05-080 Weiterbildung/Ausbildung bei Arbeitslosigkeit: Dipl. Betriebsökonomin BVS

Die Aufwendungen einer kaufmännisch Angestellten für den Erwerb des Dipl. Betriebsökonomin BVS stellen - selbst bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Arbeitslosigkeit) - abziehbare Weiterbildungskosten dar.



Sachverhalt

1. In der Steuererklärung 2003 machte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Weiterbildung und Umschulungskosten" den Betrag von Fr. 9'958.-- zum Abzug geltend. In der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 vom 26. Oktober 2004 strich die Steuerverwaltung diesen Abzug.


2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2004 hiess die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 teilweise gut.


3. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2005 begehrte die Steuerpflichtige sinngemäss, es seien Weiterbildungskosten von Fr. 9'958.-- zum Abzug zuzulassen.


4. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2005 Abweisung der Beschwerde.



Aus den Erwägungen :

2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten.


a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).


Als abziehbare mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen bezweckt wird (vgl. VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dieser Zusammenhang selbst bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Arbeitslosigkeit) fortbesteht (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 70 zu Art. 26; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 113 Ib 114 E. 3c S. 121). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es nicht notwendig, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2, www.bger.ch). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, www.zsis.ch; VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen des kaufmännisch Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, www.admin.ch/estv; Steuerinformationen, Schweiz. Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen [Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003], S. 64 Ziff. 321.252, www.admin.ch/estv ).


Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Beruf erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2., a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise die Ausbildung zum Betriebsökonom FH durch einen kaufmännisch Angestellten (Entscheid der Steuerrekurskommission [heute: Steuergericht] des Kantons Basel-Landschaft [RKE] Nr. 178/2001 vom 30. November 2001) oder der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmensführung durch einen Computerfachmann (RKE Nr. 156/1997 vom 21. November 1997).


b) Die Steuerpflichtige ist von Beruf kaufmännisch Angestellte. Im Streitjahr 2003 war sie vom xx. Januar bis xx. April 2003 bei der X AG als Leiterin Administration angestellt. Weil ihr diese Stelle gekündigt wurde, war sie in der Folge arbeitslos. Im Jahr 2004 arbeitete sie vom xx. März bis xx. Dezember 2004 bei der Y AG. In den Jahren 2003 und 2004 besuchte sie an der Betriebswirtschafts- und Verwaltungsschule (BVS) in A den Lehrgang zur Dipl. Betriebsökonomin BVS. Dieser beinhaltet die Fächer Mittelfluss-, Kapitalfluss- und Investitionsrechnen, Steuerwesen, Wirtschaftspolitik, Projektmanagment, Marketing, Informatikpräsentation, Verhandlungstechnik/Rhetorik und als Wahlfach Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Die in diesem Kurs vermittelten Kenntnisse waren für die Steuerpflichtige offenkundig geeignet, das zur Ausübung der Steuerpflichtigen als kaufmännische Angestellte erworbene Fachwissen zu vertiefen und auf den neuesten Stand zu bringen, um wieder eine Stelle in ihrem angestammten Beruf zu finden (vgl. VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Der von der Steuerpflichtigen besuchte Lehrgang zur Dipl. Betriebsökonomin BVS ist somit als Weiterbildung zu qualifizieren.


c) Unter die Weiterbildungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (Schulgeld, Semestergebühren, Aufwendungen für Fachliteratur etc.), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 61 zu Art. 26; Hans Zehnder, Die Behandlung der Kosten der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 75). Die Kosten für die Weiterbildung können nur in ihrem effektiven Umfang geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 117 zu Art. 26). Im vorliegenden Fall sind die vier im Jahre 2003 fällig gewordenen und auch in diesem Jahr bezahlten Raten der Kursgelder von insgesamt Fr. 7'300.-- abziehbar. Ausserdem sind analog zur Praxis zu Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (ABV) die Auslagen für die Autofahrten zwischen der Wohn- und Ausbildungsstätte zum Abzug zuzulassen, da der tägliche Zeitaufwand hierfür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2 1/2 Stunden betragen würde. Die abzugsfähigen Kosten für Autofahrt des Jahres 2003 betragen inklusive Parkinggebühren Fr. 4'483.10. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 11'783.10 als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen ist.


Entscheid Nr. 80/2005 vom 24.6.2005



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