06-114 Weiterbildung/Ausbildung: Lehrgang Executive MBA Marketing

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing stellen keine abzugsfähigen Ausbildungskosten dar.


(Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.)



Sachverhalt:

1. Der Steuerpflichtige machte in seiner Steuererklärung 2004 einen Abzug für Weiterbildungskosten von Fr. 31'215.-- geltend. Dieser Abzug wurde von der Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 gestrichen mit der Begründung, dass keine berufsbedingte Weiterbildung vorliege, sondern eine Ausbildung.


2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 20. März 2006 ab.


3. Mit Rekurs vom 18. April 2006 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Kosten für das Nachdiplomstudium in Marketing FH (NDS FH in Marketing) als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.


4. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 die Abweisung des Rekurses. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem NDS FH in Marketing zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten gehörten.



Aus den Erwägungen:

2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen des Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing (vom Rekurrenten und von der Vorinstanz NDS FH in Marketing genannt) zum Abzug zuzulassen sind.


3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.


a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch ).


Als Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und welche die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, www.bger.ch ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114, E. 3b, S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, www.zsis.ch ; VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069] E. 2.2, a.a.O.).


Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.), eines Bauleiters für Renovationen, der ein Nachdiplomstudium zum Wirtschaftstechniker FH absolviert (vgl. BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4, a.a.O.) und die Zusatzausbildung eines diplomierten Betriebsökonomen zum (Executive) Master of Business Administration (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.4.4, a.a.O.; BGE 2A.424/2005 vom 28. April 2006, E. 4.5, a.a.O.).


b) Der Lehrgang Executive-MBA-Marketing wird an einer (Fach-) Hochschule angeboten. Er dauert drei Semester, wird berufsbegleitend absolviert und mit dem gesetzlich geschützten Titel "NDS FH in Marketing" bzw. "Executive Master in Marketing" abgeschlossen.


Nachdiplomstudiengänge an Fachhochschulen werden in naher Zukunft allesamt mit den eidgenössisch anerkannten Titeln Master of Advanced Studies oder Executive Master of Business Administration (für den Fachbereich Wirtschaft) abschliessen. Die Schweiz hat sich im Jahre 1999 am europäischen Bildungsministertreffen von Bologna verpflichtet, bis 2010 die Ziele der Bologna-Deklaration umzusetzen. Danach werden nicht nur die Bezeichnung der Abschlüsse sondern auch die Studienstruktur national und international vereinheitlicht. Die Nachdiplomstudiengänge an Fachhochschulen entsprechen künftig grundsätzlich einer Studienleistung von einem Jahr und werden mit einer Master-Arbeit abgeschlossen. Die Zulassung wird stets einen Hochschulabschluss voraussetzen. Studierende ohne Hochschulabschluss können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme am Nachdiplomstudium aus einem anderen Nachweis ergibt (z.B. Diplom einer höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung plus qualifizierte Berufserfahrung mit Führungs- oder Fachbereichsverantwortung) (vgl. Merkblatt Fachhochschultitel vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [BBT] vom Oktober 2005). Der Lehrgang Executive-MBA-Marketing erfüllt bereits heute die international vereinbarten Anforderungen für einen Executive-MBA.


Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen. Sie bereiten laut Art. 3 FHSG durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere, in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben (lit. b). Das Fachhochschulstudium vermittelt somit, wie das Universitätsstudium, besonders hoch stehende Berufskenntnisse und unterscheidet sich von diesem im Grunde genommen einzig dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorientiert ist.


Das Studium an einer Fachhochschule erfordert eine praktische Berufsausübung - zur Hauptsache entweder eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1 FHSG) oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung bei einem eidgenössisch anerkannten Zeugnis (Art. 5 Abs. 2 FHSG) - und wird daher vielfach berufsbegleitend absolviert. Doch stellen die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund keine Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus (vgl. VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.3, a.a.O).


c) Der Rekurrent hat 1992 an der Universität X den Titel lic. oec. erworben. Sein Wirtschaftsstudium enthielt die Fächer Grundlagen des Wirtschaftens, Unternehmensführung, Organisation und Personal, Finanz- und Rechnungswesen, Produktion, Marketing, Volkswirtschaft, Recht, Informatik, Statistik. Seit fünf Jahren ist er für die Y AG als Marketing- und Verkaufsleiter der Abteilung Z tätig.


Der Besuch des Lehrgangs Executive-MBA-Marketing ist für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des Rekurrenten für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung als Marketing- und Verkaufsleiter der Abteilung Z bestimmt hilfreich. Die in diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse sind Strategisches Marketing, Gestalterisches Marketing, Führung in Marketing, Internationales Marketing und Marketing-Informationen. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Zusatzausbildungen ist jedoch nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen, sondern zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit nicht massgebend sein, ob die Absolventen eines Lehrganges Executive Master of Business Administration (EMBA) eine Grundausbildung in Wirtschaft haben. Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem Lehrgang zum EMBA im Ergebnis ein eigenständiger Berufsabschluss erworben wird, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessert. Auch bei bereits vorhandener Grundausbildung in Wirtschaft bedeutet der EMBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen Kenntnisse, sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen und einem zusätzlichen Titel mit eigenem Wert (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3, a.a.O.; BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4.4, a.a.O.; BGE 2A.424/2005 vom 28. April 2006, E. 4.2, a.a.O.).


Aufgrund all dessen ergibt sich, dass auch der vom Rekurrenten besuchte Lehrgang Executive-MBA-Marketing als Ausbildung zu qualifizieren ist. Der Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist somit abzuweisen.


Entscheid Nr. 114/2006 vom 13.10.2006



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