04-153 Abzug von Krankheitskosten (Härteparagraph)

Von den steuerbaren Einkünften können Krankheitskosten abgezogen werden, soweit diese durch Belege nachgewiesen sind. Irgendwelche andern Abzüge können in Anwendung des Härteparagraphen für krankheitsbedingte Kosten nicht geltend gemacht werden.



Aus den Erwägungen :

2. a) Die Rekurrenten machen geltend, es sei der Steuerverwaltung seit vielen Jahren bekannt, dass beide Ehegatten X an teils schwerwiegenden Erkrankungen litten, an denen sie kein Verschulden trügen. Aus diesem Grunde würde ihnen auch seit dem Jahr 1999 eine Pauschale für den Abzug der Krankheitskosten sowohl beim Staat als auch beim Bund gewährt. Diese Unterlagen seien der Steuerverwaltung zugänglich. Ihre Krankheiten seien nicht besser geworden, im Gegenteil, die Auswirkungen der multiplen Sklerose und des massiven Bronchialasthmas von Frau X hätten das Leben erschwert und die seit Kindheit bestehenden, gravierenden Allergien erschwerten auch im Bereich Lebensmittel die Lebenshaltung massiv. Frau X sei allergisch gegen Gluten, diverse Gewürze, Konservierungsmittel. So könnten nur Frischprodukte sowie Teigwaren aus dem Spezialgeschäft, die keine Gluten enthielten, konsumiert werden. Dies verteure den Lebensmitteleinkauf auf die doppelten Kosten und diese Kosten seien direkt durch die Krankheit bedingt. Auch Herr X müsse infolge seiner Herzinsuffizienz eine strenge Diät einhalten, also auch hier ein direkter Bezug zur Krankheit und nahrhafte Mehrkosten infolge seiner Krankheit. Um überhaupt soziale Kontakte wahrnehmen zu können, seien sie auf Telefon und PC angewiesen, sie könnten nicht mehr ins Kino gehen, nicht mehr an ein Konzert oder ins Theater, weil Frau X nicht mehr so lange auf einem Stuhl sitzen könne. Frau X könne allein die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benützen, sie verfügten über einen Begleiterausweis des Kant. Wirtschafts- und Sozialdepartements. Demzufolge bräuchten sie einen PW, der für das Erledigen der Einkäufe diene, da keiner der beiden Ehegatten noch Lasten (Einkäufe) tragen könne. Der PW werde auch für die regelmässigen Arzt- und Therapiebesuche (wöchentlich praktisch jeden Tag einen Termin) benötigt, da auch diese nicht mehr zu Fuss erledigt werden könnten. Auch der PW verteure ihre Lebenshaltungskosten infolge Krankheit enorm.


b) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss § 29 Abs. 1 lit. n StG die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, abgezogen. Als Krankheitskosten gelten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. Nicht abzugsfähig sind dabei Aufwendungen, die den Rahmen "üblicher und notwendiger Massnahmen" übersteigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 63, S. 727; BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004). Die Tatsachen, welche bestimmte Auslagen als abzugsfähige Krankheitskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. n StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen (vgl. BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284). Bei Diät infolge Zöliakie müssen die Mehrkosten der glutenfreien Diätkost nicht im Einzelnen nachgewiesen werden; es kann ein Pauschalabzug von Fr. 1'500.-- gemacht werden, wenn durch ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit der entsprechenden Diät bestätigt wird (vgl. Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 354 [Ergänzung] vom 15. April 2003).


c) Entgegen der Steuergesetzgebung anderer Kantone ist dieser Krankheitskostenabzug im Kanton Basel-Landschaft bis anhin nicht beschränkt. Aufgrund der grosszügigen Lösung des Gesetzgebers können also die effektiv verbleibenden Krankheitskosten, soweit sie diese durch Belege nachgewiesen sind, geltend gemacht werden, ohne dass über § 183 StG eine Korrektur vorgenommen werden muss. Da in Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die allgemeinen Abzüge abschliessend geregelt sind, besteht aufgrund des in Art. 49 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 72 Abs. 2 StHG verankerten Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht kein Spielraum im vorliegenden Fall in Anwendung des Härteparagraphen irgendwelche anderen Abzüge zu gewähren (vgl. BGE 128 II 66 E. 4b S. 71).


Im Übrigen sei angemerkt, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um abzugsfähige Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten handelt oder nicht. Dies ist zunächst von Steuerverwaltung und gegebenenfalls danach von den zuständigen Steuerjustizbehörden zu entscheiden.


Dem Gesagten zufolge steht somit fest, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.


Entscheid Nr. 153/2004 vom 10.12.2004



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