03-62 Weiterbildung/Ausbildung vom Bäcker/Konditor resp. dipl. Ingenieur FH in Lebensmitteltechnologie zum eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes

Beim höheren Fachkurs "Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes" handelt es sich um eine eigenständige Zusatzausbildung, die den Absolventen zu höheren Managementaufgaben befähigt und mit dem angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Bäcker/Konditor resp. als dipl. Ingenieur FH in Lebensmitteltechnologie nicht direkt zusammenhängt. Die dafür aufgewendeten Kosten gehen über den normalen Rahmen eines Aufstiegs im angestammten Beruf hinaus und stellen somit nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar.



Aus den Erwägungen:

2. a) In der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2001 werden gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 als Berufskosten abgezogen: die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a); die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b); die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c); die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d). Abziehbar sind nach Art. 8 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1; ABV) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten; nicht abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).


b) Als Kosten für die Weiterbildung sind nur jene Kosten als Berufsauslagen abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden. Er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es allerdings nicht notwendig, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32, mit Hinweisen). Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG, sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (BGE Nr. 2A.130/2002 vom 8. August 2002 mit weiteren Hinweisen; Bruno Knüsel in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N. 8 f. zu Art. 26).


c) Im vorliegenden Fall stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Ausbildung zum Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes deshalb als Weiterbildungs- bzw. Berufsaufstiegskosten im normalen Rahmen anzuerkennen seien, weil sie es ihm erst ermöglicht hätte, seine Funktion als Betriebsleiter bei der Bäckerei X "kompetenter und nach den heutigen, für das Gewerbe massgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgreich" auszuüben. Dies mag freilich zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass es sich beim höheren Fachkurs "Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes" um eine eigenständige Zusatzausbildung handelt, die den Absolventen zu höheren Managementaufgaben befähigt und mit dem angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Bäcker/Konditor resp. als dipl. Ingenieur FH in Lebensmitteltechnologie nicht direkt zusammenhängt. Die dafür aufgewendeten Kosten erscheinen somit als typische Anlagekosten, die der qualitativ erheblichen Erweiterung der bestehenden Einkommensquelle bzw. der Schaffung einer neuen Einkommensquelle dienen und deshalb über den normalen Rahmen eines Aufstiegs im angestammten Beruf hinausgehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dies der basellandschaftlichen Praxis der Steuerverwaltung und -justizbehörden entspricht. So wurde der Lehrgang zum MBA als selbständige Zusatzausbildung, die unter den Begriff der Ausbildung und nicht der Weiterbildung fällt, qualifiziert (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE BL] Nr. 186/1994 vom 12. August 1994, publ. in: BStPra XII, S. 303 ff.). In diesem Sinn wurde auch der Lehrgang zum Betriebsökonomen an einer Fachhochschule als Ausbildung qualifiziert (RKE BL Nr. 177/2001 vom 30. November 2001, publ. in: BStPra XVI, S. 236 ff.), sowie ein Nachdiplomstudium in Unternehmensführung (RKE BL Nr. 155/1997 vom 21. November 1997, publ. in: BStPra XIV, S. 392 f.) und die Ausbildung eines Psychologen zum selbständigen Psychotherapeut (VGE vom 15. Dezember 1993, a.a.O.).


3. Zusammenfassend kann demzufolge festgehalten werden, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers für den höheren Fachkurs "Eidg. dipl. Betriebswirtschafter des Gewerbes" als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid Nr. 62/2003 vom 4.7.2003



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