02-81 Einkünfte aus Nichtberufsunfallrenten

Eine Rente aus Nichtbetriebsunfallversicherung ist nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) zu 100 Prozent zu versteuern.



Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 23 lit. b DBG sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende oder körperliche oder gesundheitliche Nachteile steuerbar. Im wesentlichen fallen Leistungen darunter, die bei Invalidität oder Todesfall von der Unfall- und Haftpflichtversicherung ausgerichtet werden (ZIGERLIG/JUD in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 23 N 10 mit Hinweisen). Im Unterschied zu Art. 21 bis des vor Inkraftreten des DBG's geltenden Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) vom 9. Dezember 1940 sieht das DBG eine privilegierte Besteuerung von Renten und anderen wiederkehrenden Einkünften aus einer vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise selbstfinanzierten (Unfall)Versicherung nicht vor. Ebenso enthält das DBG - wie im übrigen auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) - keine Übergangsregelung für "altrechtliche" Leistungen. Da mit der Einführung des DBG von einer Art. 21 bis BdBSt analogen Regelung abgesehen wurde, ist grundsätzlich von einer 100 %-igen Besteuerung der selbstfinanzierten Leistungen - wie der in Frage stehenden NBU-Rente - auszugehen (MAUTE/STEINER/RUFENER, Steuern und Versicherungen, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, S. 229). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Renten aus Nichtbetriebsunfallversicherungen bei der direkten Bundessteuer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht erst seit dem Jahr 2001 - wie bei der kantonalen Staatssteuer - zu 100 % steuerbar sind, sondern bereits seit dem Inkrafttreten des DBG im Jahr 1995. Soweit die Rente des Beschwerdeführers in den Jahren 1995 bis 2000 nur zu 60 % besteuert worden ist, erfolgte diese Besteuerung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht DBG-konform.


b) Nach Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aus aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, steuerbar. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten gemäss Art. 22 Abs. 2 DBG insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Der Gesetzgeber hat Art. 204 DBG für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge , die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen und beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, folgende Übergangsregelung getroffen: sie sind zu drei Fünfteln steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind und sie sind zu vier Fünfteln steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, nur zum Teil, mindestens zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. In allen übrigen Fällen sind sie zum vollen Betrag steuerbar.


c) Der Auffassung der Vertreterin des Beschwerdeführers, dass die Übergangsregelung gemäss Art. 204 DBG auch auf NBU-Renten angewendet werden könne, zumal das Fehlen einer Übergangsregelung für NBU-Renten auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Der klare und unzweideutige Gesetzeswortlaut lässt eine derartige Auslegung von Art. 204 DBG und eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auch auf NBU-Renten nicht zu. Da das DBG zudem - anders als beispielsweise das zürcherische Steuergesetz in § 271 StG ZH bezüglich der Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle - keine entsprechende übergangsrechtliche Ausnahmeregelung enthält, muss aufgrund des klaren Wortlautes des Art. 204 DBG davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine privilegierte Übergangsregelung offensichtlich auf Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge begrenzen wollte. Zumal wie bereites erwähnt mit Einführung des DBG auf eine entsprechende Regelung gemäss dem früher geltenden Art. 21 bis BdBSt verzichtet wurde.


d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die zur Diskussion stehende NBU-Rente in der Veranlagung 2001 grundsätzlich zu Recht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu 100 % besteuert hat.


Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers eventualiter die Anwendung des Härteparagraphen 183 des basellandschaftlichen Steuergesetzes verlangt, ist sie darauf zu verweisen, dass diese kantonalrechtliche Norm bezüglich der direkten Bundessteuer keine Anwendung findet und das DBG auch keine entsprechende Bestimmung enthält.


Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen.


Entscheid Nr. 81/2002 vom 16.8.2002



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