04-071 Renteneinkommen: Kein Steuerfreibetrag auf Renten aus Risikoversicherung

Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privater Versicherung beruhen auf einer reinen Risikoversicherung, weshalb kein Steuerfreibetrag von 60% wie bei Leibrenten gewährt werden kann.



Sachverhalt:

1. Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2002 aufgrund seiner Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit nebst einer staatlichen IV-Rente in Höhe von Fr. 33'401.-- von der X-Versicherung und der Y-Versicherung zwei weitere Renten aus privater Lebensversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 79'000.--. In der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 wurde der vom Pflichtigen für diese privaten Rentenleistungen geltend gemachte Abzug "steuerfreier Teilbetrag von Renten " von insgesamt Fr. 47'400.-- gestrichen mit der Begründung, dass IV-Renten aus privater Lebensversicherung zu 100 % steuerpflichtig seien.


2. Dagegen erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Renten aus den privaten Erwerbsausfallversicherungen nicht zu 100 % zu besteuern. Zur Begründung machten die Einsprecher insbesondere geltend, dass der Einsprecher die Kosten für diese privaten Versicherungen immer allein getragen habe und für die Versicherungsprämien keine Abzüge habe geltend machen können.


3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 19. März 2004 ab mit der Begründung, dass "die Erwerbsunfähigkeitsrenten auf den Risikoteil von zwei gemischten Lebensversicherungspolicen mit Prämienbefreiung basieren würden. Rentenzahlungen aus einer freien Vorsorge (Säule 3b) würden nach Art. 23 b DBG zu 100 % als Einkommen besteuert, da es sich hierbei um eine Risikoversicherung handle und nicht um eine angesparte Leibrente, welche lediglich zu 40 % besteuert werden würde".


4. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. April 2004 Beschwerde und beantragten, den Einsprache-Entscheid aufzuheben. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer geltend, dass Art. 23 lit. b die BVG-Renten betreffe, d.h. die gebundene Vorsorge. Wenn sich die Steuerverwaltung auf diesen Paragraphen beziehe, so habe sie ihn auch anzuwenden. Da der Beschwerdeführer die Versicherungsprämien nicht von den Steuern habe abziehen können, seien allfällige Leistungen nur zu 60 % zu besteuern. Es bestehe kein Grund von dieser Praxis abzuweichen.


5. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2004 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, gemäss den Steuerhandbücher WEKAkompetent seien sowohl staatliche IV-Renten wie auch Renten aus privaten Versicherungen voll steuerbar. Da es sich hier um Risikoversicherungen und nicht um angesparte Rentenversicherungen handeln würde, sei eine solche Besteuerung auch gerechtfertigt, andernfalls die erwerbstätigen Steuerpflichtigen benachteiligt würden.



Aus den Erwägungen :

2. Gemäss Art. 23 lit. a DBG gehören zum steuerbaren Einkommen alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, darunter fallen nach Art. 23 lit. b DBG auch alle einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Darunter fallen auch Leistungen aus privater Versicherung die entweder einmalig oder periodisch sein können. Rentenleistungen, die aus reinen Risikoversicherungen stammen, werden als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 23 DBG qualifiziert und zu 100 % besteuert (Jungo/Maute, Lebensverscherungen und Steuern, Muri/Bern 2003 S. 67). Eine Ausnahme bildet die Leibrente gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG, welche in jedem Fall nur zu 40 % besteuert wird.


3. a) In casu bezieht der Steuerpflichtige nebst der staatlichen IV-Rente zwei weitere Renten von der Y-Versicherung und der X-Versicherung. Aus den vorliegenden Steuerbestätigungen und Abrechungen der beiden Versicherungsgesellschaften geht klar hervor, dass es sich bei den Zahlungen um Erwerbsausfallsrenten und damit zweifelsohne um Versicherungsleistungen aus freier Vorsorge handelt, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität resp. Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet werden. Da es sich bei solchen Versicherungen, welche das Invaliditäts- oder Todesfallrisiko versichern, um reine Risikoversicherungen handelt, gehören die gestützt darauf ausbezahlten Rentenleistungen als Ersatzeinkünfte gemäss Art. 23 lit. b DBG zum steuerbaren Einkommen.


b) Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, dass die Rentenleistungen der X-Versicherung und der Y-Versicherung zu Recht zu 100 % besteuert wurden und die Veranlagungsbehörde demzufolge den von den Beschwerdeführern hierfür geltend gemachten steuerfreien Teilbetrag von Renten resp. Abzug in Höhe von Fr. 47'400.-- zu Recht verweigert hat. Zumal sich Art. 23 lit. b DBG nicht - wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde meinen - auf BVG -Renten resp. auf die gebundene Vorsorge bezieht, sondern ausdrücklich festhält, dass "einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile" steuerbar sind. Die Beschwerdeführer vermögen daher aus Art. 23 lit. b DBG nichts zu ihren Gunsten ableiten und schon gar nicht die Besteuerung der Renten aus den Erwerbsausfallsversicherungen zu lediglich 60 % verlangen, zumal es sich hierbei klarerweise nicht um Leibrenten handelt, die steuerlich privilegiert werden. Insofern mag der Hinweis auf die Besteuerung der Leibrenten im angefochtenen Entscheid für die Beschwerdeführer missverständlich gewesen sein.


Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Rentenzahlungen als Ersatzeinkünfte gemäss Art. 23 lit. a und b DBG vollumfänglich steuerbares Einkommen darstellen und demzufolge die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.


4. In Anbetracht dessen, dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem abweisenden Einsprache-Entscheid teilweise missverständlich gewesen sein mögen, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.


Entscheid Nr. 71/2004 vom 13.8.2004



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