04-96 Abzug von Medikamentenkosten

Die Abzugsfähigkeit von Kosten für Medikament beschränkt sich nicht auf ärztlich verordnete Medikamente, sondern umfasst alle Auslagen für Medikamente, soweit sie zur Behandlung einer Krankheit ein übliches und notwendiges Mittel bilden.


Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Aufwendungen für Mittel, die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, können nicht als Krankheitskosten abgezogen werden.



Aus den Erwägungen :

2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung den Abzug der Auslagen für Einkäufe in Drogerien und Apotheken von Fr. 1050.45 zu Recht um die Hälfte kürzte oder, ob diese Kosten voll, wie dies der Rekurrent begehrt, zum Abzug zugelassen werden können.


a) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss § 29 Abs. 1 lit. n StG die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, abgezogen.


b) Die Steuerverwaltung erwog, abzugsberechtigt seien Auslagen für ärztlich verordnete Medikamente. In seiner Einsprache lägen keine ärztlichen Rezepte für die eingekauften Produkte bei. Sie gingen deshalb davon aus, dass es sich weitgehend um Produkte aus dem Bereich der Self Care handle. Die Einschränkung auf ärztlich verordnete Medikamente ergebe sich auch aus Schweighauser in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N. 174.


c) Der Steuerpflichtige wendete dagegen ein, wenn man das Steuergesetz prüfe, gebe es keine obligatorischen "ärztliche Rezepte oder ärztlich verordnete Medikamente". Man finde diese obligatorischen Rezepte nur in den Erläuterungen der Steuerverwaltung und im Kommentar Nefzger/Simonek/Wenk.


d) Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004, das die direkten Bundessteuern betraf, aus, gemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 (ASA 63 S. 727), dessen Inhalt bei der Lehre auf Zustimmung stosse (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 78 zu Art. 33; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 32 zu Art. 33) gälten als Krankheitskosten die Ausgaben für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente und Heilmittel, Brillen und medizinische Apparate sowie andere Kosten für medizinische Behandlungen. Nicht abzugsfähig seien dabei Aufwendungen, die den Rahmen "üblicher und notwendiger Massnahmen" überstiegen. Dieses vom Bundesgericht geschützte Kreisschreiben schränkt also die Abzugsfähigkeit von Medikamenten als Krankheitskosten nicht auf ärztlich verordnete Medikamente ein. Dem ist zuzustimmen, denn auch ein Medikament aus dem Bereich Self Care kann ein geeignetes Mittel zur Behandlung einer Krankheit darstellen. Somit bilden alle Auslagen für Medikamente, soweit sie zur Behandlung einer Krankheit ein übliches und notwendiges Mittel bilden, abzugsfähige Krankheitskosten. Da der Begriff Krankheitskosten in § 29 Abs. 1 lit. n StG und Art. 9 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wörtlich gleich wie in Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) ist, sind für die Staatssteuern die gleichen Anforderungen für die Abzugsfähigkeit von Auslagen für Krankheitskosten, wie sie das Bundesgericht für die direkten Bundessteuern festlegte, anzuwenden.


e) Was unter dem Begriff Krankheit zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem StG oder dem StHG noch aus der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis. Krankheit wird in Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Auf diese Umschreibung des Begriffs Krankheit kann auch im Steuerrecht abgestellt werden. Demzufolge können etwa Aufwendungen für Mittel, die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, wie Magnesium-, Kalzium-, Vitamintabletten, Medizinal-Shampoos; Mittel zur Behandlung einer leichten Erkältung, wie Mebucaine, Similasan-Husten 2, Similasan-Nasentropfen, Pulmex, einer Verstauchung oder einer Schürfung sowie Verhütungsmittel nicht als Krankheitskosten abgezogen werden. Insoweit kann festgehalten werden, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten für Magnesium-, Kalzium-, Vitamintabletten, Mebucaine, Squa Med Medizinal Shampoo, Similasan-Husten 2, Similasan-Nasentropfen und Pulmex nicht abzugsfähig sind.


f) Die Tatsachen, welche bestimmte Auslagen für Medikamente als abzugsfähige Krankheitskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. n StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss durch substanziierte Sachdarstellung im Verfahren vor Steuergericht geleistet werden (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21). Zum Nachweis der strittigen Kosten für Einkäufe in Drogerien und Apotheken von Fr. 1050.45 wurden diverse Kassenzetteln eingereicht. Aus diesen Belegen kann jedoch nur zum Teil der Produktename der eingekauften Mittel entnommen und damit geprüft werden, ob es sich um Auslagen handelt, die als Krankheitskosten in Abzug gebracht werden können. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung die geltend gemachten Betrag für Krankheitskosten um die Hälfte kürzte. Demnach erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid Nr. 96/2004 vom 24.9.2004



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