03-56 Verzugszins

Gilt in einer Gemeinde ein allgemeiner, gesetzlicher Fälligkeitstermin bis zu welchem die vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern des betreffenden Steuerjahres zu bezahlen sind, unabhängig davon, ob die Steuern rechtskräftig veranlagt und in Rechnung gestellt worden sind, gerät der Steuerpflichtige nach diesem Zeitpunkt ohne weiteres in Verzug und schuldet einen "Verzugszins" (Verspätungszins).



Aus den Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung von Rekursen gegen die ausschliesslich die Gemeindesteuern betreffenden Einsprache-Entscheide des Gemeinderates zuständig (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE] Nr. 104/1997 vom 15. August 1997, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Band XIV, S. 216).



4. …


Analog der für die Staatssteuer geltenden Regelung kennt somit die Gemeinde X einen allgemeinen, gesetzlichen Fälligkeitstermin (30. September), bis zu welchem die vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern des betreffenden Steuerjahres zu bezahlen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Steuern rechtskräftig veranlagt und in Rechnung gestellt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt gerät der Steuerpflichtige ohne weiteres in Verzug und schuldet einen "Verzugszins" (Verspätungszins). Dieser entsteht also ungeachtet dessen, ob eine Säumnis der Veranlagungsbehörde vorliegt oder nicht. Es mag daher zwar zutreffen, dass die Rekurrenten für die Verzögerungen nicht verantwortlich sind, ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Verzugszins unabhängig dessen vom Fälligkeitstermin an zu laufen beginnt. Insbesondere ist bei dieser Lösung der Steuerpflichtige nicht noch besonders durch Mahnung in Verzug zu setzen (RKE Nr. 189/1994 vom 12. August 1994, publ. in: BStPra Band XII, S. 309). Dieser Verspätungszins beruht auf rein wirtschaftlichen Überlegungen. Er stellt ein Entgelt für die Zinseinsparung dar, die dem Steuerschuldner aus einer späteren Entrichtung der Steuer erwächst (Blumenstein/Locher , System des Schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 312). Von den Steuerpflichtigen wird daher erwartet, dass auf den Fälligkeitstermin hin möglichst der genau Steuerbetrag eingezahlt wird, wenn sie es vermeiden möchten, im Nachhinein Verzugszinsen zu entrichten. Den Steuerpflichtigen wird jeweils von der Steuerverwaltung eine "kurze Anleitung zur Erstellung des Steuerbudgets" zugestellt, welche es ihnen ermöglicht, diesen Betrag mit den Zahlen der Selbsttaxation möglichst genau zu bestimmen und einzuzahlen.


Diese Verzugszinsregelung verfolgt das Ziel, alle Steuerpflichtigen, in welchem Zeitpunkt auch immer sie die definitive Steuerveranlagung zugestellt erhalten, gleich zu behandeln. Dies wird erreicht mit dem System des Zinsausgleichs wonach vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verspätungszins erhoben wird (§ 6 Abs. 3 GdeStR), auf Steuerbeträgen hingegen, die vor dem 30. September bezahlt wurden, ein Vergütungszins gewährt wird (§ 6 Abs. 2 GdeStR).


Neben der Verwirklichung des Rechtsgleichheitsgebotes für alle Steuerpflichtigen steht dieses Bezugssystem in engstem Zusammenhang mit dem System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung für alle natürlichen Personen. Bedingt durch die generelle Fälligkeit mit dem Zinsausgleich zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen, müssen die Veranlagungsarbeiten nicht im ersten Jahr der Steuerperiode abgeschlossen sein, sondern können auf volle zwei Jahre verteilt werden, ohne dass die einen Steuerpflichtigen von einer späteren Veranlagung profitieren und die anderen durch eine frühere benachteiligt sind. Ob beim Eintritt des allgemeinen Fälligkeitstermins die Veranlagung vorliegt oder nicht, ändert am Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderung für den Steuerpflichtigen nichts ( Blumenstein/Locher , a.a.O., S. 315; RKE Nr. 189/1994, a.a.O., S. 310).


5. Die Erhebung von Verzugszinsen auf den Gemeindesteuern vom 1999 und 2000 ist nach dem oben in den Erwägungen Ausgeführten zu Recht erfolgt, so dass der Rekurs abgewiesen werden muss.


Entscheid Nr. 56/2003 vom 4.7.2003



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