07-040 Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Die Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Landschaft ist in § 6 StG geregelt. Hat ein noch ausstehender Entscheid eines anderen Kantons Auswirkungen auf die Steuerfaktoren des Wohnsitzkantons und ist die Veranlagungsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen, steht dem Pflichtigen das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.



Sachverhalt:

1. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2002 vom 21. September 2004 wurde der Steuerpflichtige aufgrund sekundärer Steuerpflicht mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'066.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 377'871.-- veranlagt.


2. Gegen diese Veranlagung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 Einsprache mit dem Begehren, das steuerpflichtige Einkommen im Kanton Basel-Landschaft sei mit Null zu veranlagen. Zur Begründung verwies er auf die Einsprache im Kanton A., und sobald der Einsprache-Entscheid von A. vorliege, komme er auf seine Einsprache zurück.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 28. November 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 43 Abs. 1 StG sei der Wert der Grundstücke unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes zu ermitteln. Nach § 43 Abs. 3 StG sei hiefür die Katasterschätzung massgebend. Aufgrund der vorliegenden Katasteranzeige der Gemeinde Y, betrage der Katasterwert der Liegenschaften an der Z-Strasse A und B Fr. 2'453'300.--, derjenige des Bodens Fr. 546'200.--. Dies ergebe zusammen Fr. 2'999'500.--. Anlässlich der Verhandlung des Steuergerichts vom 10. Februar 2006 betreffend Revisionsentscheid zu den Staatssteuern 2001, habe das Gericht festgestellt, dass die zugrundeliegende Katasteranzeige vom 30. Juli 2003 nichtig und deshalb unbeachtlich sei. Dem Einsprache-Entscheid sei deshalb die rechtskräftige Katasteranzeige der Gemeinde Y vom 14. Juni 1996 zugrunde gelegt.


4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 Rekurs. Innert der gewährten Verbesserungsfrist stellten der Pflichtige das Begehren, das steuerpflichtige Einkommen im Kanton Basel-Landschaft sei mit Null zu veranlagen. Zur Begründung verwies er sinngemäss wieder auf die noch im Kanton A. anhängige Einsprache.


5. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige sei nur sekundär im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig, wobei auf den Wert der Grundstücke und somit auf die Katasterschätzung abgestellt werde. Des Weiteren sei die Verlagerung der Schuldzinsen nach Lage der Aktiven erfolgt. Da der im Kanton Basel-Landschaft generierte Liegenschaftsertrag nach Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten die verlegten Schuldzinsen übersteige, verbleibe ein im Kanton Basel-Landschaft zu versteuerndes Substrat mit der Folge, dass die Einkommensbesteuerung nicht Null sein könne. Die Tatsache, dass nicht explizit auf den sinngemäss gestellten Sistierungsantrag eingegangen worden, sondern eine materiellrechtliche Behandlung der Einsprache erfolgt sei, stelle just die Abweisung dieses Antrags dar. Anzumerken bleibe, dass dem Rekurrenten die Möglichkeit der Revision offen stehe, falls massgebende Tatsachen im Sinne des Novenrechts bekannt würden.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die Veranlagung der im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Grundstücke aufgrund der hier massgeblichen Katasteranzeige vom 14. Juni 1996 korrekt vorgenommen und das Einkommen daraus in Höhe von Fr. 7066.-- zu Recht im Kanton Basel-Landschaft der Besteuerung unterstellt wurde.


a) Die Pflichtigen sind in im Kanton A. wohnhaft und besitzen im Kanton Basel-Landschaft mehrere Liegenschaften und sind hier deshalb aufgrund sog. wirtschaftlicher Zughörigkeit steuerpflichtig. Die bloss wirtschaftliche Zugehörigkeit gestattet allerdings dem Gemeinwesen lediglich, die einschlägigen, die Zugehörigkeit begründenden Interessen in den Kreis seiner Besteuerung einzubeziehen, und man spricht deshalb hier von einer beschränkten (teilweisen) Steuerpflicht. Eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinne eines Spezialsteuerdomizils begründet auch das Grundeigentum (DBG 4 Abs. 1 lit. c und 51 Abs. 1 lit. b; StHG 4 Abs. 1 und 21 Abs. 1 lit. c), und zwar für seine Substanz als Vermögen, für seine Erträgnisse und einen bei seiner Veräusserung erzielten Gewinn als Einkommen (Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 63ff.).


Die Zuteilung der Steuerbefugnis im Einzelfall an mehrere Kantone darf selbstverständlich nicht zur Folge haben, dass Vermögen und Einkommen eines Steuerpflichtigen für mehr als ihren Gesamtbetrag zur Steuer herangezogen werden (vgl. BGE 59 I 8, 11; 48 O 349. 362). Zur Abgrenzung der Steuerhoheit gehört deshalb hier auch eine zahlenmässige Festsetzung der Steueranteile der beteiligten Kantone (Blumenstein/Locher, a.a.O, S. 104ff.).


Die Steuerausscheidung bezieht sich auf alle positiven und negativen Elemente der Steuerobjekte, d.h. beim Vermögen und Kapital auf die Aktiven und Passiven, beim Einkommen auf Einkünfte, Gewinnungskosten, Schuldzinsen und allgemeine Abzüge, beim Gewinn auf Ertrag und Aufwand. Bei der objektmässigen Ausscheidung werden einzelne positive oder negative Bestandteile des Einkommens und Vermögens bzw. Gewinns und Kapitals vollumfänglich den steuerberechtigten Kantonen zugewiesen (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bd. 1, Bern/Stuttgart/Wien 2001, Rz. 6f. zu § 31 S. 847).


b) Die Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Landschaft ist in § 6 des Steuergesetzes geregelt.


Gemäss § 6 Abs. 1 StG sind natürliche und juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, unter Vorbehalt von Absatz 4, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie (a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind, (b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten, (c) im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (d) an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere, diesen wirtschaftlich gleichzuachtende dingliche oder persönliche Rechte haben.


c) Die Pflichtigen waren im Jahre 2002 im Kanton Basel-Landschaft aufgrund Liegenschaftsbesitzes steuerpflichtig. Die Liegenschaft in Y wurde mit Kaufvertrag vom 26. September 2002 veräussert. Gemäss der interkantonalen Steuerausscheidung vom 21. September 2004 wurde die Veranlagung für das Steuerjahr 2002 unter der Beachtung der effektiven Besitzesdauer der Liegenschaft in Y vorgenommen. Dabei wurde die Besitzesdauer für das Jahr 2002 vom 1. Januar 2002 bis zum Verkauf am 26. September 2002 mit 270 Tagen festgelegt. Der Repartitionswert der Liegenschaft in Y betrug Fr. 1'934'205. Umgerechnet auf die Besitzesdauer von 270 Tagen ergibt das einen reduzierten Wert von Fr. 1'450'654.--. Dieser Wert wurde der Steuerausscheidung des Jahres 2002 zugrunde gelegt.


d) Der Liegenschaftsertrag für die Liegenschaft in Y wurde in der Steuerausscheidung für das Jahr 2002 mit einem Betrag in Höhe von Fr. 68'230.-- festgelegt, derjenige für die Liegenschaft in Z mit Fr. 41'579.--. Abzüglich der Liegenschaftsunterhaltskosten, der Schuldzinsen, der Sozialabzüge und Unterhaltsbeiträge resultierte aus beiden Liegenschaftserträgen ein steuerbares Einkommen im Kanton Basel-Landschaft in Höhe von gesamthaft Fr. 7066.--. Diesem Einkommen wurde das satzbestimmende Einkommen in Höhe von Fr. 377'871.-- zugrunde gelegt, was bei einem Satz von 14.4099200 % zu einem Steuerbetrag von Fr. 1'018.20 führte.


Es ist festzustellen, dass die Veranlagung der Steuerverwaltung betreffend des Grundeigentums im Kantons Basel-Landschaft nicht zu beanstanden ist. Das Begehren, das steuerpflichtige Einkommen für das Jahr 2002 sei mit Fr. 0.-- zu veranlagen wird abgewiesen.


3. Abschliessend ist im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Fallkonstellation auf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach § 132 StG einzugehen. Sollte der Entscheid des Kantons A. tatsächlich Auswirkungen auf die Steuerfaktoren und somit auf die Veranlagung im Kanton Basel-Landschaft haben, können die Pflichtigen das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ergreifen. Die Revision gibt den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung/Abänderung einer formell und materiell rechtskräftigen Verfügung bei der verfügenden Behörde verbindlich zu verlangen (ZIEGLER in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft; 132 N 5).


a) Gemäss § 132 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a); die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b); wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2). Insbesondere kann die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht mit Einwendungen begründet werden, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten erhoben werden können. Aus diesem Grunde ist die Revision einer Veranlagungsverfügung nur in den seltensten Fällen möglich (BGE 111 1b 210 E. 1 mit Hinweisen, in diesem Sinne auch VALLENDER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 147 DBG N 6). Eine Revision ist schliesslich auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bloss eine nach seiner Auffassung falsche rechtliche Betrachtungsweise der entscheidenden oder veranlagenden Behörde geltend macht (BGE 111 Ib 211; 105 Ib 251 f.).


b) Anlass für eine Revision sind nicht irgendwelche Tatsachen, sondern nur erhebliche. Eine Tatsache ist dann erheblich, wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben. Als erhebliche Tatsachen, die eine Revision auslösen können, gelten grundsätzlich diejenigen, die zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheides bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich entdeckt worden sind und in diesem Sinn "neu" sind. Ausser Betracht fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids verwirklicht haben. Denn in diesen Fällen erhebt sich die Frage gar nicht erst, ob der Antragsteller den Revisionsgrund "bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können" (§ 132 Abs. 2 StG). Ausnahmsweise sind nachträglich eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken (vgl. CASANOVA, Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, publ. in: ASA 61, S. 449; VALLENDER in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 51 N 11; vgl. BGE 111 1b 209).


c) Voraussetzung einer Revision ist unabhängig vom Revisionsgrund, dass der Gesuchsteller es nicht schon während des ursprünglichen Verfahrens an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen (ZIEGLER in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft; 132 N 42). Dementsprechend ist eine Revision bei Geltendmachung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel nur möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ihm diese trotz zumutbarer Sorgfalt im Veranlagungsverfahren nicht bekannt sein konnten (RICHNER/FREI/ KAUFMANN, Handkommentar zum DBG Zürich, Art. 147 N 15). Hinsichtlich der Wesentlichkeit bzw. "Neuheit" der fraglichen (alten) Tatsachen ist zu beachten, dass Umstände, welche der Antragssteller bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, keinen Revisionsgrund abgeben. Der Steuerpflichtige muss deshalb den Nachweis erbringen, dass er von den wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel keine Kenntnis hatte und bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt auch keine Kenntnis haben konnte. Denn die Steuerbehörde muss davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige die für die massgebenden Tatsachen am besten kennt darüber vollständig und rückhaltlos Auskünfte erteilt (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O. Art. 147 N 22 f.).


4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs nach dem oben ausgeführten abzuweisen ist, den Pflichtigen jedoch die Möglichkeit offen steht, das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zu ergreifen, falls der noch ausstehende Entscheid des Kantons A. auch Auswirkungen auf die Veranlagung des Kantons Basel-Landschaft hat.


5. (…)


Entscheid Nr. 40/2007 vom 27.04.2007



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