02-47 Abzug von Berufskleidern/Abzug von Verzugszinsen aus Steuerschulden

Der Abzug der Kosten für besondere Berufskleider ist steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (E. 3)


Verzugszinsen aus Steuerschulden stellen Schuldzinsen dar und können deshalb von den steuerbaren Einkünften abgezogen (E. 5).



Aus den Erwägungen:

3. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Rekurrent einen Abzug von Kosten für besondere Berufskleider beanspruchen kann.


a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit § 2ter Abs. 1 lit. f der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV) können die unselbständig Erwerbenden die Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.), sofern diese Berufskleider nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, als Erwerbsunkosten abziehen. Nicht abziehbar sind jedoch nach § 29 Abs. 3 StG die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen.


b) Der Abzug der Kosten für besondere Berufskleider ist steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss spätestens im Verfahren vor Steuergericht durch substanziierte Sachdarstellung geleistet werden (vgl. RKE ZH vom 24. Oktober 1990 in: Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21; BGE vom 23. Februar 1993 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 62, S. 729 E. 5b). Vorliegend fehlt es an der notwendigen Substanziierung. Insbesondere reichte der Rekurrent für die angeblichen Kosten der besonderen Berufskleider keine Belege ein. Sein Einwand, bei seiner Tätigkeit als Bauführer sei er einem überdurchschnittlichen Verbrauch an Kleidern und besonderen Schuhen ausgesetzt und auch brauche er für die Wintermonate strapazierfähige und warme Jacken und Hosen für die Arbeit, ist unbehelflich, da es für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für besondere Berufskleider nicht darauf ankommt, was berufsüblich ist, sondern allein ob die Kosten - wie erforderlich - hinreichend substanziiert und nachgewiesen sind (RKE ZH vom 15. Dezember 1989 in: Steuer Revue [StR] 1991, S. 96 E.3b/bb).


5. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent die Verzugszinsen aus Steuerschulden von den steuerbaren Einkünften abziehen kann.


Bei der Staatssteuer wird gemäss § 135 Abs. 5 StG vom Eintritt der Fälligkeit an ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen aus Steuerschulden stellen Schuldzinsen dar und können deshalb gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG in der Fassung vom 7. Februar 1974 von den steuerbaren Einkünften abgezogen (vgl. Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N. 138 zu Art. 22).


Entscheid Nr. 47/2002 vom 5.7.2002



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