04-62 Ordnungsbusse: Nichteinreichen der Steuererklärung

Die Verdoppelung der Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung im Wiederholungsfall erscheint als angemessen.



Aus den Erwägungen:

2. a) Der Rekurrent brachte vor, er achte die Busse als nicht gerechtfertigt, da er die Steuererklärung 2001 B zwar sehr spät, aber am 24.06.03 abgegeben habe und die amtliche Einschätzung noch nicht verschickt gewesen sei. Die Busse für die Einschätzung 2002 sei demzufolge überhöht, zumal die Selbständigkeit wieder nicht zur Anwendung gekommen sei.


b) Aufgrund von § 154 StG wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Laut § 155 StG wird die Busse nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen.


Im vorliegenden Fall reichte der Rekurrent trotz Chargé-Mahnung vom 13. Juni 2003 seine Steuererklärung für das Jahr 2002 innert der bis zum 30. Juni 2003 angesetzten Frist nicht ein. Damit erfüllte er den Tatbestand von § 154 StG. In Anbetracht der Tatsache, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten bereits für die Steuerperiode 2001 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegte, er demnach mit der angefochtenen Verfügung zum zweiten Mal wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst wird; er in der Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 67'286.-- eingeschätzt wurde und er, wie aus seiner Rekurseingabe hervorgeht, in der Finanzplanung und Wirtschaftsberatung tätig ist, erscheint die Höhe von Fr. 600.-- der ihm auferlegen Ordnungsbusse als angemessen (vgl. Kurzmitteilung Nr. 363 vom 22. November 2002 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft).


3. Dem Gesagten zufolge erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. (…)


Entscheid Nr. 62/2004 vom 2.7.2004



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