04-154 Besteuerung bei unterjähriger Steuerpflicht

Bei unterjähriger Steuerpflicht sind für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens die während der Steuerpflicht erzielten Einkünfte sowie die zeitanteilmässigen Sozialabzüge zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens hingegen sind die regelmässigen Elemente (Einkommen und Abzüge) auf 12 Monate umzurechnen.



Aus den Erwägungen :

2. a) Der Rekurrent liess vorbringen, es sei zwar richtig, dass das regelmässige Einkommen bei unterjähriger Steuerpflicht für die Satzbestimmung auf ein Jahreseinkommen umzurechnen sei und die Abzüge für die Berechnung des steuerbaren Einkommens entsprechend der effektiven Dauer der Steuerpflicht zu kürzen seien. Wie die Steuerverwaltung feststelle, erhöhten sich durch diese Umrechnungen sowohl das steuerbare als auch das satzbestimmende Einkommen.


Weshalb der Steuersatz nun plötzlich 15,61997 % - wie die Steuerverwaltung im Entscheid auf Seite 2 unten ausführe - betragen solle, sei ihnen ein Rätsel. Oder sei dies ein Verschrieb?


Die Steuerverwaltung berechne den Steuerbetrag nach wie vor für ein ganzes Jahr. Gemäss § 11 Abs. 6 StG BL richte sich die Steuerpflicht für den Bereich der Quellensteuer immer nach der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts im Kanton (pro rata temporis-Besteuerung). Dies gelte auch für solche Steuerpflichtige, die - wie ihr Mandant - gemäss § 68h StG BL ordentlich veranlagt würden. Ab 1. Dezember 2001 sei Herr X wieder in Deutschland besteuert worden.


b) Gemäss § 87 StG werden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Abs. 1). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet (Abs. 3). Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss (Abs. 4). Sozialabzüge werden laut § 90 StG nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt (Abs. 1). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet (Abs. 2).


Dementsprechend sind aufgrund der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 in der Schweiz zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens das in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 effektiv erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 172'809.-- zu erfassen. Entsprechend der 11-monatigen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in der Schweiz im Streitjahr 2001 ist der Fahrtkostenabzug mit 11/12 von Fr. 726.--, d.h. Fr. 665.50, der Pauschalabzug für weitere Berufsauslagen mit 11/12 von Fr. 500.--, d.h. Fr. 458.33, der Abzug für pauschale Versicherungsprämien mit 11/12 von Fr. 1'200.--, d.h. Fr. 1'100.-- und der Mietkostenabzug mit 11/12 von Fr. 1'000.--, d.h. Fr. 916.67 heranzuziehen. Zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens ist das auf 12 Monate umgerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 188'519.-- (Fr. 172'809.-- : 11 Monate x 12 Monate), der Fahrtkostenabzug für ein Jahr von Fr. 726.--, der Pauschalabzug für weitere Berufsauslagen für ein Jahr von Fr. 500.--, der Abzug für pauschale Versicherungsprämien für ein Jahr von Fr. 1'200.-- und der Mietkostenabzug für ein Jahr von Fr. 1'000.-- massgebend. Für die übrigen Faktoren des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens ist, ausser des im Einsprache-Entscheid unbestrittenermassen zu Recht gestrichenen Abzugs für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, auf jene in der angefochtenen Steuerveranlagung abzustellen (vgl. zum Ganzen: Merkblatt vom 20. März 2001 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zur unterjährigen Steuerpflicht für natürliche Personen). Demzufolge sind das im Kanton Basel-Landschaft steuerbare Einkommen auf Fr. 173'377.--, das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 189'232.-- und der Steuersatz auf 13,8369598 % festzusetzen. Der Rekurs ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Rekurrent für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 im Kanton Basel-Landschaft mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 173'377.-- bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 189'232.--, d.h. einem Steuersatz von 13,8369598 % zu besteuern ist.


3. Es sind keine Kosten zu erheben, da der Rekurs durch die unrichtige Angabe des Steuersatzes im Einsprache-Entscheid und die fehlende Angabe im Dispositiv des Einsprache-Entscheides, dass die Einkommenssteuer lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 erhoben wird, veranlasst wurde.


Entscheid Nr. 154/2004 vom 10.12.2004



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