04-070 Renteneinkommen: Kein Steuerfreibetrag auf Renten aus Risikoversicherung

Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privater Versicherung beruhen auf einer reinen Risikoversicherung, weshalb kein Steuerfreibetrag von 60% wie bei Leibrenten gewährt werden kann.



Sachverhalt:

1. Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2002 aufgrund seiner Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit nebst einer staatlichen IV-Rente in Höhe von Fr. 33'401.-- von der X-Versicherung und der Y-Versicherung zwei weitere Renten aus privater Lebensversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 79'000.--. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2002 wurde der vom Pflichtigen für diese privaten Rentenleistungen geltend gemachte Abzug "steuerfreier Teilbetrag von Renten " von insgesamt Fr. 47'400.-- gestrichen mit der Begründung, dass IV-Renten aus privater Lebensversicherung zu 100 % steuerpflichtig seien.


2. Dagegen erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Renten aus den privaten Erwerbsausfallversicherungen nicht zu 100 % zu besteuern. Zur Begründung machten die Einsprecher insbesondere geltend, dass der Einsprecher die Kosten für diese privaten Versicherungen immer allein getragen habe und für die Versicherungsprämien keine Abzüge habe geltend machen können.


3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 19. März 2004 ab mit der Begründung, dass "die Erwerbsunfähigkeitsrenten auf den Risikoteil von zwei gemischten Lebensversicherungspolicen mit Prämienbefreiung basieren würden. Rentenzahlungen aus einer freien Vorsorge (Säule 3b) würden nach § 27bis StG zu 100 % als Einkommen besteuert, da es sich hierbei um eine Risikoversicherung handle und nicht um eine angesparte Leibrente, welche lediglich zu 40 % besteuert werden würde".


4. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. April 2004 Rekurs und beantragten, den Einsprache-Entscheid aufzuheben. Zur Begründung machten die Rekurrenten geltend, dass § 27 StG (recte: 27bis) die BVG-Renten betreffe, d.h. die gebundene Vorsorge. Wenn sich die Steuerverwaltung auf diesen Paragraphen beziehe, so habe sie ihn auch anzuwenden. Da der Rekurrent die Versicherungsprämien nicht von den Steuern habe abziehen können, seien allfällige Leistungen nur zu 60 % zu besteuern. Es bestehe kein Grund von dieser Praxis abzuweichen.


5. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2004 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses mit der Begründung, gemäss den Steuerhandbücher WEKAkompetent seien sowohl staatliche IV-Renten wie auch Renten aus privaten Versicherungen voll steuerbar. Da es sich hier um Risikoversicherungen und nicht um angesparte Rentenversicherungen handeln würde, sei eine solche Besteuerung auch gerechtfertigt, andernfalls die erwerbstätigen Steuerpflichtigen benachteiligt würden.



Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 24 lit. c StG gehören zum steuerbaren Einkommen alle Ersatzeinkünfte, wie Bezüge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anderen Vorsorgeformen, Einkünfte aus Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, aus Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherungen. Leistungen aus privater Versicherung, Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes sowie Renten und Kapitalabfindungen aller Art. Darunter fallen auch Leistungen aus privater Versicherung die entweder einmalig oder periodisch sein können. Rentenleistungen von privaten Versicherungen sind immer steuerbar, gleich ob sie aufgrund einer reinen Risikoversicherung oder aufgrund einer gemischten Versicherung ausbezahlt werden (Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 141 N 105). Eine Ausnahme bildet die Leibrente gemäss § 27 StG, welche in jedem Fall nur zu 40 % besteuert wird.


3. a) In casu bezieht der Steuerpflichtige nebst der staatlichen IV-Rente zwei weitere Renten von der Y-Versicherung und der X-Versicherung. Aus den vorliegenden Steuerbestätigungen und Abrechungen der beiden Versicherungsgesellschaften geht klar hervor, dass es sich bei den Zahlungen um Erwerbsausfallsrenten und damit zweifelsohne um Versicherungsleistungen aus freier Vorsorge handelt, welche dem Rekurrenten aufgrund seiner Invalidität resp. Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet werden. Da es sich bei solchen Versicherungen, welche das Invaliditäts- oder Todesfallrisiko versichern, um reine Risikoversicherungen handelt, gehören die gestützt darauf ausbezahlten Rentenleistungen als Ersatzeinkünfte gemäss § 24 lit. c StG zum steuerbaren Einkommen.


b) Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, dass die Rentenleistungen der X-Versicherung und der Y-Versicherung zu Recht zu 100 % besteuert wurden und die Veranlagungsbehörde demzufolge den von den Rekurrenten hierfür geltend gemachten steuerfreien Teilbetrag von Renten resp. Abzug in Höhe von Fr. 47'400.-- zu Recht verweigert hat. Indessen weisen die Rekurrenten in ihrer Rekurseingabe zu Recht darauf hin, dass § 27bis StG nur auf Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge Anwendung findet. Soweit die Vorinstanz die Besteuerung zu 100 % der vorliegend in Frage stehenden Rentenleistungen aus privater Versicherung bzw. freier Vorsorge mit den Vorschriften in § 27bis StG begründet, sind die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht nur missverständlich, sondern unzutreffend. Allerdings vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Rentenleistungen gemäss § 24 lit. c StG zu 100 % steuerbar sind und demzufolge deren Besteuerung jedenfalls zu Recht erfolgt ist. Insofern vermögen die Rekurrenten aus der unzutreffenden Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch nichts zu ihren Gunsten ableiten und schon gar nicht die Anwendung des § 27bis StG entgegen der klaren gesetzlichen Regelung auf den vorliegenden Fall und damit die Besteuerung der Renten aus den Erwerbsausfallsversicherungen zu lediglich 60 % verlangen.


Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Rentenzahlungen als Ersatzeinkünfte gemäss § 24 lit. c vollumfänglich steuerbares Einkommen darstellen und demzufolge der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.


4. In Anbetracht dessen, dass die Erwägungen und insbesondere die Begründung der Vorinstanz in ihrem abweisenden Einsprache-Entscheid unzutreffend sind und für die Rekurrenten missverständlich gewesen sein mögen, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.


Entscheid Nr. 70/2004 vom 13.8.2004



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