05-166 Weiterbildung/Ausbildung: Steuerexperten-Lehrgang

Der Besuch des Steuerexperten-Lehrgang ist vorliegend als Weiterbildung zu qualifizieren.



Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.


a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch ).


Als Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (SFV) Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, www.bger.ch ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, www.zsis.ch ; VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen der kaufmännischen Angestellten für den Erwerb des eidgenössischen Diploms als Verkaufsleiterin (vgl. Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts Nr. 52/2005 vom 27. Mai 2005), die Aufwendungen des kaufmännischen Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, www.admin.ch/estv ; Steuerinformationen, Schweiz. Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen [Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003], S. 64 Ziff. 321.252, www.admin.ch/estv ).


Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.) und die Zusatzausbildung eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, www.bger.ch ).


b) Der Rekurrent ist beruflich als eidgenössisch diplomierter Wirtschaftsprüfer tätig. In dieser Funktion ist er als Experte für Fragen des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens, der Betriebswirtschaft und Organisation, des Handelsrechts, von Unternehmensbewertungen bei potentiellen Übernahmen oder Sanierungen, in Versicherungs- und Steuerfragen zuständig (vgl. www.berufsberatung.ch , Beruf "Wirtschaftsprüfer/in HFP"). Der Steuerexpertenkurs vermittelte dem Rekurrenten vorwiegend Wissen im Bereich Steuern, aber auch Wissen in den Bereichen Recht, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Finanzierung. Die im Kurs vermittelten Kenntnisse sind offenkundig geeignet, das zur Ausübung des Rekurrenten als Wirtschaftsprüfer in seiner bisherigen Ausbildung und Praxis erworbene Fachwissen zu vertiefen und es auf den neuesten Stand zu bringen.


Wenngleich der Titel eidgenössisch diplomierter Steuerexperte die Kompetenz eines Wirtschaftsprüfers bei Steuerfragen erhöht, dient er jedoch nicht zum Aufstieg in eine eindeutig vom Beruf des Wirtschaftsprüfers zu unterscheidende höhere Berufsstellung. Die Erweiterung von Fachwissen in einem Nebenbereich eines Berufes gilt grundsätzlich als Weiterbildung. Somit ist auch der vom Rekurrenten besuchte Lehrgang "eidgenössisch diplomierter Steuerexperte" als Weiterbildung zu qualifizieren (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 79 f. zu Art. 26).


c) Unter die Weiterbildungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (Schulgeld, Semestergebühren, Aufwendungen für Fachliteratur etc.), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte und Mehrkosten für die Verpflegung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 61 zu Art. 26; Hans Zehnder, Die Behandlung der Kosten der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 75). Die Kosten für die Weiterbildung können jedoch nur in ihrem effektiven Umfang geltend gemacht werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 117 zu Art. 26).


aa) Vorliegend haben die Rekurrenten Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 7'000.-- geltend gemacht. Gemäss Einsprache setzen sich diese Kosten wie folgt zusammen: Fahrtkosten von Fr. 4'928.-- (Wöchentlicher Fahrtweg von 176km a 70 Rp. mal 40 Wochen), Parkgebühren von Fr. 800.-- (Wöchentliche Parkgebühr von Fr. 20.-- mal 40 Wochen) und Kosten für auswärtige Abendessen von Fr. 1'400.-- (Wöchentliche Kosten für auswärtiges Abendessen von Fr. 35.-- mal 40 Wochen).


bb) Die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte sind gemäss ständiger Praxis in selbem Umfang wie die Kosten unselbständig Erwerbstätiger für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abzugsfähig. Die abziehbaren Fahrtkosten umfassen aufgrund von § 2 ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SFV bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos: die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 40 Rp. für Motorräder (Hubraum über 50 cm 3 , Kontrollschild mit weissem Grund, alle Typen einschliesslich Motorroller) und bis zu 65 Rp. für Autos zulässig (der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten); für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Buchstabe b (14 Fr. pro Tag, jedoch höchstens 3000 Fr. pro Jahr) geltend gemacht werden.


Der vom Rekurrenten besuchte Steuerexpertenkurs fand jeweils Freitags von 13.05 Uhr bis spät abends in Zürich-Seebach statt. Der Rekurrent hat an diesem Tag jeweils am Morgen gearbeitet, so dass er direkt vom Arbeitsort zum Kursort gefahren ist. Gemäss SBB-Online-Fahrplan vom 15. November 2005 ( www.sbb.ch ) hätte er bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt vom Arbeits- zum Kursort und die Fahrt vom Kurs- zum Wohnort über drei Stunden aufwenden müssen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war für den Kursbesuch somit nicht zumutbar, weshalb die Kosten für die Autofahrt nach Zürich-Seebach und zurück mit 65 Rp. pro Fahrkilometer zum Abzug zuzulassen sind. Die Gesamtdistanz für die Hin- und Rückfahrt beträgt vorliegend 176km (nach TwixTel Version 32). Es sind den Rekurrenten somit Fahrkosten von Fr. 4'576.-- (176km x 65 Rp. x 40 Wochen) als effektive, mittelbare Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.


cc) Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige Weiterbildungskosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von den steuerpflichtigen Personen darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Rekursschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 140).


Ein Nachweis, dass der Rekurrent aufgrund des Steuerexpertenkurses effektiv Parkgebühren und Verpflegungskosten zu tragen hatte, ist vorliegend nicht erfolgt. Es fehlen die dazu notwendigen Belege. Der geltend gemachte Abzug für Parkgebühren von Fr. 800.-- und für Kosten für auswärtiges Abendessen von Fr. 1'400.-- kann somit nicht gewährt werden.


dd) Der Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge als teilweise begründet und ist somit teilweise gutzuheissen.


Entscheid Nr. 166/2005 vom 18.11.2005



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