02-006 Nichteintreten auf einen per Telefax eingereichten Rekurs

Auf einen per Telefax eingereichten Rekurs kann nicht eingetreten werden. Dem Rekurrenten ist keine Nachfrist zur Nachreichung eines original unterzeichneten Rekurses anzusetzen.



Aus den Erwägungen:

2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob ein per Telefax übermittelter Rekurs an die Steuerrekurskommission rechtsgültig erhoben werden kann.


Gemäss § 124 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 122 Abs. 2 und 3 StG sind Rekurse schriftlich an die Steuerrekurskommission einzureichen und haben das Begehren des Rekurrenten sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Rekurrenten nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass der Begriff "Schriftlichkeit" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift umfasst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1392; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 13 zu § 22; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 261 Fn. 10). Eine fotokopierte Unterschrift genügt, wegen der Missbrauchsgefahr mittels Fotomontage, nicht (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 112 Ia 173 E. 1, EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. und BGE 121 II 254 f. E. 3).


Beim Telefax handelt es sich um einen sog. Fernkopierer, bei dem die Übermittlung eines Schriftstückes mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem sichtbar gemacht wird. Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Das Ergebnis ist somit das gleiche, wie wenn der Empfänger eine gewöhnliche Fotokopie der Eingabe mittels Zustellung per Post erhält. Die im Zusammenhang mit der Fotokopie erwähnte Missbrauchsgefahr besteht daher - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. zu Recht festhält - auch beim Telefax. Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f.). Aus Gründen der Sicherheit ist es daher angezeigt, die Rekursschrift mit der Originalschrift zu verlangen; eine Rechtsschrift, die nur eine fotokopierte Unterschrift enthält, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gültig (BGE 121 II 254 E. 3). Ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel vermag daher mangels originaler Unterschrift der gesetzlichen Form nicht zu genügen, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist verbessert (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 90). Diese Auffassung entspricht der Auffassung der Steuerrekurskommission. Demnach kann ein an die Steuerrekurskommission per Telefax eingereichter Rekurs, der zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben.


Im Weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 E. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung eines Rekurses per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort). Da die Steuerrekurskommission eine per Telefax übermittelte Rechtsmitteleingabe bereits aus dem Grunde der mangelnden originale Unterschrift nicht als rechtsgültig erhoben anerkennt, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die mit einer allfälligen Zulassung des Telefax verbundenen praktischen Probleme einer Zulassung überhaupt entgegenstehen und ob - bei einer Zulassung - die Regelung dieser praktischen Probleme je durch die verschiedenen kantonalen Instanzen oder durch den Gesetzgeber in den massgebenden Erlassen erfolgen müsste.


In casu ist der Rekurs, datierend vom 23. November 2001 per Telefax am 25. November 2001 eingereicht worden. Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Erwägungen als nicht rechtsgültig erhobener Rekurs qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 9. April 1998 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 204 f. E. 2a).


3. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob dem Rekurrenten für die Behebung des Mangels - zur Nachreichung der originalen Unterschrift - eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen.


Unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften an die Steuerrekurskommission weist die präsidierende Person in Anwendung von § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristenlauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ähnliche Bestimmungen existieren auch auf Bundesebene: Fehlt die Unterschrift in einer Rechtsschrift an eine Bundesbehörde, so ist dies gemäss den massgebenden Bundesbestimmungen, die gegenwärtig in Kraft sind (Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 30 Abs. 2 OG), ein behebbarer Mangel: es wird eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt. Die kantonale wie auch die bundesrechtlichen Regelungen dienen der Vermeidung von überspitztem Formalismus; fehlt die Unterschrift soll eine kurze bzw. angemessene Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden bzw. die Unterlassung innert dieser Nachfrist nachgeholt werden können.


In casu fehlte bei dem innert Frist mittels Telefax eingereichten Rekurs nicht die eigenhändige Unterschrift; eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert. Deshalb war sie - mangels Vorliegen im Original als Gültigkeitsvoraussetzung - nicht gesetzeskonform und demzufolge rechtsungültig. Es stellt sich daher die Frage, ob § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO - in Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden - analog anzuwenden ist und dem Rekurrenten deshalb zur Behebung des Mangels eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen.


Per Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2). Wer einen Fernkopierer für die Übermittlung einer Rechtsschrift benutzt, so das Bundesgericht zu Recht in BGE 121 II 255 E. 4a, weiss folglich, dass diese Rechtshandlung - weil nicht gesetzeskonform - ungültig ist. Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden. Trotzdem, so das Bundesgericht, bestehe Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe sich in den oben zitierten Bestimmungen des OG und des VwVG auf freiwillige Unterlassungen bezogen. Die obengenannten Bundesbestimmungen würden nicht den Zweck verfolgen, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist. Ein Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (fehlende Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Problem der Gültigkeit der mittels Telefax eingereichten Beschwerdeschrift werde sich denn nur stellen, wenn der Telefax am Ende der Beschwerdefrist benutzt werde und der dadurch verursachte Mangel in der Rechtsschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden könne. Ein solches Verhalten zu schützen, welches dem Rechtsmissbrauch gleichkomme, sei nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 E. 4b).


Auch in der kantonalen VPO wird nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der originalen Unterschrift unterschieden. Trotzdem besteht, analog der Argumentation des Bundesgerichts in BGE 121 II 255 E. 4b, berechtigter Grund zur Annahme, § 5 VPO nehme nur Bezug auf die unfreiwillige Unterlassung. Zu Recht führt das Bundesgericht aus, Art. 30 Abs. 2 OG und Art. 52 Abs. 2 VwVG würden nicht bezwecken, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift zu beheben, was zur Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist führen würde. Tatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen. Dies gilt selbstverständlich auch für die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfristen im Kanton. Im Weiteren ist die dem Rekurrenten gemäss § 38 Abs. 3 GVG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben. Rekurrenten, die in voller Kenntnis nur eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Rechtsschrift per Telefax einreichen und sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Fehlers verlassen, rechnen wirklich mit einer Verlängerung der Rekursfrist bzw. mit einer Umgehung der Beweislastregelung bezüglich der Fristeinhaltung für die rechtsgültige Eingabe, was nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen VGE BL vom 9. April 1998 in: BLVGE 1998/1999, S. 207 ff. E. 2c).


Nun mag man zwar in Frage stellen, ob einem Laien das Bewusstsein (im Sinne sicheren Wissens), dass nur die Originalunterschrift genügt, unterstellt werden darf (so aber BGE 121 II 255 E. 4a). Auf der anderen Seite liegt es aber von vornherein nahe, die erforderliche Unterschrift mit der Originalunterschrift gleichzusetzen. Sich ohne Erkundigung mit dem Einreichen einer Rechtsschrift zu begnügen, die bloss eine kopierte Unterschrift aufweist, ist deshalb auch bei einem Laien als Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht angestellten Überlegung, dass die Übermittlung mittels Fax regelmässig dann von Bedeutung ist, wenn jemand während der Rechtsmittelfrist die ordentlichen, vom Gesetz vorgesehenen Übermittlungsmittel (also insbesondere den Postversand) nicht mehr benützen kann oder will, es also letztlich darum geht, auf diesem Weg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (BGE 121 II 255 f. E. 4b), ist daran festzuhalten, dass es sich um eine unentschuldbare Fahrlässigkeit handelt (vgl. VGE AG vom 18. Oktober 2000, bestätigt durch BGE vom 30. April 2001 in: Der Steuerentscheid [StE] 2001 B 95.1 Nr. 6 E. 3a/cc).


Demzufolge ergibt sich, dass dem Rekurrenten zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachreichung der originalen Unterschrift angesetzt wurde. Daher kann auf den vom 23. November 2001 datierenden Rekurs des Rekurrenten nicht eingetreten werden.


Entscheid Nr. 06/2002 vom 8.2.2002



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