02-71 Übertragung einer Unterbaurechtsparzelle/Bemessungsgrundlage bei Baurechtszinsen

Handelt es sich bei der übertragenen Unterbaurechtsparzelle um ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, unterliegt die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Unterbaurechtsparzelle als eine zivilrechtliche Handänderung der Handänderungssteuern.


Handelt es sich bei der Gegenleistung des Käufers nicht um eine einmalige, sondern um periodisch geschuldete Baurechtszinsen, so ist der Steuerberechnung der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung zugrunde zu legen.



Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 81 Abs. 1 StG wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen eine Handänderungssteuer erhoben. Für den Begriff des Grundstückes verweist § 69 StG auf die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Das ZGB nennt als Grundstücke in Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie ein eigenes Grundbuchblatt besitzen. Durch die öffentlich beurkundeten Kaufverträge im Jahr 2001 betreffend die Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1, 2, 3 und 4 ist belegt, dass es sich bei der Unterbaurechtsparzelle 5 um ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB handelt, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Demzufolge unterliegt die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Unterbaurechtsparzelle 5 als eine zivilrechtliche Handänderung der Handänderungssteuer.


Die Berechnungsgrundlage für die basellandschaftliche Handänderungssteuer ergibt sich aus § 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 StG. Gemäss § 84 Abs. 1 StG bildet grundsätzlich der Kaufpreis die Berechnungsgrundlage. Wird kein Kaufpreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich niedriger als der Verkehrswert des Grundstückes, so wird die Handänderungssteuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet (§ 83 StG). Da das Gesetz den Begriff des Kaufpreises nicht näher definiert, muss durch Auslegung ermittelt werden, welche Leistungen des Erwerbers sich unter diesen Begriff subsumieren lassen.


Die herrschende Lehre geht davon aus, dass bei der Erhebung der Handänderungssteuer, alle jene Leistungen zum Kaufpreis hinzurechnen sind, welche im kausalen Zusammenhang mit der Handänderungssteuer stehen, sofern nicht von Gesetzes wegen ausdrücklich auf den im Kaufvertrag verurkundeten Preis abzustellen ist (vgl. z.B. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage 1993, S. 506; Entscheid des Steuergerichts [RKE] Nr. 103/2001 vom 6. Juli 2001, E. 2).


Handelt es sich bei der Gegenleistung des Käufers nicht um eine einmalige, sondern um periodisch geschuldete Baurechtszinsen, so ist der Steuerberechnung der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung zugrunde zu legen (vgl. RKE Nr. 90/1988 vom 30. September 1988, E. 1; Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 2. März 1960 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 29, S. 454, Bd. 48, S. 438 f.).


3. …


Der Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung ist das Produkt aus der Multiplikation des Baurechtszinses pro Jahr mit dem Rentenbarwertfaktor für die Restlaufzeit des Baurechts. Vorliegend beträgt der Rentenbarwertfaktor für 52 Jahre bei einem Zinssatz von 4 Prozent 21.732. Bei einem Baurechtszins von Fr. 30.15 pro m2 und Jahr ergibt dies vorliegend einen Barwert der Baurechtszinsen im Zeitpunkt der Handänderung von Fr. 655.-- pro m2. …


Entscheid Nr. 71/2002 vom 13.9.2002



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