02-007 Nichteintreten auf einen per Telefax eingereichte Beschwerde

Auf eine per Telefax eingereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist zur Nachreichung einer original unterzeichneten Beschwerde anzusetzen.



Aus den Erwägungen:

2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob eine per Telefax übermittelte Beschwerde an die Steuerrekurskommission rechtsgültig erhoben werden kann.


Gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 3 VV DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerrekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass der Begriff "Schriftlichkeit" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift umfasst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1392; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 13 zu § 22; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 261 Fn. 10). Eine fotokopierte Unterschrift genügt, wegen der Missbrauchsgefahr mittels Fotomontage, nicht (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 112 Ia 173 E. 1, EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. und BGE 121 II 254 f. E. 3).


Beim Telefax handelt es sich um einen sog. Fernkopierer, bei dem die Übermittlung eines Schriftstückes mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem sichtbar gemacht wird. Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Das Ergebnis ist somit das gleiche, wie wenn der Empfänger eine gewöhnliche Fotokopie der Eingabe mittels Zustellung per Post erhält. Die im Zusammenhang mit der Fotokopie erwähnte Missbrauchsgefahr besteht daher - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. zu Recht festhält - auch beim Telefax. Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f.). Aus Gründen der Sicherheit ist es daher angezeigt, die Beschwerdeschrift mit der Originalschrift zu verlangen; eine Rechtsschrift, die nur eine fotokopierte Unterschrift enthält, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gültig (BGE 121 II 254 E. 3). Ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel vermag daher mangels originaler Unterschrift der gesetzlichen Form nicht zu genügen, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist verbessert (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 90). Diese Auffassung entspricht der Auffassung der Steuerrekurskommission. Demnach kann ein an die Steuerrekurskommission per Telefax eingereichte Beschwerde, die zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben.


Im Weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 E. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung einer Beschwerde per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort). Da die Steuerrekurskommission eine per Telefax übermittelte Rechtsmitteleingabe bereits aus dem Grunde der mangelnden originale Unterschrift nicht als rechtsgültig erhoben anerkennt, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die mit einer allfälligen Zulassung des Telefax verbundenen praktischen Probleme einer Zulassung überhaupt entgegenstehen und ob - bei einer Zulassung - die Regelung dieser praktischen Probleme je durch die verschiedenen Instanzen oder durch den Gesetzgeber in den massgebenden Erlassen erfolgen müsste.


In casu ist die Beschwerde, datierend vom 23. November 2001 per Telefax am 25. November 2001 eingereicht worden. Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Erwägungen als nicht rechtsgültig erhobene Beschwerde qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 9. April 1998 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 204 f. E. 2a).


3. Ferner ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Behebung des Mangels - zur Nachreichung der originalen Unterschrift - eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen.


Fehlt die Unterschrift in einer Beschwerde, hat die Steuerrekurskommission gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Anspruches auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen der steuerpflichtigen Person eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. BGE 120 V 419 f. E. 6a).


In casu fehlte bei der innert Frist mittels Telefax eingereichten Beschwerde nicht die eigenhändige Unterschrift; eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert. Deshalb war sie - mangels Vorliegen im Original als Gültigkeitsvoraussetzung - nicht gesetzeskonform und demzufolge rechtsungültig. Es stellt sich daher die Frage, ob in einer Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden dem Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels ebenso eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen.


Per Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2). Wer einen Fernkopierer für die Übermittlung einer Rechtsschrift benutzt, so das Bundesgericht zu Recht in BGE 121 II 255 E. 4a, weiss folglich, dass diese Rechtshandlung - weil nicht gesetzeskonform - ungültig ist. Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden. Trotzdem, so das Bundesgericht, bestehe Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe sich in den oben zitierten Bestimmungen des OG und des VwVG auf freiwillige Unterlassungen bezogen. Die obengenannten Bundesbestimmungen würden nicht den Zweck verfolgen, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist. Ein Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (fehlende Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Problem der Gültigkeit der mittels Telefax eingereichten Beschwerdeschrift werde sich denn nur stellen, wenn der Telefax am Ende der Beschwerdefrist benutzt werde und der dadurch verursachte Mangel in der Rechtsschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden könne. Ein solches Verhalten zu schützen, welches dem Rechtsmissbrauch gleichkomme, sei nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 E. 4b).


Tatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen. Im Weiteren ist die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 2 DBG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland zu übergeben, nicht übertrieben. Beschwerdeführer, die in voller Kenntnis nur eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Rechtsschrift per Telefax einreichen und sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Fehlers verlassen, rechnen wirklich mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. mit einer Umgehung der Beweislastregelung bezüglich der Fristeinhaltung für die rechtsgültige Eingabe, was nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen VGE BL vom 9. April 1998 in: BLVGE 1998/1999, S. 207 ff. E. 2c).


Nun mag man zwar in Frage stellen, ob einem Laien das Bewusstsein (im Sinne sicheren Wissens), dass nur die Originalunterschrift genügt, unterstellt werden darf (so aber BGE 121 II 255 E. 4a). Auf der anderen Seite liegt es aber von vornherein nahe, die erforderliche Unterschrift mit der Originalunterschrift gleichzusetzen. Sich ohne Erkundigung mit dem Einreichen einer Rechtsschrift zu begnügen, die bloss eine kopierte Unterschrift aufweist, ist deshalb auch bei einem Laien als Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht angestellten Überlegung, dass die Übermittlung mittels Fax regelmässig dann von Bedeutung ist, wenn jemand während der Rechtsmittelfrist die ordentlichen, vom Gesetz vorgesehenen Übermittlungsmittel (also insbesondere den Postversand) nicht mehr benützen kann oder will, es also letztlich darum geht, auf diesem Weg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (BGE 121 II 255 f. E. 4b), ist daran festzuhalten, dass es sich um eine unentschuldbare Fahrlässigkeit handelt (vgl. VGE AG vom 18. Oktober 2000, bestätigt durch BGE vom 30. April 2001 in: Der Steuerentscheid [StE] 2001 B 95.1 Nr. 6 E. 3a/cc).


Demzufolge ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachreichung der originalen Unterschrift angesetzt wurde. Daher kann auf die vom 23. November 2001 datierende Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.


Entscheid Nr. 07/2002 vom 8.2.2002



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