest) latenten Steuerpflicht auszugehen. Aus diesem Grunde wurde ihm im übrigen auch die provisorische Gemeindesteuerveranlagung 2001 eröffnet, aufgrund derer der Rekurrent schliesslich auch die Vorauszahlung geleistet hat. Wie der Gemeinderat Z in seinem Beschluss vom 8. November 2001 betreffend Vergütungszins für Vorauszahlungen von wegziehenden Personen zudem selber zu Recht festgehalten hat, ist es sachlich nicht haltbar, derartige Vorauszahlungen (von wegziehenden Personen) nicht zu verzinsen. Allerdings erscheint in diesen Fällen lediglich eine Verzinsung zum tieferen Kontokorrentzinssatz der Basellandschaftlichen Kantonalbank sachlich nicht gerechtfertigt, zumal der im Zeitpunkt seiner Vorauszahlung Steuerpflichtige in guten Treuen von einer Verzinsung zu dem vom Gemeinderat festgelegten Satz von 3% ausgehen durfte. Soweit der Gemeinderat im vorliegenden Fall auf seinen diesbezüglichen bereits erwähnten Beschluss vom 6. November 2001 verweist, muss ihm mit dem Rekurrenten entgegengehalten werden, dass dieser Beschluss erst nach dem Wegzug des Rekurrenten ergangen ist und demzufolge zumindest für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgeblich sein kann.


Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich das Begehren des Rekurrenten als begründet erweist und der vorliegende Rekurs somit gutzuheissen ist.


Entscheid Nr. 42/2002 vom 31.5.2002



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