06-157 Besteuerung von Wertschriften

Befinden sich im Vermögen eines Pflichtigen Aktien mit einer Veräusserungssperre, müssen diese im Vermögen besteuert werden. Sie können in der Steuererklärung nicht mit Fr. 0.-- bzw. pro memoria eingesetzt werden. Übersteigt die Bruttorendite jedoch nicht 3 %, liegt ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 4 StG vor und ist der Steuerwert der Aktien nach Ziff. 2 Abs. 3 RRB angemessen herabzusetzen.


Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 wird bei gesperrten Mitarbeiteraktien der ursprüngliche Wert der Aktie um 6 % pro volles Jahr Sperrfrist reduziert. Als Mitarbeiteraktien im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Aktien der Arbeitgeberin oder der ihr nahe stehenden Unternehmungen, die sie ihren Mitarbeitern (Angestellte, Kaderleute, Verwaltungsräte) aufgrund einer Emission oder eines Verkaufs aus Eigenbestand zu einem Vorzugspreis überträgt.



Sachverhalt:

1. Der Pflichtige deklarierte in seiner Steuererklärung 2004 unter Position 109 ein Vermögen aus Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 24'328'067.--. Mit definitiver Veranlagung der Staatssteuer 2004 vom 25. Januar 2006 wurde dieser Betrag, unter Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung, auf Fr. 38'475'360.-- erhöht.


2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Februar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 24. August 2006 ab. Sie erwog unter anderem, nach § 46 Abs. 4 StG betrage der Durchschnitt zwischen dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Steuerwert von (…) und dem mit 3% kapitalisierten Bruttoertrag von Fr. 45.-- (Auszahlung 2003: Fr. 40.-- und 2004: Fr. 50.--) in casu (…). Dieser reduzierte Steuerwert berücksichtige das Missverhältnis vom Verkehrswert zum Ertrag und bilde somit den allgemein verbindlichen Steuerwert des Kantons Basel-Landschaft für die Aktie der A. Holding AG.


3. Dagegen erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 18. September 2006 Rekurs und begehrte, es sei der Einsprache-Entscheid vom 24. August 2006 aufzuheben und die Festsetzung des Wertes der Aktien A. Holding AG entsprechend der Steuererklärung vorzunehmen. Eventualiter sei dem Minderwert der nicht frei verfügbaren Aktien mindestens mit einem Einschlag, wie er für andere Fälle von gesperrten Aktien Anwendung finde, Rechnung zu tragen.


Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Rekurrent habe aus dem Verkauf seiner Anteile an der B. AG (frühere D. Holding AG) an die A.-Gruppe teilweise Aktien der A. Holding AG erhalten, welche gemäss den Bestimmungen des Kaufvertrages gesperrt und daher nicht frei verfügbar seien.


Die erste Tranche von 3'933 Aktien der A. Holding AG sei bis 12. Dezember 2005 gesperrt, werde dann jedoch ohne weitere Bedingung frei und an den Rekurrenten ausgeliefert. Sie seien für den Rekurrenten im Jahre 2004 ertraglos gewesen, weshalb sie im Wertschriftenverzeichnis nach Ziff. 2 Abs. 4 des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung zu 80 % des Steuerkurses von Fr. (…), also zu (…) einzusetzen seien.


Die zweite und dritte Tranche Aktien der A. Holding AG (3'934 Aktien gesperrt bis 11. Dezember 2006, 3'934 Aktien gesperrt bis 10. Dezember 2007) seien für den Fall einer Korrektur des Kaufpreises hinterlegt. Dieser sei teilweise von den zukünftigen Ergebnissen der B.-Gruppe abhängig und könne durch vertragliche Garantieansprüche der Käuferin geschmälert werden. Der Rekurrent sei noch nicht im Besitz dieser Aktien; es bestehe lediglich eine vertragliche Anwartschaft auf deren Auslieferung am erwähnten Stichtag. Für diese Titel sei § 46 Abs. 3 StG anwendbar. Wertpapiere seien nichts anderes als verbriefte Rechte. Dem unsicheren Wert der Aktien sei mit einem pauschalen Abzug Rechnung zu tragen. Da es durchaus möglich sei, dass der Rekurrent letztlich nicht alle gesperrten Aktien erhalten werde, und heute noch nicht abschätzbar sei, wie gross ein allfälliger Nettozufluss für den Rekurrenten sein werde, seien diese beiden Tranchen mit Fr. 0.-- (bzw. p. m.) einzusetzen. Auf jeden Fall seien sie zu höchstens 80% einzusetzen, da sie im Jahre 2004 für den Steuerpflichtigen ertraglos gewesen seien.


Beim Eventualantrag gelange nach allgemein anerkannten Regeln ein Einschlag zur Anwendung, der basierend auf einem Zinssatz von 6% gerechnet werde. Somit ergebe sich für die Aktien ein Verkehrswert von insgesamt maximal Fr. 17'324'050.--.


4. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie führte insbesondere aus, für kotierte Wertpapiere erstelle sie jährlich besondere Verzeichnisse der von der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung abweichenden Steuerwerte für die Staatssteuerveranlagung natürlicher Personen mit Wohnsitz in Basel-Landschaft. Dieser reduzierte Steuerwert sei auch für denjenigen Aktionär massgebend, der ein Wertpapier erst nach der Dividendenauszahlung gekauft und somit in der betreffenden Steuerperiode keinen Ertrag erzielt habe. Die 3'933 Aktien der ersten Tranche seien somit korrekterweise mit einem Steuerwert von (…) je Anteil bewertet worden.


§ 46 Abs. 3 StG sei nicht auf Wertpapiere bezogen. Der Rekurrent sei Eigentümer der Aktien; allfällige Garantieansprüche würden die Eigentumsverhältnisse in keiner Weise beschlagen. Das Steuergesetz sehe für unselbständig Erwerbende keine Möglichkeit von Rückstellungen vor. Somit sei auch für die Besteuerung der 7'868 Aktien der zweiten und dritten Tranche der reduzierte Steuerwert von (…) massgebend.


Auch der Eventualantrag der Vertreterin des Rekurrenten gehe fehl. Ein Einschlag basierend auf einem Zinssatz von 6% finde nur bei gesperrten Mitarbeiteraktien Anwendung und erfolge nur bei der Einkommenssteuerberechnung.



Aus den Erwägungen:

1. (...)


2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, zu welchem Wert die insgesamt 11'801 Aktien der A. Holding AG, die der Rekurrent aus der Veräusserung seiner Anteile an der B. AG erworben hat, an einer inländischen Börse kotiert sind und einer Veräusserungssperre unterliegen, zu besteuern sind.


3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone zwar bindend, indessen sagt das StHG nicht, nach welchen Regeln er zu ermitteln ist. Ebensowenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen. Somit ist einzig eine grundsätzlich am Verkehrswert orientierte Bewertung vorgeschrieben (vgl. Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 14 StHG N. 2). Wo im Einzelfall keine besondere Bemessungsnorm anwendbar ist, soll folglich der nach allgemein wirtschaftlicher Anschauung dem Vermögensbestandteil zukommende Wert massgebend sein. Ferner ist im Zweifelsfall auch jede Spezialvorschrift über die Bemessung in diesem Sinne auszulegen. Im Übrigen gehen aber die besonderen Bemessungsgrundsätze als Spezialbestimmungen selbstverständlich den an die Spitze der Bemessungsgrundlagen gestellten allgemeinen Normen vor (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 233).


a) Nach § 42 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert besteuert, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben. Kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere sind damit grundsätzlich zum Börsenkurs des Bewertungsstichtages zu bewerten. Bei einer Kotierung an einer inländischen Börse kann gewöhnlich auf die Kurse, die in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert werden, abgestellt werden (§ 46 Abs. 1 StG; vgl. auch Zigerlig/Jud, a.a.O., Art. 14 StHG N. 18).


Steht der Verkehrswert jedoch in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, ist der Steuerwert gemäss § 46 Abs. 4 StG vom Regierungsrat angemessen herabzusetzen. Nach Ziff. 2 Abs. 1 des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (RRB) besteht ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 4 StG, wenn die Bruttorendite 3 % nicht übersteigt. Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den zwei vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden (Abs. 2). Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3 % ergebenden Wert (Abs. 3). Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80 % des Kurswertes (Abs. 4).


b) Aufgrund des weiten Ermessensspielraumes, den das StHG den Kantonen bezüglich der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes einräumt, sind die Kantone frei, selbst den Ertragswert zu definieren. Diesen Ermessensspielraum hat der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft genutzt, indem er gestützt auf § 46 Abs. 4 StG den RRB erlassen hat, in welchem für kotierte Aktien zur Bestimmung des Ertragswertes auf die Bruttorendite abgestellt wird, das heisst auf die Summe aller Erträgnisse aus den betreffenden Wertschriften. In Anwendung dieses besonderen Bemessungsgrundsatzes, der als Spezialbestimmung den allgemeinen Normen von Art. 14 Abs. 1 StHG und § 42 StG vorgeht, erlässt die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für kotierte Aktien jährlich besondere Verzeichnisse der von der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung abweichenden Steuerwerte für die Staatssteuerveranlagung natürlicher Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft (Kursliste BL) (vgl. Ramseier, in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 46 N. 19).


c) Am 19. Dezember 2004 wurden dem Rekurrenten 11'801 Aktien der A. Holding AG in drei Tranchen übertragen, die mit Veräusserungssperren unterschiedlicher Dauer belegt waren bzw. sind. Der Rekurrent selbst erhielt zwar im Jahre 2004 keine Dividenden, da diese bereits am 5. Mai 2004 ausgeschüttet worden waren. Aufgrund dieser Ausschüttung sind die Aktien jedoch nicht als ertraglos im Sinne von Ziff. 2 Abs. 4 RRB zu qualifizieren und können somit nicht zu 80 % des Kurswertes eingesetzt werden. Jedoch übersteigt die Bruttorendite, welche der Rekurrent im Jahre 2004 erzielt hat, nicht 3 %, weshalb ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 4 StG besteht und der Steuerwert der Aktien nach Ziff. 2 Abs. 3 RRB angemessen herabzusetzen ist. (…).


4. a) Mit Annahme einer Kaufofferte wird ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Aktien erworben und mit dessen Übertragung das - wenn auch mit einer Verfügungssperre oder einem befristeten Rückkaufsrecht belastete - Eigentum an den Aktien. Die Belastung der Titel mit einer Verfügungssperre oder einem Rückkaufsrecht ändert nichts daran, dass mit dem Eigentumserwerb an den Titeln ein realer Vermögenszugang erfolgt. Dass die Aktien tatsächlich zum Vermögen des Erwerbers und nicht etwa zu jenem des Unternehmens gehören, ist auch daran erkennbar, dass jenem regelmässig unmittelbar ab Eigentumserwerb das gesamte Nutzungsrecht an den Titeln (Dividendenbezug, Ausübung von Bezugsrechten usw.) zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGE] vom 6. November 1995, E. 3b, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 65, S. 733 ff.; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft Nr. 138/2000 vom 24. November 2000, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], 6/2001, S. 325 ff., E. 6a).


b) Der Rekurrent kann nach Ziff. 3 des Hinterlegungsvertrages vom 6. Dezember 2004 mit Ausnahme der verbotenen Veräusserung oder Übertragung alle aus den in seinem Namen hinterlegten Aktien fliessenden Rechte geltend machen, namentlich kann er Dividenden beziehen sowie Stimm- und Bezugsrechte ausüben. Dieses Nutzungsrecht an den Titeln zeigt, dass die Aktien tatsächlich zum Vermögen des Rekurrenten gehören. Folglich sind auch die Aktien der zweiten und dritten Tranche trotz Veräusserungssperre als Vermögen zu besteuern und können in der Steuererklärung nicht mit Fr. 0.-- beziehungsweise pro memoria eingesetzt werden, sondern sind zum reduzierten Steuerwert von (…) gemäss Kursliste BL einzusetzen.


5. a) Bei gesperrten Mitarbeiteraktien, die einer Verfügungssperre und/oder einer Rückgabeverpflichtung unterliegen, wird der ursprüngliche Wert der Aktie gemäss Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. April 1997 um 6 % pro volles Jahr Sperrfrist reduziert. Als Mitarbeiteraktien im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Aktien der Arbeitgeberin oder der ihr nahe stehenden Unternehmungen, die sie ihren Mitarbeitern (Angestellte, Kaderleute, Verwaltungsräte) aufgrund einer Emission oder eines Verkaufs aus Eigenbestand zu einem Vorzugspreis überträgt (vgl. ASA, Bd. 66, S. 131). Die Diskontierung kommt jedoch nur bei der Einkommensbemessung zur Anwendung (vgl. BGE vom 6. November 1995, E. 4, in: ASA, Bd. 65, S. 740 f.).


b) Aus dem Verkauf seiner Anteile an der B. AG erhielt der Rekurrent 467 Aktien der A. Holding AG und Fr. 32'833'000.--, wovon er Fr. 20'401'000.-- für den Kauf weiterer 11'334 Aktien der A. Holding AG einsetzte. Bei den insgesamt 11'801 Aktien des Rekurrenten handelt es sich somit nicht um Mitarbeiteraktien, weshalb keine Diskontierung zur Anwendung kommt. Zudem geht es in casu nicht um die Einkommens- sondern um die Vermögensbemessung, weshalb der Eventualantrag auch demzufolge abzuweisen ist.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 2 RRB steuerharmonisierungskonform ist und die Steuerverwaltung zu Recht die 11'801 Aktien der A: Holding AG, die der Rekurrent aus dem Verkauf seiner Anteile an der B. AG erhalten hatte, zum reduzierten Steuerwert (…) besteuert hat. Somit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.


6. (...)


Entscheid Nr. 157/2006 vom 01.12.2006



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