03-61 Weiterbildung/Ausbildung vom Bäcker/Konditor resp. dipl. Ingenieur FH in Lebensmitteltechnologie zum eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes

Beim höheren Fachkurs "Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes" handelt es sich um eine eigenständige Zusatzausbildung, die den Absolventen zu höheren Managementaufgaben befähigt und mit dem angestammten Beruf des Rekurrenten als Bäcker/Konditor resp. als dipl. Ingenieur FH in Lebensmitteltechnologie nicht direkt zusammenhängt. Die dafür aufgewendeten Kosten gehen über den normalen Rahmen eines Aufstiegs im angestammten Beruf hinaus und stellen somit nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar.



Aus den Erwägungen:

2. In der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2001 können gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die im Jahr 2001 angefallenen, notwendigen Erwerbsunkosten wie die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Gemäss § 2ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 (RRV) können die unselbständig Erwerbenden als Erwerbsunkosten die Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Nicht abzugsfähig sind aufgrund von § 29 Abs. 3 StG Auslagen für die berufliche Ausbildung und die Anschaffung von Vermögensgegenständen.


a) Das Element der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Erwerbsunkosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 124 II 29 E. 3 S. 32 ff.; 113 Ib 114 E. 2c und d S. 118 f.). Es ist nach der Praxis auch nicht notwendig, dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Auslagen besteht, sondern es genügt, dass die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (BGE 100 Ib 480 E. 3a S. 481 f.; Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N. 8a zu Art. 9).


b) Als Kosten für die Weiterbildung sind mit Blick auf das Merkmal des Zusammenhangs in § 29 Abs. 1 lit. a StG nur jene Kosten als Berufsauslagen abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden. Er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es allerdings nicht notwendig, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32, mit Hinweisen). Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG, sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2002 [Nr. 2A.130/2002] mit weiteren Hinweisen; Reich, in: Zweifel/Athanas, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 9; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGEBL] vom 15. Dezember 1993: in Basellandschaftliche Steuerpraxis [BLStPr] XII, S. 12 ff.). Von Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinn kann demnach nur gesprochen werden, wenn dadurch der Steuerpflichtige einerseits die in seiner Grundausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse dem aktuellen Entwicklungsstand anpasst, um den Anforderungen seiner beruflichen Stellung gewachsen zu sein und gewachsen zu bleiben, und andererseits, um die berufliche Mobilität zu steigern und um anspruchsvollere Aufgaben im angestammten Beruf übernehmen zu können. Hat eine Erstausbildung zu einem Berufsabschluss geführt, sind die Kosten für weitere Bildungsmassnahmen nur dann abzugsfähige Gewinnungskosten, wenn damit nur die mit der Erstausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft oder ergänzt werden und nicht eine wesentliche andere berufliche Stellung angestrebt wird (Richner, Bildungskosten, Teil 1, in: Zürcher Steuerpraxis [ZStP] 3/2002, S. 175 ff.). Abziehbar sind folglich nur Kosten für die Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs (BGE vom 14. März 1991, Erw. 2b, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60, S. 356 ff.).


c) Im vorliegenden Fall stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Ausbildung zum Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes deshalb als Weiterbildungs- bzw. Berufsaufstiegskosten im normalen Rahmen anzuerkennen seien, weil sie es ihm erst ermöglicht hätte, seine Funktion als Betriebsleiter bei der Bäckerei X "kompetenter und nach den heutigen, für das Gewerbe massgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgreich" auszuüben. Dies mag freilich zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass es sich beim höheren Fachkurs "Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes" um eine eigenständige Zusatzausbildung handelt, die den Absolventen zu höheren Managementaufgaben befähigt und mit dem angestammten Beruf des Rekurrenten als Bäcker/Konditor resp. als dipl. Ingenieur FH in Lebensmitteltechnologie nicht direkt zusammenhängt. Die dafür aufgewendeten Kosten erscheinen somit als typische Anlagekosten, die der qualitativ erheblichen Erweiterung der bestehenden Einkommensquelle bzw. der Schaffung einer neuen Einkommensquelle dienen und deshalb über den normalen Rahmen eines Aufstiegs im angestammten Beruf hinausgehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dies der basellandschaftlichen Praxis der Steuerverwaltung und -justizbehörden entspricht. So wurde der Lehrgang zum MBA als selbständige Zusatzausbildung, die unter den Begriff der Ausbildung und nicht der Weiterbildung fällt, qualifiziert (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE BL] Nr. 186/1994 vom 12. August 1994, publ. in: BLStPr XII, S. 303 ff.). In diesem Sinn wurde auch der Lehrgang zum Betriebsökonomen an einer Fachhochschule als Ausbildung qualifiziert (RKE BL Nr. 177/2001 vom 30. November 2001, publ. in: BStPra XVI, S. 236 ff.), sowie ein Nachdiplomstudium in Unternehmensführung (RKE BL Nr. 155/1997 vom 21. November 1997, publ. in: BStPra XIV, S. 392 f.) und die Ausbildung eines Psychologen zum selbständigen Psychotherapeuten (VGE vom 15. Dezember 1993, a.a.O.).


3. Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass die Aufwendungen des Rekurrenten für den höheren Fachkurs "Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes" als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Demnach erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid Nr. 61/2003 vom 4.7.2003



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