07-053 Ordnungsbusse

Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall. Liegen keine Schuldminderungsgründe vor, bleibt die Busse in der verfügten Höhe bestehen. Die Inanspruchnahme einer Fachperson zur fristgerechten Erledigung der Angelegenheiten in Steuersachen ist zumutbar. Dies vor allem dann, wenn in den Vorjahren mehrfach Bussen ausgesprochen wurden, und die Steuerpflichtigen mit den Konsequenzen der verspätetet oder nichteingereichten Steuererklärung rechnen mussten.



Sachverhalt:

1. (…) Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 wegen Nichteinreichen der Steuererklärung, innert der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2006, wurde den Pflichtigen eine Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- auferlegt.


2. Mit Schreiben vom 28. November 2006 erhob die Vertreterin der Pflichtigen u.a. auch Einsprache gegen die Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 mit dem Begehren, die Bussenverfügung über Fr. 3'000.-- sei rückgängig zu machen. Zur Begründung führte sie aus, die Steuerpflichtigen hätten es trotz Mahnungen versäumt, ihre Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen, was an einer fehlenden Bestätigung für Unterstützungskosten für die Tochter gelegen habe. Die Höhe der Bussenverfügung über Fr. 3'000.-- stehe zudem in keinem Verhältnis zum Versäumnis, das damit bestraft werden solle.


3. Mit Einsprache-Entscheid Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 154 StG könnten Steuerpflichtige oder Dritte, die ihren Pflichten im Veranlagungs-, Nach- und Strafsteuer- oder Rechtsmittelverfahren trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkämmen, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- belegt werden. Bei Nichteinreichen der Steuererklärung richte sich die Busse nach dem steuerbaren Einkommen und könne im Wiederholungsfall verdoppelt und im wiederholten Wiederholungsfall verdreifacht werden. Die Pflichtigen seien vorliegend mit Schreiben vom 14. Juni 2006 gemahnt worden die Steuererklärung 2005 bis zum 30. Juni 2006 einzureichen, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Daraufhin sei ihnen zum fünften Mal eine Ordnungsbusse (wiederholter Wiederholungsfall) auferlegt worden.


4. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die Busse sei unter Einhaltung des Steuergesetzes § 154 und § 155 StG sowie unter Berücksichtigung der KM 363 festzusetzen und auf Fr. 700.-- herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, im September 2004 hätten die Pflichtigen die Steuererklärung 2003 eingereicht, worauf sie ordentlich veranlagt worden seien. Für die Jahre 2004 und 2005 seien die Pflichtigen amtlich veranlagt worden. Die Pflichtigen hätten im Jahr 2005 ein steuerbares Einkommen von Fr. 63'633.--. Die Busse betrage normalerweise Fr. 300.--. Da die Pflichtigen letztmals für das Steuerjahr 2003 ordentlich veranlagt, im Jahr 2004 wie auch im 2005 amtlich veranlagt worden seien, handle es sich um einen Wiederholungsfall. Daher betrage die Busse 200% der vorherigen Busse, also Fr. 600.-- bis 800.--. Die Pflichtigen hätten zudem mit der Beschaffung von Belegen grosse Schwierigkeiten gehabt. Sie seien sich der Tragweite ihrer passiven Handlung gegenüber den Steuerbehörden nicht bewusst gewesen.


5. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, gegen die Rekurrenten seien bereits früher Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verfügt worden, was von der Vertreterin der Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 12. März 2007 nicht erwähnt worden sei. Es könne bei der Bemessung von Bussen nicht relevant sein, ob die Steuerpflichtigen zwischenzeitlich einmal die Steuererklärung eingereicht hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die notorische Nichteinreichung nach Jahren aufgehört habe und nun die Einreichung die Regel bilde. Somit erscheine die fünfte Busse vom 17. November 2006 als begründet und richtig.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die den Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann.


3. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder nach einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.


Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Vorliegend hat er trotz Chargé-Mahnung vom 14. Juni 2006 seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht innert der bis zum 30. Juni 2005 gesetzten Frist eingereicht. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 154 StG.


4. Vorliegend hatte das Verhalten der Pflichtigen während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine amtliche Veranlagung zur Folge. Für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 mussten sie amtlich veranlagt werden. Die Vertreterin des Pflichtigen macht geltend, dass die Rekurrenten für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnten und dass es sich um einen Wiederholungsfall handle und die Busse demnach auf Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- festzusetzen sei. Die Tatsache, dass die Pflichtigen für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnten, vermag jedoch die Kontinuität der Missachtung von Verfahrenspflichten kaum zu durchbrechen. Den Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 2001 jährlich Bussen auferlegt, die sie bezahlt haben. Mit dem Auftrag an die Treuhand AG haben sie den Verlauf einer jährlichen Bussenauferlegung offensichtlich durchbrochen.


5. Laut § 155 StG sind bei der Bemessung von den in § 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind jedoch im Gegensatz zu den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erscheinungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.8.1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 3'000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen erfolgt ist.


a) Um eine einheitliche Bussenbemessung im Kanton zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit Kurzmitteilung Nr. 363 festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe betrage:


Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation der Steuerpflichtigen Rücksicht genommen.


b) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N. 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 1998, Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte Bundessteuer, Nr. 825). Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe.


c) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung fünfmal in Folge, mit Ausnahme des Jahres 2003 eine amtliche Veranlagung vornehmen müssen. Die erste Busse betrug Fr. 50.--. Die nachfolgenden Bussen lagen bei Fr. 100.--, Fr. 300.-- und die im Jahre 2004 bei Fr. 1'200.--. Die Busse für das hier in Frage stehende Jahr 2005 wurde auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.


Es stellt sich nun die Frage, ob der persönlichen Situation der Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Einerseits machen die Pflichtigen geltend, die Beschaffung von Belegen sei problematisch gewesen und andererseits hätten sie aber keine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragt. Dieses Verhalten erscheint sehr widersprüchlich, gerade auch in Anbetracht der Entwicklung der Vorjahre. Die Pflichtigen hätten aufgrund der schon in den Vorjahren verfügten Bussen erkennen müssen, dass eine zu spät oder nicht eingereichte Steuererklärung eine Busse zur Folge hat. Eine Fristverlängerung hat denn auch den Sinn dem Pflichtigen in einem gewissen Rahmen mehr Zeit für die Erledigung seiner Angelegenheiten in Steuersachen einzuräumen. Es ist den Pflichtigen des weiteren vorzuhalten, dass es ihnen im Falle mangelnder Kenntnisse in Steuersachen oder in Verfahrensmodalitäten möglich gewesen wäre, sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Pflichtigen trotzdem an die Einreichungsfristen halten oder falls dies aus irgendwelchen hier nicht näher zu erläuternden Gründen nicht möglich sein sollte, eben eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragen. Es bleibt den Steuerpflichtigen somit nicht erspart, sich an gewisse gesetzliche Vorgaben zu halten um, solche Entwicklungen wie der vorliegenden, zu vermeiden.


Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Busse im Verhältnis zum Einkommen korrekt bemessen wurde. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'633.-- und unter der Beachtung, dass vorliegend ein wiederholter Wiederholungsfall vorliegt, hätte die Busse wenn diese genau nach dem Bussenkatalog in der Kurzmitteilung Nr. 363 berechnet worden wäre, mit Fr. 3'600.-- noch höher ausfallen können.


6. Abschliessend ist festzustellen, dass in diesem Fall keine Schuldminderungsgründe ersichtlich sind, welche den Pflichtigen angerechnet werden könnten. Weder ein hohes Alter liegt vor noch wurde geltend gemacht, dass eine schwere Krankheit, ein Unfall, Schicksalsschläge oder weitere Gründe zur vorliegenden Situation geführt hätten. Das Argument, dass sich die Rekurrenten der Tragweite ihrer passiven Haltung gegenüber der Steuerbehörden nicht bewusst waren, kann nicht gehört werden. Vielmehr wäre die Inanspruchnahme einer Fachperson den Pflichtigen durchaus auch schon in den Vorjahren zumutbar gewesen. Dass sie das für das Jahr 2005 nun gemacht haben spricht für die Rekurrenten, stellt jedoch keinen Grund dar, um die Busse zu reduzieren. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist somit abzuweisen.


7. (…)


Entscheid Nr. 053/2007 vom 29.06.2007



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