03-23 Weiterbildung/Ausbildung: Erlangung des Executive MBA durch einen Chemiker

Das Executive MBA Programm bringt dem Rekurrenten neue Kenntnisse, die er in seiner Erstausbildung als ausgebildeten und promovierten Chemiker in keiner Weise erlernt hat und vermittelt ihm somit Fähigkeiten, die ihm bis anhin eben gerade gefehlt haben. Die aufgenommene Zusatzausbildung lässt sich eindeutig von der angestammten Berufsausbildung unterscheiden und erscheint gerade nicht als deren aufbauende Weiterentwicklung des bisher Gelernten. Das Executive MBA ermöglicht dem Rekurrenten einen Aufstieg in eine höhere Berufsstellung, in der qualifizierte Management- und Führungsaufgaben im Vordergrund stehen. Demnach handelt es sich hier um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.


(Mit Urteil vom 26. November 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)



Aus den Erwägungen:

2. In der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2001 können gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die im Jahr 2001 angefallenen, notwendigen Erwerbsunkosten wie die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Aufgrund von § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 (RRV) können die unselbständig Erwerbenden als Erwerbsunkosten die Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Nicht abzugsfähig sind aufgrund von § 29 Abs. 3 StG Auslagen für die berufliche Ausbildung und die Anschaffung von Vermögensgegenständen.


a) Das Element der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Erwerbsunkosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können (BGE 124 II 29 E. 3 S. 32 ff.; 113 Ib 114 E. 2c und d S. 118 f.). Es ist nach der Praxis auch nicht notwendig, dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Auslagen besteht, sondern es genügt, dass die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (BGE 100 Ib 480 E. 3a S. 481 f.; Markus Reich in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N. 8a zu Art. 9).


b) Als Kosten für die Weiterbildung sind mit Blick auf das Merkmal des Zusammenhangs in § 29 Abs. 1 lit. a StG nur jene Kosten als Berufsauslagen abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden. Er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es allerdings nicht notwendig, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32, mit Hinweisen). Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG, sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (BGE Nr. 2A.130/2002 vom 8. August 2002 mit weiteren Hinweisen; Reich in Zweifel/Athanas, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 9; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 15. Dezember 1993, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] XII, S. 12 ff).


3. Der Rekurrent machte zur Begründung insbesondere geltend, dass er seit nun schon 3 Jahren verschiedenste Führungsfunktionen in der Z AG wahrnehme und sowohl für strategische als auch für operative Fragen des analytischen Geschäftszweiges der Z AG zuständig sei. Dies mag zutreffen, verkennt aber, dass es sich beim Rekurrenten um einen ausgebildeten und promovierten Chemiker handelt. Erfordert die momentane Berufsstellung des Rekurrenten fundierte Kenntnisse im Bereich der Betriebswirtschaft und des Managements, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Executive MBA Programm dem Rekurrenten neue Kenntnisse bringt, die er in seiner Erstausbildung in keiner Weise erlernt hat und ihm somit Fähigkeiten vermittelt, die ihm bis anhin eben gerade gefehlt haben. Die aufgenommene Zusatzausbildung lässt sich eindeutig von der angestammten Berufsausbildung unterscheiden und erscheint gerade nicht als deren aufbauende Weiterentwicklung des bisher Gelernten. Das Executive MBA ermöglicht dem Rekurrenten einen Aufstieg in eine höhere Berufsstellung, in der qualifizierte Management- und Führungsaufgaben im Vordergrund stehen. Demnach handelt es sich hier um Ausbildungskosten, die im Hinblick auf einen markanten beruflichen Aufstieg aufgewendet wurden.


4. Der Rekurrent konnte offensichtlich mit seiner bisherigen Ausbildung als Chemiker und seiner Berufserfahrung den Anforderungen, wie sie ihm aus seiner Stelle als "Group Manager …" erwachsen, genügen. Es ist in Anbetracht der relativ langen Dauer des Executive MBA Programm denn auch nicht leicht vorstellbar, dass ein Arbeitnehmer im Hinblick auf eine zukünftige Qualifikation bereits in einem Aufgabenbereich eingesetzt wird, dem zu genügen er erst nach erfolgter Ausbildung im Stande wäre. Vorliegend kann indes die Frage, ob der Rekurrent für seine Tätigkeit notwendigerweise ein Executive MBA Programm absolvieren musste, offen gelassen werden, denn die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 55'000.-- für das Executive MBA Programm sind genau besehen ohnehin Kosten für einen Berufsaufstieg, der über den normalen Rahmen eines Aufstieges im angestammten Beruf hinausgeht. Daher sind sie nicht abzugsfähig (in diesem Sinn auch RKE BL Nr. 177/2001 vom 30. November 2001, Erw. 3c, publ. in: BStPra XVI, S. 236 ff.). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dies der basellandschaftlichen Praxis der Steuerverwaltung und -justizbehörden entspricht. So wurde der Lehrgang zum MBA als selbständige Zusatzausbildung, die unter den Begriff der Ausbildung und nicht der Weiterbildung fällt, qualifiziert (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE BL] Nr. 186/1994 vom 12. August 1994, publ. in: BStPra XII, S. 303 ff.). In diesem Sinn wurde auch der Lehrgang zum Betriebsökonom an einer Fachhochschule als Ausbildung qualifiziert (RKE BL Nr. 177/2001 vom 30. November 2001, publ. in: BStPra XVI, S. 236 ff.), sowie ein Nachdiplomstudium in Unternehmensführung (RKE BL Nr. 155/1997 vom 21. November 1997, publ. in: BStPra XIV, S. 392 f.).


5. Gesamthaft kann demzufolge festgehalten werden, dass die Aufwendungen des Rekurrenten zur Erlangung des Executive MBA als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Demnach erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid Nr. 23/2003 vom 11.4.2003



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