05-101 Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen an erwachsene Kinder

Unterhaltsbeiträge an erwachsene Kinder können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.


Ob die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.


Erscheint ein Beschwerdebegehren als offensichtlich aussichtslos, kann die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde.


(Diese Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen.)



Aus den Erwägungen:

2. a) Von den Einkünften werden nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder abgezogen, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Art. 23 lit. f DBG bestimmt insbesondere, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, zum steuerbaren Einkommen gehören. Steuerfrei sind gemäss Art. 24 lit. e DBG die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG.


b) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG e contrario den Abzug von Unterhaltsbeiträgen für erwachsene Kinder beim Steuerpflichtigen, der diese leistet, aus, da sie als eine Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten erscheinen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.541/2003 vom 24. August 2004 E. 6.1, www.bger.ch ; Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 14 der Steuerperiode 1995/96, Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, C. 2, in: www.admin.ch/estv ).


Ob die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Demnach darf ein Bundesgesetz, im vorliegenden Fall das DBG, in seiner Anwendung nicht ausgesetzt werden, selbst wenn es gegen verfassungsmässige Rechte, beispielsweise den Gleichheitsgrundsatz verstossen sollte.


Im vorliegenden Fall war die Tochter X, geb. 1984, im Streitjahr 2003 volljährig und stand folglich nicht mehr unter elterlicher Gewalt. Die Steuerverwaltung liess demnach zu Recht keinen Abzug im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für Unterhaltsbeiträge an diese Tochter zu. Das Begehren, es seien die Unterhaltsbeiträge für die Tochter X zum Abzug zuzulassen, erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.541/2003 vom 24. August 2004, a.a.O.).


c) Nur der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass nach Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 7 lit. b der Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (VKP) vom Einkommen Fr. 5'600.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, abgezogen werden; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Abzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt wird. Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2003 einen solchen Unterstützungsabzug für seine Tochter X.


3. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG) i.V.m. § 130 StG i.V.m. § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 24 zu Art. 144; BGE 122 I 267, S. 271). Aufgrund der klaren Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG hätte der Steuerpflichtige ohne weiteres erkennen können, dass er für seine erwachsene Tochter keinen Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend machen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.


Entscheid Nr. 101/2005 vom 19.08.2005



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