06-065 Ermittlung des Hauptsteuerdomizils

Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. Dieser weist objektive Merkmale wie den Aufenthalt (das tatsächliche Verweilen an einem Ort) sowie subjektive Merkmale wie die Absicht des dauernden Verweilens auf.


Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht (Doppelansässigkeit), so unterliegt die Person gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F / CH in jenem Staat der unbeschränkten Steuerpflicht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.


Das Steuergericht stützte sich bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes u.a. auf die häufige Frequentierung der Liegenschaft und die damit verbundenen täglichen Aktivitäten der Pflichtigen in A., welche A. als Lebensmittelpunkt erscheinen liessen. Die vertragliche Bezeichnung der Liegenschaft in A. als Familienwohnung i.S. von Art. 169 ZGB, wurde ebenfalls dahin gehend gewertet.


Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 14. März 2007 eine gegen den Entscheid des Steuergerichts erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht nahm zwar - im Unterschied zum Steuergericht - keinen Steuerrechtlichen Wohnsitz, wohl aber in Anbetracht der häufigen Besuche in A. einen steuerrechtlichen Aufenthalt und damit gleichwohl eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit an. Weil das Gericht ebenso eine unbeschränkte Steuerpflicht in B. bejahte, ging es von einer Doppelansässigkeit aus, die es aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit der Pflichtigen zugunsten der Schweiz entschied.


Das Bundesgericht hiess nun mit Urteil vom 8. November 2007 ([BGE] Nr. 2C. 303/2007 vom 8. November 2007, www.bger.ch ) eine von den Pflichtigen gegen das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht verneinte das subjektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Massgebend sei die Absicht dauernden Verweilens, nicht die gegen aussen erkennbaren Umstände. Eine unbeschränkte Besteuerung aufgrund eines qualifizierten Aufenthaltes sei, aufgrund der in rechtlicher Weise zu beachtenden Unterbrechungen, nicht gegeben. An diesem Ergebnis ändere, selbst die zu Unrecht nur beschränkt steuerpflichtige Behandlung in Frankreich nichts.



Sachverhalt:

1. a) Mit Schreiben vom 7. Juli 1974 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft dem damaligen Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 1. April 1973 nach B. verlegt haben und ab diesem Datum im Kanton Basel-Landschaft nur noch für ihr Grundeigentum und dessen Ertrag steuerpflichtig bleiben.


b) Mit Veranlagungsverfügungen Staatssteuer 2002, Nr. S 02/12, Staatssteuer 2003, Nr. S 03/11 und Staatssteuer 2004, Nr. S 04/11, alle vom 30.06.2005 wurden die Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft veranlagt.


c) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 erhoben die Pflichtigen gegen die Veranlagungen Staatssteuer 2002 / 2003 und 2004 Einsprache mit der Begründung die Wohnsitzverlegung von A. nach B. sei vom damaligen Steuerverwalter des Kantons Basel-Landschaft (...) im Jahre 1973 schriftlich bestätigt worden. In den Verfügungen werde offensichtlich davon ausgegangen die Steuerpflichtigen hätten ihren Wohnsitz wieder nach A. verlegt. Neben den im Rahmen der Einsprache vom 30. Dezember 2003 Vorgebrachten, belegten zusätzlich nachfolgende Punkte den steuerlichen Wohnsitz der Rekurrenten. Die von den Pflichtigen erworbenen beiden Liegenschaften in B. seien für Fr. 3,5 Mio. umfassend renoviert und ausgebaut worden. Die Renovationen beinhalteten u.a. den Einbau eines Lifts und einer Einliegerwohnung. Anlässlich eines Ortstermins, an dem die Gemeindebehörden von A. (...) und von der Steuerverwaltung (...) teilgenommen hätten, sei von beiden Vertretern schriftlich festgehalten worden, dass es sich bei der Liegenschaft in A. nicht um eine ständig bewohnte Liegenschaft handeln könne. Der Rekurrent habe zudem einen Verkaufsauftrag für die Liegenschaft in A. an die X. AG erteilt, welche später an die Y. AG weiter gegeben worden sei. Die Gemeinde A. habe ausserdem am 5. Mai 2003 bei der Gemeinde in B. direkte Erkundigungen über die Steuersituation der Rekurrenten eingeholt und es stelle sich daher die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für diese "internationale Amtshilfe" auf kommunaler Ebene. Strittige internationale Doppelbesteuerungsfälle seien gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der kantonalen Steuerverordnung von der Steuerverwaltung zu behandeln. Es sei hier zu prüfen, wie weit die Gemeindebehörden A. zu eigenen Ermittlungen befugt gewesen seien.


2. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2005 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, es sei von der Gemeinde A. festgestellt worden, dass sich die Steuerpflichtigen täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten in ihrer Liegenschaft in A. aufhielten und der Strom- und Wasserverbrauch sowie die Telefonkosten der Liegenschaft in A. deutlich höher seien als die in B.. Zudem werde die wertvolle Sammlung von Kunstgegenständen in A. aufbewahrt. In A. würden ausserdem zwei Hunde gehalten. Es seien zwei Fahrzeuge, mit Kennzeichen BL auf dem Areal der Liegenschaft gesehen worden. Die Basler Zeitung werde ebenfalls nach B. geliefert und die Krankenversicherung sei bei der V. beibehalten worden. Ebenso liessen sich die Pflichtigen in A. ärztlich betreuen und auch Besorgungen würden da getätigt. Ausserdem stünden jede Woche ein bis zwei 35 Liter Abfallsäcke vor der Liegenschaft. Aufgrund der hier aufgezählten Feststellungen der Gemeinde A. ergebe sich, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen wieder in A. befinde. Die Nachfrage bei den Behörden in B. habe zudem ergeben, dass die Steuerpflichtigen in B. nur noch mit Résidence secondaire gemeldet seien. Ausserdem gehe aus den französischen Steuerakten hervor, dass die Pflichtigen lediglich eine pauschale "taxe d'habitation" und "taxe fonciere" entrichteten.


Zudem sei hier das DBA F/CH heranzuziehen. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. c des Abkommens hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vorliegend müsse im Zweifel das Kriterium der Schweizerischen Staatsangehörigkeit herangezogen werden.


Entscheidend sei, dass die Steuerpflichtigen in Frankreich nicht mehr ordentlich besteuert würden. Ein Augenschein könne für die daran teilnehmenden Personen auch das Bild einer blossen Momentaufnahme ergeben. Die lang dauernden Beobachtungen führten jedoch zur Erkenntnis, dass die Steuerpflichtigen seit Jahren die vollständige und korrekte Versteuerung ihres Einkommens und Vermögens umgehen würden, soweit es nicht mit Immobilien zusammenhinge.


Aus all den genannten Gründen falle die Steuerhoheit über die Steuerpflichtigen der Gemeinde A. zu. Die Einsprache der Pflichtigen sei somit vollumfänglich abzuweisen.


3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien die Pflichtigen in der Schweiz lediglich anteilmässig aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu besteuern. Zur Begründung machten sie geltend, die Pflichtigen versuchten seit Jahren die Liegenschaft in A. zu verkaufen. Zudem sei ein Betrag von rund 3 Mio. Franken in die Liegenschaft in B. investiert worden, um diese altersgerecht herzurichten. Leider ginge die Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid überhaupt nicht auf die Argumente, der Steuerpflichtigen ein.


Die vor der Liegenschaft in A. zu unterschiedlichen Zeiten parkierten zwei Autos mit BL Kontrollschild sollten bewusst den Eindruck einer bewohnten Liegenschaft vermitteln. Zudem parkierten vor dem Wohnhaus auch zwei Autos mit französischem Kontrollschild. Der hohe Wasserverbrauch in A. erkläre sich aufgrund der Bewässerung der (…) grossen Parzelle während der Hitzeperioden. Mit dem Stromverbrauch verhalte es sich ähnlich. Zur Entfeuchtung des Kellers seien permanent zwei Entfeuchtungsgeräte im Einsatz. Daneben würde zum Schutz eine Flutlichtanlage und eine Alarmanlage mit Bewegungsmeldern betrieben. Die Telefonkosten liessen zudem keine richtigen Schlüsse zu. Die wertvolle Kunstsammlung habe aus Platzgründen nicht nach B. verlegt werden können. Zudem seien auch die französische Mehrwertsteuer und die restriktiven französischen Bestimmungen über den Export von Kulturgütern hinderlich. Die auf dem Grundstück in A. gehaltenen Hunde seien als weiterer Einbruchschutz gedacht und müssten täglich versorgt werden. Die Pflichtigen seien schon vor 1973 bei der V. krankenversichert gewesen. Die Versicherung sei lediglich beibehalten worden. Die beiden Kehrichtsäcke 35 lt., die in A. von der Gemeindepolizei gesichtet worden seien, würden nur alle 14 Tage abgeholt. Auch in B. könnten jede Woche mehrere bereitgestellte Abfallsäcke beobachtet werden. Das BaZ-Abonnement sei bislang nicht geändert worden, weil die Zustellung zeitgerecht und zuverlässig funktioniere. Zum Hausarzt hätten die Pflichtigen eine jahrzehntelange Beziehung. Die Besorgungen in A. würden im Rahmen der Versorgung der Hunde erledigt. Im Gegensatz zur Liegenschaft in B. seien in A. keine Mittel mehr investiert worden. Die langandauernden Verkaufsbemühungen hätten schliesslich mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 zum Verkauf der Liegenschaft in A. geführt. Nach dem am 9. März 2004 in A. durchgeführten Ortstermin mit zwei Vertretern der Steuerverwaltung sei von beiden schriftlich festgehalten worden, dass die Liegenschaft in A. unbewohnt und verstaubt, diejenige in B. wunderschön restauriert und gepflegt sei. Die Steuerverwaltung führe diese klaren und eindeutigen Feststellungen im Einsprache-Entscheid nur in einem Nebensatz als Momentaufnahme aus. Der während einer gewissen Zeit innegehabte Status der beschränkten Steuerpflicht in Frankreich erlaube nicht den Schluss auf eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Anders zu entscheiden liefe auf eine unzulässige virtuelle Doppelbesteuerung hinaus.


4. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es sei unklar, weshalb die französischen Steuerbehörden spätestens ab 1983 nicht mehr von einer persönlichen Zugehörigkeit in B. ausgegangen seien. Die Tatsache, dass in Frankreich eine Besteuerung nur noch kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit erfolgt sei, habe die Rechtmässigkeit des Standpunktes der Steuerverwaltung bestätigt. Das Argument, dass viel Geld in die Liegenschaft in B. investiert worden sei, sei dabei nicht entscheidend.


Die Steuerpflichtigen seien während Jahren weder in der Schweiz noch in Frankreich (noch Spanien) als persönlich zugehörig angemeldet gewesen. Sie hätten sich aber nachgewiesenermassen täglich und unbestritten in A. aufgehalten. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.


Der Verkauf der Liegenschaft in A. mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 liefere letztlich den Beweis für die Unhaltbarkeit des Standpunktes der Steuerpflichtigen. Aus diesem Kaufvertrag, Ziff. 4.19 gehe hervor, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um die Familienwohnung der Steuerpflichtigen gemäss Art. 169 ZGB gehandelt habe. Nicht unter den Begriff der Familienwohnung würde jedoch eine Zweitwohnung oder ein Zweithaus fallen. Indem die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im genannten Vertrag unmissverständlich als Familienwohnung bezeichnet hätten und dies entsprechend notariell beurkunden liessen, dürfe in Verbindung mit den bereits in den Einspracheentscheiden genannten Indizien und den vorstehend erwähnten Feststellungen mit Recht auch der steuerlich massgebende Lebensmittelpunkt in A. angenommen werden. (…)


5. (…)



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Der Beurteilung untersteht vorliegend, ob die Steuerpflichtigen in A./Schweiz wohnhaft sind und damit ihr Einkommen und Vermögen in A. zu versteuern haben oder ob sie in B./Frankreich ihren Hauptwohnsitz haben und sich dadurch ihr Hauptsteuerdomizil in B.befindet.


a) Gemäss § 4 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Gemäss Abs. 2 hat eine natürliche Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat nach Abs. 3 eine natürliche Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, (a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; (b) während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.


Das Verwaltungsgericht umschreibt den Ort, an dem eine Person wohnt, als den Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernd zu bleiben, tatsächlich aufhält. Die kantonale Begriffsumschreibung stimmt somit mit derjenigen von Art. 3 Abs. 2 StGH bzw. DBG wie auch mit derjenigen des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot überein. Nach dieser einheitlichen Begriffsumschreibung charakterisiert sich der steuerrechtliche Wohnsitz durch zwei Merkmale, durch den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben (vgl. Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 4 N 4).


b) Die Steuerpflichtigen blieben seit ihrem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 1973 nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 lit. d StG in A. steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen befand sich fortan in B. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde A. schien sich dieser jedoch seit einiger Zeit wieder nach A. verlagert zu haben. Bei internationalen Verhältnissen bestimmt grundsätzlich das jeweilige DBA das Steuerdomizil, das aber regelmässig auf das nationale Recht verweist. Besteht kein DBA, gilt uneingeschränkt das nationale Recht. Besteht dagegen ein DBA, ist im Licht des betreffenden DBA zu prüfen ob die Steuerhoheit der Schweiz allenfalls eingeschränkt wird (negative Wirkung des Staatsvertragsrechts auf das Landesrecht) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 5).


Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 1 als "in einem Vertragsstaat ansässige Person", die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt nach Abs. 2 folgendes: (a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d.h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.


c) Die Gemeinde A. hat vorliegend aufgrund umfangreicher Erhebungen festgestellt, dass u.a. die im Kanton Baselland immatrikulierten Fahrzeuge BL (...) und BL (…), welche beide auf die Steuerpflichtigen gemeldet sind, täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten vor der Liegenschaft in A. vorzufinden waren. Mittels detaillierter Aufzeichnungen über den Strom- und Wasserverbrauch, sowie die regelmässig zur Abholung bereitgestellten Müllsäcke, konnte denn auch festgestellt werden, dass die Liegenschaft in A. entgegen der Behauptungen der Steuerpflichtigen bewohnt ist. Die wertvolle Kunstsammlung in der Liegenschaft in A., die Haltung von zwei Hunden sowie die tägliche Zustellung der Basler Zeitung wiesen ebenfalls darauf hin, dass sich die Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum überwiegend in A. aufgehalten haben. Nebst weiteren gewichtigen Feststellungen seien hier noch die Erledigung täglicher Besorgungen sowie die Beibehaltung der ärztlichen Betreuung der Steuerpflichtigen in A. erwähnt, die ebenfalls darauf hinweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in A. und nicht in B. befand.


Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von den Pflichtigen getätigten Ausgaben für Renovationen in Höhe von über Fr. 3 Mio. nicht zwangsläufig für den Lebensmittel- punkt bzw. für einen Wohnsitz in B. sprechen. Es bleibt in jedem Fall den Pflichtigen überlassen in eine Liegenschaft zu investieren oder auch nicht. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der finanziellen Situation der Pflichtigen davon ausgegangen werden, dass die Mittel für die Renovation vorhanden waren und diese nach deren Ermessen und Belieben in die Liegenschaft in B. investiert werden konnten. Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich jedoch nach dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben und nicht nach der Höhe der getätigten Investitionen oder der Investitionen überhaupt.


d) Dass A. nach der Auffassung der Rekurrenten ihr Lebensmittelpunkt gewesen ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005, in welchem sie die Liegenschaft in A. verkauft haben. In diesem Kaufvertrag wurde unter Ziff. 4.19 die Liegenschaft als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210), ZGB bezeichnet.


Familienwohnung bilden Häuser, Miet- und Eigentumswohnungen, Einzelzimmer, Wohnmobile, Fahrnisbauten usw., generell "jene Wohnung, die nach dem Willen der Ehegatten dauernd als gemeinsame Unterkunft dient oder bestimmungsgemäss dienen sollte". "Geschützt ist nur die für die Familie lebenswichtige Wohnung, d.h. der Ort, an dem der Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens liegt. Nicht als Familienwohnung gelten Zweit- bzw. Ferienwohnungen sowie Wohnungen, in denen ausschliesslich oder überwiegend der Beruf oder das Gewerbe ausgeübt werden (BSK ZGB I-Ivo Schwander, Art. 169 N 6f.).


Gestützt auf Art. 169 Abs. 1 sind alle Rechtsgeschäfte zustimmungsbedürftig, welche die Rechte an der Familienwohnung aufheben oder deren Ausübung in unzumutbarer Weise einschränken. Auch die Veräusserung der Familienwohnung wird ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Damit sind u.a. erfasst: Verkauf, Schenkung, Tausch, Sacheinlage oder Sachübernahme in eine Gesellschaft, rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnrechts (BSK ZGB I-Ivo Schwander, Art. 169 N 16).


e) Vorliegend haben die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 als Familienwohnung bezeichnet. Darüber hinaus wurde der Kaufvertrag von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet, was bedeutet, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um eine Familienwohnung i.S. von Art. 169 ZGB gehandelt haben muss, andernfalls die Bezeichnung der Liegenschaft als Familienwohnung, die Unterschrift und somit die Zustimmung zum Verkauf der Familienwohnung durch die Rekurrentin im Kaufvertrag gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht notwendig gewesen wären.


f) In Fällen, in denen aufgrund Art. 4 Abs. 2 lit. a und b DBA F/CH keine Zuordnung statt finden kann, sei darauf hingewiesen, dass falls die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten hat, sie in dem Vertragsstaat als ansässig gilt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Letztlich erfolgt somit auch eine Zuordnung über das Kriterium der Staatsangehörigkeit nach Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F/CH, was bedeutet, dass die Rekurrenten in casu im Zweifelsfalle aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig wären. Vorliegend ist jedoch die Anrufung von Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F/CH nicht erforderlich, da es wie oben dargelegt genügend Hinweise dafür gibt, dass sich der Wohnsitz der Pflichtigen im fraglichen Zeitraum in der Schweiz in A. befand.


3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Steuerpflichtigen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach § 6 lit. d StG in der Schweiz zu besteuern sind, sondern sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Hauptsteuerdomizil in A. befand und sie aufgrund § 4 Abs. 1 und 2 StG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a und b DBA F/CH und der obigen Ausführungen für die in Frage stehenden Jahre in der Schweiz in A. sowohl aufgrund wirtschaftlicher wie auch persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind. Der Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist somit ab- zuweisen.


4. (…)


Entscheid Nr. 065/2006 vom 02.06.2006



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