03-16 Abzug von Bausparrücklagen

Das Eigentum an einer Ferienwohnung im Ausland schliesst die Berechtigung zum Bausparen aus.



Sachverhalt:

1. Die Rekurrenten, AX und BX, erwarben ihre Ferienwohnung in Italien im Jahr 1998. Der Rekurrent zahlte im Jahr 2000 für die Jahre 1999 und 2000 je Fr. 11'578.-- sowie im Jahr 2001 Fr. 11'866.-- und die Rekurrentin im Jahr 2000 Fr. 11'578.-- und im Jahr 2001 Fr. 11'866.-- in den Wohnsparplan bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank ein. In ihrer Steuererklärung 2001B vom 30. April 2002 machten die Rekurrenten unter Ziff. 16.1 Bausparrücklagen Fr. 23'732.-- und unter Ziff. 16.7. ausserordentliche Aufwendungen 1999/2000 für gebundene Bausparrücklagen Fr. 17'367.-- zum Abzug geltend. Diese Abzüge wurden jedoch in der definitiven Staatssteuerveranlagung 2001 (Nr. S 01/11) vom 24. Juli 2002 von der Steuerverwaltung gestrichen.


2. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 20. August 2002 Einsprache und begehrten sinngemäss, es seien die Bausparrücklagen (Ziffer 16.1) und die ausserordentlichen Aufwendungen 1999/2000 für gebundene Bausparrücklagen (Ziffer 16.7) gemäss ihrer Steuererklärung 2001B vom 30. April 2002 zum Abzug zuzulassen. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. November 2002 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.


3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 26. November 2002 Rekurs, in dem sie an ihren Begehren festhielten. Als Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, in Kraft seit 1. Januar 2001 laute StG § 29bis Abs. 1: Gebundene Sparrücklagen, die geäufnet würden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, könnten in der doppelten Höhe der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.


Aus dem Gesetzestext gehe der klare Wille des Gesetzgebers hervor, erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu fördern. Klares Ziel dieses Gesetzestextes sei die Wohneigentumsförderung in der Schweiz und als weiterer wichtiger Effekt, die damit verbundene Wirtschaftsförderung in der Schweiz.


Mit dem Ziel, Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben und laufend selbst zu nutzen, hätten sie die Bausparrücklagen geäufnet.


Die Argumentation, die Wohnung in Italien liesse einen Abzug der Bausparrücklagen nicht zu, könne von ihnen nicht nachvollzogen werden. Was habe eine Ferienwohnung in Italien mit dauernd selbstgenutztem Wohneigentum zu tun. Der Gedanke, sie könnten/müssten eigentlich den Steuersitz dorthin verlegen sei vielleicht frivol, aber irgendwie müsse er von der Auslegung der Steuerbehörde abgeleitet werden.


4. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2003 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.


Zur Begründung führte sie hauptsächlich an, entgegen der Meinung der Rekurrenten habe der Gesetzgeber bei der Wiedereinführung des steuerbegünstigten Bausparens nicht die Absicht gehabt die bisherige Regelung abzuändern. Vielmehr habe er die geltende Regelung des Bausparens auch über das Jahr 2000 hinaus unverändert weiterführen wollen. Deshalb habe auch die langjährige Praxis der Steuerverwaltung, wie sie unter anderem in der Kurzmitteilung Nr. 170 vom 5. Februar 1991 festgehalten sei, weiterhin Gültigkeit. Es habe nie eine Veranlassung gegeben von der bisherigen Praxis abzuweichen.


Die gegenüber der alten Fassung hinzugefügte Umschreibung "[...] in der Schweiz [...]" sei lediglich eine Präzisierung. Damit habe der Gesetzgeber ausdrücken wollen, dass das geäufnete Kapital für den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum in der gesamten Schweiz verwendet werde dürfe und nicht nur für den Erwerb im Kanton Basel-Landschaft. Dies sei deshalb nötig, weil bei den Pflichtigen sehr oft Unklarheit darüber geherrscht habe, ob die im Kanton Basel-Landschaft steuerbefreiten Bausparrücklagen auch für den Erwerb von Wohneigentum in einem anderen Kanton verwendet werden dürften.


Gemäss § 29bis Abs. 1 StG könnten gebundene Bausparrücklagen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie geäufnet würden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben. Voraussetzung für den Abzug sei somit, dass der Pflichtige kein Wohneigentum besitze. Unter Wohneigentum würden unter anderem auch Ferienwohnungen und -häuser im Ausland gezählt (vgl. Kurzmitteilung Nr. 170 vom 5. Februar 1991).


Da die Rekurrenten im Jahre 1998 erstmalig eine Ferienwohnung in Italien erworben hätten, könnten sie ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Abzüge für Bausparrücklagen geltend machen. Die Steuerverwaltung habe zu Recht die Bausparrücklagen des Jahres 2001 sowie die ausserordentlichen Aufwendungen 1999/2000 für gebundene Bausparrücklagen gestrichen.


5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.




Aus den Erwägungen:


2. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die von den Rekurrenten im Jahr 1998 erworbene Ferienwohnung in Italien den Abzug von in den Jahren 1999 bis 2001 getätigten Bausparrücklagen von den steuerbaren Einkünften ausschliesst.


a) Gemäss § 29bis Abs. 1 StG können gebundene Sparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, in der doppelten Höhe der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Der heutige Wortlaut von § 29bis Abs. 1 StG geht auf eine Gesetzesänderung vom 18. Mai 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001) zurück, fand sich aber bereits in der gleichen Bestimmung der ursprünglichen Fassung vom 28. Mai 1990 damals jedoch ohne die Umschreibung "in der Schweiz".


b) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen; dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz; gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 124 III 229 E. 3c S. 235 f.). Dabei ist die Auslegung des Gesetzes zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen zu stützen, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern im Sinne der Absichten des Gesetzgebers zu verstehen ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 125 II 521 E. 3c/aa S. 525; 121 III 219 E. 1d/aa S. 225).


Die Formulierung "um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen" in § 29bis Abs. 1 StG bedeutet unstreitig, dass das im Rahmen des Bausparens gebildete Vermögen in ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz investiert werden muss. Strittig ist jedoch, ob aufgrund dieser Formulierung im Ausland gelegenes, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum einer steuerpflichtigen Person den Abzug von Bausparrücklagen ausschliesst. Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 72d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) heranzuziehen, denn dieser Artikel bildet die Grundlage, damit der Kanton Basel-Landschaft in den Jahren 2001 bis 2004 in seinem Steuergesetz das bereits bestehende Modell für steuerbegünstigtes Bausparen weiterführen kann. So hält Art. 72d StHG ausdrücklich fest, dass in den vier Jahren nach Ablauf der Frist von Art. 72 Abs. 1 StHG die Kantone die in der Steuerperiode 2000 anwendbaren Bestimmungen über den Abzug von Einlagen für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bei der Einkommenssteuer und über die Befreiung des so angesparten Kapitals und dessen Erträgen von der Einkommens- und Vermögenssteuer beibehalten können. Die Einführung von Art. 72d ins StHG geht auf die parlamentarische Initiative Gysin Hans Rudolf Nr. 98.455 betreffend Bausparen/Änderung des StHG vom 18. Dezember 1998 zurück, welche verlangte, dass das StHG so zu ändern sei, dass die Kantone bestimmen könnten, dass gebundene Bausparrücklagen, die geäufnet würden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden könnten. In der Begründung dieser Initiative wurde unter anderem angeführt, mit dieser parlamentarischen Initiative sei sichergestellt, dass davon nur zukünftige neue und selbstnutzende Wohneigentümer profitierten. Den bestehenden Eigentümern erwachse daraus kein fiskalischer Vorteil. Die parlamentarische Initiative sollte mit einer kleinen, vergleichsweise einfachen Änderung des StHG bewirken, dass nicht nur der Kanton Basel-Landschaft, sondern auch andere Schweizer Kantone, die ähnliche Bausparmodelle kennten oder allenfalls ins Auge fassen möchten, solche [...] weiterführen oder einführen könnten. Ausserdem hielt die vorberatende nationalrätliche Kommission ausdrücklich fest, dass die durch die parlamentarische Initiative vorgesehene Regelung nur für Personen gelten sollte, die noch über kein Wohneigentum verfügten (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [Nationalrat] 1999, S. 1842 ff.). Aus den Materialien lässt sich auch nichts entnehmen, dass als erstmaliger Erwerb von Wohneigentum nur jener im Inland zählt. Aufgrund all dessen ergibt sich der eindeutig eruierbare Wille des mit Einführung des Art. 72d StHG befassten Gesetzgebers, dass er insbesondere dem Kanton Basel-Landschaft ermöglichen wollte, das Bausparen für den Erwerb von Wohneigentum durch Personen, die noch nicht über solches im In- oder Ausland verfügen, weiterhin steuerlich zu fördern. Diese Auslegung folgt ausserdem auch aus dem Wortlaut von Art. 72d StHG. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es ebenso wenig Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung über die Beibehaltung des Bausparabzugs sein kann, die Anschaffung von Zweitwohnungen zu fördern. Demzufolge ergibt sich, dass Wohneigentum im Ausland einer steuerpflichtigen Person einen Abzug von Bausparrücklagen für den Erwerb eines Eigenheims in der Schweiz ausschliesst.


All diese Ausführungen zu Art. 72d StHG gelten entsprechend auch für die Auslegung von § 29bis Abs. 1 StG, da das kantonale Steuerrecht dem StHG nicht widersprechen darf (Art. 72 Abs. 2 StHG). Insoweit kann festgehalten werden, dass eine steuerpflichtige Person, die ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum im Ausland hat, keinen Abzug von Bausparrücklagen gemäss § 29bis Abs. 1 StG geltend machen kann. Als ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum im Sinne von § 29bis Abs. 1 StG gelten auch Ferienwohnungen und -häuser, die von der steuerpflichtigen Person für Ferienaufenthalte oder die Vermietung genutzt werden (vgl. Entscheid des Steuergerichts [RKE] Nr. 59 vom 4. März 1994; RKE Nr. 30 vom 26. März 1993; Kurz-Mitteilung [KM] Nr. 170 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 1991, Ziff. 2.1.). Im vorliegenden Fall sind die Rekurrenten seit dem Jahr 1998 Eigentümer einer Ferienwohnung in Italien, weshalb die Steuerverwaltung die von ihnen in den Jahren 1999 bis 2001 getätigten Bausparrücklagen zu Recht nicht zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuliess.


3. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid Nr. 16/2003 vom 7.3.2003



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