07-039 Weiterbildung/Ausbildung: Lehrgang "Forensik II"

Der Lehrgang "Forensik II", welcher mit dem Titel "Master of Advanced Studies in Forensics" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren.


Die Bezeichnung "Weiterbildung" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich.



Sachverhalt:

1. Die Pflichtige hat vor 10 Jahren das Jurastudium abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2001 ist sie in Y beim Statthalteramt als Untersuchungsbeamtin tätig. Im Herbst 2002 absolvierte sie den 18-tägigen Nachdiplomkurs Forensik I an der Hochschule für Wirtschaft A. (…). Am selben Ort absolvierte sie im Jahr 2005 den drei Semester dauernden Nachdiplomkurs Forensik II. In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2005 vom 19. Mai 2006 wurde der von der Pflichtigen in ihrer Steuererklärung geltend gemachte Abzug für Weiterbildungs- und Ausbildungskosten betreffend Nachdiplomkurs Forensik II in der Höhe von Fr. 9'129.-- auf Fr. 550.-- gekürzt mit der Begründung, der Studiengang Forensik II stelle gemäss kantonaler Praxis keine berufsbedingte Weiterbildung, sondern eine Ausbildung dar.


2. Mit Einsprache vom 19. Oktober 2006 machte die Pflichtige geltend, dass das in Angriff genommene Nachdiplomstudium als Weiterbildung anzusehen sei. In ihrer Begründung führte sie aus, ihr sei anlässlich des achtzehntägigen Kurses Forensik I mitgeteilt worden, der damals in Planung befindliche Studiengang Forensik II werde für Personen, welche in der Strafuntersuchung tätig seien, die Weiterbildung schlechthin darstellen. Bis zu dessen Einführung hätte es überdies in der Schweiz keine Weiterbildungsmöglichkeit für Untersuchungsbeamtinnen gegeben. Auch habe sich der Kanton Basel-Landschaft als Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt. Gemäss Begründung des Kantons Basel-Landschaft stelle der fragliche Studiengang eine Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (PersonalG) dar. Sodann könne es keine Praxis bezüglich dieses Studienganges geben, da es sich dabei um eine neue Weiterbildung handle, die es in dieser Form bisher nicht gegeben habe. Schliesslich sei das Jura-Studium als ihre Ausbildung anzusehen, welche sie schon vor zehn Jahren abgeschlossen habe.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 30. November 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, Lehrgänge im universitären oder Fachhochschulumfeld würden generell von Praxis und kantonaler Rechtsprechung als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert. Als Weiterbildungen würden gemäss kantonaler Praxis lediglich Massnahmen anerkannt, die mit dem gegenwärtigen Beruf der Steuerpflichtigen zusammenhingen und welche die Steuerpflichtige für angezeigt halte, um ihre beruflichen Chancen zu wahren, dienten sie doch dem Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufs. Als Indizien für eine Ausbildung würden dagegen eine längere Dauer der Bildungsmassnahme oder der Erwerb eines beruflichen Titels gelten. Ausserdem seien unter Weiterbildungen gemäss § 47 Abs. 1 PersonalG Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben und sei daher mit dem Begriff der Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinne nicht identisch. Schliesslich sei nicht zuletzt auch deshalb von einer Ausbildung auszugehen, weil der fragliche Lehrgang im akademischen Umfeld anzusiedeln sei und mit einem akademischen Titel abschliesse.


4. Mit Rekurs vom 29. Dezember 2006 gelangte die Pflichtige ans Steuergericht mit dem Begehren, der Einsprache-Entscheid vom 30. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Abzug für berufsbedingte Weiterbildungskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 9'129.-- zu gewähren. Dies unter o/e Kostenfolge. In ihrer Begründung machte die Rekurrentin geltend, dass aufgrund der durch die neue Strafprozessordnung absehbaren Restrukturierung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden künftig damit gerechnet werden müsse, dass Untersuchungsbeamten die von ihnen betreuten Fälle vor Gericht selber vertreten würden. Sie müsse sich daher die entsprechenden Fähigkeiten aneignen, wenn sie ihre beruflichen Chancen für die Zukunft sichern wolle. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit neue Fähigkeiten im Sinne einer Ausbildung erworben würden. Vielmehr sei der Studiengang Forensik II notwendig gewesen, um ihr Wissen "a jour" zu halten und dadurch ihre berufliche Stellung zu wahren. Die generelle Qualifizierung von Lehrgängen im universitären oder Fachhochschulumfeld als Ausbildung, müsse zudem als willkürlich bezeichnet werden, da es gemäss Steuergesetz und -verordnung nicht auf den Ort der Weiterbildung ankomme.


5. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2006, wonach Nachdiplomstudiengänge gemäss Praxis grundsätzlich als Ausbildung anzusehen seien. Diese Ansicht würde auch durch die Tatsache gestützt, dass der Kanton Basel-Landschaft die Kosten des Nachdiplomstudiums nicht übernehme, da es sich hierbei um eine Weiterbildung im Sinne des Personalgesetzes handle. Im Gegensatz zum Steuerrecht stellen Weiterbildungen im Sinne des Personalgesetzes Massnahmen dar, welche einen Mitarbeiter dazu befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin durch den absolvierten Ausbildungsgang einen eigenständigen Berufsabschluss bzw. Titel erworben habe, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert werde und die Berufsaussichten der Rekurrentin erheblich verbessere.


6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Rekurrentin wies in Erweiterung ihrer Begründung darauf hin, dass insbesondere auch die Dauer des Nachdiplomstudiums Forensik II nicht als unverhältnismässig lange für eine Weiterbildung angesehen werden könne, da der tatsächliche Aufwand während der drei Jahre lediglich etwa 75 Tage betragen habe.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die von der Pflichtigen für das Jahr 2005 geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 9'129.-- für den Studiengang "Forensik II" an der Hochschule für Wirtschaft A. (…) als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen sind, bzw. ob der fragliche Studiengang eine Weiterbildungs- oder eine Ausbildungsmassnahme darstellt.


3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können u.a. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.


a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch ). Gemäss konstanter Rechtsprechung gelten Auslagen für eine Fortbildung, die den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar den Umstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, nicht als Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, www.bger.ch ).


b) Als Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz Weiterbildungskosten abziehen, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1).


Im Wesentlichen ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehört insbesondere auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf den aktuell ausgeübten Beruf abzustellen (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.2).


c) Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen Lehrgängen, deren Kosten aus steuerrechtlicher Sicht Weiterbildungskosten darstellen, und solchen, deren Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind, ist demnach, ob diese objektiv darauf ausgerichtet sind, den Rekurrenten zu befähigen, den in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld an ihn gestellten Anforderungen besser gerecht zu werden, oder ob er damit Fähigkeiten erwirbt, welche es ihm ermöglichen, auf die Dauer berufliche Positionen zu besetzen, die ihm mit seiner bisherigen Ausbildung verschlossen gewesen wären (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Dezember 2006, E. 4.2).


4. Vorliegend ist die Rekurrentin beim Statthalteramt Y als Untersuchungsbeamtin tätig. Im Hinblick auf die im Zuge der Erneuerung der Strafprozessordnung zu erwartenden Reformen besuchte sie den Studiengang Forensik II an der Hochschule für Wirtschaft A., welche ein Bestandteil der Hochschule Zentralschweiz (früher: FH Zentralschweiz) ist.


a) Universitäten und Fachhochschulen kommt nicht die Funktion zu, ihre Studenten für bestimmte Berufe auszubilden. Vielmehr vermitteln sie eine breit angelegte, fundierte und überdies wissenschaftlich orientierte Ausbildung. Ihre Absolventen verfügen daher nicht nur über ein Wissen, dass eine breite Berufswahl ermöglicht, sondern erhalten auch die Möglichkeit, eine akademische Karriere anzustreben. Dementsprechend werden Titel, die auf dem Niveau einer Fachhochschule bzw. Universität erworben werden, selbst im Falle einer akademischen Vorbildung, in konstanter Praxis als Ausbildung behandelt und nicht zum Abzug zugelassen. Als nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise jene eines Juristen zum Erwerb des Anwaltspatents (Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft [StGE] Nr. 49/2000 vom 12. Mai 2000), einer Psychologin zur Erlangung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes der selbständigen Psychotherapeutin (StGE Nr. 143/2001 vom 28. September 2001, $www.bl.ch/steuergericht; StGE Nr. 163/2005 vom 4. November 2005), eines Arztes oder einer Ärztin zur Erlangung des Titels des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XVII, S. 195 ff.; BGE 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005, www.bger.ch ) oder eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, www.bger.ch ). Dagegen qualifizierte das Gericht die Aufwendungen für den Besuch des Intensivstudiums KMU-HSG als Weiterbildungskosten, da der Kurs inhaltlich auf die praktischen Bedürfnisse von Personen zugeschnitten war, die Erfahrung in der Führung einer KMU hatten und auch Nicht-Akademikern offen stand (vgl. StGE Nr. 171/2005 vom 18. November 2005).


b) Das von der Rekurrentin absolvierte Nachdiplomstudium "Forensik II" setzt sich gemäss Art. 1 des Studienreglementes vom 1. Oktober 2005 (…) aus 500 Lektionen zusammen, erstreckt sich berufsbegleitend über ca. 18 Monate und wird durch eine Diplomarbeit abgeschlossen, die ihrerseits einen weiteren Aufwand von rund 300 Lektionen erfordert. Der Studiengang richtet sich gemäss Prospekt der Fachhochschule ausschliesslich an Untersuchungsbeamtinnen und -beamten.


Inhaltlich wird ein für Nachdiplomstudien an Fachhochschulen und Universitäten übliches breites Spektrum an Wissen und Know-How vermittelt, das gemäss Kursbeschrieb auf die Bedürfnisse von Personen abgestimmt ist, die in einer Strafverfolgungsbehörde tätig sind. Jedoch ist der Kurs nicht auf bestimmte Funktionen zugeschnitten, sondern deckt eine Palette von Themen ab, welche dem Personal in verschiedenen Positionen auf verschiedenen Ebenen solcher Behörden von Nutzen sein können, so insbesondere die Themenblöcke "Kommunikation und Führung" und "Führung im Strafverfahren".


Daraus ergibt sich, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Nachdiplomstudium und der gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit wohl gegeben ist, sich jedoch über die aktuelle berufliche Position der Rekurrentin hinaus erstreckt und ihr daher in Zukunft den Zugang zu weiteren Berufsfeldern innerhalb der Strafverfolgungsbehörden ermöglichen könnte. Dies wird durch die Aussage der Rekurrentin selbst bekräftigt, wonach ihr das strittige Nachdiplomstudium die mögliche künftige Übernahme zusätzlicher beruflicher Funktionen ermöglichen soll, die sie andernfalls nicht wahrnehmen könnte. Nach ihren Aussagen zeichne sich im Rahmen der Reorganisation der kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Aufwertung der aktuell von ihr besetzten Position ab. Mit dem Studiengang habe sie gerade bezweckt, ihren Wissenstand vorsorglich der zu erwartenden neuen Situation anzupassen.


c) Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt sodann zur Führung des eidgenössisch anerkannten Titels "Master of Advanced Studies in Forensics". Der Zweck der Verleihung eines Titels ist gerade jener, die Absolventen für den Arbeitsmarkt als Personen mit besonderen Fähigkeiten zu kennzeichnen und ihnen so den Zugang zu Berufen zu ermöglichen, welche sie ohne diesen Titel nicht oder nur schwer erreichen könnten. Auch wenn es der Rekurrentin nach eigener Aussage nicht um den Titel als solchen ging, öffnet ihr dessen Aneignung dennoch die vorstehend erwähnten Vorteile. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten spielt es keine Rolle, ob die durch das absolvierte Nachdiplomstudium eröffneten neuen beruflichen Möglichkeiten realisiert werden oder nicht.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Sinne der Erwägungen der an der Hochschule für Wirtschaft A. (…) absolvierte Studiengang Forensik II, welcher mit dem Titel "Master of Advanced Studies in Forensics" abgeschlossen wird, als Ausbildung im Sinne von § 29 Abs. 3 StG zu qualifizieren ist und die damit verbundenen Kosten folglich nicht als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes von den steuerbaren Einkünften zum Abzug zugelassen werden können, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.


5. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Qualifizierung des Studiengangs durch den Kanton Basel-Landschaft (als Arbeitgeber der Rekurrentin) als Weiterbildung im Sinne des Personalgesetzes für das Gericht unbeachtlich ist. Die im Steuer- und im Personalgesetz verwendeten Begriffe der Aus- und Weiterbildung sind nicht deckungsgleich. Dies ist prima vista ersichtlich aus der Tatsache, dass das Steuerrecht den in § 46 PersonalG verwendeten Begriff der Fortbildung nicht kennt. Darüber hinaus definiert § 47 PersonalG eine Weiterbildung als Massnahme, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Dies entspricht in groben Zügen der bundesgerichtlichen Definition einer Ausbildung im Sinne des Steuerrechts (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2).


6. (…)


Entscheid Nr. 039/2007 vom 27.04.2007



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