04-135 Weiterbildung/Ausbildung: Executive MBA

Die Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.



Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Als solche gelten nach Art. 8 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (ABV) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungskosten. Nicht abziehbar sind laut Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten.


b) Als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" sind nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die "Ausbildungskosten" im Sinn von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden; er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3a S. 32 mit Hinweisen). Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Beruf erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten gelten etwa die Aufwendungen für den Besuch eines MBA-Lehrgangs durch einen Betriebsökonom (Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 2. Juli 2004) oder durch einen Bachelor of Administration (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003) oder durch einen promovierten Chemiker (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. November 2003 in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XVII, S. 110 ff [Staatssteuer]).


3. Der Steuerpflichtige bringt vor, dass die Ausbildung zum Executive MBA eine stetige Weiterbildung und ein "a jour Halten" der Berufsstellung und Fachwissens sei. Die Modulbeschreibungen des (…) MBA-Programmes würden deutlich machen, dass das vordringliche Ziel des MBA ein "Auffrischen" der früheren Bildungsgänge (HVW und Eidg. Dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter) gewesen sei.


In seinem Berufsalltag als Unternehmensberater im Finanz- und Kapitalmarkt pflege er Kontakte mit CEO, CFO und IRO von zumeist börsenkotierten Unternehmen und er könne nur mit seinen Klienten (Unternehmensmanagement) verhandeln und ihnen professionelle Dienstleistungen erbringen, wenn er seinen Wissensstand, seinen Bildungsgrad und sein wirtschaftswissenschaftliches Know-how dem Niveau seiner Kunden anpassen könne. Die MBA-Bildung sei mit Sicherheit eine Alternative, um in seiner beruflichen Tätigkeit seine Glaubwürdigkeit gegenüber den Kunden langfristig zu erhalten.


Vergleicht man die vom Beschwerdeführer absolvierten Studienblöcke mit den Fächern der HWV und mit dem Prüfungsfächern des diplomierten Finanzanalytiker und Vermögensverwalter, handelt es sich beim Executive MBA-Programm hauptsächlich um Fächer, um für eine Managerkarriere notwendigen Fähigkeiten zu vermitteln, wie z. B. bei den Fächern "Managerial Economics", "Managerial Decision Analysis", "Capital Budgeting", "Information System for Management", "Managerial Accounting", "Operations Management" und andere. Diese Modulbeschreibungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer damit eine Ergänzung seiner bereits erlernten betriebsökonomischer Fähigkeiten insbesondere im Bereich der Führung (Management) sowohl in praktischer als auch in theoretischer Sicht durch den MBA Abschluss beabsichtigte.


Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, bereits vor dem MBA Lehrgang Mitarbeiter geführt hat, die im Besitz einer höheren Ausbildung gewesen sind. Dies ist indessen nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr, dass mit dem vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungsgang der Aufstieg in eine höhere Berufsstellung ermöglicht wird. Es handelt sich somit um eigentliche Berufsaufstiegskosten, die nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes des Betriebsökonomen HWV und Finanzanalytiker und Vermögensverwalter, sondern letztlich für eine neue - vorliegend erstmalige - Ausbildung (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3a S. 120; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 20 zu Art. 34); als solche sind sie gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht abziehbar (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003; BStPra., Bd. XVII, S. 110 ff).


4. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. (…)


Entscheid Nr. 135/2004 vom 26.11.2004



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