05-075 Kein Abzug für Liegenschaftsunterhalt für die Aufwendungen eines Neubaus

Die Aufwendungen für den Neuaufbau eines Gebäudes und die dazugehörigen Abbruchkosten können nicht von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.


Ein Abzug für energiesparende Massnahmen kann lediglich bei Investitionen in bereits bestehende Gebäude, nicht aber bei der Erstellung von Neubauten geltend gemacht werden.



Aus dem Sachverhalt:

1. Mit Eingaben vom 20. Januar und 8. April 2004 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen gegen die definitive Staatssteuerveranlagung 2001 vom 23. Dezember 2003 Einsprache mit dem Begehren, es sei ein Abzug für Liegenschaftskosten in Höhe von insgesamt Fr. 177'071.-- zu gewähren. (…)


2. Mit Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2004 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. (…)


3. Dagegen erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 29. Juli 2004 Rekurs und beantragte erneut, die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten im Betrage von Fr. 177'071.30 im Jahr 2001 zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei für den gesamten Umbau der Liegenschaft Unterhaltskosten in Höhe von pauschal Fr. 200'000.-- zum Abzug zuzulassen. (…)


4. Die Steuerwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2005 die Abweisung des Rekurses (…)



Aus den Erwägungen

2. a) Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, können nach der Wahl des Steuerpflichtigen, und zwar für jede Veranlagungsperiode, entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden (§ 29 Abs. 2 StG). Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten gemäss § 9 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. September 1974 insbesondere die Reparaturkosten (lit. a); die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw.) (lit. b); die Verwaltungskosten (lit. c).


Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen (§ 29 Abs. 3 StG).


b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand.


Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstückes führen. Solche wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h. z.B. ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig, ebenso wenig wie die Kosten für die Beseitigung einer Verwahrlosung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 25 ff. zu § 30).


c) Im privaten Bereich ist für den Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten regelmässig der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung massgebend (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 57 zu Art. 32). Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25).


3. a) Im vorliegenden Fall steht vom Sachverhalt fest, dass die Rekurrenten das bestehende Wohnhaus an der X-strasse 1 in Z bis auf das Kellergeschoss abreissen liessen und auf demselben Grundstück ein neues Wohnhaus erstellen liessen. Auch wenn ein Teil des Kellergeschosses des ursprünglichen Gebäudes erhalten geblieben ist, so kann aufgrund der eingereichten Baupläne kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich vorliegend nicht um einen blossen Umbau eines bestehenden, sondern um den Bau eines neuen Gebäudes handelt. Die Rekurrenten machen nun als Unterhaltkosten die Kosten für Energie-/Umweltschutzmassnahmen, den Aufwand für Vorprojekt sowie dem Aufwand für Umbau im Gesamtbetrag von Fr. 177'071.30 geltend.


b) Abbruchkosten eines Gebäudes stellen in der Regel keine Unterhaltskosten dar, sind sie doch notwendig, wenn auf demselben Grundstück ein Gebäude durch ein anderes ersetzt werden soll. In diesem Fall gehören die Abbruchkosten notwendigerweise zu den Investitionskosten des neuen Gebäudes, welche nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Anschaffungen von Vermögensgegenständen darstellen. Ohne vorherigen Abbruch ist kein Neubau auf demselben Grundstück möglich (Entscheid des Steuergerichts Nr. 32/2003 vom 9. Mai 2003; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft KGVV vom 29. Oktober 2003 publ. in BStPra XVII, S. 115 ff.). Die Abbruchkosten und die Kosten für den Neubau gelten nicht als Unterhaltskosten, sondern als wertvermehrende Aufwendungen, wobei der Verlust des früheren Baus als privater Kapitalverlust eingestuft wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 N 33).


c) Aus den eingereichten Belegen geht hervor, dass es sich bei dem geltend gemachten Aufwand für Vorprojekt und für Umbau um Abbruchkosten und Kosten für den Neuaufbau und damit um Kosten handelt, die nicht dem Unterhalt eines Gebäudes dienen und deshalb als wertvermehrende Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen werden können.


d) Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Energie-/Umweltschutzmassnahmen. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht dargelegt hat, kann ein Abzug für energiesparende Massnahmen lediglich bei Investitionen in bereits bestehende Gebäude, nicht aber bei der Erstellung von Neubauten geltend gemacht werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O. Art. 32 N 80. mit Hinweisen; SCHWEIGHAUSER in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft § 29 N 180).


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Abzug für Liegenschaftsunterhalt zur Recht verweigert hat und der vorliegende Rekurs in diesem Punkte abzuweisen ist.


4. a) Die Rekurrenten beantragen eventualiter, es seien für die Sanierung des Kellergeschosses Unterhaltskosten in Höhe von pauschal Fr. 200'000.-- zum Abzug zuzulassen. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Kosten für die Sanierung des Kellergeschosses äusserst schwierig zu quantifizieren seien, da das bauführende Architekturbüro lediglich Gesamtabrechnungen ausgestellt habe. Aus diesem Grunde sei ein Pauschalabzug für die werterhaltende Kellersanierung zu gewähren.


b) Wie oben bereits dargelegt, können gemäss § 29 Abs. 2 StG Gebäudeunterhaltskosten, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt bei bis zu zehnjährigen Gebäuden 25 % des Mietwertes für selbstgenutzte Liegenschaft. Da das Gesetz eine weitere Pauschalierung nicht vorsieht und die Rekurrenten die Kosten für die Kellersanierung nicht belegt und nachgewiesen haben, ist auch das Eventualbegehren um Gewährung eines Pauschalabzuges von Fr. 200'000.-- abzuweisen.


Aus all diesen Gründen ist der vorliegende Rekurs somit abzuweisen.


Entscheid Nr. 75/2005 vom 10.6.2005



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