06-042 Repräsentations- und Autospesen bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden. Der Privatanteil der Autokosten wird im Kanton Basel-Landschaft, in Fällen in denen keine Aufzeichnungen über die Art der Nutzung - geschäftlich oder privat - vorliegen, praxisgemäss auf 50 % festgesetzt.



Sachverhalt:

1. Mit der definitiven Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2004 vom 30. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von je Fr. 83'800.-- eingeschätzt. Dabei wurden die von der Steuerpflichtigen in der Erfolgsrechnung 2004 ausgewiesenen Repräsentations- und Kundenspesen in Höhe von Fr. 9'127.45 nur im Umfang von Fr. 2'700.-- akzeptiert. Die Autokosten wurden mit Fr. 7'643.25 in der Erfolgsrechnung 2004 belastet und mit einem Betrag in Höhe von Fr. 1'800.-- als Privatanteil deklariert. Von der Steuerverwaltung wurde der Privatanteil auf Fr. 3'822.-- festgesetzt.


2. a) Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 Einsprache. In der Begründung liess die Steuerpflichtige ausführen, bei den Autokosten handle es sich um geschäftlich notwendige Einkaufsfahrten für das Restaurant X. Sämtliche Lebensmittel sowie Weine seien selbst eingekauft worden. Für Privatfahrten sei ein Anteil von Fr. 1'800.-- bemessen worden, was jedoch angesichts der knappen Freizeit hoch sei.


b) Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, der Privatanteil Autokosten sei gemäss Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft auf 50 % festzusetzen und von Fr. 1'800.-- auf Fr. 3'822.-- zu erhöhen. Bezüglich der Repräsentationsspesen handle es sich überwiegend um Essens-Spesen, welche in der näheren Umgebung im Ausland, vorwiegend an Sonn- und Montagen angefallen seien. Diese könnten leider nicht akzeptiert werden, da erfahrungsgemäss im Ausland keine Gäste für ihr Restaurant angeworben werden könnten. Zudem könnten aufgrund der eingereichten Belege höchstens Fr. 2'193.85 akzeptiert werden. Diese seien mit dem Pauschalbetrag in Höhe von Fr. 2'700.-- abgedeckt.


3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Beschwerde mit der Begründung, das Auto werde an sechs Tagen in der Woche für das Geschäft benötigt. Die Fahrten nach Z. seien Weinkäufen oder Lieferantenbesuchen zuzurechnen. Zudem habe sie Exklusivrechte von A.B. und von der Eidgenössischen Weinhandelskommission eine Betriebsnummer. Bezüglich der Repräsentationsspesen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nur am Sonntag und Montag das Restaurant geschlossen und könne nur an diesen Tagen ihre Kunden in Deutschland und Frankreich besuchen. Der Besuch einiger Lokale, die nicht Kunden seien, sei als Pflicht oder Weiterbildung anzusehen. Der angegebene Spesenbetrag von Fr. 9'127.45 entspreche einem Umsatz von 2,05 % und sei ein unumgängliches Minimum für eine erfolgreiche Geschäftsführung.


4. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Beschwerde abzuweisen mit der Begründung, es liesse sich nicht herleiten, zu welchem Teil das Fahrzeug effektiv geschäftlich genutzt wurde, da diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorlägen. Praxisgemäss werde bei Restaurationsbetrieben in solchen Fällen der Privatanteil mit 50 % festgesetzt.


Bezüglich der Repräsentationsspesen führte die Steuerverwaltung aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin an arbeitsfreien Tagen auf Kundenbesuch im In- und Ausland gehen müsse. Es könne nicht Ziel eines Restaurationsbetriebes sein, möglichst viele Berufskollegen anzuwerben. Ein Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit könne daher nicht hergestellt werden. Die von der Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen seien im Übrigen kritisch zu würdigen. Sieben der verbuchten Belege beträfen das Jahr 2003. Diese könnten nicht als Aufwand im Jahr 2004 geltend gemacht werden. Viele Restaurantbesuche seien zudem mit der Kreditkarte einer Drittperson (…) bezahlt worden. Die Ausgaben von Drittpersonen liessen sich jedoch geschäftsmässig nicht rechtfertigen. Letztlich seien auch die Belege unvollständig. In der Beschwerde begründe die Pflichtige die Auslagen auch mit dem Begriff der Weiterbildung. Gemäss geltender Rechtsprechung seien Ausbildungskosten jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in Zusammenhang stehen und deren Verzicht dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden könne. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden. (…)



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend ist zu prüfen, in welcher Höhe die Kosten für das Auto, welches sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird in Abzug gebracht werden können. Des Weiteren ist festzustellen in welcher Höhe Repräsentationsspesen geltend gemacht werden können.


a) Nach Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören nach Abs. 2 insbesondere: (a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29; (b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; (c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; (d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, auf die Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen. Nicht abziehbar sind nach Abs. 3 Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgenommen worden ist. Abs. 2 zählt lediglich beispielhaft («insbesondere») einige typische Abzugs- bzw. Kostenpositionen auf.


Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Demnach ist in erster Linie und in jedem Fall erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S. von Art. 18 DBG darstellt. Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen (Vgl. Richner / Frei / Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003 Art. 27 N 3f.).


Bei den Autokosten wird der Privatanteil ermittelt. Dieser stellt private Lebenshaltung dar und ist nicht abzugsfähig. In der Praxis wird dieser Anteil schematisch ermittelt. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sind aus Gründen der Rechtsgleichheit mit dem unselbstständigen Erwerbstätigen, der solche Auslagen ebenfalls abziehen kann, abzugsfähig, obwohl sie keine Gewinnungskosten i.e.S. darstellen (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., Art. 27 N 8).


b) Vorliegend wurden die Autokosten in der Erfolgsrechnung mit einem Betrag von Fr. 7'643.25 ausgewiesen. Als Privatanteil gab die Pflichtige in ihrer Steuererklärung Fr. 1'800.-- an. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Veranlagung praxisgemäss 50 % der Fr. 7'643.25 aufgerechnet, was einem Betrag von Fr. 3'822.-- entspricht. Der Grund für diese Aufrechnung liegt darin, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis über die mit ihrem Auto getätigten geschäftsmässig begründeten Fahrten erbracht hat.


Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden (vgl. (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., Art. 140 N 51).


Die Beschwerdeführerin hätte einen Nachweis der geschäftlich begründeten Fahrten unter anderem durch den Nachweis der Exklusivrechte bei A.B. und einem Fahrtenbuch erbringen können. Dieser Nachweis wurde vorliegend jedoch nicht erbracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.


3. a) Unter Art. 27 DBG fallen vorliegend auch die geltend gemachten Repräsentationsspesen, da wie vorangehend ausgeführt Art. 27 Abs. 2 DBG lediglich beispielhaften Charakters ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Kunden auch über die Grenze in Deutschland und Frankreich besuchen würde und das der Besuch derjenigen Lokale, die nicht zu ihren Kunden zählten als Pflicht oder als Weiterbildung anzusehen sei.


b) Auch hier gilt die Pflicht zur substanziierten Sachdarstellung, da sich die aufgeführten Kosten steuermindernd auswirken. Die Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten geschäftsmässig begründet sind. Da die Belegsammlung, die sie eingereicht hat unvollständig ist, die Belege teilweise vorangehende Steuerperioden betreffen und einige der Rechnungen offensichtlich mit der Kreditkarte einer Drittperson bezahlt worden sind, können die Abzüge nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe zugelassen werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich Wirte gegenseitig besuchen mag in gewissem Masse zutreffen. Das bedeutet aber nicht, dass die geschäftsmässige Begründetheit der hier aufgelisteten Kosten nicht nachgewiesen bzw. substanziiert dargestellt werden muss.


c) Die Qualifizierung der Repräsentationskosten oder eines Teils davon als Weiterbildung steht vorliegend ausser Frage. Als Weiterbildungskosten sind nach Art. 26 DBG alle Kosten abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (vgl. (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., N. 64 zu Art. 26). Die häufigen Restaurantbesuche können nicht als Weiterbildung angesehen werden, da vorliegend nicht von einem unzumutbaren Verzicht auf diese ausgegangen werden kann. Eine geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe von Fr. 9'127.45 ist nicht ersichtlich und kann nur in der Höhe von der Steuerverwaltung gewährten Pauschale von Fr. 2'700.-- zugelassen werden.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde aufgrund obiger Ausführungen unbegründet und daher abzuweisen ist.


4. (…)


Entscheid Nr. 042/2006 vom 21.04.2006



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