06-096 Abzug von Liegenschaftsunterhalt für Objekte im Ausland/Schutz von Treu und Glauben

Die Abgrenzung der Steuerpflicht bei Grundstücken im Verhältnis zum Ausland ist nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorzunehmen. Danach kann der Liegenschaftsunterhalt für ein Haus in Italien grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind die Steuerpflichtigen jedoch in ihrem Vertrauen auf eine behördliche Auskunft zu schützen.



1. Mit definitiver Veranlagung direkte Bundessteuer 2003 vom 22. März 2005 wurde der von den Pflichtigen geltend gemachte Abzug für Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 120'730.-- beim satzbestimmenden Einkommen auf Fr. 114'840.-- und beim zu versteuernden Einkommen auf Fr. 23'730.-- gekürzt.

2. Mit Schreiben vom 21. April 2005 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 21. Februar 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG sei die Abgrenzung der Steuerpflicht bei Grundstücken im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorzunehmen. Danach seien Verlustüberschüsse ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.


Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sei auch das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Italien heranzuziehen. In Art. 22 Ziff. 1 DBA CH-I werde die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem dieses Vermögen liege. Gemäss den Regeln der Steuerausscheidung seien Liegenschaftsertrag und Liegenschaftsunterhalt nach Lage des Objekts auszuscheiden. Der aus der Liegenschaft in Italien resultierende Verlustüberhang werde nicht auf die Einkommensbesteuerung umgelegt, da die Schweiz im internationalen Verhältnis nicht verpflichtet sei, die Verluste aus dem Ausland zu übernehmen. Diese Regelung gelte jedoch nur für die effektive Besteuerung des Einkommens, nicht jedoch für das satzbestimmende Einkommen, für welches die Faktoren aus der ganzen Welt berücksichtigt seien. Die Einsprache sei aus diesen Gründen abzuweisen.


4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 20. März 2006 Beschwerde mit dem Begehren, der Entscheid der Steuerverwaltung vom 21. Februar 2006 sei aufzuheben und die Umlegung bzw. die Übernahme des Überschusses der Liegenschaftsunterhaltskosten der Liegenschaft in Italien sei zu gewähren.


Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auskunft des Gemeindesteueramtes ein Haus im Ausland steuerrechtlich bezüglich Einkünfte, Schuldzinsen sowie Unterhaltskosten gleich behandelt würde wie Liegenschaftsbesitz in der Schweiz. Diese Auskunft sei für den Entscheid das Geld in ein Haus in Italien zu investieren eine wichtige Grundlage gewesen. Erst zwei Jahre später im Februar 2005 habe sie das Gemeindesteueramt darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise die damalige Auskunft nicht korrekt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Haus schon gekauft und ein Teil der Renovationen gemacht gewesen. Der durch diese falsche Auskunft entstandene finanzielle Schaden sei beträchtlich. Die Pflichtigen seien daher der Ansicht, dass die Staatsgewalt die Konsequenzen für diese Falschinformation zu tragen habe.


5. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.


6. An der Verhandlung vom 30. Juni 2006 wurde das Verfahren mit Zustimmung der Parteien sistiert. Der Angestellte des Gemeindesteueramts, der diese Auskunft mündlich erteilt hat, sei zur Befragung und Klärung des Sachverhalts im Rahmen der Verhandlung vom 18. August 2006 vorzuladen.



Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden.


Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Pflichtigen für das Jahr 2003 die geltend gemachten Abzüge in Höhe von Fr. 97'000.-- für Liegenschaftsunterhalt für das Grundstück in Italien, zum Abzug bringen können und aufgrund von Zusicherungen seitens der Veranlagungsbehörde in ihrem Vertrauen zu schützen sind.


3. a) Festzuhalten ist zunächst, dass nach Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundesteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt. Danach sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen, wobei die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen vorbehalten bleiben.


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-I) Art. 22 Abs. 1 kann unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 in dem Vertragsstaat besteuert werden in dem dieses Vermögen liegt. Über die Verteilung der Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften lässt sich hingegen im DBA-I keine Regelung finden. Im Verhältnis zueinander gehen die DBA dem innerstaatlichen Recht vor. Enthält aber das anwendbare DBA für einen bestimmten Sachverhalt keine Regelung ist ausschliesslich auf das innerstaatliche Recht abzustellen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 6 N 21).


b) Nach den Regeln der Steuerausscheidung im interkantonalen Verhältnis findet bei ausserkantonalen Grundstücken eine objektmässige Ausscheidung des Vermögens und der Einkünfte aus dem Grundeigentum sowie der dazugehörigen Gewinnungskosten statt. Schulden und Schuldzinsen werden hingegen proportional nach Lage sämtlicher Aktiven auf den Wohnsitz- und den Grundstückskanton verlegt (vgl. Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 4 N 31).


c) Vorliegend handelt es sich um eine Liegenschaft in Italien, in welche die Beschwerdeführer investiert haben. Die aus dieser Liegenschaft resultierenden Überschüsse aus Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten sind gemäss der hier anwendbaren Regelungen dem Staat zuzuweisen in dem das Grundstück liegt. Das bedeutet, dass Verluste, die aus der Liegenschaft in Italien resultieren nicht auf das Einkommen in der Schweiz umgelegt werden können. (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 6 N 54).


4. Die Beschwerdeführer berufen sich jedoch vorliegend auf die ihnen erteilte Auskunft des Gemeindesteueramtes. Danach seien aus steuerlicher Sicht Liegenschaften im Ausland bezüglich Einkünfte, Schuldzinsen sowie Unterhaltskosten gleich zu behandeln wie Liegenschaftsbesitz in der Schweiz. Es ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in Bezug auf die behördliche Auskunft in ihrem guten Glauben nach Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) zu schützen sind.


a) Der Grundsatz von Treu und Glauben, der in BV 5 III ausdrücklich als ein Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns genannt wird und aus BV 9 folgt, beinhaltet in erster Linie den Schutz berechtigten Vertrauens. Jede Partei soll dem gegebenen Wort treu bleiben, und die Gegenpartei soll diesem Wort Glauben schenken, d.h. darauf vertrauen dürfen (Baur u.a. § 127 N 7). Der Grundsatz gilt auch im Steuerrecht und zwar sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Steuerpflichtigen in ihrem wechselseitigen Verhältnis. Er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121 N 48)


Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist jeweils ein Vertrauen begründendes Verhalten des Gemeinwesens. Nicht jedes staatliche Verhalten ist geeignet, beim Bürger Vertrauen zu schaffen, das Schutz verdient. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichend bestimmter Staatsakt, der beim Bürger eine bestimmte Erwartung weckt, nach der er sein Verhalten ausrichtet (BGr, 29.10.2001, NStP 2002, 14 [17]) (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121 N 52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, publ. in www.bger.ch ).


b) Eine falsche Auskunft ist gemäss Lehre und Rechtsprechung dann bindend, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:


1. Wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat und sich die Auskunft auf einen genau umschriebenen Sachverhalt bezogen hat und vorbehaltlos erteilt worden ist.


2. Wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte.


3. Wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte.


4. Wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit (und Vollständigkeit) der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.


5. Wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121 N 55).


c) Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer mit verschiedenen Formen der Altersvorsorge beschäftigt. Dabei wurde auch die Investition in eine Liegenschaft in Italien in Erwägung gezogen. Um die steuerrechtlichen Folgen dieser Investition abzuklären wandten sich die Beschwerdeführer an das Gemeindesteueramt. Die Abklärungen der Beschwerdeführer ergaben, dass ausländische Liegenschaften steuerrechtlich bezüglich Einkünfte, Schuldzinsen sowie Unterhaltskosten gleich behandelt würden wie Liegenschaften in der Schweiz. Diese Informationen haben die Beschwerdeführer dazu bewogen ein Haus in Italien zu erwerben und zu renovieren. Die dabei getätigten Ausgaben wurden denn auch in der Steuererklärung des Jahres 2003 deklariert. Es zeigte sich jedoch in der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2003 Nr. B 03/12 vom 22. März 2005, dass sich die vom Gemeindesteueramt erteilten Auskünfte als falsch erwiesen.


d) An der heutigen Sitzung hat der Angestellte des Gemeindesteueramtes im Rahmen der Befragung bestätigt, dass er den Beschwerdeführern in Bezug auf einen potentiellen Hauskauf in Italien die Auskunft erteilt habe, dass Verlustüberschüsse aus dieser Liegenschaft zum Abzug gebracht werden können. Der Angestellte des Gemeindesteueramtes war zweifellos für die Erteilung dieser Auskunft zuständig. Die Beschwerdeführer hatten die Unrichtigkeit der Auskunft zu keinem Zeitpunkt erkennen können, da das Basellandschaftliche Steuergesetz keine derartige Vorschrift enthält. Die Beurteilung internationaler Sachverhalte hat wie oben dargestellt nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 6 Abs. 3 DBG zu erfolgen, wobei die Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten bleiben.


Die Beschwerdeführer haben im Vertrauen auf die vom Gemeindesteueramt erteilte Auskunft das Haus in Italien gekauft und dieses teilweise renoviert. Diese Investitionen in Italien können zweifelsfrei nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden. Die Beschwerdeführer hätten zumindest die Möglichkeit gehabt sich für ein anderes Modell der Altersvorsorge zu entscheiden oder ihre Vermögensplanung anders zu gestalten, wenn sie richtig informiert worden wären.


Es ist abschliessend festzustellen, dass sich die Gesetzeslage seit der Auskunftserteilung nicht verändert hat und somit alle fünf von Rechtsprechung und Lehre geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführer sind somit in ihrem Vertrauen auf eine richtige Auskunft des Gemeindesteueramtes zu schützen.


5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Gemäss den Erwägungen kann der Liegenschaftsunterhalt für das Haus in Italien grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdeführer haben jedoch Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in die Auskunft des Gemeindesteueramtes und es ist ihnen der Abzug für das Jahr 2003 zu gewähren mit der Konsequenz, dass dieser Abzug nur einmalig für das Jahr 2003 gewährt wird.


Entscheid Nr. 96/2006 vom 18.08.2006



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