06-032 Weiterbildung/Ausbildung: Nachdiplomkurs an einer Fachhochschule

Die Kosten eines Nachdiplomstudiums an einer Fachhochschule, das zum Erwerb des Titels des Executive Master of Strategic Management führt, sind gemäss der Praxis im Kanton Basel-Landschaft nicht vom Einkommen zum Abzug zugelassen.


(Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von den Rekurrenten gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 24. Februar 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)



Sachverhalt:

1. Der Rekurrent arbeitete im Jahr 2004 als Business Development Spezialist bei der A. AG. Vom 21. September 2004 bis zum 23. April 2005 besuchte er den Nachdiplomkurs Strategisches Management an der Fachhochschule C. In der Steuererklärung 2004 machten die Steuerpflichtigen als "Weiterbildung und Umschulungskosen (netto)" Fr. 13'000.-- zum Abzug geltend. In der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2004 vom 31. August 2005 strich die Steuerverwaltung diesen Abzug.


2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. September 2005 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 ab.


3. Mit Rekurs vom 2. Dezember 2005 wurde sinngemäss begehrt, es seien die Kosten von Fr. 13'000.-- für den Nachdiplomkurs Management zum Abzug zuzulassen.


4. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2006 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.


a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch ).


Als Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV-StG) Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, www.bger.ch ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, www.zsis.ch ; VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen der kaufmännischen Angestellten für den Erwerb des eidgenössischen Diploms als Verkaufsleiterin (vgl. Steuergerichts-Entscheid [StGE] Nr. 52/2005 vom 27. Mai 2005, www.bl.ch/steuergericht ) oder den Lehrgang Betriebswirtschafter HF (StGE Nr. 102/2005 vom 19. August 2005, www.bl.ch/steuergericht , in diesem Sinn auch BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005) sowie die Aufwendungen des kaufmännischen Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, www.admin.ch/estv ; Steuerinformationen, Schweiz. Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen [Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003], S. 64 Ziff. 321.252, www.admin.ch/estv ).


Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als nicht abziehbare Ausbildung gelten Studien und Nachdiplomstudien auf universitärer oder fachhochschulischen Ebene. Nicht abzugsfähig ist beispielsweise die Ausbildung zum Wirtschaftstechniker FH mit Vertiefung Marketing-Management durch einen Bauleiter (BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, www.bger.ch ), einer Ärztin zur Erlangung des Titels des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (BGE 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005, www.bger.ch ) oder eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, www.bger.ch ).


b) Der Rekurrent brachte unter anderem vor, obwohl er die Ausbildung an einer Fachhochschule absolviere, sei es keine Fachhochschulausbildung im eigentlichen Sinne mit einem FH-Abschluss (z.B. Betriebsökonom FH). Auch bei der FHBB werde dieser Kurs unter Weiterbildung und nicht als Diplomkurs geführt. Ähnliche Ausbildungen böten auch private Schulungsunternehmen an. Der Besuch des Nachdiplomkurses sei nur aufgrund seiner Vorbildung (eidg. Verkaufsleiter) möglich gewesen. Auch dies beweise, dass es sich um eine kontinuierliche Weiterbildung handle. Er lege erneut Wert auf die Feststellung, dass der eidg. Verkaufsleiter aus dem Jahre 1995 nicht mehr den Stellenwert wie damals habe. Um seine Arbeitsmarkttauglichkeit längerfristig sicherzustellen, habe er den Entschluss gefasst, die erwähnte Weiterbildung in Angriff zu nehmen.


c) Der Steuerpflichtige hat im April 2005 den vom September 2004 bis April 2005 dauernden Nachdiplomkurs Strategisches Management & Leadership und die entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert. Es fragt sich, ob die Kosten für diesen Kurs als Ausbildung- oder Weiterbildungskosten zu qualifizieren sind. Nicht massgebend ist vorliegend, dass sich die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen ändert. Es ist indessen zu prüfen, ob dieser Kurs im Sinne einer Weiterbildung dazu diente, das vorhandene Wissen des Steuerpflichtigen zu aktualisieren und zu vertiefen, oder ob durch der Besuch dieses Kurses eine Ausbildung darstellt, weil neue wesentliche Zusatzerkenntnisse erworben worden sind. Der fragliche Kurs bildet einen Teil des modular aufgebauten Nachdiplomstudiums Strategisches Management FH, welches eben diesen Kurs sowie als Vertiefungsrichtung einen Nachdiplomkurs in Electronic Business Manager, Controller, Entrepreneurship, Dienstleistungsmangament oder International Management beinhaltet. Ziel des vom Steuerpflichtigen besuchten Nachdiplomkurs ist, das betriebswirtschaftlichen Wissen zu erweitern und vertiefen, eine ausgeprägte Führungskompetenz anzueignen, die wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens im internationalen Umfeld einzuschätzen sowie Verhandlungen und Meetings mit internationalen Partnern kompetent zu meistern. Es handelt sich beim vom Steuerpflichten besuchten Kurs um einen Teil eines Nachdiplomstudiums an einer Fachhochschule. Das fragliche Nachdiplomstudium führt zum Erwerb des Titels des Executive Masters of Strategic Management. Dieser Kurs bedeutete nicht nur eine Vertiefung und Aktualisierung vorhandener Kenntnisse, sondern führt vielmehr zu wesentlichen Zusatzkenntnissen (vgl. BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4.4., a.a.O.). Die hierfür getätigten Aufwendungen stellen gleich wie bei jenen für den Erwerb des Titels des Masters of Business Administration oder Facharzts nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar. Bei den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten für den fraglichen Kurs handelt es sich somit um nicht abzugsfähige Aufwendung für eine Ausbildung. Der Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


3. (…)


Entscheid Nr. 32/2006 vom 24.02.2006



Back to Top