02-58 Abzug von Baukreditzinsen

Baukreditzinsen auf Land und Gebäude können als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden, sofern sie nicht bereits bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer abgezogen wurden.



Aus den Erwägungen:

2. a) Aufgrund von § 71 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Laut § 75 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt. Als Aufwendungen gelten gemäss § 78 Abs. 1 lit. a StG Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben. Für die Grundstückverkäufe ab dem Jahr 2001 gilt zudem Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Aufgrund der gemäss Art. 12 Abs. 4 StHG durch den basellandschaftlichen Gesetzgeber erfolgten Wahl des sog. monistischen ("Zürcher")Systems, welches keine Unterscheidung zwischen Grundstücken des Privat- oder des Geschäftsvermögens macht, werden steuerpflichtige Gewinne, die bei der Handänderungen an Grundstücken anfallen, ausschliesslich mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; demzufolge unterliegen entsprechend von Art. 12 Abs. 1 StHG der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.


b) Zu den anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG zählen die Zinsen für Baukredite (Entscheid des Steuergerichts [RKE] vom 16. März 1960 in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. II, S. 129 E. 2; Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1.1.1999/ 1.1.2001, Katalog für die Abgrenzung abziehbarer Unterhaltskosten und wertvermehrender Aufwendungen, Ziff. 10.6.2; Kurzmitteilung [KM] Nr. 77 vom 19. März 1982 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft). Diese werden für ein bestimmtes Bauprojekt und für die Dauer der Arbeiten gewährt und sind im Finanzierungsplan für das Werk enthalten. Aufgrund ihres technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bauprojekt stellen Baukreditzinsen deshalb Investitionskosten und damit wertvermehrende Aufwendungen bzw. Anlagekosten dar (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 20. November 1995 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 65, S. 753 E. 2b). Als solche gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Zinsen auf Darlehen für Bauland, das zur Überbauung erworben wurde (BGE vom 20. November 1995, a.a.O., S. 755 f. E. 4). Vorausgesetzt ist jedoch entsprechend von § 78 Abs. 2 StG, dass diese Zinsaufwendungen bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer nicht bereits als Abzüge berücksichtigt wurden. Den Akten kann im vorliegenden Fall nicht entnommen werden, ob bei den Steuerpflichtigen bereits solche Zinskosten in den jeweiligen Staatssteuerveranlagungen steuerlich berücksichtigt wurden. Deshalb ist festzuhalten, dass die Baukreditzinsen aus der Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung des Kaufes der Grundstücksparzelle Nr. 1 in X bei der Grundstückgewinnssteuer zum Abzug zuzulassen sind, soweit sie bei den Steuerpflichtigen nicht bereits bei der Einkommens- resp. Ertragssteuer zum Abzug zugelassen wurden.


Entscheid Nr. 58/2002 vom 30.8.2002



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