02-80 Einkünfte aus Nichtberufsunfallrenten (Härteparagraph)

Eine Rente aus Nichtbetriebsunfallversicherung ist ab der Steuerperiode 2001 zu 100 Prozent zu versteuern.



Aus den Erwägungen:

3. a) Renten aus der Nichtbetriebsunfallversicherung gehören gemäss dem auch nach dem Inkrafttreten der Teilrevision des basellandschaftlichen Steuergesetzes am 1. Januar 2001 nach wie vor geltenden § 24 lit. c StG (Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987) als Ersatzeinkünfte zum steuerbaren Einkommen.


Eine Änderung bei der Besteuerung der NBU-Renten hat sich mit Inkraftreten der Steuergesetzrevision am 1. Januar 2001 indessen insofern ergeben, als die privilegierte Besteuerung gemäss § 27 Abs. 1 aStG (alte Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987), wonach Renten und ähnliche Einkünfte zu 60 % steuerbar sind, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht werden, weggefallen ist. Durch die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung sind somit Renten, wie die in Frage stehende Rente aus der Nichtbetriebsunfallversicherung, ab dem 1. Januar 2001 mangels einer anders lautenden neu grundsätzlich zu 100 % steuerbar.


b) Gemäss § 27 bis Abs. 1 StG (Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987) sind Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in vollem Umfange steuerbar. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 27 bis Abs. 2 StG für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge , die entweder vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen und beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, folgende Übergangsregelung getroffen: Renten werden zu 60 % besteuert, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind und sie werden zu 80 % besteuert, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20 % vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. In allen übrigen Fällen erfolgt die Besteuerung der Renten zu 100 % (vgl. § 27 bis Abs. 2 lit. a StG).


c) Der Auffassung der Vertreterin des Rekurrenten, dass die Übergangsregelung gemäss § 27 bis Abs. 2 StG auch auf NBU-Renten angewendet werden könne, zumal das Fehlen einer Übergangsregelung für NBU-Renten im basellandschaftlichen Steuergesetz auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Der klare und unzweideutige Gesetzeswortlaut lässt eine derartige Auslegung von § 27 bis StG und eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auch auf NBU-Renten nicht zu. Im übrigen enthält auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) keine Regelung über die übergangsrechtlichen Probleme der Anpassung der Steuergesetze an das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die Kantone sind deshalb diesbezüglich in ihren Gesetzgebungskompetenzen nicht eingeschränkt gewesen. Wie die Vertreterin des Rekurrenten zutreffend festhält, hat der Kanton Zürich bezüglich der Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle in § 271 des zürcherischen Steuergesetzes ausdrücklich eine entsprechende übergangsrechtliche Ausnahmeregelung aufgestellt. Da demgegenüber das basellandschaftliche Steuergesetz hinsichtlich der Besteuerung der NBU-Renten keine solche Übergangsbestimmung enthält, muss aufgrund des klaren Wortlautes des § 27 bis StG davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine privilegierte Übergangsregelung offensichtlich auf Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge begrenzen wollte.


Zusammenfassend kann festgehalten, dass die Vorinstanz die zur Diskussion stehende NBU-Rente in der Veranlagung 2001 grundsätzlich zu Recht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu 100 % besteuert hat.


Im folgenden bleibt noch zu prüfen, ob allenfalls in Anwendung des Härteparagraphen 183 StG einer von der gesetzlichen Ordnung abweichende Besteuerung in Betracht gezogen werden kann, wie dies von der Vertreterin des Rekurrenten eventualiter verlangt wird.


4. Gemäss § 183 StG kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren das Steuergericht von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen, sofern sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt.


Im vorliegenden Fall fällt die Anwendung des § 183 StG schon deshalb von vorneherein ausser Betracht, weil von einem Einzelfall nicht gesprochen werden kann, da alle Bezüger von NBU-Renten diese ab dem Jahr 2001 zu 100 % versteuern müssen und somit ein Sonderfall bzw. eine ungerechtfertige Belastung im Einzelfall nicht vorliegt.


Aus all diesen Gründen ist der vorliegende Rekurs somit abzuweisen.


Entscheid Nr. 80/2002 vom 16.8.2002



Back to Top